festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...

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13.11.2012 Aufrufe

18. Wenn der Patient eine gleich- bzw. andersartige Versorgung wählt, wird dann die Anästhesie, Rö, bMF etc. über KVK abgerechnet oder nach GOZ? Begleitleistungen wie Anästhesien, Röntgenaufnahmen, parodontologische und konservierende Leistungen, die bei der Regelversorgung des jeweiligen Befundes erbracht werden, sind auch dann als vertragszahnärztliche Leistungen über die KVK abzurechen, wenn der Versicherte eine gleich- oder andersartige Versorgung gewählt hat (Abschnitt A Nr. 9 der Festzuschuss-Richtlinien des G- BA). Insofern bleibt es mithin beim Sachleistungsprinzip. 19. Können Freiendbrücken eine Regelversorgung darstellen? Freiendbrücken mit mind. zwei Brückenpfeilern zum Ersatz eines fehlenden Zahnes innerhalb der geschlossenen Zahnreihe sind nach Befundklasse 2.1 anzusetzen, sofern der Gesamtbefund dies zulässt. Diese Freiendbrücken entsprechen der Regelversorgung, sofern u.a. die Zahnersatz- Richtlinie Nr. 20 bezüglich Verblendungen eingehalten wird. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen mesialen oder distalen Brückenanhänger handelt. 20. Gibt es bei gleichartigem oder andersartigem ZE eine Begrenzung des Steigerungsfaktors für GOZ-Leistungen? Nein, es gibt keine Faktorbegrenzung, es gelten die Bestimmungen der GOZ. 21. Bei fehlendem Zahn 46 und ww an den Zähnen 45 und 47 wird der FZ 2.1 fällig. Wenn nur die Kronen angefertigt werden und die Lücke nicht geschlossen wird, fällt trotzdem der FZ 2.1 an oder nur der FZ für die Kronen? Der FZ wird nur dann fällig, wenn der vorliegende Befund entsprechend versorgt wird. Im vorgenannten Beispiel muss also die Lücke geschlossen werden. Ergo: Die alleinige Versorgung der Zähne nur mit Kronen ohne Lückenschluss löst keinen FZ aus! 22. Wie ist es bei der Wiederholung eines individuellen Abdrucks 98a? Kann ich die Gebühr dem Patienten in Rechnung stellen? Nein. Die Abrechnungsbestimmungen des Bema sind zu beachten. - 105 -

12. Implantatversorgung 1. Wird nur implantatgetragener und festsitzender Zahnersatz natürlichen Zähnen gleichgestellt? Bei der Feststellung der Befunde wird Zahnersatz einschließlich Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleichgestellt, soweit der vorhandene Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit wiederhergestellt werden kann (Abschnitt A Nr. 1 Abs. 2 der Festzuschuss- Richtlinien). Dies gilt für festsitzenden und herausnehmbaren Zahnersatz, Kombinationsversorgungen und Suprakonstruktionen. 2. Implantat Zahn 34: Bekommt der Patient trotzdem den Festzuschuss für die Regelversorgung (Brücke)? Ja. Die Festzuschüsse ab 01.01.2005 werden befundbezogen gewährt. 3. HKP-Abrechnung über KZV bei Suprakonstruktion oder GOZ-Antrag privat und Rechnung, so dass der Festzuschuss an den Patienten ausgezahlt wird? Z.B. 36-Krone mit Implantat oder 47-Krone mit impl. Brücke 47-45? Suprakonstruktionen sind in den ZE-Richtlinien beschriebenen Ausnahmefällen Gegenstand der Regelversorgung; für diese Ausnahmefälle bilden Bema und BEL II weiterhin die Abrechnungsgrundlage (vgl. Abschnitt A Nr. 6 Satz 1 und Nr. 8 Abs. 3 der Festzuschuss-Richtlinien). Die Abrechnung der Festzuschüsse erfolgt insofern über die KZV. In allen anderen Fällen stellen Suprakonstruktionen eine andersartige Versorgung dar; in diesen Fällen erfolgt die Abrechnung nach Maßgabe der GOZ direkt mit dem Patienten. Dieser hat gegen seine Krankenkasse einen Anspruch auf Erstattung der Festzuschüsse (§ 55 Abs. 5 SGB V). 4. Der Zahn 13 muss extrahiert werden, aber die nebenstehende Brücke wird nicht erneuert. Es soll regio 13 ein Implantat gesetzt werden. Erhält der Patient hierfür den FZ 3.1 oder 2.1? TP R SKM B e kx k b b k 18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38 Der Patient erhält den FZ 2.1 und 3x2.7. Die Regelversorgung muss nicht eingliederungsfähig sein. - 107 -

18. Wenn der Patient eine gleich- bzw. andersartige Versorgung wählt, wird<br />

dann die Anästhesie, Rö, bMF etc. über KVK abgerechnet oder nach GOZ?<br />

Begleitleistungen wie Anästhesien, Röntgenaufnahmen, parodontologische und konservierende<br />

Leistungen, die bei der Regelversorgung des jeweiligen Befundes erbracht werden, sind auch dann<br />

als vertragszahnärztliche Leistungen über die KVK abzurechen, wenn der Versicherte eine gleich-<br />

oder andersartige Versorgung gewählt hat (Abschnitt A Nr. 9 der Festzuschuss-Richtlinien des G-<br />

BA). Insofern bleibt es mithin beim Sachleistungsprinzip.<br />

19. Können Freiendbrücken eine Regelversorgung darstellen?<br />

Freiendbrücken mit mind. zwei Brückenpfeilern zum Ersatz eines fehlenden Zahnes innerhalb der<br />

geschlossenen Zahnreihe sind nach Befundklasse 2.1 anzusetzen, sofern der Gesamtbefund dies<br />

zulässt. Diese Freiendbrücken entsprechen der Regelversorgung, sofern u.a. die Zahnersatz-<br />

Richtlinie Nr. 20 bezüglich Verblendungen eingehalten wird. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um<br />

einen mesialen oder distalen Brückenanhänger handelt.<br />

20. Gibt es bei gleichartigem oder andersartigem ZE eine Begrenzung des<br />

Steigerungsfaktors für GOZ-Leistungen?<br />

Nein, es gibt keine Faktorbegrenzung, es gelten die Bestimmungen der GOZ.<br />

21. Bei fehlendem Zahn 46 und ww an den Zähnen 45 und 47 wird der FZ 2.1<br />

fällig. Wenn nur die Kronen angefertigt werden und die Lücke nicht geschlossen<br />

wird, fällt trotzdem der FZ 2.1 an oder nur der FZ für die Kronen?<br />

Der FZ wird nur dann fällig, wenn der vorliegende Befund entsprechend versorgt wird. Im vorgenannten<br />

Beispiel muss also die Lücke geschlossen werden.<br />

Ergo: Die alleinige Versorgung der Zähne nur mit Kronen ohne Lückenschluss löst keinen FZ aus!<br />

22. Wie ist es bei der Wiederholung eines individuellen Abdrucks 98a? Kann<br />

ich die Gebühr dem Patienten in Rechnung stellen?<br />

Nein. Die Abrechnungsbestimmungen des Bema sind zu beachten.<br />

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