13.11.2012 Aufrufe

festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...

festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...

festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

FÜR EINE WEICHE LANDUNG<br />

Foto: www.pink.at, www.fallschirmspringen.at , Tel: +43(1)889 8 222<br />

FRAGEN UND ANTWORTEN ZUM THEMA<br />

ZAHNERSATZ-<br />

FESTZUSCHÜSSE<br />

Mit freundlicher Empfehlung


Impressum<br />

Herausgeber: Vorstand der <strong>Kassenzahnärztliche</strong>n <strong>Vereinigung</strong><br />

<strong>Land</strong> Brandenburg, Helene-Lange-Straße 4-5, 14469 Potsdam<br />

zusammengestellt<br />

und überarbeitet: Rainer Linke, Vorstandsmitglied<br />

Satz, Layout und Druck: KZV <strong>Land</strong> Brandenburg<br />

Mappen-Farbdruck: variograph Druck- & Vertriebs GmbH<br />

Foto Titelseite: Das Foto auf der Titelseite wurde uns freundlicherweise vom IPPC<br />

(International Pink Parachute Club) Österreich kostenfrei zur Verfügung gestellt.<br />

Mehr über das Fallschirm- und Tandemspringen beim IPPC, Tel +43 (01) 8898222<br />

oder im Internet unter www.fallschirmspringen.at.<br />

Copyright: KZV <strong>Land</strong> Brandenburg<br />

Nachdruck, auch auszugsweise nur mit ausdrücklicher Genehmigung der KZVLB,<br />

1. Aufl age: April 2005, Aufl agenhöhe: 2000 Stück


Inhalt<br />

1. Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen<br />

Krone<br />

2. Zahnbegrenzte Lücke mit höchstens vier fehlenden Zähnen<br />

3. Zahnbegrenzte Lücke mit mehr als vier fehlenden Zähnen<br />

4. Restzahnbestand bis zu drei Zähnen oder zahnloser Kiefer<br />

5. Lückengebiss nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige<br />

Versorgung nicht sofort möglich ist<br />

6. Wiederherstellungs- oder erweiterungsbedürftiger konventioneller<br />

Zahnersatz<br />

7. Erneuerung oder Wiederherstellung von Suprakonstruktionen<br />

8. Nicht vollendete Leistungen (Teilleistungen)<br />

9. Heil- und Kostenplan/Beiblatt Mehrkostenvereinbarung/Rechnung<br />

10. Gleich- und andersartige Versorgung/Außervertragliche-Leistungen<br />

11. Abrechnungshinweise Bema/GOZ (einschließlich Begleitleistungen)<br />

12. Implantatversorgung<br />

13. Zahntechnische Leistungen/Materialkosten<br />

14. Sonstige Kostenträger: Polizei, Bundeswehr, Bundesgrenzschutz,<br />

Zivildienst, Sozialhilfeträger<br />

15. Rechtsfragen (Gewährleistung usw.)<br />

Richtlinien/Begutachtung/Notdienst/Härtefälle


1. Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen<br />

Krone<br />

1. Erneute Zuschussberechnung und -gewährung nachträglicher Leistungen<br />

erforderlich (notwendiger Stiftaufbau (1.4 oder 1.5)?<br />

Die Festzuschüsse für die nachträglichen Befunde müssen nicht gesondert bewilligt werden, sondern<br />

sind vom Zahnarzt nachträglich auf dem bereits genehmigten HKP einzutragen. Der freie Bereich<br />

unter der vorläufigen Summe kann für die Angabe des Festzuschusses nach den Nrn. 1.4<br />

oder 1.5 genutzt werden (siehe auch Ausfüllhinweise zum Heil- und Kostenplan).<br />

2. Zuschussberechnung und -gewährung nicht vorgenommener Leistungen:<br />

z. B. beantragter aber nicht ausgeführter Stiftaufbau (1.4 oder 1.5)<br />

Für Befunde (hier: 1.4 oder 1.5), die nicht versorgt wurden, dürfen auch die entsprechenden Festzuschüsse<br />

nicht abgerechnet werden.<br />

3. Was bedeutet bei der Regelversorgung etwa zu Befund 1.3: „20 b abzüglich<br />

20 a Metallische Vollkrone“? Ebenso bei zahntechnischen Leistungen:<br />

„1024 abzüglich 1021 Vollkrone“?<br />

Diese Angaben zu den Regelversorgungsleistungen haben lediglich für die Berechnung der Festzuschusshöhe<br />

Bedeutung. Grundlage der Abrechnung der Regelversorgung durch den Zahnarzt<br />

bilden die tatsächlich erbrachten Leistungen, die Bewertungszahlen des BEMA und der bundeseinheitliche<br />

durchschnittliche Punktwert (für 2005: 0,7143 €), d.h. im Verblendbereich ist die Nr. 20b<br />

anstelle der Nr. 20a abzurechnen.<br />

Ja, das ist zutreffend.<br />

4. Bekommt der Patient bei der Versorgung mit einer Keramikvollkrone, die<br />

mittels Cerec-Verfahren hergestellt worden ist, den Festzuschuss wie bei<br />

einer Regelversorgung? Handelt es sich um gleichartigen Zahnersatz?<br />

5. Erhält der Patient bei einer Keramikkrone einen Festzuschuss oder ist die<br />

Leistung ganz privat abzurechnen?<br />

Es handelt sich um eine gleichartige Versorgung. Das Provisorium (Nr. 19) ist nach BEMA abzurechnen,<br />

im Übrigen erfolgt die Abrechnung nach Maßgabe der GOZ. Der Steigerungsfaktor ist<br />

insofern nicht beschränkt.<br />

- 5 -


6. Ist eine In-Ceran-Krone gleich- oder andersartiger Zahnersatz (Gusskrone<br />

= Regelversorgung)?<br />

Bei der In-Ceran-Krone handelt es sich um gleichartigen Zahnersatz.<br />

7. Lösen reine Kunststoffkronen, z.B. Calesco, einen Festzuschuss aus?<br />

Nein. Kunststoffkronen lösen keinen Festzuschuss aus.<br />

8. Geplant: Vollverblendete Krone 11, Regelversorgung bisher Teilverblendung<br />

(20b) Mehrkosten bisher: GOZ 221 und 203. Errechnet sich Mehrhonorar<br />

auch zukünftig aus GOZ 221 minus 20b? Mehr(-honorar) Kosten bei<br />

Molaren: Bleibt es bei GOZ 221 minus 20a?<br />

Nein. Der Eigenanteil des Versicherten berechnet sich vielmehr wie folgt: GOZ + BEMA + Mat./Lab.<br />

– Festzuschuss.<br />

9. Welcher Festzuschuss bei Zahn 14 ist für eine Verblendung nach Nr. 20b<br />

ansetzbar?<br />

Es sind die Festzuschüsse Nrn. 1.1 und 1.3 anzusetzen.<br />

10. Wenn die Zähne 32, 31, 41 als Befund "ww“ oder "pw" aufweisen, kann<br />

dann als FZ 1.1 und 1.3 angesetzt werden?<br />

Für die mit „ww“ gekennzeichneten Zähne ist innerhalb der „Verblendgrenzen“ 1.1 und 1.3 ansatzfähig,<br />

für die mit „pw“ gekennzeichneten Zähne 1.2, wobei neben 1.2 der Festzuschuss nach 1.3<br />

nicht ansatzfähig ist.<br />

11. Mehrfach wurde erwähnt, dass der Festzuschuss 1.1 nicht nur für Zähne,<br />

die ww im Sinne der Richtlinien sind, gewährt wird, sondern auch bei<br />

Zähnen, die an sich eine ungenügende Retention für Halteelemente bieten.<br />

Stimmt dies, und wenn dem so ist, bleibt der Anspruch auf Festzuschuss<br />

auch weiter bestehen, wenn sich der Patient an diesen Zähnen<br />

keine Kronen und Halteelemente (sprich Klammern) sondern z.B. Geschiebe-Kronen<br />

machen lässt?<br />

In der von Ihnen genannten Situation bleibt der Festzuschuss nach 1.1 für Einzelkronen erhalten,<br />

auch wenn tatsächlich an diesen Zähnen z.B. Teleskopkronen oder geschiebetragende Kronen<br />

gearbeitet werden.<br />

- 6 -


12. “Abrasionsgebiss”: Überkronung von Zähnen<br />

Kann nur aufgrund der Angabe „Abrasionsgebiss“ ein Befund nach Nr. 1.1<br />

(ggf. 1.3) für die zu überkronenden Zähne anzusetzen?<br />

Bei einem Abrasionsgebiss kann der Festzuschuss 1.1 angesetzt werden, wenn wegen der starken<br />

„Abnutzung“ der Zähne zum Schutz der Pulpa eine Behandlungsbedürftigkeit des Zahnes mit „ww“<br />

gekennzeichnet ist.<br />

Bei einem Abrasionsgebiss liegt eine weitgehende Zerstörung der klinischen Krone vor, deren Ursache<br />

in den meisten Fällen allerdings nicht kariesbedingt ist. Aus diesem Grund treffen auch bei<br />

einem Abrasionsgebiss die Befundbeschreibungen zu Befund Nr. 1.1 zu, und ein entsprechender<br />

Festzuschuss wird ausgelöst.<br />

Grundlage:<br />

Befundbeschreibung Nr. 1.1<br />

Anmerkung:<br />

Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV.<br />

Kommentierung des Vorstandes:<br />

In der Befundzeile sind die Zähne mit „ww“ zu kennzeichnen, im Feld Bemerkung empfiehlt sich der<br />

Hinweis „Abrasionsgebiss“.<br />

13. Indikation für Festzuschuss 1.1<br />

1. Weitgehende Zerstörung der klinischen Krone (ww-Zahn). Zweck: Restauration und Zahnerhalt<br />

(ZE-Richtlinie Nr.16a)<br />

2. Unzureichende Abstützungs- und Retentionsmöglichkeit oder zusätzliche Stabilisierung bei<br />

einer Brückenversorgung (ZE-Richtlinie Nr. 16b in Verbindung mit Nr. 21).<br />

Für die unter 2.) genannte Indikation sollte das Befundkürzel „ur“ (für unzureichende Retention)<br />

eingeführt werden. Nicht lückenbenachbarte Zähne, die mit der Brückenversorgung verblockt sind,<br />

sind abrechnungstechnisch als Einzelkrone zu werten, weil Regelversorgungsleistungen für Einzelkronen<br />

dem Befund 1.1 zugeordnet sind.<br />

Grundlage:<br />

Text zu Befund 1.1<br />

Anmerkung:<br />

Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV.<br />

Kommentierung des Vorstandes:<br />

Das Befundkürzel „ur“ für unzureichende Retention ist auch bei Befundklasse 3.1 anzugeben (in<br />

Verbindung mit 1.1), bei Befundklasse 3.2 empfehlen wir ebenfalls die Angabe dieses Befundkürzels.<br />

- 7 -


14. Festzuschüsse je Verblendung für nicht erbrachte Verblendungen?<br />

Wird auch bei gleich- und andersartiger Versorgung ein Befund nach den<br />

Nrn. 1.3, 2.7 und 4.7 angesetzt, wenn dieser bei der Regelversorgung vorgesehen<br />

ist<br />

Argumentationslinie 1 (Kassen): Die Befundbeschreibungen zu den Nrn. 1.3, 2.7 und 4.7 umfassen<br />

den Wortlaut „je Verblendung“ bzw. „Erfordernis der Verblendung“. Der Befund ist also therapiebezogen<br />

formuliert, woraus abgeleitet werden könnte dass Festzuschüsse nur für tatsächliche angefertigte<br />

Verblendungen ausgelöst werden. Demnach ist, wenn ein Befund nach Befundklasse 2<br />

(Lücke) vorliegt, bei Eingliederung einer Modellgussprothese als andersartiger Versorgung kein<br />

Zuschuss nach Nr. 2.7 für die im Lückenbereich zu ersetzenden Zähne ansetzbar, da keine Verblendung<br />

angefertigt wird. Dementsprechend ist auch bei Anfertigung einer verblendeten Suprakonstruktion<br />

der entsprechende Befund für Verblendungen nur für diejenigen Lücken ansetzbar, die<br />

mit Verblendungen versorgt werden.<br />

Argumentationslinie 2 (KZBV): Die Befunde nach den Nrn. 1.3 und 2.7 und 4.7 definieren den<br />

Umfang der Regelversorgung. Auch für diese Fälle gilt: Ein Festzuschuss wird immer dann ausgelöst<br />

wenn der entsprechende Befund mit Zahnersatz oder Suprakonstruktionen versorgt wird, d. h.<br />

auch bei Versorgung des Befundes durch eine gleich- und andersartige Versorgung. Dies bedeutet,<br />

dass nicht in jedem Fall eine Verblendung hergestellt werden muss, um einen entsprechenden Zuschuss<br />

auszulösen.<br />

Grundlage:<br />

Befundbeschreibungen zu den Nrn. 1.3, 2.7 und 4.7 der Festzuschuss-Richtlinien Nr. A 2 Festzuschuss-Richtlinien<br />

Anmerkung:<br />

Teilweise Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen<br />

Nr. A 2 Festzuschuss-Richtlinien<br />

Anmerkung:<br />

Auffassung der KZBV<br />

Kommentierung des Vorstandes:<br />

Nach Auffassung des Vorstandes ist die Argumentationslinie der KZBV stichhaltiger, da der Verblendungszuschlag<br />

nach 1.3 und 2.7 eine zwingende Komplementärposition zur Krone bzw. Brücke<br />

ist, die sich nicht auf das Erfordernis einer Verblendung, sondern auf die topographische Lage<br />

der Zähne bezieht.<br />

Bei Befundklasse 4.7 ist das Erfordernis der Verblendung nicht in jedem Fall gegeben, so dass, da<br />

z.B. bei einer 14-zähnigen Auf- und Fertigstellung keine Verblendung anfällt, eine Verpflichtung zur<br />

Beanspruchung nach 4.7 nicht zwingend erkannt wird.<br />

- 8 -


15. Gelten die Verblendgrenzen auch bei der Wiederherstellung von Verblendungen?<br />

Die Zahnersatz-Richtlinien beschränken die Regelversorgung bezüglich der Verblendung von Kronen<br />

und Brücken auf vestibuläre Verblendungen im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5, im Unterkiefer<br />

bis einschließlich Zahn 4 („Verblendgrenzen“). Die Festzuschuss-Richtlinien sehen dementsprechend<br />

nur Zuschüsse für Verblendungen innerhalb der Verblendgrenzen vor. Dieser Grundsatz<br />

muss auch für die Wiederherstellung von Verblendungen außerhalb der Verblendgrenzen gelten.<br />

Die Befunddefinition der Festzuschuss-Befunde nach den Nrn. 6.9 (wiederherstellungsbedürftige<br />

Facette) und 7.3 (wiederherstellungsbedürftige Facette bei Suprakonstruktionen) nehmen keinen<br />

Bezug auf die Verblendgrenzen. Allerdings verweisen die Festzuschuss-Richtlinien einleitend darauf,<br />

dass „dem zahnmedizinischen Befund“ „unter Berücksichtigung der Zahnersatz-Richtlinien ein<br />

Befund dieser Festzuschuss-Richtlinien“ zugeordnet wird.<br />

Die Krankenkassen sollen gemäß der Zahnersatz-Richtlinien über ihre Leistungen bei der Versorgung<br />

mit Zahnersatz entscheiden, und die Zahnärzte bei der Versorgung mit Zahnersatz verfahren.<br />

Daher sind die Verblendgrenzen auch bei Wiederherstellungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Für<br />

die Wiederherstellung von Facetten außerhalb der Verblendgrenzen sind keine Festzuschüsse ansetzbar.<br />

Anmerkung<br />

Auffassung der Spitzenverbände vom 15.03.2005<br />

16. Ist die Bezuschussung eines im Notdienst oder am Urlaubsort angefertigten<br />

Provisoriums für eine Krone möglich?<br />

Die erneute Anfertigung oder das Wiedereinsetzen eines Provisoriums durch einen anderen als<br />

den behandelnden Zahnarzt, beispielsweise am Urlaubsort, ist nicht bezuschussungsfähig, weil<br />

der Gemeinsame Bundesausschuss hierfür keine gesonderten Festzuschüsse vorgesehen hat.<br />

Die erneute, also mehrfache Anfertigung eines Provisoriums durch den Zahnarzt, der auch die<br />

endgültige Versorgung vornimmt, ist gegenüber dem Versicherten bei Regelversorgung und<br />

gleichartiger Versorgung nach Bema zu berechnen. Die den Befunden nach den Nrn. 1.1 oder 1.2<br />

zugeordneten Regelleistungen schließen auch die Bema-Nr. 19 ein, unabhängig von der Häufigkeit<br />

der Erbringung.<br />

Anmerkung<br />

Auffassung der Spitzenverbände vom 15.03.2005<br />

- 9 -


2. Zahnbegrenzte Lücke mit höchstens vier fehlenden Zähnen<br />

1. Befund OK z. B.<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

f ww f f ww ww f f ww<br />

Befund: 2 x 2.2, aber Patient wünscht Modellgussprothese.<br />

Wie wird hier die Bezuschussung geregelt, was wird beantragt: 2.2 oder<br />

3.1?<br />

Anzusetzen ist 2 x der Festzuschuss 2.2 plus 4 x 2.7; die Versorgung mit einer Modellgussprothese<br />

ist in diesem Fall andersartig. (siehe Ausführungen zu Frage 1.14.)<br />

2. Brückenversorgung karies- und füllungsfreie Nachbarzähne: Gilt zukünftig<br />

„Zahnerhalt“ vor „Zahnersatz“? Ist Regelversorgung dann Modellguss?<br />

Der Befund ist in dieser Situation eine zahnbegrenzte Lücke im Sinne der Befunde Nrn. 2.1 bis 2.5.<br />

Regelversorgung ist mithin nicht die Modellgussprothese, sondern festsitzender Zahnersatz. Ob die<br />

Zähne Karies- und füllungsfrei sind, spielt hierbei grundsätzlich keine Rolle.<br />

3. Fällt bei einer Brücke für die Ankerzähne auch ein Festzuschuss nach Nr.<br />

1.1 an?<br />

Nein, dies ergibt sich aus den als Regelversorgung hinterlegten BEMA-Leistungen zu den Befunden<br />

2.1 bis 2.6. Zusätzlich verweisen wir auf die Kombinationstabellen.<br />

4. Ist es richtig: Neue Brücke 13 – 23, vorhandene Brücke 24, 25-27 und 14,<br />

15-17; trotzdem Brücke möglich, da vorhandene funktionstüchtige Seitenzahnbrücken<br />

nicht Überschreitung von 4 Zähnen je Kiefer bedeuten?<br />

Ja. Bei der Feststellung der Befunde wird Zahnersatz einschließlich Suprakonstruktionen natürlichen<br />

Zähnen gleichgestellt, soweit der vorhandene Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder die<br />

Funktionstüchtigkeit wiederhergestellt werden kann (Abschnitt A Nr. 1 Abs. 2 der Festzuschuss-<br />

Richtlinien). Dies gilt für festsitzenden und herausnehmbaren Zahnersatz, Kombinationsversorgungen<br />

und Suprakonstruktionen. Vorliegend kommen daher folgende Festzuschüsse zum Ansatz: 1 x<br />

2.4, 6 x 2.7, ggf. 2.6.<br />

5. Zahnbegrenzte Einzelzahnlücke bei intakten Nachbarzähnen: Welcher<br />

Festzuschussbefund?<br />

In diesem Fall kommt immer ein Festzuschuss nach Nr. 2.1 und ggf. zusätzlich ein Festzuschuss<br />

nach Nr. 2.7 zum Ansatz.<br />

- 11 -


6. Regelversorgung wäre 44 – 48 Brücke; geplant 48 Vollgusskrone; 47,46,45<br />

Implantate + Krone/Brücke. Bei gleich- und andersartigen wird andersartig<br />

abgerechnet?<br />

In diesem Fall sind folgende Festzuschüsse anzusetzen: 1 x 2.3 und 1 x 2.7. Die geplante Versorgung<br />

mit implantatgetragenen Zahnersatz stellt eine andersartige Versorgung dar und ist nach<br />

Maßgabe der GOZ direkt mit dem Patienten abzurechnen. Dieser hat gegen seine Krankenkasse<br />

einen Anspruch auf Erstattung der Festzuschüsse (vgl. § 55 Abs. 5 SGB V).<br />

7. Werden die 8-er für zahnbegrenzte Lücken mitgezählt?<br />

Ja, jedoch ist die Indikation für die Einbeziehung eines Weisheitszahnes als Brückenanker bei den<br />

Befunden Nrn. 2.1 bis 2.3 besonders kritisch zu bewerten (vgl. Protokollnotiz zur Befundklasse 2<br />

der Festzuschuss-Richtlinien).<br />

8. Ist der Befund 2.1 oder 2.2 neben 3.1 nur „bei beidseitigen Freiendsituationen“<br />

ansetzbar oder auch bei einseitiger Freiendsituation?<br />

Ein Festzuschuss nach Nr. 2.1 oder 2.2 ist neben einem Festzuschuss nach Nr. 3.1 nur bei beidseitigen<br />

Freiendsituationen ansetzbar, wenn auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. (vgl. Präambel<br />

des GBA 11.1 Punkt 3. Abs. 2)<br />

9. Kann nach den neuen Regelungen Brückenversorgungen gemacht werden,<br />

wenn im Gegenkiefer herausnehmbare Prothesen sind? Z. B. Brücke<br />

von 32, 33 auf 36 im OK-Teleskopprothese (Cover-Denture)?<br />

Ja. Abschnitt A Nr. 3 der Festzuschuss-Richtlinien regelt nur die Frage, wann in diesen Fällen festsitzender<br />

Zahnersatz zur Regelversorgung gehört. Bei Vorliegen einer herausnehmbaren Versorgung<br />

(Modellguss-Klammerprothese/totale Prothese) im Gegenkiefer ist dies grundsätzlich nicht<br />

der Fall; Ausnahme: Versorgung einer Lücke mit einem fehlenden Zahn je Seitenzahngebiet oder<br />

bis zu vier fehlenden Zähnen im Frontzahngebiet.<br />

In den Allgemeinen Bestimmungen unter Punkt 3 lautet es:<br />

Als Regelversorgung ist festsitzender Zahnersatz grundsätzlich indiziert, wenn eine natürliche Gegenbezahnung<br />

vorhanden ist. Funktionstüchtiger festsitzender und Kombinations- Zahnersatz oder<br />

zeitgleich einzugliedernder festsitzender und Kombinations-Zahnersatz werden der natürlichen Gegenbezahnung<br />

gleichgestellt. Bei vorliegen einer herausnehmbaren Versorgung im Gegenkiefer<br />

(Modellgussklammerprothese, Totalprothese) ist festsitzender Zahnersatz grundsätzlich indiziert<br />

bei der Versorgung einer Lücke mit einem fehlenden Zahn je Seitenzahngebiet oder bis zu vier<br />

fehlenden Zähnen im Frontzahngebiet. Bei der Versorgung mit Zahnersatz soll eine funktionell ausreichende<br />

Gegenbezahnung vorhanden sein oder im Laufe der Behandlung hergestellt werden.<br />

- 12 -


10. Kann die kieferorthopädische Behandlung beim Erwachsenen (Engstandauflösung<br />

statt Extraktion) als „andersartiger Zahnersatz“ einer Brücke<br />

gegen gerechnet werden?<br />

Nein, eine solche Gegenrechnung ist nicht möglich.<br />

11. Situation: 34 – 37 Brücke mit zwei fehlenden Zähnen; 45 – 47. Brücke mit<br />

einem fehlenden Zahn; 33 – 44 werden mit Einzelkronen versorgt. Welche<br />

Festzuschüsse werden hier angesetzt?<br />

Es kommen vorliegend folgende Befunde zum Ansatz:<br />

Für die Zähne 33 bis 44: je 1 x 1.1 und je 1 x 1.3, wenn die Zähne „ww“ sind;<br />

für die Zähne 34 bis 37: 1 x 2.2 und 1 x 2.7;<br />

für die Zähne 45 bis 47: 1 x 2.1.<br />

12. Sofern ein Befund vorliegt, bei dem mehr als vier Zähne fehlen, hat der<br />

Patient keinen Anspruch mehr auf einen Festzuschuss nach der Befundklasse<br />

2. Auch nicht, wenn diese Zähne aufgrund einer kieferorthopädischen<br />

Behandlung entfernt wurden bzw. diese nicht angelegt sind? Oder<br />

gibt es für diese Fälle eine Ausnahmeregelung?<br />

Der (kieferorthopädische) Lückenschluss zählt nicht als fehlender Zahn; entscheidend bei der Feststellung<br />

der Befunde ist die topographische Lage der Zähne.<br />

13. Folgender Befund:<br />

R K B K BV BV KV BV KV<br />

B ww f ww f f ww f ww<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B f<br />

Können folgende Festzuschüsse angesetzt werden: 2 x 2.5 (?), 1 x 2.2, 5 x 2.7?<br />

Nein. Eine „dreispannige“ Brücke ist wegen der Befundbeschreibung Nr. 2.5 nicht als Regelversorgung<br />

vorgesehen. Richtigerweise sind daher folgende Festzuschüsse anzusetzen: 1 x 3.1, 4 x 1.1<br />

und 2 x 1.3.<br />

14. Worin besteht der Unterschied zwischen 2.1 und 2.2, da die Begründung<br />

gleich ist?<br />

Der Unterschied besteht in der Anzahl der fehlenden Zähne:<br />

Nr. 2.1: Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn.<br />

Nr. 2.2: Zahnbegrenzte Lücke mit zwei fehlenden Zähnen.<br />

- 13 -


15. Bei Kronen im Verblendbereich wird bei der Regelversorgung immer geschrieben:<br />

Brückenanker 91b abzüglich 91a Brückenanker. Wie ist das<br />

gemeint?<br />

Antwort siehe Frage Nr. 3 unter 1.<br />

16. Für lückenangrenzende Zähne nach den Befunden von Nr. 2 sind Befunde<br />

nach Nrn. 1.1 bis 1.3 nicht ansetzbar. Heißt dies, dass die Regelversorgung<br />

eine Brücke ist und der Festzuschuss für eine Brücke gezahlt wird, auch<br />

wenn nur der Zahn neben der Lücke überkront wird und die Lücke nicht<br />

geschlossen wird?<br />

Die Festzuschüsse werden erst dann gewährt, wenn der auslösende Befund – hier die Lückensituation<br />

– versorgt ist (Abschnitt A Nr. 2 der Festzuschuss-Richtlinien).<br />

17. Ist es richtig, dass im Unterkiefer kein festsitzender Zahnersatz (Brücken,<br />

Kronen) als Regelversorgung beantragt werden kann, wenn im Oberkiefer<br />

herausnehmbarer Zahnersatz vorhanden ist?<br />

Das ist nicht zutreffend. Vielmehr ist festsitzender Zahnersatz bei Vorliegen einer<br />

herausnehmbaren Versorgung im Gegenkiefer (Modellgussklammerprothese, Totalprothese)<br />

grundsätzlich indiziert bei der Versorgung einer Lücke mit einem fehlenden Zahn je Seitenzahngebiet<br />

oder bis zu vier fehlenden Zähnen im Frontzahngebiet (Abschnitt A Nr. 3 Absatz 2 der Festzuschuss-Richtlinien).<br />

18. Ich bitte um eindeutige Klarstellung des Begriffs "Freiendsituation" wie er<br />

im Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses unter Befund 2.<br />

verwendet wird. Löst ein fehlender zweiter Molar, welcher nicht ersetzt<br />

werden soll die Situation Freiende aus? Damit verliert der Versicherte<br />

zwangsläufig auch seinen Anspruch auf Festzuschuss für eine Brücke zur<br />

Versorgung eines fehlenden Schneidezahns?! Konsequenterweise kommt<br />

Festzuschuss 3.1 zur Geltung?<br />

Eine „Freiendsituation“ im Sinne der Festzuschuss-Richtlinien wird nach dem Entwurf einer gemeinsamen<br />

Interpretation der Bundesmantelvertragspartner durch einen fehlenden Zahn 7 ausgelöst.<br />

Dies gilt indes nicht, wenn Zahn 8 vorhanden und als möglicher Brückenanker verwendbar ist.<br />

- 14 -


Das ist zutreffend.<br />

19. Ein Patient hat einen Befund nach 2.2, wünscht aber zur Versorgung eine<br />

Modellgussprothese. Erhält er den Festzuschuss nach 2.2 und ist die Modellgussprothese<br />

dann ein „andersartiger Zahnersatz“?<br />

20. Mögliche Kombinationen der Festzuschüsse (Formblatt, Anlage) Lt. dem<br />

Formblatt ist FZ 2.1 nicht neben FZ 2.7 abrechenbar. Anlage 2 falsch?<br />

Fehlt hier „O“ Symbol/Zahn?<br />

Bei dem Festzuschuss nach 2.1 handelt es sich um einen Festzuschuss für eine Brücke und nicht<br />

für einen Zahn. Daher fehlt in der Kombinationstabelle die Kennzeichnung “0“ für am selben Zahn<br />

kombinierbar. Selbstverständlich sind an derselben Brücke die Festzuschüsse nach 2.1 und 2.7<br />

kombinierbar.<br />

21. Sind bei einem Patienten, der im OK eine ältere Totalprothese hat und nun<br />

eine Brückenversorgung im UK benötigt, Festzuschüsse nach 2.1 bis 2.4<br />

oder 3.1 möglich oder bekommt der Patient keinerlei Festzuschuss?<br />

Der Patient erhält für den Befund im UK in jedem Fall einen Festzuschuss. Ob dies ein Zuschuss<br />

nach der Befundklasse 2 oder 3 sein wird, hängt vom Umfang und der Lokalisation der Lückensituation<br />

ab. Bei bis zu 4 fehlenden Zähnen im Frontzahngebiet oder einer Lücke mit 1 fehlenden Zahn<br />

je Seitenzahngebiet des UK, sind Festzuschüsse der Befundklasse 2 ansetzbar und festsitzender<br />

Zahnersatz die Regelversorgung; anderenfalls kommt ein Festzuschuss nach 3.1 in Betracht mit<br />

der Modellgussprothese als Regelversorgung (Abschnitt A Nr. 3 Absatz 2 der Festzuschuss-<br />

Richtlinien).<br />

Als tatsächliche Versorgung ist natürlich eine Brückenversorgung möglich, das wäre allerdings eine<br />

„andersartige“ Versorgung.<br />

22. Dreispannige Brücke als andersartige Versorgung<br />

EH K E E KV EH<br />

f ww f f ww f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

(Gegenbezahnung ist vollständig vorhanden) Als tatsächliche Versorgung ist hier eine Brückenversorgung<br />

möglich, allerdings als andersartige Versorgung.<br />

FZ 2x1.1<br />

1x1.3<br />

1x3.1<br />

- 15 -


23. Wie ist folgende Versorgung abzurechnen (Gegenbezahnung vollständig)?<br />

E E E E H KV BV BV KV H E E E E<br />

f f f f f ww f f ww f f f f f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

Abrechnungsfähig sind folgende Festzuschüsse: 2.2, 2.7 x 4, 3.1. An BEMA-Leistungen (da Regelversorgung)<br />

fallen an: 89, 7b, 4 x 19, 2 x 91b, 98a, 96c, 98g, 98h/2<br />

24. Bei der Versorgung zahnbegrenzter Lücken kann ein vorgesehener Pfeilerzahn<br />

völlig vital sein, erhält der Patient dafür trotzdem den Zuschuss für<br />

eine Brücke?<br />

Ja, Versorgungen von zahnbegrenzten Lücken stellen die Regelversorgung dar, deshalb wird in<br />

derartigen Fällen auch unter Einbeziehung vitaler (Pfeiler-) Zähne der Festzuschuss 2.1 ff gewährt.<br />

Allerdings ist der Gesamtbefund – auch des Gegenkiefers zu beachten.<br />

25. Zählt für die Beantragung von festsitzendem Zahnersatz die im Gegenkiefer<br />

implantatgetragene Cover-Denture-Prothese als Kombinationsversorgung?<br />

(Allgemeine Bestimmungen 11.2)<br />

Eine implantatgetragene Cover-Denture ist aus fachlichen Gründen – wie jede Cover-Denture – als<br />

„funktionelle“ Totalprothese zu betrachten, daher ist der Bezuschussung im Gegenkiefer nach Lückensituation<br />

I unter dem in den FZ-RILI enthaltenen Regel-Ausnahmen-Sachverhalt = „grundsätzlich<br />

indiziert“ (A 3 Abs. 2 FZ-RILI) zu bewerten.<br />

26. Zahn 16 muss extrahiert werden. Die Einzelkronen an den Zähnen 15 und<br />

14 sind nicht erneuerungsbedürftig. Der Patient wünscht folgende Versorgung<br />

wie unter TP = Therapieplanung angegeben. Welcher Festzuschuss<br />

ist hierfür ansetzbar?<br />

BM KM KM<br />

f k kx k k<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

Der Versicherte erhält 2x 2.7 und 1x 2.1<br />

- 16 -


27. Geplant ist eine Brücke von Zahn 35 – 37 (KBK), es fehlt der Zahn 47. Ist es<br />

richtig, dass kein Anspruch auf Festzuschuss/Brücke 2.1 besteht, da aufgrund<br />

des fehlenden Zahnes 47 eine Freiendsituation vorliegt? Ist es richtig,<br />

da die Freiendsituation nicht auf der Kieferseite besteht, wo die Brücke<br />

geplant ist?<br />

Diese Frage muss gutachterlich geklärt werden. Falls keine Versorgungsnotwendigkeit für die Freiendsituation<br />

47, 48 besteht, gilt Festzuschuss 3.1. Besteht eine Versorgungsnotwendigkeit der Lücke<br />

47,48, verliert der Patient bei Nichtversorgung dieser Lücke (nur Brückenversorgung 35-37)<br />

jeglichen Anspruch auf einen Festzuschuss.<br />

28. Befunde nach Befundklasse 2 setzen u.a. voraus, dass keine Freiendsituation<br />

vorliegt. Nach einer „gemeinsamen Interpretation der Bundesmantelvertragspartner“<br />

löst bereits ein fehlender Zahn 7 grundsätzlich eine Freiendsituation<br />

aus, es sei denn, Zahn 8 ist vorhanden und als Ankerzahn<br />

geeignet. In einer gutachterlichen Stellungnahme kann festgestellt werden,<br />

ob der Ersatz eines fehlenden Zahnes 7 medizinisch notwendig ist. Ist dies<br />

nicht der Fall, ist dennoch ein FZ nach 3.1 und ggf. 1.1 möglich. Bedeutet<br />

dies, dass bei einem fehlenden Zahn 7 ein FZ nach 2.1 auch in Fällen, in<br />

denen der fehlende Zahn 7 nicht ersetzt wird, nur ein Zuschuss nach 3.1<br />

ansetzbar ist?<br />

Ja, bei strikter Anwendung der FZ Rili ist der Befund nach 3.1 ansetzbar. Dies setzt aber auch eine<br />

Versorgung des fehlenden Zahnes 7 voraus.<br />

Medizinisch ist die Versorgung des fehlenden Zahnes 7 aber nicht immer angezeigt, außerdem<br />

kann der Versicherte die Versorgung des fehlenden Zahnes 7 ablehnen.<br />

Bei Brückenversorgungen kleinerer Lücken, insbesondere im Frontzahnbereich, kann die Regelung<br />

zur andersartigen Versorgung mit einer hohen Bezuschussung durch FZ nach 1.1 und 3.1 führen.<br />

- 17 -


29. Der Versicherte lässt aus finanziellen Gründen die Freiendsituation von 17 bis<br />

15 nicht schließen. Die geplante Brücke von 22 bis 24 ist nicht konform mit den<br />

Richtlinien für die Festzuschüsse. Würde hier der Zuschuss für die Modellgussprothese<br />

und die Kronen inkl. Verblendungen gegeben, bekommt der Versicherte<br />

die Brücke zu 100% bezuschusst. Andererseits darf der Zahnarzt den<br />

Festzuschuss erst abrechnen, wenn die Befunde versorgt sind, die Versorgung<br />

von 17 bis 15 ist jedoch nicht vorgesehen. Welcher FZ wird für diesen Befund<br />

ausgelöst?<br />

KV BV KV<br />

f f f k b k k kw b kw f f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

Die Eintragung der Regelversorgung ist falsch (richtig: E und KV).<br />

Es werden folgende FZ ausgelöst: 1 x 3.1 (Befund: Freiendsituation) 2 x1.1, 2 x 1.3 6)<br />

Begründung: Freiendsituation für FZ nach Gruppe 3, FZ nach Befund 1.3 für tatsächlich durchgeführte<br />

Verblendungen. Die Versorgung der Seitenzahnlücken ist hier (eine entsprechende Gegenbezahnung<br />

vorausgesetzt) in jedem Fall notwendig. FZ werden somit bei Nichtversorgung auf keinen<br />

Fall gezahlt. Höchstens Kronen zur Zahnerhaltung!<br />

Problem: Noch ungeklärt ist, wie mit der Festsetzung von Festzuschüssen verfahren werden soll,<br />

wenn die tatsächlich erforderlichen Leistungen auf Wunsch der Versicherten teilweise unterbleiben<br />

oder zeitlich versetzt in einem Behandlungsfall oder mehreren erbracht werden sollen.<br />

30. Nach den FZ-RILI ist festsitzender Zahnersatz als Regelversorgung grundsätzlich<br />

nicht indiziert, wenn im Gegenkiefer herausnehmbarer ZE eingegliedert ist<br />

oder gleichzeitig eingegliedert wird.<br />

TP<br />

Beispiel: im UK sollen zwei Brücken eingegliedert werden. Der OK-Befund ergibt<br />

als Regelversorgung Modellguss, die tatsächliche Therapieplanung ist jedoch<br />

eine festsitzende Versorgung.<br />

KM BM BM KM BM KM KM KM BM KM BM BM BM KM<br />

R E E KV E E KV E E E H<br />

B f f f ww f x ww f f f f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B f ww f ww f ww ww f f<br />

R K B K BV KV KV K B K<br />

TP KM BM KM BM KM KM KM BM KM<br />

Bezieht sich dies auf die tatsächliche Versorgung oder auf die Regelversorgung?<br />

Die Berücksichtigung der Gegenbezahnung bezieht sich auf die tatsächliche, vorhandene Versorgung<br />

bzw. auf die zeitgleich eingegliederte Versorgung (vgl. A3 der FZ-Richtlinien).<br />

- 18 -


31. Bestehen Ansprüche auf Festzuschüsse nach der Befundgruppe 2 im UK, wenn<br />

der OK, obwohl nur Befunde nach der Gruppe 3 ansetzbar sind, zeitgleich eine<br />

Brückenversorgung als andersartige Leistung erhalten soll?<br />

Ja, weil der OK trotz 7 fehlender Zähne tatsächlich mit Brücken versorgt wird.<br />

32. Nach den FZ-Richtlinien führt eine Freiendsituation in einem Kiefer dazu, dass<br />

in diesem Kiefer keine Brückenversorgung nach Befundklasse 2 möglich ist.<br />

Trifft dies in jedem Fall zu, auch dann, wenn sich die Freiendsituation und die<br />

geplante Brücke nicht in demselben Quadranten befinden?<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

f f k k ww f f<br />

K B K<br />

Die Formulierungen zur Befundklasse 2 beziehen sich auf die Freiendsituation je Kiefer. Im vorliegenden<br />

Fall, bei einem fehlenden Zahn 7 auf der kontralateralen Seite, ist nur ein Festzuschuss nach<br />

3.1 ansetzbar. Ggf. bedarf es der gutachterlichen Klärung zur Behandlungsnotwendigkeit von f 47,48.<br />

33. Bei den Festzuschüssen fällt immer wieder die Konstellation auf, dass z.B. bei<br />

dem Fehlen der Zähne 8,7 und 5 die Praxen einen Festzuschuss für eine Brücke<br />

in Ansatz bringen wollen. Nach den Hinweisen der Spitzenverbände zur<br />

Umsetzung der Festzuschüsse ist hier ein Zuschuss aus der Befundklasse 2<br />

jedoch nicht möglich. Gibt es hier ggf. neue/andere Informationen?<br />

Kann ein Festzuschuss für eine Brücke von 6 nach 4 zum Ersatz des fehlenden<br />

Zahnes 5 nach dem FZ 2.1 angesetzt werden, wenn der Zahn 7 fehlt?<br />

Nein, bei strikter Anwendung der FZ-RILI; Die Regelung ist unbefriedigend, vgl. vorstehende Stellungnahmen.<br />

34. Ist der Ansatz der Pos. 2.1 – fehlender Schneidezahn bei zahnbegrenzter Lücke<br />

neben der beidseitigen Freiendsituation auch möglich ohne die Pos. 3.1 -<br />

wenn die Versorgung der Freiendsituation bereits erfolgt ist?<br />

Wenn die Freiendsituation bereits versorgt ist, gilt A 1 der FZ-RILI und der FZ nach Befund 2.1 ist<br />

ansetzbar.<br />

- 19 -


35. Versorgung eines Lückengebisses im OK mit beidseitiger Freiendsituation<br />

und zwei (nebeneinander) fehlenden Schneidezähnen. Welche FZ fallen<br />

an?<br />

Nach der Beschreibung zum Befund 3.1 der FZ-RILI ist der Festzuschuss nach 2.2 neben 3.1 ansetzbar.<br />

36. Besteht ein Anspruch auf Festzuschüsse nach 3.1 und 2.2, auch wenn nur<br />

eine Modellgussprothese angefertigt wird?<br />

Ja, auch wenn eine Modellgussprothese angefertigt wird, besteht Anspruch auf einen Festzuschuss<br />

nach dem Befund 2.2 (siehe Beschreibung Befundklasse 2).<br />

37. Versorgung eines Lückengebisses im OK bei fehlenden Zähnen 14, 15, 24<br />

und 25, Festzuschüsse 2 x 2.2 und 6 x 2.7, auch wenn eine Modellgussprothese<br />

angefertigt wird?<br />

Wechsel der Versorgungsform nach den ZE-RILI Nr. 5, (Regelversorgung zwei Brücken, tatsächliche<br />

Versorgung Modellgussprothese). Festzuschüsse nach Befund 2.7 sind ansetzbar, auch wenn<br />

die Beschreibung des Befundes nach 2.7 den Leistungsbezug „je Verblendung für einen ersetzten<br />

Zahn“ vorsieht, da die Therapie nicht den Befund tangiert.<br />

38. Der Patient ist zur Zeit mit einer insuffizienten Brücke von Zahn17-27 mit<br />

zwei Brückengliedern (22, 26) versorgt. Die Brücke ist erneuerungsbedürftig.<br />

Der Patient möchte aber bei der Neuversorgung keine festsitzende<br />

Brücke haben, sondern eine „Teleskopbrücke“. Ist die Teleskopbrücke ein<br />

gleichartiger oder ein andersartiger Zahnersatz im Gegensatz zu einer<br />

festsitzenden Brücke?<br />

Nach Befundlage ist 2x der FZ 2.1 anzusetzen und je „ww“- und „kw“-Zahn der FZ 1.1 und zusätzliche<br />

Verblendungen nach 1.3 im Verblendbereich. Da die geplante Versorgung nicht mehr festsitzend<br />

sondern herausnehmbar ist, ist diese andersartig.<br />

39. Bedeutet "fehlende Zähne" offene, unversorgte Lücken? D.h. Brückenglieder<br />

oder ersetzliche Zähne zählen hier nicht mit?<br />

Bei der Feststellung der Befunde wird Zahnersatz einschließlich Suprakonstruktionen<br />

natürlichen Zähnen gleichgestellt, soweit der vorhandene Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder<br />

die Funktionstüchtigkeit, z.B. durch Erweiterung, wiederhergestellt werden kann (Abschnitt A Nr. 1<br />

Absatz 2 der Festzuschuss-Richtlinien).<br />

- 20 -


40. Die Leistungsbeschreibung definiert die Abrechenbarkeit „je Lücke“. Daraus<br />

wäre zu schließen, dass die Brückenankerkronen nicht beinhaltet sind,<br />

diese wären dann nach FZ 1.1 abzurechnen. Denn die sind ja nicht die Lücke!<br />

Die Regelversorgung enthält aber die BEMA-Nrn. 91a und 91c. Also je<br />

Lücke inklusive der Ankerzähne?<br />

Ja, je Lücke einschließlich der Ankerzähne. Dies ergibt sich – wie richtig erkannt – aus den als Regelversorgung<br />

hinterlegten BEMA-Leistungen zu den Befunden 2.1 bis 2.6. Zusätzlich verweisen<br />

wir auf die Kombinationstabellen.<br />

41. Können mehrere Einzelbrücken anfallen, wenn maximal nur vier fehlende<br />

Zähne je Kiefer ersetzt werden?<br />

Ja, wenn die Voraussetzungen für die Befundklasse 2 erfüllt sind.<br />

42. Teleskopversorgung plus Brücke im Oberkiefer: Brückenanhänger an Teleskopkrone,<br />

Welche Festzuschüsse werden angesetzt?<br />

Im beschriebenen Fall „überschneiden“ sich die Befunde nach Nr. 2.1/2.7 und 3.2 am Zahn 13.<br />

Argumentationslinie: Bei der Notwendigkeit einer Teleskopkrone und dem Fehlen eines seitlichen<br />

Schneidezahnes kann der Befund 2.1 sowie 2.2 nicht zusätzlich zu den Befunden 3.2 und 3.1 angesetzt<br />

werden.<br />

Anmerkung:<br />

Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen (teilweise) und der KZBV<br />

43. Eine zahnbegrenzte Lücke liegt vor, eine Brücke nach Befundklasse 2.x ist<br />

auf Grund der Anzahl der fehlenden Zähne möglich. Auch wenn keiner der<br />

Brückenpfeiler ww im Sinne der Richtlinien ist, ist dann der FZ 2.x und die<br />

Brücke als Regelversorgung möglich?<br />

Die Regelversorgung ist für die Versorgung mit Zahnersatz (Brücke, Prothese) unabhängig von der<br />

Diagnose ww im Sinne der Richtlinien. Auch wenn keiner der Brückenpfeiler ww im Sinne der<br />

Richtlinien ist, kann der Festzuschuss 2.x und die Brücke als Regelversorgung angezeigt sein, sofern<br />

der Gesamtbefund dies zulässt.<br />

44. Können teleskopierende Brücken (herausnehmbar) nach der Befundklasse<br />

2 oder 3 angesetzt werden?<br />

Sofern als Regelversorgung eine festsitzende Brücke nach der Befundklasse 2 angezeigt ist so<br />

kann für eine teleskopierende, herausnehmbare Brücke der Festzuschuss 2.x angesetzt werden.<br />

Die teleskopierende, herausnehmbare Brücke stellt eine andersartige Versorgung dar.<br />

Ist als Regelversorgung der Modellguss nach Befundklasse 3.1 angezeigt und es wird tatsächlich<br />

eine teleskopierende, herausnehmbare Brücke gefertigt, so stellt auch dies eine andersartige Versorgung<br />

dar, unabhängig davon, ob alle Ankerzähne den Festzuschuss 1.1 auslösen. Auch hier<br />

bleibt der Anspruch auf den Festzuschuss, in diesem Falle die Befundklasse 3.1, erhalten.<br />

- 21 -


45. Kann bei einer Brücke aus Gründen der Stabilisierung ein dritter Brückenpfeiler<br />

mit hinzugezogen werden, obwohl dieser Zahn nicht ww im Sinne der<br />

Richtlinien ist?<br />

Bei einer Brücke zum Ersatz von mind. drei fehlenden Zähnen kann ein dritter Brückenpfeiler aus<br />

Gründen der Stabilisierung hinzugezogen werden. Die Indikation hierzu obliegt dem behandelnden<br />

Zahnarzt. Dieser dritte Brückenpfeiler muss nicht ww im Sinne der Richtlinien sein, jedoch hat eine<br />

entsprechende Begründung hinsichtlich der Stabilisierung auf dem HKP zu erfolgen. Der Festzuschuss<br />

für den dritten Pfeiler ist nach der Befundklasse 1.1 und ggf. 1.3 anzusetzen, die Abrechnung<br />

erfolgt bei einer vorliegenden Regelversorgung über Bema-Nr. 20a/b. (Ausnahme: Freiendbrücke,<br />

siehe Nr. 55 und 57)<br />

46. Kann bei einem Zahn nach Prämolarisierung bzw. Hemisektion für eine<br />

Überkronung oder Einbindung in eine Brückenkonstruktion die Befundklasse<br />

1 bzw. 2 angesetzt werden? Regelversorgung nach Bema oder<br />

gleich- bzw. andersartige Versorgung?<br />

Ist ein Zahn prämolarisiert, kann auf Kronen, Brücken oder anderweitigem Zahnersatz, welcher auf<br />

diesem Zahn mit verankert werden soll, kein Zuschuss gewährt werden. Die Abrechnung hat nach<br />

entsprechender Aufklärung und unter Einwilligung des Patienten nach den Maßgaben der GOZ zu<br />

erfolgen. Die Prämolarisierung selbst stellt bereits keine Kassenleistung dar.<br />

Zähne, die hemiseziert oder wurzelamputiert sind, können bei entsprechender medizinischer Indikation<br />

mit Kronen/Zahnersatz versorgt und mit dem entsprechendem Festzuschuss angesetzt werden.<br />

Die Entscheidung hierzu obliegt dem behandelnden Zahnarzt.<br />

47. Es wird immer wieder von der „topographischen Lage“ der Zähne gesprochen.<br />

Wie muss ich das verstehen?<br />

Bei Lückenschluss bzw. Vorhandensein einer Lücke ohne Fehlen eines Zahnes ist die topographische<br />

Situation der tatsächlich vorhandenen Lücke ausschlaggebend. D. h. bei einem Lückenschluss,<br />

bei dem das Einarbeiten eines Brückengliedes nicht realisierbar ist, ist die Befundklasse 2 nicht anzusetzen<br />

sondern lediglich der Festzuschuss 1.1 und ggf. 1.3, sofern die benachbarten Zähne ww<br />

im Sinne der Richtlinien sind. Hingegen ist bei Vorhandensein einer Lücke, obwohl an dieser Stelle<br />

alle Zähne gemäß Zahnschema vorhanden sind, bei Einarbeitung eines technischen Brückengliedes<br />

ein Zuschuss nach Befundklasse 2.1 anzusetzen.<br />

In derartigen Situationen sollte bei Erstellen des HKP ein entsprechender Hinweis im Bemerkungsfeld<br />

gegeben werden.<br />

Die topographische (=klinische) Situation ist ausschlaggebend.<br />

- 22 -


48. Wenn der Patient aus finanziellen Gründen eine Teilprothese angefertigt<br />

bekommen möchte, obwohl sein Befund wie im Beispiel dargestellt der Befundklasse<br />

2 entspricht, wie ist hier vorzugehen?<br />

TP<br />

E E H E H<br />

R<br />

B<br />

K B BV KV BV KV<br />

f f f f k<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B f k k b k f<br />

R<br />

TP<br />

Sofern die Befundsituation im Einzelfall der Beschreibung der Befundklasse 2 entspricht, in der Therapieplanung<br />

jedoch die Lücken mit herausnehmbarem Zahnersatz geplant werden, so hat der Patient<br />

wie in Ihrem Beispiel einen Anspruch auf den Festzuschuss 2.2, 2.5 und 3x 2.7. Der Zuschuss<br />

wird maximal in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erstattet. Die Versorgung ist in diesem<br />

Fall andersartig, da sich die Versorgung von einer festsitzenden zu einer herausnehmbaren verändert.<br />

Die Abrechnung der Prothese hat somit nach den Maßgaben der GOZ zu erfolgen.<br />

- 23 -


49. Befundbeschreibung zu Befundklasse 2: Freiendsituation/geschlossene<br />

Zahnreihe<br />

Die Indikationen für Brückenversorgungen gemäß Zahnersatz-Richtlinien kollidieren mit den Befundbeschreibungen<br />

in den Festzuschuss-Richtlinien, insbesondere hinsichtlich der Begriffe „Freiendsituation“<br />

und „geschlossene Zahnreihe“. In vielen Befundsituationen, in denen Brücken indiziert<br />

sind, bewirken die Festzuschuss-Richtlinien eine Definition als andersartige Versorgung, weil<br />

die Regelversorgung nach Befund Nr. 3.1 zugeordnet ist. Die Bundesmantelvertragspartner haben<br />

sich auf eine Interpretation verständigt, dass bereits bei einem fehlenden zweiten Molaren (Zähne<br />

17, 27, 37 oder 47) eine Freiendsituation gegeben ist. Das hat zur Folge, dass in derartigen Situationen<br />

zahnbegrenzte Lücken nur nach Befundklasse 3 bezuschusst werden, obwohl Brückenversorgungen<br />

zahnmedizinisch angezeigt sind.<br />

TP<br />

R<br />

B<br />

KV BV KV<br />

H H E H H<br />

f f f f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B f f f<br />

Befunde für Festzuschüsse: 3.1 (einseitige Freiendsituation) (Beispiel 1)<br />

TP<br />

R<br />

B<br />

KV BV KV<br />

f f f f f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B f f f f<br />

Befunde für Festzuschüsse: 2.1, 3x 2.7 (beidseitige Freiendsituation) (Beispiel 2)<br />

- 24 -


TP<br />

R<br />

B<br />

H H E H H<br />

KV BV KV<br />

f f f f f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B f f f f<br />

Befunde für Festzuschüsse: 2.1, 3x 2.7 (beidseitige Freiendsituation) (Beispiel 3)<br />

Grundlage:<br />

Befundbeschreibung zu Befund 2<br />

Anmerkung:<br />

Dissens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV; die Spitzenverbände<br />

der Krankenkassen fordern eine Überprüfung der Definition Freiendsituation bzw. verkürzte Zahnreihe<br />

Kommentierung des Vorstandes:<br />

Wir verweisen auf die bisherigen Schulungsveranstaltungen. Die Auffassungen zur Freiendsituation<br />

sind weder KZV/KZBV-seitig noch auf Seiten der Krankenkassenverbände einheitlich. Der Vorstand<br />

wird deshalb sowohl die Abrechnung nach 3.1 als auch die Abrechnung nach 2.1 ff bei einer<br />

Freiendsituation, bei der keine Versorgungsnotwendigkeit besteht, (liegt in der Regel vor bei Fehlen<br />

des 7er bei gleichzeitigem Fehlen der 7er/8er im Antagonistenbereich) zulassen.<br />

Unabhängig davon wird auf folgendes hingewiesen:<br />

Liegen in einem Kiefer sowohl Lücken (z.B. im Front- und /oder Seitenzahnbereich) und zugleich<br />

eine Freiendsituation vor, besteht nach Auffassung des Vorstandes abgesehen von der Ausnahmebedingung<br />

zu der Befund-Nr. 3.1, in besonderen Einzelfällen die Möglichkeit, ausschließlich die<br />

Lücke zu versorgen, ohne dass zugleich eine Versorgung des Freiendes erfolgen muss.<br />

Dies ist im Einzelfall dann möglich, wenn keine Versorgungsnotwendigkeit der Freiendsituation<br />

besteht. (z.B. Golden-Twenty-Riegel, keine Elongationsgefahr von Molaren im Gegenkiefer durch<br />

Brückenversorgung oder verblockten Kronen).<br />

In einem solchen Fall sollten Sie einen entsprechenden Hinweis zu der fehlenden Versorgungsnotwendigkeit<br />

im Feld Bemerkungen des Heil- und Kostenplans aufnehmen.<br />

Als Festzuschuss ist in diesen Fällen der Festzuschuss 3.1 sowie eventuell 1.1 mit den entsprechenden<br />

Verblendungen anzusetzen.<br />

In diesem Zusammenhang möchten wir noch einmal auf die – hiervon zu unterscheidende - Ausnahmebedingung<br />

zu der Befund-Nr. 3.1 hinweisen. Nach der Ausnahmebedingung zu der Befund-<br />

Nr. 3.1 ist bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung<br />

zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren<br />

Zahnersatz bei beidseitiger Freiendsituation neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1<br />

zusätzlich ein Festzuschuss nach den Befunden der Nrn. 2.1 oder 2.2 ansetzbar. Besteht bei Vorliegen<br />

dieser Ausnahmebedingung keine Versorgungsnotwendigkeit der Freiendsituation, so ist<br />

ausschließlich der Befund nach der Nr. 2.1 oder 2.2 ansetzbar. Der Festzuschuss 3.1 kann in diesem<br />

Fall nicht in Ansatz gebracht werden.<br />

Bitte bedenken Sie, dass die Krankenkasse die Möglichkeit hat, auch für diese Versorgungsplanung<br />

eine gutachterliche Überprüfung zu beantragen.<br />

- 25 -


50. Teilkrone als Brückenanker<br />

Die Teilkrone kann aufgrund ihrer spezifischen Charakteristika (Überkuppelung aller Höcker) lediglich<br />

im Seitenzahngebiet als Brückenanker verwendet werden. Der Befund nach Befundklasse 2<br />

umfasst die Leistungen für die Überkronung der unmittelbar an die Lücke angrenzende Pfeilerzähne.<br />

Eine Teilkrone als Brückenanker stellt eine Regelversorgung dar. Die Leistung ist also nach<br />

Bema (Nr. 91c) abzurechnen. Prüfungsbedarf: Im Bema ist nur die metallische Teilkrone enthalten;<br />

vollkeramische Teilkronen bleiben bisher als Therapieform unberücksichtigt. Die KZBV vertritt die<br />

Auffassung, dass keramische Teilkronen im Frontzahnbereich auch möglich sind. Insofern ist eine<br />

Überarbeitung des Textes notwendig. Dies haben die SpiV zugesagt.<br />

Grundlage:<br />

Auflistung der zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen gem. Befundklasse 2<br />

Anmerkung:<br />

Möglicher Dissenz zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV.<br />

51. Sind bei folgendem Befund die Festzuschüsse 2x 2.5, 1x 2.2 und 5x 2.7<br />

anzusetzen?<br />

TP K B K BV BV KV BV KV<br />

R KH E KH E E KVH E KVH<br />

B ww f ww f f ww f ww<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

Nein. Eine dreispannige Brücke ist wegen der Beschreibung des Befunds nach Nr. 2.5 nicht als<br />

Regelversorgung vorgesehen. Richtigerweise sind in diesem Fall daher folgende Festzuschüsse<br />

anzusetzen: 1x 3.1, 4x 1.1 und 2x 1.3.<br />

- 26 -


52. Welcher Festzuschuss ist zu erwarten?<br />

TP K B B BV BV KV<br />

R K E E E E KVH<br />

B ww f f f f ww<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

In diesem Fall ist grundsätzlich ein Festzuschuss nach Nr. 3.1 anzusetzen. Sofern die Pfeilerzähne<br />

den Befund „ww“ aufweisen, können zusätzlich folgende Festzuschüsse angesetzt werden: 2x 1.1<br />

und 1x 1.3. Der Befundbeschreibung zu Nr. 2.4 der Festzuschuss-Richtlinien können Sie entnehmen,<br />

dass dieser Festzuschuss nur bei einer Lücke im Frontzahnbereich ansetzbar ist. Mithin<br />

kommt es auf die topographische Lage der Lückensituation an. Bei einer Mesilawanderung des<br />

Zahnes 18 nach 17 wäre beispielsweise ein Festzuschuss nach Nr. 2.3 ansetzbar.<br />

53. Gibt es nach der Änderung der Zahnersatz-Richtlinien zum 01.01.2005 keine<br />

Indikationseinschränkungen bei Freiendbrücken mehr?<br />

In den Zahnersatz-Richtlinien galt mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2004 die Regelung, dass Freiendbrücken<br />

nur zum Ersatz eines mesial fehlenden Prämolaren zur vertragszahnärztlichen Versorgung<br />

gehören. Mit der Neufassung der Richtlinien, die zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten sind,<br />

ist diese Regelung entfallen. Dessen ungeachtet gilt weiterhin, dass die geplante Versorgung medizinisch<br />

indiziert sein muss. Auch für Freiendbrücken sind die sich aus den Zahnersatz-Richtlinien<br />

ergebenden Anforderungen an eine Brücke zu beachten:<br />

- So ergibt sich die Indikation aus dem klinischen und röntgenologischen Befund und aus statischen<br />

und funktionellen Gesichtspunkten.<br />

- Eine Kontraindikation stellt eine ungenügende parodontale Belastbarkeit der Pfeilerzähne und<br />

solche Allgemeinleiden dar, die das parodontale Gewebe ungünstig beeinflussen.<br />

Die Spitzenverbände sehen sich darüber hinaus veranlasst, die Indikation für Freiendbrücken auf<br />

Basis der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse erneut klären zu lassen.<br />

Grundlage:<br />

Teil II „Versorgung mit Brücken“ der Zahnersatz-Richtlinien<br />

Anmerkung:<br />

Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV.<br />

- 27 -


54. Gelten Freiendbrücken als Regelversorgung, gleichartiger oder andersartiger<br />

Zahnersatz?<br />

Der Wegfall der spezifischen Nennung von Freiendbrücken in den ab 1. Januar 2005 gültigen<br />

Zahnersatz-Richtlinien bedeutet nicht, dass Freiendbrücken nicht als Regelversorgung gelten. Hinsichtlich<br />

der Zuordnung einer Freiendbrücke zur Versorgungsform ist die Befundsituation ausschlaggebend.<br />

Für die Versorgung einer zahnbegrenzten Lücke mit einer mesialen oder distalen Freiendbrücke<br />

gilt: Bei den Befunden nach Nrn. 2.1 bis 2.5 gehören zu den Regelversorgungsleistungen die<br />

Bema-Leistungen Nr. 91a (Brückenanker, metallische Vollkrone), 91c (Brückenanker, metallische<br />

Teilkrone) und 92 (Brückenspanne). Diese Leistungen fallen auch bei einer Freiendbrücke an. Daher<br />

ist bei dieser Befundsituation eine Freiendbrücke Regelversorgung oder – beispielsweise bei<br />

Verblendungen außerhalb der Verblendgrenzen – gleichartige Versorgung. Die Freiendbrücke ist<br />

demnach entweder in allen Teilen oder teilweise nach Bema abzurechnen. Die Versorgung des<br />

nicht direkt lückenangrenzenden Pfeilerzahns gilt ebenfalls als Regelversorgung, weil die entsprechenden<br />

Bema-Leistungen 91a (Brückenanker, metallische Vollkrone) und 91c (Brückenanker,<br />

metallische Teilkrone) in der Liste der Regelversorgungsleistungen enthalten sind.<br />

Distale Freiendbrücke bei Freiendsituation: Hier liegt ein Befund nach Nr. 3.1 vor. Die Modellgussprothese<br />

stellt die Regelversorgung dar. Wird bei diesem Befund eine Freiendbrücke geplant,<br />

handelt es sich wegen des Wechsels der Versorgungsform um andersartigen Zahnersatz. Befunde<br />

nach 1.1 sind möglich.<br />

Grundlage:<br />

Zahnbegrenzte Lücke: Befunddefinitionen zur Befundklasse 2 der Festzuschuss-Richtlinien Liste<br />

der zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen unter Nr. 2 Festzuschuss-Richtlinien Anlage 3<br />

BMVZ<br />

Freiendsituation: Befunddefinition Nr. 3.1 Festzuschuss-Richtlinien<br />

Nr. 5 Satz 4 der Zahnersatz-Richtlinien<br />

Anmerkung:<br />

Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV.<br />

Kommentierung des Vorstandes:<br />

Die bisher vom Vorstand vertretene Auffassung zur Freiendbrücke insbesondere der Kombination<br />

1.1 und 2.1, kann aufgrund des Konsens auf Bundesebene nicht mehr aufrechterhalten werden.<br />

Die Brücke von 15-12 (KBKB) löst mithin den Festzuschuss 2.1 und 2.5 sowie 4x den Festzuschuss<br />

2.7 aus. Soweit im seltenen Ausnahmefall nur ein Brückenanker bei einer Freiendbrücke<br />

z.B. 13-12 (KB) Verwendung findet, wäre der Verblendzuschuss nach 2.7 nur 2x berechnungsfähig.<br />

Anmerkung: Die Auffassung zur Einordnung nach Nr. 91 Bema, für den nicht direkt lückenangrenzenden<br />

Pfeilerzahn, gilt nur für Freiendbrücken. Nicht lückenbenachbarte Zähne, die mit der „normalen“<br />

Brückenversorgung verblockt sind, sind abrechnungstechnisch als Einzelkrone (Bema-Pos.<br />

20) zu werten, weil Regelversorgungsleistungen für Einzelkronen dem Befund 1.1 zugeordnet sind.<br />

- 28 -


55. Wie ist bei einer Freiendbrücke ein neben dem lückenangrenzenden<br />

Pfeilerzahn stehender Pfeilerzahn zu bezuschussen?<br />

Freiendbrücken werden in der Regel wie konventionelle Brücken an zwei Pfeilerzähnen befestigt.<br />

Der zweite Pfeilerzahn grenzt dabei nicht direkt an die Lücke an, sondern an den lückenangrenzenden<br />

Pfeilerzahn (siehe unten stehendes Beispiel). Bei der Festlegung der Höhe des Festzuschusses<br />

für die Befunde 2.1 – 2.5 hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Versorgung von<br />

zwei Pfeilerzähnen einbezogen. Daraus lässt sich ableiten, dass bei Planung einer Freiendbrücke<br />

für den nicht direkt angrenzenden zweiten Pfeilerzahn, auch wenn dieser als zerstört/erhaltungswürdig<br />

(„ww“) gekennzeichnet ist, kein Befund nach Nr. 1.1 anzusetzen ist. Demnach<br />

wird kein Zuschuss nach Nr. 1.1 zusätzlich zu den Zuschüssen der Befundklasse 2 ausgelöst.<br />

Grundlage:<br />

Befundzusatz zu Befundklasse 2 der Festzuschuss-Richtlinien<br />

Anmerkung:<br />

Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen (teilweise) und der KZBV.<br />

Beispiel 1:<br />

Freiendbrücke mesial als Regelversorgung<br />

TP<br />

R<br />

B<br />

K KV BV<br />

ww ww f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

Versorgungsform: Regelversorgung; auch an Zahn 16<br />

Befunde für Festzuschüsse: 1x 2.1, 2x 2.7<br />

Beispiel 2:<br />

Freiendbrücke distal als Regelversorgung<br />

TP<br />

R<br />

B<br />

B KV KV<br />

f ww ww<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

Bema-Pos. 2x 91b, 92, 19 (2 ggf. 3x) Festzuschüsse: 2.1, 2x 2.7<br />

- 29 -


Beispiel 3:<br />

Freiendbrücke als gleichartige Versorgung<br />

TP<br />

BM KM KM<br />

R<br />

B<br />

B KV KV<br />

f ww ww<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

Bema-Pos. 19 (2 ggf. 3x), GOZ-Pos. 2x 501, 507 Festzuschüsse: 2.1, 2x 2.7<br />

Beispiel 4:<br />

Freiendbrücke als andersartige Versorgung, da Zahn 17 fehlt und<br />

damit eine Freiendsituation vorliegt<br />

TP<br />

B KV KV<br />

R<br />

B<br />

E E KVH KV H H<br />

f f f ww ww<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

GOZ-Pos. 2x 501, 507, 2x 512, ggf. 514 Festzuschüsse: 3.1, 2x 1.1, 2x 1.3<br />

Beispiel 5:<br />

TP<br />

R<br />

B<br />

KV BV KV BV<br />

f f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

Befunde für Festzuschüsse: 1x 2.1, 1x 2,5, 4x 2.7<br />

- 30 -


56. Wie kann ich die nachfolgend geplante Freiendbrücke mit Zuschüssen ansetzen?<br />

TP<br />

BM KM KM<br />

R<br />

B<br />

f k b k b k x k f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B f k k k f<br />

R<br />

TP<br />

Die von Ihnen in der Therapieplanung dargestellte Brücke -22, 23 kann auch als Regelversorgung<br />

mit einem Brückenglied BV bei 21 und mit KV bei den beiden Pfeilerzähnen 22 und 23 eingezeichnet<br />

werden. Es resultiert der Festzuschuss 2.1 und 3x 2.7. Sofern die Brücke im Rahmen der Kassenversorgung<br />

erbracht wird (z.B. Einhaltung der Verblendung nach Zahnersatz-Richtlinie Nr. 20),<br />

stellt dies die Regelversorgung dar und ist nach Bema-Nr. 92, 2x 91b (Zahn 22 und Zahn 23) und<br />

3x 19 abzurechnen<br />

- 31 -


57. Welche FZ würden anfallen, wenn eine zahnbegrenzte Freiendbrücke, z. B.<br />

zum Ersatz eines fehlenden Eckzahnes geplant ist (Zähne 15, 14 nicht<br />

„ww“)?<br />

Zahnbegrenzte Freiendbrücken müssen auf mind. zwei Pfeilerzähnen abgestützt werden. [Ausnahme<br />

Zahn 3, hier könnte im Einzelfall auch nur 1 Ankerzahn vertretbar sein (Gutachterentscheidung)]<br />

Beide Pfeiler sind mit dem Zuschuss nach Befundklasse 2.1 abgegolten. Für den zweiten<br />

lückenfernen Pfeilerzahn ist der Festzuschuss 1.1 nicht zusätzlich ansetzbar. Der lückenangrenzende<br />

Pfeilerzahn ist nach Bema-Nr. 91 das Brückenglied nach Bema-Nr. 92 abzurechnen,<br />

der Brückenpfeiler, der nicht an die Lücke angrenzt, ist nach Bema-Nr. 91 abzurechnen, sofern die<br />

Brücke ansonsten den Bestimmungen der Regelversorgung entspricht.<br />

Pfeilerzähne bei Freiendbrücken (Freiendsituation) sind besonders kritisch auf Ihre Eignung hin zu<br />

prüfen.<br />

Anmerkung: Im zahnbegrenzten Bereich sollte sichergestellt werden, dass bei einer Freiendbrücke<br />

nach der Befundklasse 2.1 der Nachbarzahn zu dem Freiendbrückenglied nicht in eine anderweitige<br />

neue prothetische Versorgung mit einbezogen wird. Wird der Nachbarzahn neu versorgt,<br />

sollte dieser zur Vermeidung der Freiendbrücke als Pfeiler mit angeschlossen werden.<br />

Beispiel hierzu:<br />

K B K B<br />

Hier kann nicht etwa der Festzuschuss 2.1, 2.5 und 1.1 angesetzt werden, sondern es ist insgesamt<br />

nur der Festzuschuss 2.1 und 2.5 zzgl. evtl. Verblendung nach 2.7 möglich.<br />

Nicht zahnbegrenzte Freiendbrücken:<br />

a) Distale Freiendbrücke zum Ersatz eines fehlenden Zahnes mit mind. zwei Pfeilerzähnen:<br />

Die Pfeilerzähne der Freiendbrücke erhalten, sofern ww im Sinne der Richtlinien, jeweils den Festzuschuss<br />

1.1 evtl. zzgl. 1.3. Für die Versorgung der Freiendsituation ist der Festzuschuss 3.1 anzusetzen.<br />

Die tatsächliche Versorgung mit der festsitzenden Freiendbrücke stellt eine andersartige<br />

Versorgung dar.<br />

b) Freiendbrücke mit nur einem Pfeilerzahn:<br />

Diese Versorgung wird in der Regel als nicht lege artis angesehen und löst grundsätzlich somit<br />

keinen Festzuschuss aus. Die Berechnung erfolgt nach den Maßgaben der GOZ. (Ausnahme siehe<br />

oben)<br />

c) Freiendbrücke mit nur einem Pfeilerzahn und zusätzlichem Aufleger an dem anderen lückenangrenzenden<br />

Nachbarzahn:<br />

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen Festzuschuss, Berechnung nach Maßgabe der<br />

GOZ. (Ausnahme Zahn 3: siehe oben)<br />

58. Festsitzender Zahnersatz als Regelversorgung bei Vorliegen einer mit<br />

herausnehmbaren Zahnersatz versorgten Freiendsituation oder unterbrochener<br />

Zahnreihe im gleichen Kiefer?<br />

Wenn eine Freiendsituation oder eine Lücke bereits durch einen funktionstüchtigen Zahnersatz<br />

versorgt ist, stellt die Versorgung einer davon unabhängigen Lücke im Frontzahngebiet eine Regelversorgung<br />

dar.<br />

Zahnersatz einschließlich Suprakonstruktion wird den natürlichen Zähnen gleichgestellt, soweit der<br />

vorhandene Zahnersatz funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit wiederhergestellt werden<br />

kann.<br />

Anmerkung<br />

Auffassung der Spitzenverbände vom 15.03.2005<br />

- 32 -


59. Festsitzender Zahnersatz bei zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen<br />

als Regelversorgung bei beidseitiger Freiendsituation im Oberkiefer<br />

Die Befundzusätze zu den Befunden nach Nrn. 2.1, 2.2 und 3.1 bedeuten, dass bei beidseitiger<br />

Freiendsituation eine Brücke zum Ersatz zweier nebeneinander fehlender Schneidezähne Regelversorgung<br />

ist. Dies gilt allerdings nur für den Oberkiefer und nicht für Eckzähne.<br />

Die Kombinierbarkeit der angesprochenen Befunde ist grundsätzlich unabhängig davon gegeben,<br />

ob eine Versorgung der Freiendsituation notwendig ist oder ob sie auch tatsächlich vorgenommen<br />

wird.<br />

Im Übrigen wird auf die Beantwortung von Frage 15.24. „Versorgung von Teilbefunden“ hingewiesen.<br />

Anmerkung<br />

Auffassung der Spitzenverbände vom 15.03.2005<br />

60. Befundsituation für eine Kombination der Nrn. 2.1/2.2/2.7 und 3.1 im Oberkiefer,<br />

aber Versorgung allein mit Modellgussprothese<br />

Auch wenn eine Frontzahnlücke im Oberkiefer bei beidseitiger Freiendsituation nur mit einer Modellgussprothese<br />

versorgt wird, sind Festzuschüsse nach den Nrn. 2.1 oder 2.2 und 2.7 und zusätzlich 3.1<br />

anzusetzen. Dies ergibt sich aus den Befunddefinitionen, die keinen Therapiebezug vorsehen.<br />

Die Versorgung gilt als Regelversorgung, weil die dem Befund Nr. 3.1 zugeordneten Regelleistungen<br />

erbracht werden.<br />

Anmerkung<br />

Auffassung der Spitzenverbände vom 15.03.2005<br />

Kommentierung des Vorstandes:<br />

Ein Anspruch zusätzlich auf den Festzuschuss nach 2.1 bzw. 2.2 besteht allerdings nur dann, wenn<br />

eine Brücke unter Beachtung der ZE-Richtlinien (siehe Ziffer 23) angezeigt wäre, der Patient hierauf<br />

aber lediglich verzichtet. Ist eine Brücke nicht angezeigt, gibt es nur den Festzuschuss nach<br />

3.1.<br />

61. Gleichzeitige Versorgung von kleinen Lücken im Seiten- und Frontzahnbereich<br />

bei herausnehmbarem Zahnersatz im Gegenkiefer<br />

Sofern im Gegenkiefer herausnehmbarer Zahnersatz vorhanden ist, ist festsitzender Zahnersatz im zu<br />

versorgenden Kiefer auch dann Regelversorgung, wenn sowohl je Seitenzahngebiet zahnbegrenzte Lücken<br />

mit einem fehlenden Zahn als auch im Frontzahngebiet bis zu vier fehlende Zähnen vorliegen. Dabei<br />

ist allerdings der Befundzusatz nach Nr. 2 zu beachten, nach dem die Befundklasse 2 nur Lücken mit<br />

höchstens vier Zähnen je Kiefer umfasst.<br />

- 33 -


3. Zahnbegrenzte Lücke mit mehr als vier fehlenden Zähnen<br />

1. Gilt eine Teleskoparbeit als Regelversorgung oder als andersartiger Zahnersatz?<br />

Und wie wird es abgerechnet?<br />

Ab 01.01.2005 erfolgt eine befundbezogene Bezuschussung! In den Befundsituationen 3.2 und 4.6<br />

stellt die Versorgung mit Teleskopkronen die Regelversorgung dar; die Abrechnung erfolgt auf der<br />

Grundlage des BEMA. Darüber hinaus kann es sich im Einzelfall um gleich- oder andersartigen<br />

Zahnersatz handeln, der nach Maßgabe der GOZ in Rechnung zu stellen ist.<br />

2. Ist die MG-Basis bei einer Teleskoparbeit Regelleistung? Oder muss die<br />

MG-Basis über GOZ abgerechnet werden?<br />

Bei richtlinienkonformer Versorgung mit Teleskopkronen (Festzuschuss-Richtlinien) ist die MG Basis<br />

die Regelleistung. Im Falle eines Befundes für eine Cover-Denture-Prothese ist in Bezug auf die<br />

Metallbasis Nr. 30 der ZE-Richtlinien in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung zu beachten.<br />

3. Wie wird im Jahr 2005 eine Geschiebeprothese abgerechnet? Bekommt der<br />

Patient einen Festzuschuss?<br />

Der Patient erhält auch 2005 einen Festzuschuss. Die Abrechnung des Geschiebes und der geschiebetragenden<br />

Kronen einer Geschiebeprothese erfolgt nach Maßgabe der GOZ. Handelt es<br />

sich um eine gleichartige Versorgung sind alle anderen Bestandteile der Versorgung nach BEMA<br />

abzurechnen, handelt es sich hingegen um einen andersartige Versorgung bildet die GOZ für sämtliche<br />

Bestandteile der Versorgung die Abrechnungsgrundlage.<br />

4. Welche Befundklasse trifft bei Freiendbrücken (die nicht zahnbegrenzt<br />

sind) mit mehr als 4 Restzähnen zu?<br />

Freiendsituationen unterfallen ausnahmslos der Befundklasse 3.<br />

- 35 -


5. Es wird immer wieder behauptet, dass der Festzuschuss 3.2 für die Teleskope<br />

nur dann angesetzt werden darf, wenn im Seitenzahngebiet mindestens<br />

der 4er und 5er fehlen. Dies geht aus dem Text zum FZ 3.2 so nicht hervor,<br />

denn es heißt hier unter c): „beidseitig bis zum Eckzahn unterbrochene<br />

Zahnreihe.“ Es ist klar, dass hier im Seitenzahngebiet Lücken sein müssen,<br />

aber müssen es in jedem Fall 4 und 5 sein (wie immer wieder behauptet<br />

wird)? Der Text sagt bei genauer Auslegung nur aus, dass es im Seitenzahngebiet<br />

(also von 8 – 3) irgendwo eine zu versorgende Lücke geben<br />

muss. Es kommt relativ häufig vor, dass z. B. noch 3, 4 und 5 stehen, und 6<br />

– 8 fehlen. Wäre hier für den 3er dann kein FZ nach 3.2 c ansetzbar?<br />

Nein! Die Bundesmantelvertragspartner haben sich auf eine gemeinsame Interpretation des Begriffs<br />

„unterbrochene Zahnreihe“ im Sinne der Festzuschuss-Richtlinien geeinigt. Danach müssen<br />

mindestens die Zähne 4 und 5 fehlen.<br />

6. Folgender Befund:<br />

f f f f ww ww f f f f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

Wäre hier die Regelversorgung tatsächlich:<br />

H E E E E K K E E E E H<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

da Teleskope lt. Befundklasse 3.2 nur an den Eckzähnen möglich sind?<br />

Die angegebene Regelversorgung ist korrekt. Es ist ein Festzuschuss nach Nr. 3.1 anzusetzen<br />

sowie weitere Festzuschüsse nach der Befundklasse 1 für die „ww“-Zähne. Bei einem Restzahnbestand<br />

von mehr als 3 Zähnen zählen Teleskope an den Eckzähnen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />

der Befunde nach Nrn. 3.2 a) bis c) zur Regelversorgung. Verbindungselemente (Teleskopkrone,<br />

Konuskrone, Geschiebe, Anker, Riegel, Steg, u.ä.) an herausnehmbarem Zahnersatz bei<br />

Befundsituationen, die bei der Regelversorgung lediglich Halte- und Stützelemente (Klammern)<br />

vorsehen, ändern die Art der Versorgung; ein herausnehmbarer Zahnersatz wird somit zum Kombinations<strong>zahnersatz</strong><br />

und ist in der Regel als andersartiger Zahnersatz insgesamt nach Maßgabe<br />

der GOZ abzurechnen. Dies gilt nicht, wenn an allen Ankerzähnen Befunde nach Nr. 1.1 ansetzbar<br />

sind („ww“). In diesen Fällen gelten die Versorgungen als gleichartig.<br />

- 36 -


7. Dürfen nur noch auf den 3er Teleskopkronen gemacht werden und muss<br />

der 4er fehlen? Was für ein Zuschuss steht den Patienten bei diesem Fall<br />

zu?<br />

e e t t e e t e t e e<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

e e e k kx kx b b k k k e e<br />

E E E TV E E E E TV TV TV E E<br />

Teleskopkronen dürfen ohne topographische Beschränkung gemacht werden, Zahnarzt und Patient<br />

einigen sich auf eine Therapie. Lediglich die Bezuschussung sieht hier topographische Einschränkungen<br />

vor.<br />

Ein Festzuschuss nach 3.2 setzt u.a. eine „unterbrochene Zahnreihe“ voraus; eine solche liegt<br />

nach der gemeinsamen Interpretation der Bundesmantelvertragspartner nur vor, wenn mindestens<br />

der 4er und der 5er fehlen. Anderenfalls kommt nur ein Festzuschuss nach Nr. 3.1 in Betracht und<br />

ggf. weitere Festzuschüsse nach 1.1 bei überkronungsbedürftigen Zähnen.<br />

Im vorliegendem Fall kann ein Festzuschuss nach Nr. 3.1 angesetzt werden, da der Restzahnbestand<br />

mehr als 3 Zähne umfasst und die Voraussetzungen der Befunde nach Nr. 3.2 a)-c) nicht<br />

vorliegen.<br />

8. Befundklasse 3, Verankerung auf Teleskopen wäre Regelversorgung. Diese<br />

Eckzähne werden aber in verblockte MKK (Geschiebe) einbezogen. Gibt es<br />

den Zuschuss für Teleskope trotzdem?<br />

Ja, da die Festzuschüsse befund- und nicht therapiebezogen bestimmt werden. Wenn statt der<br />

Teleskopkrone der Regelversorgung nach Nr. 3.2 a) bis c) ein anderes Verbindungselement (Konuskrone,<br />

Geschiebe, Anker, Riegel, Steg, u.ä) verwendet wird, handelt sich um eine gleichartige<br />

Versorgung.<br />

9. Welche Festzuschüsse werden fällig, wenn nur Zähne 11, 12,14 und 15 fehlen?<br />

Zielt ab auf FZ 2.5: Was ist bei weiterer Lücke mit 2 fehlenden Zähnen?<br />

Anzusetzen ist ein Festzuschuss nach Nr. 3.1, ggf. weitere Festzuschüsse nach Nr. 1.1 bei „ww“-<br />

Befunden.<br />

10. Implantate regio 25, 26 in 2004 gesetzt. Implantatkronen nächstes Jahr mit<br />

Festzuschuss? Wenn ja, für Einzelkronen oder Modellguss oder? Befund<br />

im OK: 17-24 versorgt, 27 und 28 fehlen.<br />

Die Versorgung mit einer Suprakonstruktion bei diesem Befund löst im Moment einen Festzuschuss<br />

nach Nr. 3.1 aus, da eine einseitige Freiendsituation vorliegt. Die Implantate werden bei der<br />

Bestimmung des Befundes fehlenden Zähnen gleichgestellt (Abschnitt A Nr. 6 Satz 2 der Festzuschuss-Richtlinien).<br />

- 37 -


11. Ist bei folgender Planung die Regelversorgung Brücke oder Modellgussprothese?<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

K B K K B B K K B K B K<br />

Die Brücke ist als „andersartig“ anzusehen.<br />

Da vorliegend mehr als 4 Zähne fehlen, ist ein Festzuschuss nach Nr. 3.1 anzusetzen, mit der Modellgussprothese<br />

als Regelversorgung. Ggf., soweit die Zähne „ww“ gekennzeichnet sind zusätzlich<br />

1.1 und 1.3 (im Verblendungsbereich).<br />

12. Teleskopkrone auf Zahn 15 bei mehr als drei Zähnen Restbestand?<br />

Die Versorgung ist möglich. Allgemein gilt: Bei der prothetischen Versorgung des teilbezahnten<br />

Kiefers in der Befundklasse 3 wird zwischen herausnehmbarem Zahnersatz und Kombinations<strong>zahnersatz</strong><br />

unterschieden. Kombinations<strong>zahnersatz</strong> im Rahmen der Regelversorgung liegt nur bei<br />

den Befunden Nrn. 3.2 a)–c) vor. Zusätzliche Verbindungselemente an Kombinations<strong>zahnersatz</strong><br />

(Teleskopkrone, Konuskrone, Geschiebe, Anker, Riegel, Steg, u.ä.) gelten als gleichartige Versorgung,<br />

wenn die jeweilige Befundsituation eine Regelversorgung mit Teleskopkronen vorsieht (Befunde<br />

Nrn. 3.2 a–c). Die Abrechnung dieser zusätzlichen Verbindungselemente und der das Verbindungselement<br />

tragenden Kronen erfolgt nach Maßgabe der GOZ; die übrigen Konstruktionselemente<br />

des Kombinations<strong>zahnersatz</strong>es werden als Regelversorgungsleistungen nach BEMA<br />

abgerechnet. Gleiches gilt, wenn statt einer Konus- oder Teleskopkrone der Regelversorgung (Befunde<br />

Nrn. 3.2 a–c) ein anderes der vorgenannten Verbindungselemente verwendet wird. Verbindungselemente<br />

(Teleskopkrone, Konuskrone, Geschiebe, Anker, Riegel, Steg, u.ä.) an herausnehmbarem<br />

Zahnersatz bei Befundsituationen (Befunde nach Nr. 3.1), die bei der Regelversorgung<br />

lediglich Halte- und Stützelemente (Klammern) vorsehen, ändern die Art der Versorgung; ein herausnehmbarer<br />

Zahnersatz wird somit zum Kombinations<strong>zahnersatz</strong>. Solche Versorgungen werden<br />

als andersartige Versorgungen betrachtet und insgesamt nach Maßgabe der GOZ abgerechnet.<br />

Dies gilt nicht, wenn an allen Ankerzähnen Befunde nach Nr. 1.1 ansetzbar sind. In diesen Fällen<br />

gilt die Versorgung als gleichartig.<br />

- 38 -


13. Wie ist bei andersartigem Zahnersatz zu verfahren? Beispiel: Brücke geplant,<br />

Modellguss ist Regelversorgung. Muss ein Heil- und Kostenplan über<br />

den Modellguss beantragt werden? Wird dann der Modellguss von der<br />

GOZ-Rechnung abgezogen?<br />

Auf dem neuen HKP sind der zahnmedizinische Befund, die dem Befund nach den Festzuschuss-<br />

Richtlinien zugeordnete Regelversorgung sowie die tatsächlich geplante Therapie einzutragen.<br />

Liegt ein Befund vor, der die Modellgussprothese als Regelversorgung vorsieht (3.1) und wird tatsächlich<br />

eine Brückenversorgung geplant, so stellt diese eine andersartige Versorgung dar, die auf<br />

der Grundlage der GOZ abzurechnen und dem Patienten direkt in Rechnung zu stellen ist. Dieser<br />

erhält von seiner Krankenkasse gegen Vorlage des genehmigten HKPs und der Rechnung den<br />

bewilligten Festzuschuss erstattet. Ab 2005 sind mithin nicht mehr bestimmte Versorgungen zu<br />

beantragen, sondern Festzuschüsse für bestimmte Befunde.<br />

14. Was ist Kombinations-Zahnersatz? Teleskopprothese ja Brücke + Modellgussprothese<br />

ja Krone (n) + Modellgussprothese ??<br />

Kombinations<strong>zahnersatz</strong> im Rahmen der Regelversorgung liegt nur bei den Befunden 3.2a bis 3.2c<br />

vor, sowie 4.1 bzw. 4.3 mit 4.6 oder 4.8.). Kombi<strong>zahnersatz</strong> liegt zahnmedizinisch gesehen vor,<br />

wenn herausnehmbarer mit festsitzendem Zahnersatz über Verbindungselemente (Teleskope, Geschiebe<br />

Riegel etc.) verbunden ist. Dies gilt auch für ZE, der nicht nach FZ 3.2 bzw. 4.1, 4.3, 4.6,<br />

4.8 erstellt wurde.<br />

15. Wie ist es bei einer Kombiarbeit OK oder Geschiebe?<br />

In den Befundsituationen Nr. 3.2 a) bis c) stellt die Versorgung der Eckzähne mit Teleskopen die<br />

Regelversorgung dar. Die Abrechnung eines Geschiebes und der geschiebetragenden Kronen einer<br />

Geschiebeprothese erfolgt nach Maßgabe der GOZ. Handelt es sich im Einzelfall um eine<br />

gleichartige Versorgung, sind alle anderen Bestandteile der Versorgung nach BEMA abzurechnen;<br />

handelt es sich hingegen um eine andersartige Versorgung, bildet die GOZ für sämtliche Bestandteile<br />

der Versorgung die Abrechnungsgrundlage.<br />

- 39 -


16. Folgender Befund:<br />

R K B K BV BV KV BV KV<br />

B ww f ww f f ww f ww<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B f<br />

Können folgende Festzuschüsse angesetzt werden: 2 x 2.5 (?), 1 x 2.2, 5 x<br />

2.7?<br />

Nein. Eine „dreispannige“ Brücke ist wegen der Befundbeschreibung Nr. 2.5 nicht als Regelversorgung<br />

vorgesehen. Richtigerweise sind daher folgende Festzuschüsse anzusetzen: 1 x 3.1, 4 x 1.1<br />

und 2 x 1.3.<br />

Das ist zutreffend.<br />

17. Wenn Regelversorgung festsitzender Zahnersatz wäre, wird dann bei Therapieausführung<br />

mit Modellgussprothese die Versorgung andersartiger<br />

Zahnersatz?<br />

18. Befund OK z. B.<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

f ww f ww f pw f f f f<br />

Befund: 3.1, aber Patient wünscht nur Brücke 21-23.<br />

Patient wünscht später (nach 1 Jahr) Brücke 16-14.<br />

Wie wird hier die Bezuschussung geregelt?<br />

Es ist eine Gesamtplanung vorzunehmen; es ist daher 1 x der Festzuschuss 3.1 anzusetzen. Ggf.<br />

FZ 1.2 für 23.<br />

19. Wenn der HKP für eine Teleskopprothese beantragt wird, bekommt der Patient<br />

tatsächlich den Zuschuss TV unter der Voraussetzung, dass die Eckzähne<br />

mit Teleskopkronen versorgt werden? Was können wir bei dem folgenden<br />

Befund und Planung beantragen?<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B f f f k x ww ww k b f f f<br />

R E E E K KV KV KV E E E E<br />

TP E E TV E TV TV TV<br />

Bei dem geschilderten Befund sind die Voraussetzungen für einen Festzuschuss zur Teleskopversorgung<br />

(Nr. 3.2) nicht gegeben. Für die Zähne 33 und 43 sind vielmehr die Festzuschüsse 1.1 und<br />

1.3; für den Zahn 34 - sofern dieser „kw“ ist - die Befunde 1.1 und 1.3 sowie insgesamt zusätzlich<br />

der Festzuschuss Nr. 3.1 ansetzbar.<br />

- 40 -


20. Steht dem Patienten tatsächlich kein Zuschuss zu, wenn die 4-er Zähne<br />

vorhanden und nicht „ww“ sind? Wenn möglich bitten wir um Berechnungsbeispiele?<br />

Das ist zutreffend, es sei denn, die Kronen sind zur Retention oder zur Abstützung von Zahnersatz<br />

notwendig. Insofern verweisen wir auf die Zahnersatz-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />

in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung. Diese können Sie auf der Homepage der KZBV<br />

unter http://www.kzbv.de einsehen.<br />

21. Ist eine Versorgung mit Teleskopen nur noch auf den 3ern möglich?<br />

Die Versorgung mit Teleskopkronen ist grundsätzlich immer möglich, es fragt sich nur, ob es sich<br />

dabei um die Regelversorgung oder um gleich- bzw. andersartigen Zahnersatz handelt. Bei einem<br />

Restzahnbestand von mehr als 3 Zähnen umfasst die Regelversorgung der Befunde nach 3.2 a)<br />

bis c) Teleskopkronen nur auf den Eckzähnen. Zusätzliche Teleskopkronen gelten in diesen Befundsituationen<br />

(3.2 a–c) als gleichartige Versorgung, ihre Abrechnung erfolgt mithin nach Maßgabe<br />

der GOZ. Die übrigen Konstruktionselemente eines solchen Kombinations<strong>zahnersatz</strong>es sind<br />

hingegen als Regelversorgungsleistungen nach BEMA abzurechnen. Bei einem Restzahnbestand<br />

von bis zu 3 Zähnen und dem Erfordernis einer schleimhaugetragenen Deckprothese (Cover-<br />

Denture-Befund) nach Befundklasse 4 (4.1 und/oder 4.3 mit 4.6) spielt die Topografie hingegen<br />

keine Rolle.<br />

22. Was ist als Festzuschuss abrechenbar?<br />

E E E TM TM TV TV TV TV TV E E E T T<br />

f f f kw kw kw kw kw kw kw f f f kw kw<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

In dem von Ihnen geschilderten Fall ist die Modellgussprothese die Regelversorgung. Bei Versorgung<br />

aller erneuerungsbedürftiger Kronen ergeben sich hier folgende Festzuschüsse: 1 x 3.1, 9 x<br />

1.1 und 7 x 1.3.<br />

23. Vorliegender Fall betrifft eine ZE-Versorgung, die 2004 geplant, begutachtet<br />

und genehmigt wurde, aber es nicht zur Anfertigung kam. Nun muss in<br />

2005 neu geplant werden. Zu welchem Befund gehört der Fall? Wie hoch<br />

ist der Festzuschuss für den Patienten (ist Härtefall / 100% nach den alten<br />

Regeln)?<br />

E E E E TV KM KM KM TV E H E H<br />

f e e e e ww ww kw kw ww e e<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

f f f ww ww f f f<br />

H E E E TV TVH E E H<br />

In dem von Ihnen geschilderten Fall sind folgende Festzuschüsse anzusetzen:<br />

OK: 1 x 3.1, 5 x 1.1, 4 x 1.3<br />

UK: 1 x 3.1, 2 x 1.1, 2 x 1.3, 1 x 1.5.<br />

Da es sich um eine gleichartige Versorgung handelt, ist der Anspruch des Härtefallpatienten auf<br />

den doppelten Festzuschuss beschränkt, d.h. darüber hinausgehende Kosten hat er selbst zu tragen.<br />

- 41 -


24. Bekommt der Patient nur noch 2 Teleskope bezuschusst?<br />

Bei einem Restzahnbestand von mehr als 3 Zähnen umfasst die Regelversorgung der Befunde<br />

nach 3.2 a) bis c) Teleskopkronen nur auf den Eckzähnen. Zusätzliche Teleskopkronen gelten in<br />

diesen Befundsituationen (3.2 a–c) als gleichartige Versorgung, ihre Abrechnung erfolgt mithin<br />

nach Maßgabe der GOZ. Die übrigen Konstruktionselemente eines solchen Kombinations<strong>zahnersatz</strong>es<br />

sind hingegen als Regelversorgungsleistungen nach BEMA abzurechnen. Bei einem Restzahnbestand<br />

von bis zu 3 Zähnen und dem Erfordernis einer schleimhaugetragenen Deckprothese<br />

(Cover-Denture-Befund) – Befundklasse 4 – (4.1 und/oder 4.3 mit 4.6) umfasst die Regelversorgung<br />

bis zu 3 Teleskopkronen. Die Topografie der teleskopisch zu versorgenden Restzähne spielt<br />

in diesen Fällen keine Rolle.<br />

25. Zum besseren Verständnis ein aktueller Fall mit folgendem Befund: Zahn<br />

13/14 und 23/24 sind mit Kronen versehen. Der Rest ist ersetzt. Geplant<br />

ist: 13/14 und 23/24 Teleskopkronen. Regio 11/21 sind jeweils 1 Implantat<br />

geplant, die ebenfalls mit Teleskopkronen versorgt werden sollen. Der<br />

Rest wird ersetzt. Welche Festzuschüsse sind anzusetzen?<br />

Sofern die Zähne 13, 14, 23 und 24 „kw“ sind (Befund: erneuerungsbedürftige Krone), sind folgende<br />

Festzuschüsse anzusetzen: 1 x 3.1, 4 x 1.1 und 4 x 1.3.<br />

26.<br />

f f k b b k k k k k b k b k f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

Wenn bei andersartigem Zahnersatz eine große Brücke angefertigt wird,<br />

erhält der Patient zu dem Zuschuss für Modellguss auch noch 7 x Zuschuss<br />

für die Kronen 16, 13, 11, 21, 22, 25, 27? (Zähne erhaltungswürdig<br />

– teils Karies am Kronenrand)<br />

Sofern die genannten Zähne den Befund „kw“ (erneuerungsbedürftige Krone) aufweisen, sind folgende<br />

Festzuschüsse anzusetzen: 1 x 3.1, 7 x 1.1 und 4 x 1.3.<br />

27. Restzahnbestand im Unterkiefer: 42, 41, 31, 32, 33; die Zähne weisen keine<br />

Retentionsform auf, geplant ist die teleskopierende Versorgung aller Zähne:<br />

Regelversorgung: Zahn 33 Teleskopkrone: FZ 3.2 Zahn 42 verblendete<br />

Krone: FZ 1.1 und 1.3 für Lückenversorgung Modellguss: FZ 3.1<br />

Die angegebene Regelversorgung trifft hier nicht zu; es sind vielmehr folgende Festzuschüsse anzusetzen:<br />

3 x 1.1; 3 x 1.3 und 1 x 3.1. Es handelt sich um eine andersartige Versorgung. Zur Fixierung<br />

des Modellguss-Gerüstes würden allenfalls die Zähne 33, 41, 42 herangezogen, die zur Retentionsgewinnung<br />

überkront werden mussten. Die Zähne 31 und 32 werden dazu nicht benötigt.<br />

- 42 -


28. Können Sie mir bitte mitteilen, nach welcher Regelversorgung der Festzuschuss<br />

bei folgendem Befund berechnet wird?<br />

f f f f f f f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

f f f f f ww f<br />

Regelversorgung ist die Modellgussprothese; im vorliegenden Fall sind folgende Festzuschüsse<br />

ansetzbar:<br />

OK: Festzuschuss Nr. 3.1<br />

UK: Festzuschüsse Nrn. 3.1 sowie 1.1 und 1.3 bei Überkronung von 33.<br />

29. Kombination von Festzuschüssen nach 1.1, 1.2, 1.3 mit Festzuschüssen<br />

nach Punkt 3 möglich?<br />

Der Festzuschuss nach Nr. 1.1 ist kombinierbar mit Festzuschüssen der Befundklasse 3, wenn der<br />

Zahn „kw“ oder „ww“ ist bzw. - bei Halteelementen - bei unzureichender Retentionsmöglichkeit. Der<br />

Festzuschuss nach Nr. 1.2 ist kombinierbar mit Festzuschüssen der Befundklasse 3, wenn der<br />

Zahn „pw“ ist; jedoch nicht am selben Zahn mit Nr. 1.3 kombinierbar. Der Festzuschuss nach Nr.<br />

1.3 ist mit Festzuschüssen der Befundklasse 3 im Verblendbereich entsprechend kombinierbar.<br />

30. Geplante Therapie: Extraktion 22 und 21, Entfernung der Brücken 15 - 11<br />

und 21 – 26, Neuversorgung mit festsitzendem Zahnersatz. Welche Festzuschüsse<br />

stehen dem Patienten zu?<br />

f f f k b k k k k k k k b k f f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

k b k k k k f f f<br />

Dem Patienten stehen folgende Festzuschüsse zu: 1 x 3.1, 7 x 1.1 (Zähne 15, 13, 12, 22, 23, , 26)<br />

und 6 x 1.3 ; Regelversorgung ist die klammergestützte Modellgussprothese.<br />

31. Welche Befunde muss ich hier ab 2005 anwenden?<br />

E E E E E E E E E E E<br />

f x f b k k w w k k b f f kx x f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

f f x f w w f w w f f<br />

E E E E KV KV E K K E E<br />

TV TV TV TV<br />

In dem von Ihnen geschilderten Fall sind folgende Festzuschüsse anzusetzen:<br />

OK: 1 x 3.1;<br />

UK: 1 x 3.1, 4 x 1.1 und 2 x 1.3. Es handelt sich um eine gleichartige Versorgung, da alle Ankerzähne<br />

überkronungsbedürftig sind.<br />

- 43 -


32. Sind bei einem Patienten, der im OK eine ältere Totalprothese hat und nun<br />

eine Brückenversorgung im UK benötigt, Festzuschüsse nach 2.1 bis 2.4<br />

oder 3.1 möglich oder bekommt der Patient keinerlei Festzuschuss?<br />

Der Patient erhält für den Befund im UK in jedem Fall einen Festzuschuss. Ob dies ein Zuschuss<br />

nach der Befundklasse 2 oder 3 sein wird, hängt vom Umfang und der Lokalisation der Lückensituation<br />

ab. Bei bis zu 4 fehlenden Zähnen im Frontzahngebiet oder einer Lücke mit 1 fehlenden Zahn<br />

je Seitenzahngebiet des UK, sind Festzuschüsse der Befundklasse 2 ansetzbar und festsitzender<br />

Zahnersatz die Regelversorgung; anderenfalls kommt ein Festzuschuss nach 3.1 in Betracht mit<br />

der Modellgussprothese als Regelversorgung (Abschnitt A Nr. 3 Absatz 2 der Festzuschuss-<br />

Richtlinien).<br />

33. Wie ist folgende Versorgung abzurechnen?<br />

T E TV TV TV E E E E T<br />

KH E KV KVH KVH E E E E KH<br />

f kw b kw ww kw e e e e kw<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

f k b k k k b k f<br />

Abrechnungsfähig sind folgende Festzuschüsse: 1.1 x 5, 1.3 x 3, 3.1<br />

An BEMA-Leistungen (gleichartige Versorgung) fallen an: 5 x 19, 96b, 98g, 98a<br />

34. Wie ist folgende Versorgung abzurechnen (Gegenkiefer vollbezahnt)?<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

f f f f<br />

K B B KV KV B B K<br />

H E E H H E EH<br />

Abrechnungsfähig sind folgende Festzuschüsse: 2.2 x 2, 2.7 x 2<br />

BEMA-Nr. und Anzahl: Alles nach GOZ, da der Patient sich für Modellguss statt Brückenversorgung<br />

(andersartige Versorgung) entschieden hat.<br />

- 44 -


35. Welchen Festzuschuss erhält der Patient bei folgendem Befund und entsprechender<br />

Planung?<br />

Falsche Beantragung:<br />

E E E E E TV TV E E E E<br />

f f f f f ww ww f f f f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

e e e e e e e e e e e e e e e e<br />

Richtige Beantragung:<br />

E E E E E TV TV E E E E<br />

E E E E E KV KV E E E E<br />

f f f f f ww ww f f f f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

e e e e e e e e e e e e e e e e<br />

Die Regelversorgung bei dem aufgezeigten Befund ist nicht die Teleskopprothese, sondern eine<br />

Modellgussprothese mit dem Zuschuss 3.1 und da die Zähne 13 und 24 überkronungsbedürftig<br />

sind, zusätzlich die Zuschüsse 1.1 x 2 und 1.3 x 2.<br />

Die Berechnung der Teleskope erfolgt jeweils nach GOZ 504 und 508, wobei es sich um eine<br />

gleichartige Versorgung handelt, da die Zähne 13 und 24 überkronungsbedürftig sind. Wären die<br />

Pfeilerzähne nicht überkronungsbedürftig, würden die Teleskopkronen als andersartige Versorgung<br />

einzustufen sein.<br />

Die Festzuschüsse 3.2 a-c sind in diesem Fall nicht ansetzbar, da es sich weder um bis zu den<br />

Eckzähnen beidseitige Freiendsituationen noch um beidseitige bis zu den Eckzähnen unterbrochene<br />

Zahnreihen bzw. um einseitige Freiendsituationen bis zum Eckzahn und kontralateral bis zum<br />

Eckzahn unterbrochenen Zahnreihe handelt.<br />

36. Da der Gegenkiefer mit einem totalen Zahnersatz versorgt ist, sind wir uns<br />

nicht sicher, ob die OK-Regelversorgung kombiniert beantragt werden<br />

kann.<br />

KM BM BM KM KM BM KM<br />

KH E E KVH KV BV KV<br />

f ww x x ww ww x ww<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

e e e e e e e e e e e e e e e e<br />

Nein. Der Befund in einem Kiefer ist entweder der Lückensituation I oder II (oder Befundklasse 4)<br />

zuzuordnen, Mischungen sind nur in den Ausnahmefällen bei Oberkiefer Schneidezahnlücken bei<br />

beidseitiger Freiendsituation zugelassen. 1 x 3.1, 4 x 1.1, 3 x 1.3<br />

- 45 -


37. Der Versicherte wünscht bei zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen<br />

im OK und fehlenden Zähnen 24, 25, 27, 28 eine herausnehmbare Versorgung.<br />

Welche Zuschüsse sind abzurechnen?<br />

Die Modellgussprothese ist die Regelversorgung bei dem Befund 3.1.<br />

Sofern Patient sich für o.g. Versorgungsform entscheidet, handelt es sich um eine andersartige<br />

Versorgung, da die Voraussetzungen für FZ 3.1 neben 2.2 nicht vorliegen (keine beidseitige Freiendsituation).<br />

38. Wenn der HKP für eine Teleskopprothese beantragt wird, bekommt der Patient<br />

tatsächlich den Zuschuss TV unter der Voraussetzung, dass die Eckzähne<br />

mit Teleskopkronen versorgt werden? Was können wir bei dem folgenden<br />

Befund und Planung beantragen?<br />

7 6 5 4 3 2 1 1 2 3 4 5 6 7<br />

f K K x ww ww K b f f<br />

E E T TV TV TV E E E<br />

Bei dem geschilderten Befund sind die Voraussetzungen für einen Festzuschuss zur Teleskopversorgung<br />

(Nr. 3.2) nicht gegeben. Für die Zähne 33 und 43 sind vielmehr die Festzuschüsse 1.1 und<br />

1.3; für den Zahn 34 - sofern dieser „kw“ ist - die Befunde 1.1 und 1.3 sowie insgesamt zusätzlich<br />

der Festzuschuss Nr. 3.1 ansetzbar.<br />

39. Ist die MG-Basis bei einer Teleskoparbeit Regelleistung? Oder muss die<br />

MG-Basis über GOZ abgerechnet werden?<br />

Bei richtlinienkonformer Versorgung mit Teleskopkronen (Festzuschuss-Richtlinien) ist die MG-<br />

Basis die Regelleistung. Im Falle eines Befundes für eine Cover-Denture-Prothese ist Nr. 30 der<br />

ZE-Richtlinien in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung zu beachten.<br />

- 46 -


40. Die Befunde gehen immer von bis 3 unterbrochenen oder verkürzten Zahnreihen<br />

aus. Wie rechne ich eine unilaterale Freiendsituation oder beidseitige<br />

Verkürzungen bis 4 oder 5 ab?<br />

Ein Festzuschuss ist nur dann anzusetzen, wenn die Versorgung fachlich vertretbar ist. Die Regelversorgung<br />

ist auf der Grundlage des Bema abzurechnen. Freiendsituationen fallen ausnahmslos<br />

unter die Befundklasse 3, so dass in diesem Fall ein Festzuschuss nach Nr. 3.1 anzusetzen ist, für<br />

Zähne mit dem Befund "ww" darüber hinaus Festzuschüsse nach Nr. 1.1. Ohne genauere Angaben<br />

zur Befundsituation und zur Therapieplanung ist eine weitergehende Beantwortung mit Angabe<br />

konkreter Festzuschüsse leider nicht möglich.<br />

K B K B K K B K B K K<br />

f e e w w e w e w f f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

k b k k k b b k<br />

41. Fällt die geplante OK-Versorgung 2005 noch unter die Regelversorgung?<br />

Der Patient bekommt 100 % von der Krankenkasse. Oder wäre hier eine Modellgussprothese<br />

die Regelversorgung?<br />

Die geplante Versorgung fällt nicht unter die Regelversorgung und der Patient erhält nicht 100 %<br />

von der Kasse, sondern ist auf den doppelten Festzuschuss beschränkt. Zutreffend ist, dass die<br />

Regelversorgung in diesem Fall die Modellgussprothese ist. Folgende Festzuschüsse sind ansetzbar:<br />

1 x 3.1, 4 x 1.1 ("ww"-Befund) und 3 x 1.3, da als fehlende Zähne 16, 14, 22, 24 und 27 zu berücksichtigen<br />

sind und somit eine Brückenversorgung als Regelversorgung nicht mehr angezeigt<br />

ist.<br />

42. Es wird in den Beispielen der KZBV immer wieder von der „Notwendigkeit<br />

der dentalen Verankerung“ gesprochen. Was bedeutet das?<br />

Ein Eckzahn, auch wenn er nicht ww im Sinne der Richtlinien ist, löst auf Grund der Notwendigkeit<br />

der dentalen Verankerung, unter Einhaltung der Vorgaben zu der Befundklasse 3.2, den Festzuschuss<br />

3.2 aus.<br />

Liegt nach Indikation des behandelnden Zahnarztes die Notwendigkeit der dentalen Verankerung<br />

vor, auf Wunsch des Patienten soll jedoch lediglich eine Modellgussprothese mit Halteelementen<br />

angefertigt werden, so ist für diese kontraindizierte Versorgung insgesamt kein Zuschuss anzusetzen.<br />

Liegt die Notwendigkeit der dentalen Verankerung nicht vor und es kommt zur Anfertigung einer<br />

Modellgussprothese mit Halteelementen, so ist der Festzuschuss 3.1 und ggf. 1.1 zzgl. 1.3 je Zahn,<br />

der ww im Sinne der Richtlinien ist, anzusetzen.<br />

- 47 -


43. Kann bei folgendem Befund für die Front zusätzlich eine Brücke zur Prothese<br />

angesetzt werden?<br />

TP<br />

R<br />

B<br />

E E E KM BM KM E E<br />

E E E KV BV KV E E<br />

f f f f f f f f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

Nein, die Brücke 12-21 löst nicht den Festzuschuss 2.1 aus, da durch den vorhandenen Zahn 27<br />

keine beidseitige Freiendsituation vorliegt.<br />

44. Kann bei folgendem Befund der Festzuschuss 3.2 für die Eckzähne angesetzt<br />

werden?<br />

TP<br />

R<br />

B<br />

E E TM E TM TM E E TM<br />

E E E ? ? E E EK E<br />

f f f ww kw b b kw f f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B f f k b k f f<br />

Der Festzuschuss 3.2 ist in dem von Ihnen genannten Beispiel weder für den Zahn 13 noch für den<br />

Zahn 23 möglich, da der Zahn 15 vorhanden ist. Die Zähne 4 und 5 müssen beidseitig fehlen, damit<br />

der Festzuschuss 3.2 in einem Kiefer zum Ansatz kommen kann.<br />

Alleinig die Teleskopkronen an den Zähnen 13, 23 und 26 würden die Versorgung gleichartig werden<br />

lassen. Dadurch, dass aber auch an dem Zahn 15 eine Teleskopkrone in der Therapieplanung<br />

angesetzt ist und dieser Zahn keinen Festzuschuss 1.1 auslöst, wird die gesamte Versorgung andersartig<br />

und ist komplett nach Maßgabe der GOZ abzurechnen.<br />

Folgende Festzuschüsse können angesetzt werden: 3.1, 3x 1.1 und 2x 1.<br />

- 48 -


45. Den Befunden der Nrn. 3.2 sind als Regelversorgung zwar Teleskopversorgungen<br />

hinterlegt, jedoch kein herausnehmbarer Prothesenteil. Ist das so<br />

richtig interpretiert?<br />

Richtig. Die herausnehmbare Versorgung (Modelgussprothese) ist dem Befund 3.1 als Regelversorgung<br />

hinterlegt. Sind neben dem Befund 3.1 auch die Befundvoraussetzungen des 3.2 a), b)<br />

oder c) erfüllt, kommen beide FZ zum Ansatz.<br />

46. Hat der Patient immer einen Anspruch auf FZ 3.2, sofern die Befundvoraussetzung<br />

3.2 a-c erfüllt ist oder entfällt dieser Anspruch, wenn keine Teleskopkronen<br />

eingegliedert werden?<br />

Entfällt, wenn tatsächlich keine (Teleskop-)kronen eingegliedert werden, da dann die „Notwendigkeit“<br />

der dentalen Verankerung durch Teleskopkronen nicht besteht (Befundbeschreibung 3.2).<br />

47. Wie wird eine Freiendsituation nach den neuen Festzuschuss-Richtlinien<br />

definiert?<br />

Grundsätzlich löst ein fehlender Zahn 7 eine Freiendsituation aus, auch dann, wenn der Ersatz des<br />

fehlenden Zahnes 7 medizinisch notwendig ist (siehe nachfolgendes Beispiel). Es besteht somit der<br />

Anspruch für den FZ nach 3.1. Ausnahme: Ist Zahn 8 vorhanden und nach kritischer Betrachtung<br />

als möglicher Brückenanker verwendbar, liegt keine Freiendsituation vor. Es besteht somit der Anspruch<br />

für den FZ nach 2x2.1 und 3x2.7.<br />

TP<br />

R<br />

B<br />

B f<br />

R<br />

TP<br />

H H E H H<br />

f f f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

Bemerkung: Zahn 28 ist als Brückenanker nicht zu verwenden.<br />

- 49 -


48. Ist die Regelversorgung korrekt eingetragen?<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B f f f f ww ww ww ww f f f f f<br />

R E E E E TV KV KV KV KV KV TV E E E E E<br />

TP E E E E TV KM KM KM KM KM TV E E E E E<br />

Die Zeile „Regelversorgung (R)“ wurde nicht korrekt ausgefüllt. Zähne 33 und 44 sind in der Zeile R<br />

nicht als TV, sondern als KV (H) zu kennzeichnen; die Zähne 32, 31 und 41 können gemäß Befund<br />

keine Regelversorgung „KV“ erhalten.<br />

Folgende FZ sind ansetzbar: 4x1.1, 4x1.3 und 1x3.1.<br />

Es handelt sich um eine gleichartige Versorgung, weil an allen Ankerzähnen FZ Befund Nr. 1.1 ansetzbar<br />

ist.<br />

49. Können wir bei Patienten, die einen Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen<br />

im Kiefer vorliegen haben, auch andere Versorgungen als die nach<br />

den Befundklassen definierte schleimhautgetragene Deckprothese anfertigen,<br />

wenn wir die Deckprothese im Einzelfall nicht als Mittel der Wahl ansehen,<br />

und welcher Zuschuss ist dann dafür anzusetzen?<br />

Sofern ein Restzahnbestand mit bis zu drei Zähnen vorliegt, ist die schleimhautgetragene Deckprothese<br />

nach Befundklasse 4 nach den Festzuschuss-Bestimmungen als Regelversorgung vorgesehen.<br />

Wird in der Therapieplanung eine Teleskop-Modellgussprothese angesetzt, bei der alle Restzähne<br />

mit Teleskopen versorgt werden, so bleibt der Zuschuss nach Befundklasse 4.1 bzw. 4.3 und 4.6<br />

zzgl. ggf. 4.7 bestehen. Die Versorgung ist jedoch als gleichartige Versorgung anzusehen. D.h., die<br />

Prothese wird nach GOZ, die Teleskope (Verblendung entsprechen den Zahnersatz-Richtlinien)<br />

nach Bema abgerechnet.<br />

Werden die Restzähne mit Einzelkronen oder anderen Verbindungselementen als Teleskopkronen<br />

(Geschiebe, Steg o.ä.) versorgt, so ist für die Prothese der Festzuschuss 3.1 anzusetzen und für<br />

die zu überkronenden Zähne, sofern ww im Sinne der Richtlinien, ungenügende Retentionsmöglichkeit<br />

oder eine Notwendigkeit der dentalen Verankerung vorliegt, der Festzuschuss 1.1 und ggf.<br />

1.3. Wird lediglich eine Modellgussprothese mit Halteelementen angefertigt, die Restzähne werden<br />

nicht überkront, so wird lediglich der Festzuschuss 3.1 ausgelöst, trotz Restzahnbestand.<br />

Die Befundklasse 4 kommt nur zum tragen, wenn alle Restzähne (bis zu drei Zähne je Kiefer) in der<br />

Therapieplanung mit Teleskopen oder Wurzelstiftkappen versorgt werden. Ansonsten ist für die<br />

Prothese die Befundklasse 3 anzusetzen.<br />

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auf einen Absatz in der Neufassung der Zahnersatz-<br />

Richtlinien unter B. 4. aufmerksam machen:<br />

“Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen<br />

Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Dies gilt<br />

auch für gleichartige und andersartige Versorgungen.“<br />

(siehe „Schwere Kost für leichteres Arbeiten“, Seite 11-41)<br />

- 50 -


50. Krone mit Geschiebe anstelle einer Teleskopkrone<br />

Argumentationslinie 1: (befundbezogener Ansatz) Bei Vorliegen eines Befundes nach 3.2 wird<br />

ein Festzuschuss nach 3.2 immer dann ausgelöst, wenn der entsprechende Befund versorgt wird.<br />

Dies muss nicht in jedem Fall eine Teleskopkrone sein, sondern kann auch jede andere anerkannte<br />

Versorgungsform mit Verbindungselementen umfassen. Dies bedeutet, dass auch bei Anfertigung<br />

einer Krone mit Geschiebe ein Zuschuss nach Nr. 3.2 ausgelöst wird, die entsprechende Versorgung<br />

ist gleichartig.<br />

Argumentationslinie 2: (therapiebezogener Ansatz) Aufgrund der Leistungsbeschreibung von<br />

Befund 3.2 wird ein Festzuschuss nur dann ausgelöst, wenn das Erfordernis für eine Teleskopkrone<br />

besteht und eine Teleskopkrone auch tatsächlich angefertigt wird. Aus der Tatsache, dass im<br />

konkreten Fall eine Geschiebekrone angefertigt wird, geht hervor, dass dieses Erfordernis nicht<br />

vorliegt. Aus diesem Grund wird auch nur ein Festzuschuss nach Nr. 1.1 ausgelöst.<br />

Grundlage:<br />

Entwurf zu Anlage3 Nr. 3 BMV-Z Gesetzesbegründung zu § 55 Abs. 4 SGB V bezüglich gleichartiger<br />

Leistungen nach Befundbeschreibung zu Nr. 3.2<br />

KZBV: Argumentationslinie 1<br />

Spitzenverbände der Krankenkassen teilweise: Argumentationslinie 2<br />

Kommentierung des Vorstandes:<br />

Die Argumentationslinie 1 erscheint nachvollziehbarer, ist in der täglichen Praxis leichter (weniger<br />

nachfragebehaftet) umzusetzen und wird von uns deswegen empfohlen.<br />

- 51 -


51. Teleskopversorgung plus Brücke im Oberkiefer: Brückenanhänger an Teleskopkrone<br />

Welche Festzuschüsse werden angesetzt?<br />

Im beschriebenen Fall „überschneiden“ sich die Befunde nach Nr. 2.1/2.7 und 3.2 am Zahn 13.Bei<br />

der Notwendigkeit einer Teleskopkrone und dem Fehlen eines seitlichen Schneidezahnes kann der<br />

Befund 2.1 sowie 2.2 nicht zusätzlich zu den Befunden 3.2 und 3.1 angesetzt werden.<br />

Teleskopversorgung ohne mögliche Frontzahnbrücke<br />

TP<br />

R E E E E E TV E TV E E E E E<br />

B<br />

f f f f f ww f ww f f f f f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

Bema-Pos. 2x 91d, 96c, 98g, ggf. 2x 19 Festzuschüsse: 3.1, 2x 3.2, 2x 4.7<br />

Teleskopversorgung mit möglicher Frontzahnbrücke<br />

TP<br />

R<br />

B<br />

E E E E TV KV BV KV TV E E E E<br />

f f f f ww f ww f f f f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

Bema-Pos. 2x 91d, 2x 91b, 92, 96b, 98g, ggf. 5x 19<br />

Festzuschüsse: 3.1, 2x 3.2, 2x 4.7, 2.1, 3x 2.7<br />

Grundlage:<br />

Befundbeschreibungen zu den Nrn. 2.7 und 4.7 der Festzuschuss-Richtlinien „Gemeinsame Erläuterungen<br />

der KZBV und der Spitzenverbände zur Kombinierbarkeit der Befunde“<br />

Anmerkung:<br />

Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV.<br />

- 52 -


TP<br />

R<br />

B<br />

52. Folgender Befund: Wäre hier die Regelversorgung tatsächlich wie aufgeführt<br />

da Teleskope lt. Befundklasse 3.2 nur an den Eckzähnen möglich?<br />

T E E E E TV TV E E E E T<br />

H E E E E KVH KVH E E E E H<br />

f f f f ww ww f f f f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

Die angegebene Regelversorgung ist korrekt. Es ist ein Festzuschuss nach Nr. 3.1 anzusetzen<br />

sowie weitere Festzuschüsse nach den Befund Nrn. 1.1 und 1.3 für die „ww“- Zähne. Bei einem<br />

Restzahnbestand von mehr als 3 Zähnen zählen die Teleskope an den Eckzähnen nur Vorliegen<br />

der Voraussetzung der Befunde nach Nrn. 3.2a) bis c) zur Regelversorgung. Verbindungselemente<br />

(Teleskopkrone, Konuskrone, Geschiebe, Anker, Riegel, Steg u. ä. ) an herausnehmbarem Zahnersatz<br />

bei Befundsituationen, die bei der Regelversorgung lediglich Halte- und Stützelemente<br />

(Klammern) vorsehen, ändern die Art der Versorgung; ein herausnehmbarer Zahnersatz wird somit<br />

zum Kombinations<strong>zahnersatz</strong> und ist in der Regel als andersartiger Zahnersatz insgesamt nach<br />

Maßgabe der GOZ abzurechnen. Dies gilt nicht, wenn an allen Ankerzähnen Befunde nach Nr. 1.1<br />

ansetzbar sind („ww“), in diesen Fällen gelten die Versorgungen als gleichartig.<br />

TP<br />

R<br />

B<br />

53. Bei dem folgenden Beispiel sind wir uns nicht ganz sicher, ob die angegebene<br />

Therapieplanung den Festzuschuss-Richtlinien entspricht. Zahn 17<br />

ist für Brü-ckenversorgung nicht geeignet.<br />

KH E E KVH KV BV KH H<br />

KH E E KVH KV E K<br />

f ww x x ww ww x ww<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

Nein. Der Befund in einem Kiefer ist entweder der Lückensituation I oder II (oder Befundklasse 4)<br />

zuzuordnen. Mischungen sind nur in den Ausnahmefällen nach Befund Nr. 3.1 bei beidseitigen<br />

Freiendsituationen und einer Oberkiefer Schneidezahnlücke zugelassen. Die korrekten Festzuschüsse<br />

ergeben sich aus der Zeile „Regelversorgung“; 3.1, 4x 1.1, 2x 1.3.<br />

- 53 -


54. Sind die Regelungen nach dem Befund 3.2 auch auf nur eine Kieferhälfte anwendbar?<br />

Die Regelungen nach Befund Nr. 3.2 beziehen sich auf den gesamten Kiefer und nicht jeweils nur auf<br />

eine Kieferhälfte. Falls demnach nur einseitig eine bis zu den Eckzähnen verkürzte oder unterbrochene<br />

Zahnreihe und auf der anderen Kieferhälfte eine vollständige oder beispielsweise bis zum Zahn 4<br />

unterbrochene Zahnreihe vorliegt, gilt eine Teleskopprothese nicht als Regelversorgung. Diese Einschränkung<br />

der Indikation für die Regelversorgung mit Teleskopprothesen ist nach Auffassung der<br />

Spitzenverbände im Hinblick auf die Übereinstimmung mit wissenschaftlichen Erkenntnissen überprüfungsbedürftig.<br />

Anmerkung<br />

Auffassung der Spitzenverbände vom 15.03.2005<br />

55. Erneuerung einer kompletten Teleskopkrone (Primär- und Sekundärteleskop)<br />

Sofern sowohl das Primär- als auch das Sekundärteleskop erneuert werden müssen, richten sich die<br />

Zuordnung zu Regelversorgung oder gleich- oder andersartiger Versorgung nach der Befundsituation.<br />

In Situationen, die dem Befund nach Nr. 3.2 entsprechen (Teleskopkronen auf Eckzähnen), handelt<br />

es sich um eine Regelversorgung, und es ist ein Festzuschuss nach Nr. 3.2 ansetzbar.<br />

Entsprechendes gilt für die Befundsituation gemäß Befundklasse 4. In allen anderen Befundsituationen<br />

handelt es sich bei der Erneuerung der Teleskopkrone um gleich- oder andersartige<br />

Versorgungen. Es kommt ein Festzuschuss nach Nr. 1.1 zum Ansatz.<br />

Anmerkung<br />

Auffassung der Spitzenverbände vom 15.03.2005<br />

- 54 -


4. Restzahnbestand bis zu drei Zähnen oder zahnloser Kiefer<br />

1. Der Befund 4.8 (Wurzelstiftkappe) ist nicht mit dem Befund 4.6 (Teleskopkrone)<br />

kombinierbar. Warum? Ist dies fachlich nicht indiziert?<br />

Genau. Diese Kombination ist fachlich nicht vertretbar.<br />

2. Kann bei einem Restzahnbestand im OK (Zähne 14, 13, 23) 3 x der Festzuschuss<br />

3.2 abgerechnet werden?<br />

Nein. Bei einem Restzahnbestand – wie hier geschildert – von bis zu 3 Zähnen ist die Befundklasse<br />

4 und nicht die Befundklasse 3 einschlägig. Im Übrigen kann der Festzuschuss nach 3.2 je Kiefer<br />

maximal 2x angesetzt werden, da er je Eckzahn gewährt wird.<br />

3. Welchen FZ bekommt der Patient 2005?<br />

E E E E E E E E E E E E E E E E<br />

f e e e x x x x x x x x f x f f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

f x x x ww ww ww ww x b x x<br />

E E E E HKM TV TV KMH E E E E<br />

In diesem Fall sind folgende Festzuschüsse anzusetzen:<br />

OK: 1 x 4.2<br />

UK: 4 x 1.1, 4 x 1.3, 1 x 3.1;<br />

4. Welchen Zuschuss bekommt ein Patient für eine Cover-Denture-Prothese<br />

mit 2 Wurzelstiftkappen + Kugelknopfanker?<br />

Anzusetzen sind die Festzuschüsse Nrn. 4.1 oder 4.3 (1x) sowie 2 x 4.8.<br />

5. Welche Festzuschüsse werden ausgelöst, wenn statt einer Cover-Denture-<br />

Prothese eine Modellgussversorgung mit Teleskopabstützung, z. B. 33, 43<br />

geplant ist?<br />

Bei einem Restzahnbestand von bis zu 3 Zähnen ist stets die Befundklasse 4 einschlägig. In diesem<br />

Fall wären folgende Festzuschüsse anzusetzen: 1 x 4.3, 2 x 4.6, 2 x 4.7. Wird bei einem solchen<br />

Befund tatsächlich eine abgestützte Modellgussprothese mit Teleskopen eingegliedert, handelt<br />

es sich um eine gleichartige Versorgung, da in diesem Fall kein Wechsel der Versorgungsform<br />

stattfindet. Sowohl bei der Regelversorgung als auch bei der tatsächlich geplanten Versorgung<br />

handelt es sich um Kombinations<strong>zahnersatz</strong>. Die Teleskope werden über BEMA als Regelversorgung<br />

berechnet, die MOG-Prothese als gleichartige Versorgung nach GOZ.<br />

- 55 -


6. Bei 3 Restzähnen je Kiefer gleicher Zuschuss wie bei Totalprothese?<br />

Nein. Insofern sind die Festzuschüsse nach den Befunden 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4 zu unterscheiden<br />

(4.1 und 4.3, wenn Restzahnbestand bis zu drei Zähnen, 4.2 und 4.4, wenn totale Prothese auf<br />

zahnlosem Kiefer).<br />

7. Wenn Teleskopkronen an 47 und 37 beantragt werden, jedoch kein Restgebiss<br />

im Sinne des Befundes nach 4.1 und 4.3 vorliegt, bekommt Patient<br />

Zuschuss wenigstens für 2 x Vollgusskronen?<br />

Wenn die Zähne 47 und 37 „ww“ sind oder im Sinne der Zahnersatz-Richtlinien eine<br />

Überkronungsbedürftigkeit wegen Abstützung und Retention eines Zahnersatzes besteht, ist ein<br />

Festzuschuss nach Nr. 1.1 der Festzuschuss-Richtlinien ansetzbar, soweit kein Befund nach 4.3<br />

vorliegt.<br />

8. (Teleskopkrone) und 4.8 (Wurzelstiftkappe) bei bis zu 3 Restzähnen. Werden<br />

weitere Kronen/Kappen unter der Deckprothese auf Muster 1 berechnet<br />

(gleichartiger ZE) oder ist das ein andersartiger ZE? Bei andersartigem<br />

ZE: Was wäre dann die Regelversorgung?<br />

Wenn der Befund einen Restzahnbestand von mehr als 3 Zähnen ausweist, können keine Festzuschüsse<br />

nach 4.6 oder 4.8 angesetzt werden. Ob und - wenn ja - in welcher Form das sog. Muster<br />

1 ab 2005 Anwendung findet, ist Gegenstand der derzeitigen Verhandlungen auf Bundesebene, die<br />

am 02.03.2005 im Bundesschiedsamt fortgesetzt werden.<br />

9. Je Gesamtbefund heißt das, nur bei Total- oder Deckprothese im OK und<br />

UK? In „Mögliche Kombinationen“ der KZBV heißt es „nur 1 x je Gesamtbefund“.<br />

Das würde evtl. heißen, im Gegenkiefer können noch Zähne oder<br />

eine ZE-Versorgung mit Zähnen vorhanden sein und trotzdem wäre 4.9<br />

möglich?<br />

Genau.<br />

Wenn nur im OK Total/Cover-Denture-Prothese: 1 x 4.9 möglich.<br />

Wenn nur im UK Total/Cover-Denture-Prothese: 1 x 4.9 möglich.<br />

Wenn in OK und UK Total/Cover-Denture-Prothese: 1 x 4.9 möglich.<br />

10. Unterkiefer-Befund: 32 Implantat 34 Implantat 44 Implantat 43 Stiftkappe<br />

(90) auf Natur-Zahn 32 – 34 – 44 – 43 mit Steg verblockt, den Rest ersetzt.<br />

Was bekommt der Patient für einen Festzuschuss?<br />

E E E I StK E E E I E I E E E<br />

47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37<br />

Im Falle der Erstversorgung sind Festzuschüsse nach 4.3 und 4.8 anzusetzen; im Falle einer Wiederholung<br />

einer implantatgetragenen Versorgung der Festzuschuss nach 7.5.<br />

- 56 -


11. Befund: OK Restbezahnung 13 und 23 Plan: OK-Cover-Denture mit Teleskopen<br />

an den Zähnen 13 und 23. Welche zahnärztlichen Leistungen sind<br />

in der Regelversorgung ab Januar 2005?<br />

Hinsichtlich der Regelversorgung verweisen wir auf die Ausführungen zu den Befunden 4.1, 4.6<br />

und 4.7 im FZ-Kompendium (Schwere Kost für leichtes Arbeiten), das Ihnen von der KZV zur Verfügung<br />

gestellt wurde.<br />

12. Bei einem Restzahnbestand von 3 Zähnen: Können 3 Teleskopkronen beantragt<br />

werden? Auch nur auf Eckzähnen – und wo die dritte?<br />

Ja, in diesem Fall zählen bei der Versorgung mit einer schleimhautgetragenen Prothese bis zu 3<br />

Teleskopkronen zur Regelversorgung. Der Restzahnbestand ist topographisch unerheblich. Voraussetzung<br />

ist, dass im Befund f eine Cover-Denture-Prothese nach 4.1 oder 4.3 vorliegt.<br />

13. Ist hier Befundklasse 3 oder 4 ausschlaggebend?<br />

e e e e e e e e e e e e e e<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

e e ww e ww e e e e e ww e e e<br />

E E T E TV E E E E E TV E E E<br />

Es handelt sich um einen Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen. Es fallen grundsätzlich die<br />

Festzuschüsse 4.1, 4.6 und 4.7 an. Nähere Ausführungen unter Ziffer 17.<br />

14. Bei einem Restzahnbestand von 3 Zähnen wird anstatt einer Cover-<br />

Denture-Prothese eine partielle Modellgussprothese gefertigt. Steht dem<br />

Patienten hierfür der Festzuschuss 4.1, 4.6, 4.7 zu oder wie unten in II Befunde<br />

der Festzuschüsse angegeben?<br />

E E E E E TV TV E E E TV E E E E E<br />

E E E E E TV KV E E E TV E E E E E<br />

f f f f f ww ww f f f ww f f f f f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

(Gegenbezahnung ist vollständig)<br />

3.1 OK 1<br />

3.2 13, 23 2<br />

4.7 13, 23 2<br />

1.1 12 1<br />

1.3 12 1<br />

Bema-Nrn. und Anzahl: 3 x 19, 2 x 91d, 1 x 96c, 1 x 98b 1 x 98g<br />

Ja, dem Patienten steht der Festzuschuss 4.1 und 4.6 und 4.7 zu, und zwar 1 x 4.1, 3 x 4.6 und 3<br />

x 4.7. Wenn die Voraussetzungen der ZE-Richtlinien Nr. 30 (Metallbasis bei Totalprothese/Cover-<br />

Denture-Prothese) nicht erfüllt sind, dann ist die MOG-Prothese gleichartig.<br />

Bei Gleichartigkeit der Modellgussprothese ggf. 521 und 3 x 507 GOZ.<br />

- 57 -


15. Welchen Zuschuss gibt es bei einem Restzahnbestand von 3 Zähnen,<br />

wenn beide Eckzähne und ein Molar vorhanden sind und das Erfordernis<br />

einer schleimhautgetragenen Deckprothese besteht?<br />

OK FZ 4.1 plus 4.6 oder 4.8,<br />

UK FZ 4.3 plus 4.6 oder 4.8<br />

Die FZ sind nur ansetzbar, wenn eine schleimhautgetragene Deckprothese mit Erfordernis einer<br />

dentalen Verankerung durch TK oder Wurzelstiftkappe geplant und eingesetzt wird.<br />

In Fällen, in denen eine Modellgussprothese geplant und angefertigt wird, ist der FZ nach dem Befund<br />

3.1 ansetzbar.<br />

16. Eine Totalprothese soll auf Wunsch des Patienten mit einer Metallbasis<br />

gearbeitet werden. Eine Indikation liegt nicht vor. Was ist zu beantragen?<br />

Es handelt sich um eine gleichartige Versorgung nach Befundklasse 4. Die Prothese ist nach GOZ<br />

abzurechnen, prothetische Begleitleistungen, wie etwa Funktionsabformung und evtl. notwendige<br />

Stützstiftregistrierung verbleiben in der Bema-Abrechnung.<br />

17. Voraussetzung der Ansetzbarkeit der Befunde 4.1/4.3<br />

Ein Restzahnbestand von bis zu 3 Zähnen löst immer den Befund 4.1/4.3 aus. Dies gilt auch bei<br />

der Versorgung mit einer Modellgussprothese. Die zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen<br />

gelten auch bei der Verwendung einer Modellguss-Basis bei diesen Befundsituationen als Regelleistungen.<br />

Anmerkung:<br />

Die Berechnungsgrundlagen für die Festzuschüsse sind zu prüfen und ggf. die Häufigkeitsgewichtungen<br />

der entsprechenden Regelleistungen über den Gemeinsamen Bundesausschuss zu ändern.<br />

Grundlage:<br />

Möglicherweise noch Dissens zwischen KZBV und Spitzenverbände.<br />

Kommentierung des Vorstandes:<br />

Nach Auffassung des Vorstandes löst ein Restzahnbestand von bis zu 3 Zähnen zwar zunächst die<br />

Befunde 4.1/4.3 aus. Weitere Voraussetzung ist jedoch auch die Notwendigkeit der Teleskopverankerung<br />

auf allen Ankerzähnen. Liegen diese Voraussetzungen vor, löst dies den Festzuschuss<br />

4.1 bzw. 4.3 und 4.6 aus. Entschließt sich der Zahnarzt für eine Modellgusskonstruktion mit Teleskopen,<br />

wäre diese Versorgung als gleichartige Versorgung abzurechnen (es bleibt beim Festzuschuss<br />

4.1 bzw. 4.3 und 4.6).<br />

Liegen die Voraussetzungen für eine Cover-Denture nicht vor und der Patient wünscht eine Modellgussprothese<br />

mit z.B. nur 2 Teleskopen, löst dies den Festzuschuss 3.1 und ggf. 3.2 (bei Vorliegen<br />

der Voraussetzungen) aus. Ansonsten wäre nur ein Festzuschuss nach 3.1 und 1.1 ansatzfähig.<br />

Wird eine Modellgussprothese mit Halteelement indikationsgerecht verwendet, liegt die Befundklasse<br />

3.1 vor, ggf. zuzüglich 1.1.<br />

- 58 -


18. Als Regelversorgung kommt eine Modellguss-Prothese mit Kronen und<br />

Klammern in Betracht. Der Patient wünscht jedoch anstelle der Kronen mit<br />

Klammern eine Teleskopversorgung. Handelt es sich hierbei um eine<br />

gleich- oder andersartige Versorgung?<br />

TP E E T E TV E E E E E TV E TV E E E<br />

R E E KH E KVH E E E E E KVH E KVH E E E<br />

B<br />

f f ww f ww f f f f f ww f ww f f f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

Es handelt sich um eine gleichartige Versorgung:<br />

Festzuschüsse: 3.1, 4x 1.1 und 3x 1.3<br />

Abrechnung:<br />

BEMA: 4x 19b, 96c und 98g<br />

GOZ: 4x 504 und 4x 508<br />

- 59 -


19. Abgrenzung zwischen den Befundklassen 3 und 4 bei drei Restzähnen?<br />

Bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen sind Befunde nach Befundklasse 4 nur ansetzbar,<br />

wenn das Erfordernis einer schleimhautgetragenen Deckprothese und der Verankerung durch Teleskopkrone(n)<br />

oder Wurzelstiftkappe(n) besteht. Eine schleimhautgetragene Deckprothese im Sinne<br />

der Befunddefinitionen nach den Nrn. 4.1 und 4.3 ist eine parodontalgingival getragene Prothese. Sie ist<br />

durch einen durchgängigen Funktionsrand und die Verbindung aller vorhandenen Zähne mit Verbindungselementen<br />

-z. B. Teleskope oder Wurzelstiftkappen - definiert. Als Regelleistungen sind den Befunden<br />

die Bema-Nrn. 97a bzw. 97b zugeordnet. In Ausnahmefällen kann die Nr. 98e<br />

(Metallbasis) zur schleimhautgetragenen Prothese hinzukommen und der Festzuschuss nach Nr. 4.5<br />

angesetzt werden.<br />

Wird dagegen eine Modellgussprothese mit Teleskopverankerung geplant, kommen als Regelleistungen<br />

die Bema-Nrn. 96c und 98g zum Ansatz. Bei dieser Versorgungsform handelt es sich nicht um eine<br />

schleimhautgetragene Deckprothese. Daher kann nicht die Befundklasse 4 angesetzt werden, sondern<br />

Befundklasse 3.<br />

Der Befund nach Nr. 4.5 (Metallbasis) ist nicht zusammen mit der Befundklasse 3 ansetzbar.<br />

Bei Anfertigung einer Modellgussprothese mit Teleskopkronen (Befund 3.1) ist es von Bedeutung,<br />

ob alle Ankerzähne mit „ww" gekennzeichnet sind. Ist dies der Fall, gilt die Versorgung als gleichartig.<br />

Ist dies nicht der Fall, gilt die Versorgung als andersartig.<br />

Anmerkung des Vorstandes der KZV:<br />

Die vorgenannte Auffassung ist die der Spitzenverbände der Krankenkassen. Siehe hierzu Aus-<br />

führung zu Frage 4.17., die die Auffassung des Vorstandes der KZV widerspiegeln.<br />

Anmerkung<br />

Auffassung der Spitzenverbände vom 15.03.2005<br />

- 60 -


5. Lückengebiss nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige<br />

Versorgung nicht sofort möglich ist<br />

1. Befund 5.3, andersartiger Zahnersatz: Bekommt der Patient einen Festzuschuss,<br />

wenn in 2004 ein Implantat gesetzt und freigelegt, aber in 2005 die<br />

Suprakonstruktion angefertigt werden soll?<br />

Maßgeblich ist die Befundsituation ab 01.01.2005: Gemäß Abschnitt A Nr. 6 Satz 2 der Festzuschuss-Richtlinien<br />

hat der Versicherte bei der Gewährung von Zuschüssen für Suprakonstruktionen<br />

bei Erstversorgung mit Implantaten Anspruch auf den Festzuschuss zur Versorgung der Befundsituation,<br />

die vor dem Setzen der Implantate bestand. Interims<strong>zahnersatz</strong> für Implantatversorgungen<br />

im Jahr 2004 ist keine vertragliche Leistung.<br />

2. „Kinderprothesen“: In welche Befundklasse werden die Maßnahmen zum<br />

Erhalt/Wiederherstellung der Abbeißfunktion/Kaufunktion und/oder zum<br />

Schutz vor einseitigem Okklusionsverlust im Milch- und/oder Wechselgebiss<br />

einzuordnen sein? Welche Richtlinien gelten hierzu? Was ist zu beachten?<br />

In diesen Fällen sind in der Regel die Befunde Nrn. 5.1 – 5.3 der Festzuschuss-Richtlinien ansetzbar.<br />

Neben den Festzuschuss-Richtlinien sind die Zahnersatz-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />

zu beachten, die zum 01.01.2005 in geänderter Fassung in Kraft getreten sind.<br />

Der ZE-Richtlinien-Text ist zur Information auf der Homepage der KZBV unter http://www.kzbv.de<br />

eingestellt.<br />

3. Herstellung eines Interims<strong>zahnersatz</strong>es als Modellguss, es bleiben z. B. im<br />

UK 33 und 43. Hat der Patient Anspruch auf den FZ für einfache Kunststoffprothese?<br />

Regelversorgung: FZ 5.3?<br />

Abrechnung des Modellgusses als andersartiger Zahnersatz?<br />

Abrechnung nicht über KZV sondern Direktabrechnung?<br />

Die Regelversorgung wurde richtig dargestellt, die angesetzten Festzuschüsse sind zutreffend. Der<br />

Modellguss ist jedoch nicht als anders-, sondern als gleichartiger Zahnersatz abzurechnen, da sich<br />

der Charakter der Versorgung „herausnehmbare Versorgung“ in diesem Fall nicht ändert. Die Abrechnung<br />

hat mithin über die KZV zu erfolgen.<br />

- 61 -


4. Kann der Versicherte bei der Notwendigkeit eines Interimsersatzes die<br />

Versorgung mit provisorischen Brücken wünschen und werden diese bezuschusst?<br />

Hierbei werden als Regelversorgung die Festzuschüsse nach 5.1 bis 5.3 fällig. Die Berechnung der<br />

provisorischen Brücken erfolgt nach der GOZ-Geb.Nr. 512-514 andersartige Versorgung).<br />

5. Bei einer Brückenversorgung werden die laborgefertigten Provisorien nur<br />

für die Pfeilerzähne nach BEMA Pos. 19 zu Lasten des Patienten berechnet?<br />

Kann über den HKP für die fehlenden Zähne (Brückenglieder) der FZ<br />

nach Befund 5.1 berechnet werden?<br />

Es ist denkbar, dass für fehlende Zähne in einem Kiefer, die vorübergehend durch festsitzende<br />

Provisorien ersetzt werden, der zutreffende FZ der Befundklasse 5 angesetzt wird.<br />

Achtung: eine Interimsprothese im gleichen Kiefer wird nicht noch einmal bezuschusst.<br />

6. Innerhalb welchen Zeitraums kann die Befundklasse 5 erneut für einen<br />

Kiefer angesetzt werden?<br />

Zur Beantwortung dieser Frage möchten wir auf den Abschnitt C Nr. 12 der neuen Zahnersatz-<br />

Richtlinien hinweisen: „Eine endgültige Versorgung mit Zahnersatz ist anzustreben.“ Demzufolge ist<br />

unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit vorrangig eine endgültige Versorgung mit Zahnersatz anzustreben.<br />

(siehe auch „Schwere Kost für leichteres Arbeiten“ auf Seite 8-13)<br />

7. Bei den Immediatprothesen treten immer wieder Zweifel auf, ob diese<br />

nach der Befundklasse 5 oder nach den Befundklassen 3 bzw. 4 anzusetzen<br />

sind. Können Sie uns bitte mitteilen, wie hier zu verfahren ist<br />

Immediatprothesen sind je nach Befundsituation nach der Befundklasse 3 bzw. 4 anzusetzen und<br />

nicht nach der Befundklasse 5, da es sich bei Immediatprothesen bereits um den endgültigen<br />

Zahnersatz handelt, der durch Unterfütterungen angepasst wird.<br />

8. Können Kunststoffteilprothesen nach Befundklasse 5 angesetzt werden?<br />

Eine Teilprothese ohne Modellguss, die keine Interimsversorgung darstellt, gilt als nicht kunstgerecht<br />

und wird in Fachkreisen als Behandlungsfehler angesehen. Hierfür kann kein Festzuschuss<br />

angesetzt werden, die Berechnung hat nach entsprechender Aufklärung und Vereinbarung mit dem<br />

Patienten nach den Maßgaben der GOZ zu erfolgen.<br />

Ausnahme: Schwerstkranke und Bettlägrige, bei denen krankheitsbedingt die Herstellung einer<br />

kunstgerechten endgültigen Prothese mit Modellguss nicht möglich ist. Hier ist der Festzuschuss<br />

5.x anzusetzen und die Berechnung erfolgt nach Bema-Nr. 96, auch wenn der Zahnersatz für eine<br />

längere Tragedauer vorgesehen ist, als eigentlich bei Interimsprothesen üblich.<br />

- 62 -


9. Zähne 12-22 werden extrahiert, laborgefertigte prov. Brücke wird eingegliedert,<br />

welcher FZ fällt an?<br />

Interimsprothese nach FZ 5.1; Provi 13 + 23 sind mit FZ für definitive Versorgung abgegolten; Prov.<br />

Brücke = andersartige Versorgung, also GOZ.<br />

10. Werden Langzeitprovisorien extra bezuschusst oder gehen die Kosten zu<br />

Lasten des Patienten?<br />

Für Langzeitprovisorien ist kein „eigener FZ“ ansetzbar, die Kosten sind frequenzgewichtet in den<br />

FZ 1.1, 1.2, 2.1, bis 2.5, 3.2, 4.6 und 4.8 enthalten.<br />

11. Wie wird hier bezuschusst?<br />

K B KV BV<br />

K B KV BV KV<br />

f ww f ww f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

(Gegenbezahnung ist vollständig vorhanden)<br />

Die Bezuschussung erfolgt befundbezogen: 1x2.1 + 1x2.5 + 3x2.7.<br />

12. Klammerverankerte Kunststoffprothese bei unsicherer Prognose der<br />

Restzähne oder als Kinderprothese?<br />

Eine partielle Kunststoffprothese, die aufgrund einer unsicheren Prognose der Restzähne oder aus<br />

anderen Gründen mit gebogenen oder gegossenen Klammern angefertigt wird, entspricht der Befundklasse<br />

5. Dies gilt auch bei „Kinderprothesen“.<br />

Grundlage:<br />

Liste der zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen zur Befundklasse 5<br />

Anmerkung:<br />

Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV.<br />

- 63 -


13. Langzeitprovisorium bei Brücken<br />

Welcher Befund wird angesetzt wenn als Interimsversorgung nach einer<br />

Extraktion eine laborgefertige Brücke eingegliedert wird?<br />

Die Indikationen für provisorische Brücken sollten erneut geprüft werden. Hieraus könnten Änderungen<br />

der Richtlinien resultieren.<br />

Anmerkung:<br />

Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV.<br />

Anmerkung Vorstand der KZV:<br />

Grundsätzlich sind nach den ZE-Richtlinien direkt angefertigte Provisorien als Kassenleistung anzufertigen.<br />

Sollten im Ausnahmefall laborgefertigte Provisorien notwendig sein, bedarf dies einer<br />

entsprechenden Begründung. In diesen Fällen kann bei der Versorgung einer Lücke mit einer provisorischen<br />

Brücke der Festzuschuss nach der Befundgruppe 5 angesetzt werden, wenn die Voraussetzungen<br />

für die Befundklasse 5 vorliegen. Die Abrechnung müsste dann als andersartige<br />

Versorgung direkt mit dem Patienten erfolgen. Die Versorgung mit laborgefertigten provisorischen<br />

Einzelzahnkronen löst keinen Festzuschuss aus.<br />

- 64 -


14. Interimsversorgung im Lückengebiss<br />

Richtet sich die Zuordnung der Befunde 5.1 – 5.3 nach der Anzahl der fehlenden<br />

oder der ersetzten Zähne?<br />

Die Entscheidung, welcher der Befunde nach den Nrn. 5.1, 5.2 oder 5.3 anzusetzen sind (Interimsversorgung,<br />

abgestaffelt nach Anzahl der verloren gegangenen Zähne), richtet sich nicht nur nach<br />

dem Wortlaut der Befundbeschreibungen, sondern auch nach der Regelung Nr. A 2, nach der<br />

Festzuschüsse erst dann zu gewähren sind, wenn die auslösenden Befunde versorgt sind.<br />

Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte bei beispielsweise bei der Bestimmung der Festzuschuss-Höhe<br />

für Befund Nr. 5.2 den Ersatz von ca. 6 Zähnen einbezogen (Basis: statistische Auswertung<br />

von Heil- und Kostenplänen).<br />

Vor diesem Hintergrund sollte die Zahl der ersetzten Zähne den Ausschlag für die Bezuschussung<br />

geben. Werden beispielsweise 6 Zähne ersetzt, ist ein Befund nach Nr. 5.2 („Zahnverlust von<br />

5 bis 8 Zähnen“) anzusetzen.<br />

Interimsersatz zum Ersatz der zu extrahierenden Frontzähne<br />

TP<br />

R<br />

B<br />

E E E E<br />

f f f x x x x<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

Bema-Pos.: 96a Festzuschuss: 5.1<br />

Grundlage:<br />

Befundbeschreibungen Nrn. 5.1 – 5.3 der Festzuschuss-Richtlinien<br />

Befundbeschreibungen Nrn. 5.1 – 5.3 der Festzuschuss-Richtlinien<br />

Nr. A 2 der Festzuschuss-Richtlinien<br />

Anmerkung:<br />

Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV.<br />

- 65 -


15. Ist die Bezuschussung von Langzeitprovisorien bei Kronen möglich? In<br />

welchen Fällen sind Langzeitprovisorien Regelleistung?<br />

Nach Ziffer 19 der Zahnersatz-Richtlinien ist für die Versorgung mit einer provisorischen Krone<br />

grundsätzlich ein im direkten Verfahren – also vom Zahnarzt und nicht vom Zahntechniker – hergestelltes<br />

Provisorium (Bema-Nr. 19) ausreichend. Im Ausnahmefall ist jedoch auch ein im indirekten<br />

Verfahren hergestelltes Provisorium möglich, das als Langzeitprovisorium dienen kann. Die Festzuschuss-Richtlinien<br />

tragen dem Rechnung, indem die Auflistung der zahntechnischen Leistungen<br />

zu den Befunden nach Nrn. 1.1 und 1.2 auch die BEL-Nr. 0310 „Provisorische Krone“ umfasst.<br />

Sofern der Zahnarzt im Rahmen der Herstellung einer Krone ein laborgefertigtes Kunststoff-<br />

Provisorium (indirektes Verfahren) als Langzeitprovisorium verwendet, handelt es sich um eine<br />

Regelleistung, die nach BEL-Nr. 0310 abzurechnen ist.<br />

Ein metallisches Langzeitprovisorium ist dagegen eine Wunschleistung des Patienten, die keinen<br />

Zuschuss auslöst.<br />

Anmerkung<br />

Auffassung der Spitzenverbände vom 15.03.2005<br />

16. Welche Befundsituation liegt vor?<br />

Wenn eine Prothese direkt nach der Extraktion von Zähnen eingegliedert und zu einem späteren Zeitpunkt<br />

durch eine Unterfütterung zu einer definitiven Versorgung „umgearbeitet" wird, handelt es sich<br />

um eine Immediatversorgung.<br />

Bei der Beantragung einer Immediatprothese ist ein Befund nach Befund Nr. 4.2 oder 4.4 anzusetzen;<br />

und es kann entweder auf dem gleichen HKP oder nach Abheilung auf einem neuen HKP die Nr. 6.7<br />

beantragt werden.<br />

Eine Interimsversorgung wird dagegen eingegliedert, wenn eine endgültige Versorgung nicht sofort<br />

möglich ist, sie wird später durch eine neu angefertigte Versorgung ersetzt. Für die Interimsversorgung<br />

ist Befundklasse 5 ansetzbar.<br />

Wird eine zunächst als Interimsversorgung geplante Prothese später doch im Sinne eines Immediatersatzes<br />

zur definitiven Prothese umgearbeitet, kommt ein Zuschuss nach Nr. 6.7 zum<br />

Ansatz.<br />

TP<br />

R E E E E E E E E E E E E E E E E<br />

B f f f f f x b b x b x f f f f f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B f f f f x x f f f x x x x f f f<br />

R E E E E E E E E E E E E E E E E<br />

TP<br />

Versorgungsform: Regelversorgung<br />

Festzuschüsse: 2x 5.4, ggf. Zusätzlich 1x 4.2 und 1x 4.4<br />

Anmerkung<br />

Auffassung der Spitzenverbände vom 15.03.2005<br />

- 66 -


6. Wiederherstellungs- oder erweiterungsbedürftiger konventioneller<br />

Zahnersatz<br />

1. Mit Festzuschuss Nr. 6.10 kann ein erneuerungsbedürftiges Sekundärteleskop,<br />

je Zahn, angesetzt werden. Nach welcher Position ist ein erneuerungsbedürftiges<br />

Primärteleskop, je Zahn, ansetzbar?<br />

Die Erneuerungsbedürftigkeit eines Primärteleskops löst als solche keinen eigenen Festzuschuss<br />

aus. Der Patient erhält eine Rechnung auf BEMA-Basis (91d ½). Liegt jedoch der Befund „tw“ vor,<br />

ist der Festzuschuss 1.1 ggf. in Verbindung mit 1.3 ansetzbar.<br />

2. Freiendbrücke abgenommen, 1 weiterer Zahn mit Krone versorgt und verbunden<br />

mit Freiendbrücke (91 – Krone + 95 a Brücke wiedereinsetzen)<br />

Erweiterungen konventionellen Zahnersatzes unterfallen der Befundklasse 6. Möglich ist die Kombination<br />

mit den Festzuschüssen nach den Nrn. 1.1 und 6.8 sowie ggf. mit Nr. 6.9 (Regelversorgung).<br />

3. Welcher Festzuschuss fällt für eine neue Verblendung an einer Rückenschutzplatte<br />

an?<br />

Für Rückenschutzplatten ist nur ein Festzuschuss nach Nr. 6.3 und nicht ein Festzuschuss nach<br />

Nr. 6.9 ansetzbar, da die Verblendungen in Verbindung mit dem gegossenen Metallbereich stehen.<br />

Nach BEMA ist hier die Geb. Nr. 100a anzusetzen, die Geb. Nr. 100b fällt nur an, wenn ein Abdruck<br />

notwendig war.<br />

4. Reparatur einer Teleskopprothese mit Metallbasis: Teleskop ist von Metallbasis<br />

abgebrochen. Das Teleskop wird mit Kunststoff im Mund des Patienten<br />

fixiert und mit der Prothese wird darüber ein Abdruck mit Alginat<br />

genommen. Welcher Festzuschussbefund kommt zum Tragen (6.3 und<br />

6.2)?<br />

In diesem Fall kommt der Festzuschuss-Befund Nr. 6.3 zum Tragen.<br />

5. Modellgussklammerprothese, Klammer ist abgebrochen, Abdruck erforderlich:<br />

Festzuschussbefund (6.3 und 6.2)?<br />

Hier ist der Festzuschuss-Befund Nr. 6.3 anzusetzen.<br />

- 67 -


6. Modellgussklammerprothese: Klammerzahn zerstört, wird extrahiert. Nach<br />

Abdrucknahme Erweiterung und neue Klammer am Nachbarzahn. Festzuschussbefund<br />

6.5 (6.4 und 6.2)?<br />

Hier ist der Festzuschuss-Befund Nr. 6.5 anzusetzen.<br />

7. Erneuerung bzw. Wiederbefestigen v. Sekundärteleskopen z. B. Zähne 14,<br />

25?<br />

Nach Auffassung der KZBV löst das Wiederbefestigen von Sekundärteleskopen den Festzuschuss<br />

nach Nr. 6.3 aus.<br />

Die Erneuerung des Sekundärteleskops löst den Festzuschuss Nr. 6.10 nur dort aus, wo Teleskopkronen<br />

richtlinienkonform (Festzuschuss-Richtlinien) planbar sind, d.h. auf den Eckzähnen im<br />

OK/UK – 13, 23, 33, 43 – oder bei einem Befund für eine Cover-Denture-Prothese.<br />

8. Primärteleskopkrone rezementieren<br />

Hier kommt der Festzuschuss Nr. 6.8 zum Tragen.<br />

9. Wiederbefestigung/Erneuerung eines Primärteleskops<br />

Die Festzuschussrichtlinien sehen keinen spezifischen Befund für die Wiederbefestigung oder die Erneuerung<br />

eines Primärteleskops vor. Die Wiederbefestigung eines Primärteleskops löst den Festzuschuss<br />

nach Nr. 6.8 (wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz) aus.<br />

Anmerkung<br />

Auffassung der Spitzenverbände vom 15.03.2005<br />

10. Die Regelversorgung zu FZ 6.8 definiert als Regelleistung:<br />

24a Wiedereinsetzen einer Krone, eines Brückenankers<br />

95a Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern<br />

95b Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern<br />

Wie ist das genau zu verstehen?<br />

Beim Wiedereinsetzen einer Einzelkrone ist die Position 24a die Regelversorgung, Festzuschuss: 1<br />

x 6.8;<br />

Beim Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern ist die Position 95a die Regelversorgung, Festzuschuss:<br />

2 x 6.8;<br />

Beim Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern ist schließlich die Position 95b die Regelversorgung,<br />

Festzuschuss: 6.8 je Anker.<br />

- 68 -


11. Ist bei der Erneuerung von Sekundärteleskopen auf den Zähnen 33 und 43<br />

für das Einarbeiten in die vorhandene Prothese, neben den FZ 2x6.10 und<br />

2x4.7, zusätzlich des FZ 6.3 anzusetzen?<br />

Ja, der FZ 6.3 ist einmal je Prothese ansetzbar.<br />

12. Was ist für die Erneuerung der Verblendung einer Krone im Labor und<br />

anschließender Rezementierung der Krone abrechnungsfähig?<br />

Die FZ 6.8 und 6.9 sind anzusetzen.<br />

13. Provisorische Wiederbefestigung von definitiven Kronen während einer<br />

endodontischen Behandlung?<br />

Der Festzuschuss für das Wiederbefestigen, Nr. 6.8, kann erst abgerechnet werden, wenn die –<br />

hier: endodontische – Vorbehandlung abgeschlossen und die geplante ZE-Versorgung eingegliedert<br />

ist.<br />

14. Was ist für das Einarbeiten eines neuen Teleskopes in eine vorhandene<br />

Prothese abrechenbar? Ist die Regelversorgung nur 6.5 (Wiederherstellung<br />

Prothese), ggf. + 6.9 (Verblendung) oder zzgl. 6.8 (Wiedereinsetzen<br />

Krone)?<br />

Nein. Für das Einarbeiten des neuen Teleskops an der Prothese ist der Festzuschuss Nr. 6.3 anzusetzen.<br />

Bedarf es lediglich der „Neuverblendung“ eines vorhandenen, funktionstüchtigen Teleskops,<br />

kommt der Festzuschuss Nr. 6.9 zum Ansatz. Der Festzuschuss Nr. 6.8 kommt nur für das<br />

Primärteil in Frage.<br />

15. Neues Geschiebe, Riegel u. a. = GOZ- Nr. 508 = andersartiger Zahnersatz<br />

Regelversorgung = 98 h neue gegossene Klammer, Festzuschuss 6.5?<br />

Es ist wie folgt zu unterscheiden:<br />

Bei Erneuerung eines gegossenen Halteelements: Festzuschuss Nr. 6.3;<br />

Bei Erweiterung eines gegossenen Halteelements: Festzuschuss Nr. 6.5.<br />

Der Patient verliert seinen Anspruch auf die Grundversorgung.<br />

Die Festzuschüsse Nrn. 6.1 bis 6.5 stehen im Wiederherstellungsfall zur Verfügung, jedoch kann<br />

die (alleinige) Erneuerung, z.B. einer Geschiebe-Patrize, keinen Festzuschuss-Befund auslösen.<br />

Reparaturen an einem Geschiebe lösen keinen Festzuschuss aus, da es sich um keine GKV-<br />

Leistung handelt. Wurde statt des Geschiebes die vorherige Prothese um ein gegossenes Halteelement<br />

erweitert, löst dies den Festzuschuss 6.3 aus. D. h. in diesem konkreten Fall fällt auch der<br />

Festzuschuss 6.3 an.<br />

- 69 -


16. Welchen Festzuschuss erhält der Patient bei der Erweiterung einer Modellgussprothese<br />

mit Unterfütterung?<br />

Für die Erweiterung bei vorausgesetzter Klammerneuplanung fällt der Festzuschuss 6.5 an. Unter<br />

Zugrundelegung der BEMA-Bestimmungen, wonach mehrere Maßnahmen zur Wiederherstellung<br />

einer Prothese nur dann nebeneinander abrechenbar sind, wenn es nicht möglich war, alle<br />

notwendigen Maßnahmen in einer Sitzung zu beurteilen und zu planen besteht auch ein Anspruch<br />

auf einen Festzuschuss für die notwendige Unterfütterung nach 6.6 (100c/100d) oder 6.7<br />

(100e/100f).<br />

Ja.<br />

Ja.<br />

17. Befund: Erneuerungsbedürftiges Sekundärteleskop, je Zahn.<br />

Beispiel: Erneuerung der Sekundärteile 33, 43 und Einarbeitung in vorhandene<br />

Prothese. Ist zu den Festzuschüssen 2 x 6.10 und 2 x 4.7 zusätzlich<br />

der FZ 1 x 6.3 zu berechnen? (Gegenbezahnung ist vollständig vorhanden)<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

e e e e e tw tw e e e e e<br />

TV/2 TV/2<br />

18. Die Verblendung einer Krone wird im Fremdlabor erneuert und anschließend<br />

vom Zahnarzt rezementiert. Erhält dann der Patient den Festzuschuss<br />

6.8 und 6.9?<br />

19. Bei einem Patienten muss eine Sprungreparatur an einer totalen Prothese<br />

und gleichzeitig eine Unterfütterung durchgeführt werden. Welche Festzuschüsse<br />

erhält der Patient und welches Honorar ist zu berechnen?<br />

Als Honorar ist hier nur die Geb. Nr. 100f abzurechnen, da laut BEMA-Bestimmungen die Geb. Nr.<br />

100a und 100f in einer Sitzung nicht nebeneinander abrechenbar sind. Die Auffassung der Krankenkassen<br />

ist nicht einheitlich, wobei die Anlehnung an die BEMA-Abrechnungsbestimmungen<br />

auch für Ansprüche auf die Festzuschüsse nach 6.1 und 6.7 favorisiert wird. Soweit eine Nebeneinanderabrechnung<br />

nach BEMA also nicht möglich ist, ist z. Z. nur der höherwertige Festzuschuss<br />

bei Reparaturmaßnahmen über die KZV abrechnungsfähig.<br />

- 70 -


20. Bezieht sich der Festzuschuss 6.10 erneuerungsbedürftiger Sekundärteleskope<br />

auf die Befundklassen 3 (je Eckzahn) und 4 (Restzahnbestand bis<br />

zu 3 Zähnen)? Welchen FZ erhält folgendes Beispiel?<br />

E E E E TV/2 TV/2 E E E TV/ E TV/2 E E<br />

e e e e e t t e e e t e t e e e<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

Ja. 6.3 fällt an für die Einarbeitung der neuen Teleskope in die vorhandene Prothese.<br />

21. Wird das Aktivieren einer Klammer nach der Befundklasse 6.1 (BEMA –<br />

Pos. 100a) berechnet?<br />

Nur das Aktivieren einer komplett gegossenen Halte- und Stützvorrichtung kann den FZ 6.1 auslösen.<br />

BEMA-Abrechnung nach Nr. 100a.<br />

22. Lösen Erneuerungen von Facetten und Sekundärteleskopen in allen Fällen<br />

Zuschüsse nach den Befunden 6.9 und 6.10 aus? Gibt es hinsichtlich<br />

der Ansetzbarkeit der Festzuschüsse nach den Befunden 6.9 und 6.10<br />

Häufigkeitsbegrenzungen?<br />

Einschränkungen aus den Festzuschuss-Richtlinien sind nur aus den Einschränkungen für die<br />

Festsetzung von Erstbefunden nach den Nrn. 1.3, 2.7, 3.2, 4.1 und 4.3 ableitbar. Für Verblendungen<br />

außerhalb der Verblendgrenze kann ein Festzuschuss nach Befund Nr. 6.9 nicht angesetzt<br />

werden. Der Patient erhält den Festzuschuss 6.9 innerhalb der Verblendgrenzen je Krone. Wenn<br />

die Voraussetzungen der Befunde 3.2 oder 4.6 erfüllt sind, erfolgt die Honorarabrechnung nach<br />

BEMA Nr. 24b und ggf. 100b. Wenn die Voraussetzungen der Befunde 3.2 oder 4.6 nicht erfüllt<br />

sind, erfolgt die Honorarabrechnung nach GOZ-Nr. 231. Eine eventuelle notwendige Abformung ist<br />

nicht Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 231, sondern ist nach GOZ-Nr. 526 zu berechnen.<br />

- 71 -


23. Neue TK auf Zahn 32 und Erweiterung Zahn 33<br />

B<br />

R<br />

TP<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

e e e e t k ww x e e e e e<br />

- 72 -<br />

KV E<br />

TV E<br />

a) Ist hier der FZ 1.1, 1.3 und 6.5 ansetzbar?<br />

b) Handelt es sich um eine gleichartige Versorgung, da Zahn 32 „ww“ ist?<br />

zu a) FZ 6.5 fällt für die Erweiterung an und FZ 1.1/1.3 nur, wenn der Zahn 32 den Befund „ww“<br />

oder eine unzureichende Retentionsmöglichkeit aufweist<br />

zu b) Ja, es handelt sich um eine gleichartige Versorgung.<br />

24. Neue Auf- und Fertigstellung unter Verwendung der alten Metallbasis<br />

(sämtliche Kunststoffteile werden erneuert). Bisher haben wir die Auffassung<br />

vertreten, dass hierfür die Bema-Nr. 96 a bis c abrechenbar ist. Würde<br />

dies dann auch den FZ nach 3.1 auslösen?<br />

Nein. Es ist ein FZ nach 6.2, ggf. nach 6.4 ansetzbar; die Abrechnung der Bema Positionen 96 a-c<br />

für die angegebene Leistung ist möglich.<br />

25. Bei den Unterfütterungen besteht in unserer Praxis noch große Unsicherheit.<br />

Könnten Sie uns bitte die wesentlichen Aspekte erläutern?<br />

Die Zuordnung von Unterfütterungen nach den Befundklassen 6.6 bzw. 6.7 hängt alleinig davon ab,<br />

ob es sich bei der Prothesenkonstruktion mit vorliegender Notwendigkeit einer Unterfütterung um<br />

eine Teilprothese oder um eine Totale bzw. eine richtliniengemäße Deckprothese handelt.<br />

Ob dabei eine vollständige Unterfütterung evtl. mit funktioneller Randgestaltung oder eine Teilunterfütterung<br />

durchgeführt wird bzw. ob ein direktes oder indirektes Verfahren angewandt wird, ist für<br />

die Festlegung der Befundklasse unerheblich. Unabhängig vom Umfang der Unterfütterung resultiert<br />

der Festzuschuss nach der Art der Prothese, lediglich die Abrechnung nach der Bema-Nr.<br />

100c-f oder nach GOZ variiert durch den Umfang der Unterfütterung.<br />

Die weichbleibende Unterfütterung kann, sofern medizinisch indiziert, als Regelversorgung angesetzt<br />

werden. Eine an sich notwendige Unterfütterung, jedoch lediglich auf Wunsch des Patienten<br />

mit weichbleibendem Kunststoff, erhält je nach Art der Prothese den Festzuschuss 6.6 bzw. 6.7<br />

und ist dann als gleichartige Versorgung abzurechnen.<br />

Achtung: Eine direkte vollständige Unterfütterung löst keinen Festzuschuss aus, sie ist ausschließlich<br />

nach Maßgabe der GOZ abzurechnen.


26. Welche FZ können für das getrennte Wiedereinsetzen eines Stiftaufbaus<br />

und einer Krone angesetzt werden (zweizeitig)?<br />

Die Abrechnung erfolgt nach Bema (2xPos. 24a). (einmal für den Stiftaufbau und 1x für die Krone)<br />

Die Spitzenverbände sind der Auffassung, dass die Kombination des Befundes nach Nr. 6.8 (wiederherstellungsbedürftiger<br />

festsitzender rezementierbarer Zahnersatz) mit Befund 1.4 oder 1.5<br />

(Stiftaufbauten) nicht nur im selben Kiefer, sondern auch am selben Zahn möglich sein sollte. Die<br />

Kombinations-Matrix in den Gemeinsamen Erklärungen der KZBV und der Spitzenverbände sieht<br />

dies noch nicht vor; sie sollte in diesem Punkt ergänzt werden.<br />

Grundlage:<br />

„Gemeinsame Erläuterung der KZBV und der Spitzenverbände zur Kombinierbarkeit der Befunde“<br />

27. Ist hier der FZ 1.1, 1.3 und 6.5 ansetzbar? Handelt es sich um eine gleichartige<br />

Versorgung, da Zahn 33 „ww“ ist?<br />

B<br />

R<br />

TP<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

e e e e f f ww x e e e e<br />

Ja, es liegt eine gleichartige Versorgung vor, die FZ-Befund Nr. 1.1, 1.3 und 6.5 (für die Erweiterung<br />

des Zahnes 34) sind ansetzbar.<br />

- 73 -<br />

KVH<br />

28. Besteht die Möglichkeit, für ein Sekundärteleskop (das nicht dem Festzuschuss<br />

3.2 bzw. 4.6 entspricht), das an die vorhandene Prothese wieder<br />

eingearbeitet werden soll, den Festzuschuss 6.3 und Bema-Nr. 100 anzusetzen?<br />

Nein, die genannte Einarbeitung eines Sekundärteleskops in eine vorhandene Prothese, das nicht<br />

den Befundklassen 3.2 bzw. 4.6 entspricht, kann nicht nach der Befundklasse 6 angesetzt werden.<br />

Das Einarbeiten des Sekundärteleskops in die Prothese ist ausschließlich nach den Maßgaben der<br />

GOZ anzusetzen und es fällt hierfür kein Zuschuss an.<br />

29. Die Befundklasse 6.10 ist doch vermutlich nur für die Sekundärteleskope<br />

anzusetzen, die den Regelungen nach der Befundklasse 3.2 bzw. 4.6 entsprechen.<br />

Wie ist mit Teleskopen zu verfahren, die nicht unter diese Regelungen<br />

fallen?<br />

Muss ein Sekundärteleskop erneuert werden, welches sich an einem Zahn befindet, der an sich<br />

nicht den Befundklassen 3.2 bzw. 4.6 entspricht, so sind die Festzuschüsse 1.1 und ggf. 1.3 anzusetzen,<br />

die Versorgung ist gleichartig.<br />

TV


30. Ich kann für die Erneuerung von dem Primär- oder Sekundärteil einer Wurzelstiftkappe<br />

keine passende Befundklasse finden. Was kann ich ansetzen?<br />

Sofern bei einer Wurzelstiftkappe nur das Primär- oder nur das Sekundärteil erneuert werden soll,<br />

so ist hierfür kein Festzuschuss vorgesehen. Wird die Wurzelstiftkappe hingegen komplett erneuert<br />

und in die vorhandene schleimhautgetragene Deckprothese eingearbeitet, so sind die Festzuschüsse<br />

4.8 und 6.3 anzusetzen.<br />

31. Erneuerung oder Wiederherstellung eines Verbindungselementes (z. B.<br />

Ceka-Anker)<br />

Löst die Erneuerung bzw. Wiederherstellung eines Geschiebes einen<br />

Festzuschuss aus?<br />

Nach den Zahnersatz-Richtlinien gehören im Rahmen der Regelversorgung – mit Ausnahme von<br />

Cover-Denture-Prothesen – als Verbindungselemente nur Teleskopkronen/Konuskronen auf Eckzähnen<br />

zur Regelversorgung. Andere Verbindungselemente wie z. B. Geschiebe gehören nicht zur<br />

Regelversorgung. Sie stellen allerdings anerkannte prothetische Versorgungsformen dar und wurden<br />

von den Bundesmantelvertragspartnern in den bisherigen Verhandlungen der gleichartigen<br />

Versorgung zugeordnet.<br />

Die Erneuerung oder Wiederherstellung eines Verbindungselementes stellt ebenfalls eine gleichartige<br />

Versorgung dar. Ansetzbar ist ein Zuschuss in der Regel nach Befund Nr. 6.3 (Wiederherstellung<br />

mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich), weil diesem Befund die Leistungen zugeordnet<br />

sind, die für die Wiederherstellung der Regelversorgung angefallen wären.<br />

Grundlage:<br />

Nr. 35 der Zahnersatz-Richtlinien<br />

Anlage 3 zum BMVZ, Ziffer 3 (Entwurf)<br />

Liste der zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen unter Nr. 2 Festzuschuss-Richtlinien<br />

Anmerkung:<br />

Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV.<br />

32. Verschließen eines Sekundärteleskops nach Zahnextraktion<br />

Da es sich bei dem Verschließen eines Sekundärteleskops um eine Wiederherstellungs-<br />

Maßnahme im Kunststoffbereich ohne Befundänderung handelt, kommt der Befund nach Nr. 6.1<br />

zum Ansatz.<br />

Anmerkung:<br />

Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV.<br />

- 74 -


33. Wiedereinsetzen derselben Facette<br />

Die Definition des Befundes Nr. 6.9 umfasst nur den Begriff „wiederherstellungsbedürftige Facette“.<br />

Die in der Regelversorgung berücksichtigte Bema-Nr. 24b bzw. 95c differenziert jedoch nicht zwischen<br />

Erneuerung und Wiedereinsetzen einer Facette. Insofern ist auch für das Wiedereinsetzen<br />

ein Befund nach Nr. 6.9 ansetzbar.<br />

Anmerkung:<br />

Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV.<br />

34. Löten eines perforierten Sekundärteleskops<br />

Für das Löten eines perforierten Sekundärteleskops kann der Befund nach Nr. 6.8 angesetzt werden.<br />

Die Regelversorgungsleistung nach Nr. 24a Bema ist in diesem Fall anzusetzen.<br />

Anmerkung:<br />

Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV.<br />

35. Umgestaltung einer herausnehmbaren Versorgung zu einer Suprakonstruktion<br />

Argumentationslinie 1: Bei Ergänzung einer vorhandenen Prothese durch eine Abstützung über<br />

neu gesetzte Implantate sind in Abhängigkeit davon, ob Maßnahmen im Kunststoff oder im gegossenen<br />

Metallbereich durchgeführt werden, entweder Nr. 6.4 oder Nr. 6.5 ansetzbar.<br />

Argumentationslinie 2: Es ist kein Festzuschuss möglich, da diese Leistungen bereits in der Erstversorgung<br />

enthalten sind, z.B. Totale Prothese. Etwas anderes gilt bei Versorgungen des<br />

atrophierten Kiefers, vgl. Befund 7.6.<br />

Anmerkung:<br />

Spitzenverbänden der Krankenkassen?<br />

KZBV Argumentationslinie 2<br />

- 75 -


36. Wiederbefestigung/Erneuerung eines Sekundärteleskops<br />

Bei der Wiederbefestigung eines Sekundärteleskops bzw. mehrerer Teleskope ist der Festzuschuss<br />

6.3 je Prothese nur einmal ansetzbar (Maßnahme[n] im gegossenen Metallbereich).<br />

Bei der Erneuerung eines Sekundärteleskops ist der Festzuschuss 6.10 nur bei Vorliegen der Befunde<br />

3.2 und 4.6 ansetzbar, die Honorarabrechnung erfolgt nach BEMA-Nr. 91d/2.<br />

Die jetzige Formulierung bedeutet, dass Satz 1 zur Folge hat, dass bei jeder Wiederbefestigung<br />

von Sekundärteleskopen, unabhängig von der Topographie, der FZS 6.3 anzusetzen ist. Dies ist<br />

damit begründet, dass der Schwerpunkt hier auf die Wiederherstellung der Prothese zu legen ist.<br />

Satz 2 dagegen bedeutet, dass die Erneuerung von Sekundärteleskopen den FZS 6.10 nur im<br />

Rahmen der vorgegebenen GKV-Grenzen auslöst. Dies ist damit begründet, dass der Schwerpunkt<br />

hier auf die Erneuerung des Sekundärteleskops zu legen ist.<br />

Grundlage:<br />

Nr. 6.3 und 6.10 Festzuschuss-Richtlinien<br />

Anmerkung:<br />

Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen (teilweise) und der KZBV.<br />

Kommentar Vorstand:<br />

Wenn die Voraussetzungen der Befunde 3.2 und 4.6 nicht erfüllt sind, erhält der Patient nur den<br />

Festzuschuss für eine Wiederherstellung an der Prothese (6.3), und die Honorarabrechnung erfolgt<br />

nach GOZ-Nr. 510 ggf. in Verbindung mit GOZ-Nr. 508.<br />

37. Wiederherstellung der Verblendung einer Rückenschutzplatte<br />

Für die Wiederherstellung der Verblendung einer Rückenschutzplatte ist ein Befund Nr. 6.3 pro<br />

Prothese anzusetzen. Der Festzuschuss 6.9 ist laut Festzuschussrichtlinien auf die Wiederherstellung<br />

von Facetten an Kronen, Brückenankern und Brückengliedern begrenzt.<br />

Anmerkung:<br />

Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV.<br />

38. Wiedereingliederung einer Krone mit oder ohne Laborleistung<br />

Der Befund nach Nr. 6.8 ist sowohl bei einer Wiedereingliederung der Krone, ohne dass weitere<br />

Labormaßnahmen durchgeführt wurden, als auch bei Wiedereingliederung und Labormaßnahmen<br />

ansetzbar.<br />

Die zahnärztlichen Leistungen nach Bema-Nr. 24 a bzw. 95 a/b sind in der Regelversorgung aufgenommen.<br />

Auch der Bema hat in der Vergangenheit keine Differenzierung vorgesehen.<br />

Anmerkung:<br />

Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV.<br />

- 76 -


39. Teilunterfütterung einer Totalprothese<br />

Für die Teilunterfütterung einer Vollprothese ist der Befund nach Nr. 6.7 ansetzbar.<br />

Anmerkung:<br />

Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV.<br />

Die Abrechnungspositionen 100 c/d müssen in die dem Befund 6.7 zugeordnete Regelleistung mit<br />

der Frequenz 0,0000 aufgenommen werden. Entsprechendes gilt für die zugehörigen BEL-<br />

Positionen.<br />

Kommentierung des Vorstandes:<br />

Für die Teilunterfütterung bzw. vollständige Unterfütterung ohne funktionelle Randgestaltung bei<br />

totalem Zahnersatz ist der Befund Nr. 6.7 ansetzbar. Die Bema-Pos. 100c und 100d sowie die entsprechenden<br />

BEL II-Positionen werden dem Befund zugeordnet.<br />

40. Wiederherstellung einer Wurzelstiftkappe/Kugelknopfankers<br />

In Abhängigkeit davon, ob bei der Wiederherstellung einer Wurzelstiftkappe oder eines Kugelknopfankers<br />

Maßnahme im Kunststoffbereich oder im Metallbereich durchgeführt werden, sind die<br />

Befunde nach Nr. 6.2 oder 6.3 ansetzbar. Es handelt sich bei Nr. 6.3 um eine Regelversorgung (Nr.<br />

1349 Sekundärteil wiederbefestigen).<br />

Anmerkung:<br />

Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV.<br />

Bei Nr. 6.2 fehlt noch eine entsprechende BEL-Leistung.<br />

41. Erweiterung einer Prothese um eine gebogene Retention<br />

Die Erweiterung einer Prothese um eine gebogene Retention stellt eine Maßnahme nach Nr. 6.4<br />

dar. Das Anlöten setzt die Abnahme der Zähne voraus, was in der Befundbeschreibung zwar nicht<br />

ausdrücklich aufgeführt ist, dennoch sollte im Hinblick auf den Aufwand lediglich der Befund Nr. 6.4<br />

und nicht der Befund Nr. 6.5 angesetzt werden.<br />

Anmerkung:<br />

Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV.<br />

Nachtrag der BEL-Position 802-7.<br />

Kommentierung des Vorstandes:<br />

Für das Aktivieren von gegossenen Halt- und Stützelementen kann als Festzuschussbefund 6.1 je<br />

Prothese einmal zum Ansatz gebracht werden.<br />

- 77 -


42. Welchen Festzuschuss erhält der Patient für das Erneuern einer Primärteleskopkrone<br />

und welches Honorar ist hier abzurechnen?<br />

Wenn der Zahn mit ww gekennzeichnet wird, erhält der Patient den Festzuschuss 1.1. In allen anderen<br />

Befundsituationen handelt es sich bei der Erneuerung der Teleskopkrone um gleich- oder<br />

andersartige Versorgungen. Es kommt der Festzuschuss nach Nr.1.1 zum Ansatz. Wenn die Voraussetzungen<br />

der Befunde 3.2 oder 4.6 nicht erfüllt sind, erfolgt die Honorarabrechnung nach<br />

GOZ-Nr. 500 bzw. 501 und für die Neuschaffung des Verbindungselementes die GOZ-Nr. 508 bzw.<br />

für die Wiederherstellung des Verbindungselementes die GOZ-Nr. 509. Im Zusammenhang mit der<br />

Erneuerung eines Primärtelskops kann kein Zuschuss für eine Verblendung angesetzt werden.<br />

43. Erhält der Patient einen Festzuschuss für eine vollständige direkte Unterfütterung,<br />

obwohl diese Leistung nicht mehr nach dem neuen BEMA abrechenbar<br />

ist?<br />

Ja. Diese Wiederherstellung wird als gleichartige Versorgung nach der Geb.-Nr. 528 GOZ abgerechnet.<br />

Der Patient erhält den Festzuschuss 6.6 bzw. 6.7.<br />

44. Ist der Festzuschuss 6.10 neben 4.7 am selben Zahn kombinierbar?<br />

Ja. Die Kombinationstabelle ist zu korrigieren.<br />

Anmerkung:<br />

Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV.<br />

Kommentierung des Vorstandes:<br />

Bei der Erneuerung eines Sekundärteleskops bei Vorliegen der Befunde 3.2 und 4.6 (Teleskopkrone<br />

als Regelversorgung) ist der Festzuschuss 6.10 ansetzbar. Neben dem Befund 6.10 kann der<br />

Befund 4.7 zum Ansatz gebracht werden. Die Kombinationstabelle wird entsprechend angepasst.<br />

Erneuerung des Sekundärteleskops Zahn 13<br />

TP<br />

R<br />

B<br />

e e e e t t e e e<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

Bema-Pos.: 91d/2 Festzuschüsse: 6.10, 4.7<br />

- 78 -


7. Erneuerung oder Wiederherstellung von Suprakonstruktionen<br />

1. Ist es korrekt, dass ein Patient mit einer erneuerungsbedürftigen UK Cover-Denture-Prothese<br />

auf 4 Implantaten ab dem 01.01.2005 einen Festzuschuss<br />

für eine UK Totale erhält?<br />

Die Erneuerung von Suprakonstruktionen unterfällt der Befundklasse 7 (hier: Festzuschuss Nr. 7.5,<br />

bei atrophierten Kiefer ggf. zzgl. Festzuschuss Nr. 7.6)<br />

2. Was ist die Grundlage bei Erneuerung von implantatgetragenen Suprakonstruktionen,<br />

die zu einem früheren Zeitpunkt gesetzt wurden? (Erneuerung<br />

in derselben Ausführung? Erneuerung in einer anderen Ausführung?)<br />

Implantatgetragener Zahnersatz liegt vor, wenn die Konstruktion mindestens ein Implantat enthält.<br />

Die Erneuerungs-Befunde der Nrn. 7.1, 7.2 und 7.5 der Festzuschuss-Richtlinien sind aus unserer<br />

Sicht selbsterklärend, auf die tatsächliche Ausführung kommt es für die Bestimmung der Festzuschüsse<br />

nicht an. Es sind allerdings die Ausnahmefälle für Suprakonstruktionen nach Nr. 36 der<br />

Zahnersatz-Richtlinien in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung zu beachten.<br />

3. Implantate nur bei Wiederherstellung Festzuschuss oder auch bei Neuanfertigung?<br />

Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktionen unterfallen der Befundklasse 7 (Nrn. 7.1, 7.2 oder 7.5<br />

ggf. mit 7.6); bei der Erstversorgung mit Suprakonstruktionen werden die Implantate für die Befundzuordnung<br />

wie fehlende Zähne betrachtet.<br />

4. Ist es richtig, dass auch Unterfütterungen einer implantatgetragenen Prothesenkonstruktion<br />

nach Festzuschuss 7.7 abgerechnet werden?<br />

Das ist zutreffend. Nach dem Befund Nr. 7.7 der Festzuschuss-Richtlinien wird ein Festzuschuss<br />

im Falle einer wiederherstellungsbedürftigen implantatgetragenen Prothesenkonstruktion gewährt.<br />

Wiederherstellungsbedarf in diesem Sinne besteht auch bei einer Unterfütterung.<br />

5. Ist es richtig, dass die zahnärztlichen Leistungen der Regelversorgung<br />

insbesondere beim Befund Nr. 7.2 nur Fiktivleistungen sind, da diese ja<br />

nach GOZ abgerechnet werden?<br />

Das ist zutreffend. Einer fiktiven Regelleistung bedurfte es ausschließlich zur Berechnung der Höhe<br />

des Festzuschusses für diesen Befund.<br />

- 79 -


6. Krone auf vorhandenem Implantat 14 wird erneuert. Als Regelversorgung<br />

ist hier die Nr. 20a vorgesehen, gemäß abgeschlossener Vereinbarung<br />

vom 16.05.2001 zwischen der KZBV und den Bundesverbänden der Krankenkassen<br />

zur Abrechnung von Suprakonstruktionen gemäß § 30 Abs. 1<br />

Satz 5 SGB V wurde jedoch die Nr. 20b als Leistungsposition festgelegt.<br />

In diesem Fall sind die Festzuschüsse nach Nrn. 7.1 und 1.3 der Festzuschuss-Richtlinien anzusetzen.<br />

7. Welcher Festzuschuss fällt für die Verblendung einer erneuerten Krone als<br />

Suprakonstruktion innerhalb der Verblendgrenzen an?<br />

Der Patient erhält in diesem Fall neben dem Festzuschuss nach Nr. 7.1 zusätzlich einen Festzuschuss<br />

nach Nr. 1.3.<br />

8. Unterfütterung einer implantatgetragenen Prothese<br />

Für die Unterfütterung einer implantatgetragenen Prothese ist ausnahmslos der Befund Nr. 7.7 anzusetzen,<br />

da es sich um eine wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktion handelt. In Ausnahmefällen<br />

nach den Zahnersatz-Richtlinien ist allerdings die zahnärztliche Leistung nicht nach GOZ<br />

sondern nach Bema abzurechnen.<br />

Nach Nr. A 8 bilden in den Ausnahmefällen nach den Zahnersatz-Richtlinien Bema und BEL II die<br />

Abrechnungsgrundlage, was auch für Wiederherstellungsmaßnahmen gelten muss. Andererseits<br />

sind die entsprechenden Regelversorgungsleistungen unter Befund Nr. 7.7 nicht aufgeführt. Dies<br />

ist noch vorzunehmen.<br />

Anmerkung:<br />

Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV.<br />

Nachtrag der Abrechnungspositionen 100ai-100fi einschließlich zugehöriger BEL-Positionen als<br />

Regelleistung.<br />

- 80 -


9. Unter welchen Umständen sind bei Erneuerung einer Suprakonstruktion zusätzlich<br />

Zuschüsse für konventionelle Versorgungen ansetzbar?<br />

Implantatgetragener Zahnersatz liegt vor, wenn mindestens ein Bestandteil über eine Suprakonstruktion<br />

verankert ist. Im nachfolgenden Fall ist die Prothese über die Teleskopkrone auf dem Implantat<br />

in Regio 13 verankert. Also ist ein Teil über eine Suprakonstruktion verankert. Daher gilt die<br />

gesamte Prothese als Suprakonstruktion. Für die Erneuerung ist ein Befund nach Nr. 7.5 anzusetzen.<br />

Für das Teleskop auf Zahn 23 ist kein weiterer Festzuschuss nach Nr. 3.2 ansetzbar, weil es<br />

sich insgesamt um eine Suprakonstruktion handelt.<br />

Eine Kombination der Wiederherstellung von Suprakonstruktion und konventionellem Zahnersatz<br />

ist allerdings möglich, wenn beide Versorgungsformen voneinander unabhängig sind, also nicht<br />

über die gleiche Prothesenkonstruktion zusammen hängen.<br />

TP SE SE SE SE SE SEV TV SE SE SE SE SE<br />

R<br />

B e e e e e sw ww e e e f f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B f f<br />

R<br />

TP<br />

Versorgungsform: Andersartige Versorgung<br />

Festzuschüsse: 1x 7.5<br />

Anmerkung<br />

Auffassung der Spitzenverbände vom 15.03.2005<br />

10. Woran erkennt man im HKP, ob es sich um einen Ausnahmefall nach Nr. 36<br />

der Zahnersatz-Richtlinien handelt?<br />

Suprakonstruktionen in Ausnahmefällen sind Regelversorgungen; Bema und BEL II bilden die Abrechnungsgrundlage.<br />

Die vorgesehenen Bema-Leistungen bei Implantatversorgung lassen erkennen,<br />

dass es sich um einen Ausnahmefall handelt. Zusätzlich kann ein Eintrag in der Zeile Bemerkungen"<br />

erfolgen.<br />

Bei Erneuerung einer implantatgetragenen Totalprothese bei zahnlosem atrophierten Kiefer nach Befund<br />

Nr. 7.5 ist die richtliniengemäße Regelversorgung in der Zeile „R" mit „SE" anzugeben. Das gilt nicht für<br />

die Erneuerung von Suprakonstruktionen außerhalb der Ausnahmefälle.<br />

Anmerkung<br />

Auffassung der Spitzenverbände vom 15.03.2005<br />

- 81 -


8. Nicht vollendete Leistungen (Teilleistungen)<br />

1. Sind Langzeitprovisorien als Teilleistungen abrechnungsfähig?<br />

Langzeitprovisorien für Kronen oder Brücken können nicht als Teilleistungen bezuschusst und abgerechnet<br />

werden, wenn danach noch eine definitive Krone oder Brücke eingegliedert wird.<br />

Sofern es jedoch nach Anfertigung des Provisoriums nicht zur Eingliederung der definitiven Krone<br />

kommt, handelt es sich um eine nicht vollendete Behandlung; hierbei ist eine Befund nach Befundklasse<br />

8 (Teilleistungen) ansetzbar.<br />

Anmerkung<br />

Auffassung der Spitzenverbände vom 15.03.2005<br />

- 83 -


9. Heil- und Kostenplan/Beiblatt/Mehrkostenvereinbarung/<br />

Rechnung<br />

1. Ein Patient soll Kronen und Brücken erhalten, möchte aber im Vorfeld den<br />

Eigenanteil (bei 50 %) möglichst genau wissen. Wie verfährt man, wenn mögliche<br />

Kosten für nachträgliche 19/24 c und 95 d im Vorfeld mit berücksichtigt<br />

werden sollen?<br />

Es empfiehlt sich eher großzügig zu kalkulieren; im Übrigen sind die quantitativen Einschränkungen<br />

der Abrechnungsbestimmungen zu beachten.<br />

2. Gibt es Pläne über die tatsächlich geplante Versorgung? Werden diese<br />

automatisch zugeschickt?<br />

Nein. Auch tatsächliche Versorgung ist auf dem HKP anzugeben (siehe Zeile TP im Befundschema).<br />

3. Vor kurzem wurden einige Zahlen für die Befunde bekannt, z. B. zahlt die<br />

Kasse für den Befund 1.1 ohne Bonus 115,27 EUR. Bezieht sich diese<br />

Summe auf das zahnärztliche Honorar oder auf die Gesamtleistung mit<br />

Labor etc.?<br />

Die Festzuschussbeträge beziehen sich auf die Gesamtleistung mit Labor.<br />

4. Da ja auch das HKP- Formular noch nicht endgültig verabschiedet ist, regen<br />

wir folgende Änderungen an: Unter III. Kostenplanung ist das Feld, in<br />

dem die zur Berechnung herangezogenen BEMA-Positionen aufgeführt<br />

werden sollen, extrem klein ausgefallen! Dafür ist aber das unten vorgesehene<br />

Feld für den Abrechnungsstempel überdimensional groß. Und was<br />

soll das Feld „Anschrift des Versicherten“ ganz unten auf der Seite. Dieses<br />

Feld muss im „Kopf“ auftauchen. Hier ist dringend noch eine Seite<br />

anzuraten, um den Platz für die erforderlichen BEMA-Positionen zu schaffen.<br />

Zu dem zwischen den Bundesmantelvertragspartnern vereinbarte HKP-Vordruck wurden zwischenzeitlich<br />

auch gemeinsame Ausfüllhinweise vereinbart, die über die KZV zur Verfügung gestellt<br />

werden. Daraus ergibt sich etwa, dass und inwieweit ein zweiter HKP auszufüllen ist, sofern<br />

der Platz unter III. Kostenplanung für die Bema-Positionen nicht ausreicht. Der Abrechnungsstempel<br />

ist nunmehr oben rechts aufzubringen: das Feld mit der Anschrift des Versicherten musste im<br />

Hinblick auf die Kuvertierung am unteren linken Rand der HKP platziert werden.<br />

- 85 -


5. Gibt es eine Gegenrechnung bzw. wie werden GOZ-Positionen auf dem<br />

neuen HKP eingetragen?<br />

Nein! Das (voraussichtliche) GOZ-Honorar wird im Feld III.3. bei der Planung und im Feld V.3. bei<br />

der Abrechnung eingetragen. Ob und inwieweit im Rahmen der Planung und der Abrechnung gegenüber<br />

den Krankernkassen weitere Angaben zu machen sind, ist Gegenstand des laufenden<br />

Verfahrens vor dem Bundesschiedsamt, das am 1.06.2005 erneut zusammentritt. Über die Ergebnisse<br />

der Verhandlungen werden Sie zu gegebener Zeit von der KZV informiert. Weder das nach<br />

Maßgabe der GOZ zu erhebende Honorar für Begleitleistungen, die durch die Gleich- bzw. Andersartigkeit<br />

der ZE-Versorgung veranlasst sind und bei der Regelversorgung nicht angefallen wären,<br />

noch das nach Maßgabe der GOZ zu erhebende Honorar für außervertragliche Leistungen -<br />

wie funktionsanalytische, therapeutische und implantologische Leistungen - ist auf dem Heil- und<br />

Kostenplan der Krankenkassen auszuweisen. Diese Leistungen und die entsprechenden Honoraranteile<br />

sind vielmehr im Rahmen der privaten Planung / Rechnung nach Maßgabe der GOZ aufzuführen,<br />

und zwar getrennt von den Angaben zu den nach Maßgabe der GOZ abzurechnenden ZE-<br />

Leistungen für gleichartige- und/oder andersartige Versorgungen, die von den Festzuschüssen<br />

erfasst werden und deren Honoraranteil unter III. bzw. V. auf dem Heil- und Kostenplan der Krankenkassen<br />

auszuweisen ist. Begleitleistungen zu Regelversorgungen bzw. Begleitleistungen zu<br />

gleich- oder andersartigen Versorgungen, die auch bei der Regelversorgung des jeweiligen Befundes<br />

angefallen wären, werden auf der Grundlage des Bema über die Krankenversichertenkarte des<br />

Patienten abgerechnet und sind ebenfalls nicht auf dem Heil- und Kostenplan der Krankenkassen<br />

auszuweisen. Dieser darf mithin nur Angaben zu ZE-Leistungen und hierauf entfallende Honorarbeträge<br />

enthalten.<br />

6. Seit gestern liegt uns ein Muster des neuen HKP vor. Dabei ist uns aufgefallen,<br />

dass bei den Kürzeln für die Behandlungsplanung im Falle einer<br />

Vollverblendung Kunststoff bzw. Composite in der Therapieplanung fehlt.<br />

Die Art der Verblendung (Kunststoff, Composite oder Keramik) ist nicht im Feld Therapieplanung<br />

anzugeben, sondern kann im Feld Bemerkungen vermerkt werden. Daher fehlt es auch an einem<br />

entsprechenden Kürzel. Im Übrigen verweisen wir auf die aktualisierten Ausfüllhinweise zum neuen<br />

HKP, die Sie bei der zuständigen KZV erhalten.<br />

7. Frage zu den Behandlungsplan-Kürzeln "M" und "V". Die Legende des<br />

neuen HKP sagt: M = Vollkeramische oder keramisch voll verblendete<br />

Restauration V = Vestibuläre Verblendung. In der R-Zeile ist nur das V (in<br />

Verbindung mit K, B und S) möglich. Wie aber kennzeichne ich in der TP-<br />

Zeile eine metallkeramische vestibuläre Teilverblendung oder eine Kunststoff-Vollverblendung?<br />

Vestibulär verblendete Kronen außerhalb des Verblendbereichs sind in der TP-Zeile mit „KV“ zu<br />

kennzeichnen. Kunststoffverblendungen lösen hingegen aus fachlichen Gründen keinen Festzuschuss<br />

aus. Die Art der Verblendung (Kunststoff, Composite oder Keramik) kann ggf. im Feld „Bemerkungen“<br />

angegeben werden. Im Übrigen verweisen wir auf die Ausfüllhinweise zum Heil- und<br />

Kostenplan, welche im Festzuschuss Kompendium „Schwere Kost für leichteres Arbeiten“ der<br />

KZBV abgedruckt sind, welches Sie von der zuständigen KZV erhalten haben.<br />

- 86 -


8. Wie erfolgt die Beantragung bei vorgesehener Regelversorgung und<br />

gleichzeitig einer andersartigen Versorgung?<br />

Sog. Mischfälle (Regelleistungen und/oder gleichartige Leistungen in Verbindung mit<br />

andersartigen Leistungen) sind auf einem HKP einzutragen. In diesen Fällen ist sowohl die Zeile R<br />

(Regelversorgung) auszufüllen als auch in der Zeile TP neben der andersartigen die Regelversorgung<br />

anzugeben. Insofern verweisen wir auf die Ausfüllhinweise zum HKP, welche Sie bei der zuständigen<br />

KZV erhalten. Übergangsweise sind genehmigte Mischfälle ausnahmsweise über die<br />

KZVLB abzurechnen.<br />

9. Müssen ab 2005 alle Reparaturen von der Kasse genehmigt werden oder<br />

gelten die alten Regelungen weiter? Weiterhin bei Ersatzkassen Genehmigung<br />

erforderlich?<br />

Mit Ausnahme von FZ 6.10 bei Ersatzkassen ist das Genehmigungsverfahren bei Brandenburger<br />

Krankenkassen entbehrlich. Nur bei Härtefällen muss der Plan der Kasse zur Begutachtung vorgelegt<br />

werden.<br />

10. Ist es ab 2005 weiter erlaubt, das „Muster 1“ anzuwenden? Wenn nein, wo<br />

steht das (Quellentext)?<br />

Ob und - wenn - ja in welcher Form das sog. Muster 1 ab 2005 Anwendung findet, ist Gegenstand<br />

der derzeitigen Verhandlungen auf Bundesebene, die am 02.03.2005 im Bundesschiedsamt fortgesetzt<br />

werden.<br />

11. Sind die Mehrkosten bei gleichartiger Versorgung auf der Mehrkostenvereinbarung<br />

gem. § 30 Abs. 3 SGB V?<br />

Nein. Bis zur Entscheidung des Bundesschiedsamtes über die Fragen der Rechnungslegung insbesondere<br />

in Fällen der gleich- oder andersartigen Versorgung empfehlen wir, dem Patienten in<br />

diesen Fällen eine private Planung/Rechnung über die GOZ-Leistungen nach Maßgabe der GOZ<br />

auszuhändigen und sich die Kostenübernahme des zu tragenden Eigenanteils vom Patienten<br />

schriftlich bestätigen zu lassen.<br />

12. Wer trägt in dem neuen HKP unter II. (Befunde für Festzuschüsse) die zur<br />

Regelversorgung gehörenden Befundnummern ein?<br />

Die Befundnummern mit Anzahl und Angabe des Zahnes bzw. des Kiefers trägt der Zahnarzt ein.<br />

- 87 -


13. Darf der Zahnarzt auch die Festzuschussbeträge eintragen?<br />

Grundsätzlich nein! Die Festsetzung der Bonushöhe und die Eintragung der Festzuschussbeträge<br />

ist primär Aufgabe der Krankenkasse. Ausnahmen sind Festzuschüsse zu den Befundgruppen 1.4<br />

und 1.5 und ggf. Wiederherstellungsmaßnahmen, soweit keine Bewilligung erforderlich ist. (siehe<br />

Frage 9) Sowohl Bonus als auch der FZ sind unter IV Zuschussfestsetzung vom Zahnarzt einzutragen.<br />

Nur die Festzuschüsse aus den Befundgruppen 1.4 und 1.5 können als nachträgliche Befunde unter<br />

II. auf dem HKP eingetragen werden. Der HKP bedarf in diesen Fällen nicht der erneuten Zuschussfestsetzung<br />

durch die Krankenkasse. Den entsprechenden Festzuschuss-Betrag ermitteln<br />

Sie auf Grund der Bonuszuteilung der Krankenkasse und erhöhen in Zeile 8 des HKP den Festzuschuss<br />

der Krankenkasse entsprechend.<br />

14. Während der Behandlung kommt es zu einer Änderung in der Zahnersatzplanung.<br />

Der HKP muss deshalb nachträglich geändert werden. Ist dieser<br />

dann erneut der Krankenkasse vorzulegen?<br />

Entscheidet sich der Patient während der Behandlung für eine vollverblendete Krone anstatt für<br />

eine vestibulär verblendete Krone, ändert sich die Versorgungsart von Regelversorgung zu gleichartigem<br />

Zahnersatz. Abrechnungsgrundlage ist dann die GOZ.<br />

Der von der Krankenkasse bewilligte Festzuschuss ändert sich nicht! Daher ist hier lediglich der<br />

Patient über die anfallenden Mehrkosten zu informieren. Kommt es bei einem bereits bezuschussten<br />

HKP zu einer Befundveränderung, die andere bzw. zusätzliche Festzuschüsse auslöst, muss<br />

der HKP der Krankenkasse erneut vorgelegt werden.<br />

15. Was ist bei der Rechnungslegung für gleichartige und andersartige Leistungen<br />

zu beachten?<br />

Das Honorar für gleichartige und andersartige Leistungen wird auf Grundlage der GOZ berechnet.<br />

Die zu der gleichartigen Versorgung gehörenden begleitenden Leistungen (z.B. 18, 19, 21, 98a, 89)<br />

werden weiterhin nach BEMA berechnet.<br />

Bitte beachten Sie, dass BEMA-Leistungen nur bei einer Regelversorgung und als begleitende<br />

Leistungen bei gleichartiger Versorgung anfallen. Das Honorar für die gleichartige Leistung und in<br />

den Fällen einer andersartigen Versorgung wird rein nach GOZ berechnet. Eine Differenzberechnung<br />

(GOZ-Honorar abzüglich BEMA-Honorar) gibt es nicht mehr.<br />

Im HKP wird unter III. (Kostenplanung) in Zeile 3 nur die Gesamtsumme des zahnärztlichen Honorars<br />

nach GOZ eingetragen. Gleiches gilt unter V (Rechnungsbeträge) in Zeile 3. Der § 10 GOZ<br />

erfordert für die Rechnungslegung das Datum der Erbringung der Leistung, die Zahnangabe, die<br />

entsprechende Gebührennummer der berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen<br />

Bezeichnung, den Steigerungssatz und den Betrag. Bei der Antragsstellung sind diese Einzelangaben<br />

nicht erforderlich!<br />

- 88 -


16. Auf dem neuen HKP-Vordruck ist auf dem roten Durchschlag keine Patienten-Erklärung<br />

für die Zahlung des Eigenanteils vorgesehen. Ist dies nicht<br />

mehr notwendig?<br />

Da dieses Feld aus Platzgründen weggefallen ist, empfehlen wir Ihnen, sich in geeigneter (schriftlicher)<br />

Form vom Patienten bestätigen zu lassen, dass er sich verpflichtet, die von der Krankenkasse<br />

nicht übernommenen Kosten zu zahlen.<br />

17. Kann bei einer vollverblendeten Krone, trotz Mehrleistung gegenüber dem<br />

Bema, eine Abrechnung des zahnärztlichen Honorars nach Bema erfolgen,<br />

um den Verwaltungsaufwand in der Praxis geringer zu halten?<br />

Bei Mehrleistungen (gleichartige Versorgung), wie in Ihrem Beispiel die vollverblendete Krone, hat<br />

die Rechnungsstellung hierfür nach den Maßgaben der GOZ zu erfolgen. Eine Abrechnung nach<br />

Bema bei dieser über die Kassenleistung hinausgehenden Behandlungsmaßnahme ist nicht möglich.<br />

Die Laborleistungen können hingegen nach BEB, BEL II und Nicht-BEL angesetzt werden,<br />

jedoch nur im ortsüblichen Rahmen.<br />

18. Muss der Patient auf dem HKP unterschreiben, wenn eine Wiederherstellungsmaßnahme<br />

ohne Bewilligung durch die Krankenkasse abgerechnet<br />

wird?<br />

Ja, mit der Unterschrift bestätigt der Patient, dass er bei der angegebenen Krankenkasse versichert<br />

ist.<br />

19. Muss der Zahnarzt neben den abzurechnenden Festzuschüssen auch die<br />

einzelnen EURO-Beträge unter IV. Zuschussfestsetzung eintragen, wenn<br />

ein HKP für eine Wiederherstellung ohne Genehmigung der Kasse abgerechnet<br />

werden soll?<br />

Ja, diese Einzelbeträge sind notwendig, um den abgerechneten Gesamt-Festzuschuss nachvollziehen<br />

zu können. Weitere Eintragungen durch den Zahnarzt sind in diesem Feld nicht statthaft. In<br />

Fällen, in denen eine Bewilligung durch die Krankenkasse erforderlich ist (6.1 bei Ersatzkassen),<br />

darf eine Eintragung im Feld IV Zuschussfestsetzung durch den Zahnarzt nicht erfolgen.<br />

- 89 -


20. Ist die Angabe des GOZ-Steigerungsfaktors auf dem Therapieplan erforderlich?<br />

Nein, auf dem Therapieplan ist nach Auffassung der KZV kein GOZ-Steigerungsfaktor anzugeben.<br />

Bei der Abrechnung der gleichartigen und/oder andersartigen Versorgung muss die Rechnung den<br />

Maßgaben der korrekten Rechnungserstellung nach der GOZ entsprechen und mithin auch die<br />

Steigerungsfaktoren beinhalten.<br />

21. Wie erfolgt die Dokumentation der privat vereinbarten Kosten?<br />

Immer häufiger wird die Frage an die KZV herangetragen, welches Formular der Patient unterschreiben<br />

soll. Wenn bei der Behandlung Leistungen anfallen, deren Kosten er selber tragen muss.<br />

In diesem Fall kann noch keinen rechtssichere Aussage getroffen werden, da das Bundesschiedsamt<br />

noch nicht über die Frage entschieden hat. Das Bundesschiedsamt hat sich am 02.03.2005<br />

ohne Entscheidung vertagt und wird am 01.06.2005 erneut zusammentreten. Bis zur endgültigen<br />

Klärung der Frage möchten wir Ihnen daher empfehlen, die alten Formulare nach § 4 Absatz 5b<br />

BMV-Z bzw. § 8 Ziffer 3 VdAK/AEV-Vertrag a.F. (jetzt § 7 Absatz 7 EKV-Z n.F.) einzusetzen und<br />

die Aufklärung des Patienten auch hinsichtlich der Kosten detailliert zu dokumentieren.<br />

- 90 -


10. Gleich- und andersartige Versorgung/Außervertragliche-Leistungen<br />

1. Gibt es noch AV-Leistungen (außervertragliche Leistungen)?<br />

Ja, außervertragliche Leistungen sind z. B. funktionsanalytische Leistungen nach Nrn. 800-810<br />

GOZ oder auch Kronen aus ästhetischen Gründen (reine Privatleistung).<br />

2. Was bedeutet Kostenerstattung bei andersartiger Versorgung (z.B. Implantat)?<br />

Erhält der Patient nach Abrechnung GOZ die Kosten für die Krone<br />

erstattet?<br />

Wählt der Patient eine andersartige Versorgung, so hat er gegen seine Krankenkasse Anspruch<br />

auf Erstattung der Festzuschüsse gegen Vorlage der Rechnung; der Zahnarzt rechnet sein Honorar<br />

und die zahntechnischen Leistungen direkt und in voller Höhe auf Grundlage von GOZ, BEB<br />

bzw. „Nicht“-BEL mit dem Patienten ab (§ 55 Abs. 5 SGB V). Dies ist nicht zu verwechseln mit der<br />

Kostenerstattung gemäß § 13 SGB V.<br />

3. Inlays andersartige Versorgung? Gegenrechnen mit Füllungen möglich?<br />

Die Mehrkostenregelung in der Füllungstherapie (§ 28 Absatz 2 Sätze 4 und 5 SGB V) wird durch<br />

die Festzuschuss-Richtlinien für den Bereich Zahnersatz nicht tangiert.<br />

4. 18 a oder 18 b konfektionierter Stift/Schraubenaufbau: Erhält der Patient<br />

bei der Verwendung von Glasfaserstiften unter Nutzung der Mehrkostenvereinbarung<br />

einen Festzuschuss in Höhe o.g. Gebührenpositionen?<br />

Ab 01.01.2005 gibt es im ZE-Bereich keine Mehrkostenvereinbarungen mehr. Der Patient bekommt<br />

vielmehr den Festzuschuss Nr. 1.4. Die Abrechnung des Glasfaserstiftes erfolgt nach Maßgabe der<br />

GOZ, es handelt sich um eine gleichartige Versorgung (zwischen den Bundesmantelvertragspartnern<br />

in diesem Sinne konsentiert).<br />

5. Wie ist eine Totalprothese, die auf Wunsch des Patienten mit einer Metallbasis<br />

versehen wird, abzurechnen?<br />

Es handelt sich hierbei um eine gleichartige Versorgung. Die Abrechnung erfolgt nach GOZ Nr.<br />

522, die Funktionsabformung ist nach Nr. 98b Bema abrechnungsfähig.<br />

- 91 -


6. Einige Krankenkassen erwähnen auf ihren Internetseiten, dass vollkeramische<br />

Kronen ab 2005 auch einen Festzuschuss erhalten. Daraufhin habe<br />

ich mir bei der KZBV das Kompendium zu den Festzuschüssen herunter<br />

geladen. Im Kommentar zum SGB ist dort der Hinweis enthalten, dass<br />

neue Materialien nicht bezuschusst werden, solange keine Entscheidung<br />

des Bundesausschusses vorliegt. Diese Entscheidung zu den sog. NUB<br />

steht ja nun bereits einige Jahre aus. Wie wird denn nun diese Fragestellung<br />

bis zum 1.1.2005 gelöst?<br />

Die Aussage der Krankenkassen ist zutreffend. Nach einer gemeinsamen Erklärung der Bundesmantelvertragspartner,<br />

welche der Gemeinsame Bundesausschuss billigend zur Kenntnis genommen<br />

hat, werden die Festzuschüsse auch bei tatsächlicher Versorgung mit vollkeramischen Kronen<br />

gewährt; es handelt sich insofern um gleichartige Versorgung. Die Erklärung gilt für eine Übergangszeit,<br />

bis der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 135 Abs. 1 SGB V über die Anerkennung<br />

dieser und weiterer Behandlungsmethoden, die bereits vor dem 01.01.2004 als vertragszahnärztliche<br />

Leistungen erbracht werden durften sowie neuer Methoden entschieden hat.<br />

7. Es gibt eine Unklarheit bei der Kostenberechnung und Abrechnung bei<br />

gleich- und andersartigem ZE. Laut Richtlinien soll bei gleichartigem<br />

Zahnersatz das Mehrhonorar nach GOZ berechnet werden. Wie soll dies<br />

aber bei andersartigem ZE sein – auch Mehrkosten? Oder im Sinne von alternativ-fiktiver<br />

Abrechnung das Gesamthonorar lt. GOZ aufführen und<br />

das Feld „ZÄ Honorar BEMA“ frei lassen?<br />

Im neuen Festzuschusssystem gibt es keine Mehrkostenregelung mehr. Deshalb werden andersartige<br />

Versorgungen insgesamt auf Grundlage GOZ plus BEB bzw. „Nicht-BEL“ direkt mit dem Patienten<br />

abgerechnet. Dieser hat gegen seine Krankenkasse einen Anspruch auf Erstattung der Festzuschüsse<br />

(vgl. § 55 Abs. 5 SGB V).<br />

8. Wenn bei einer prothetischen Versorgung funktions-diagnostische Leistungen<br />

(800er Pos. GOZ) anfallen, muss dies auf dem HKP vermerkt werden?<br />

Oder wird ein privater HKP ausgestellt?<br />

Es handelt sich um außervertragliche Leistungen, die nicht auf dem HKP zu vermerken sind. Als<br />

reine Privatleistung sind sie dem Patienten nach Maßgabe der GOZ gesondert in Rechnung zu<br />

stellen.<br />

9. In § 28 legen Sie fest, dass FAL keine zahnärztliche Leistung sind; wahr ist<br />

doch, dass sie von den Kassen nicht bezuschusst wird. Das ist ein qualitativer<br />

Unterschied.<br />

Der Gesetzgeber hat in § 28 SGB V bestimmt, dass funktionsanalytische Maßnahmen nicht zu den<br />

vertragszahnärztlichen Leistungen zählen und mithin nicht zu Lasten der Krankenkassen erbracht<br />

bzw. von diesen bezuschusst werden dürfen.<br />

- 92 -


10. Wie erfolgt die Vereinbarung und Abrechnung von funktionsanalytischen<br />

Leistungen (GOZ 800 ff)?<br />

Funktionsanalytische Leistungen sind nicht Bestandteil des Leistungskataloges der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung (GKV), der Patient erhält hierfür keinen Festzuschuss. Daher werden diese<br />

Leistungen nicht auf dem GKV-Heil- und Kostenplan eingetragen und abgerechnet.<br />

Werden diese Leistungen für notwendig erachtet, empfehlen wir Ihnen, mit dem Patienten eine Vereinbarung<br />

über außervertragliche Leistungen nach § 4 Abs. 5 BMV-Z oder § 7 Abs. 7 des VdAK-<br />

Vertrages abzuschließen. Sie sollten dann einen separaten Heil- und Kostenplan auf der Grundlage<br />

der GOZ erstellen. In diesem Fall sollten Sie sich vom Patienten bestätigen lassen, dass er mit<br />

der Leistungserbringung einverstanden ist, die Kosten übernimmt und dass hierfür keine Zuschüsse<br />

von der Krankenkasse anfallen.<br />

Bei der Berechnung sind die Anforderungen des § 10 GOZ an eine Rechnungslegung zu erfüllen,<br />

damit die Liquidation fällig wird.<br />

Achtung: FAL-Leistungen machen aus einer Regelversorgung keine gleich- oder andersartige Versorgung.<br />

- 93 -


a)<br />

B<br />

R<br />

TP<br />

11. Anstatt einer festsitzenden Brücke soll eine Modellgussprothese mit<br />

Klammern angefertigt werden. Muss dies als andersartige Versorgung abgerechnet<br />

werden?<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

f f f f f f<br />

K B B KV KV B B K<br />

H E E H H E E H<br />

Diese Versorgung muss auf jeden Fall als andersartige Versorgung direkt mit dem Patienten abgerechnet<br />

werden. Bei vier fehlenden Zähnen in einem Kiefer sind festsitzende Brücken die Regelversorgung.<br />

Entscheidet sich der Patient für eine herausnehmbare Modellgussprothese, wechselt die Versorgungsart<br />

in die Andersartigkeit. Das Honorar wird nach GOZ berechnet.<br />

b)<br />

B<br />

R<br />

TP<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

f f f f f f<br />

H E E H H E E H<br />

Hier wird eine abweichende Versorgung als Regelversorgung angenommen, da die Zahnersatz-<br />

Richtlinien nicht erfüllt sind. Nach Befund würde dem Patienten eine festsitzende Brückenversorgung<br />

zustehen (2 x Festzuschuss 2.2). Wegen unzureichender parodontaler Belastbarkeit der Zähne<br />

im UK wurde hier das Behandlungsziel neu bestimmt und somit ein herausnehmbarer Modellguss<br />

als Regelversorgung angegeben (ZE-Richtlinie 23). Der Patient erhält deshalb nur den Festzuschuss<br />

3.1. Das Honorar wird nach BEMA berechnet.<br />

- 94 -


a)<br />

B<br />

12. Ist eine Modellgussprothese mit Geschiebeverankerung grundsätzlich als<br />

andersartige Versorgung abzurechnen?<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

f f f f f ww ww f f f f f<br />

R E E E E E TV TV E E E E E<br />

TP E E E E Eo KM KM oE E E E E<br />

In diesem Fall sind Teleskopkronen an den Zähnen 33 und 43 die Regelversorgung. Der Wechsel<br />

der Verbindungselemente führt nicht zu einer andersartigen Versorgung, sondern nur zu einer<br />

gleichartigen Versorgung. Die Kronen und die Geschiebe werden demnach nach GOZ berechnet,<br />

der Rest nach BEMA.<br />

In diesem Fall steht dem Patienten neben dem Festzuschuss 3.1 auch der Festzuschuss 3.2 zu,<br />

obwohl keine Teleskopkronen angefertigt werden, da nur eine andere Art von Verbindungselementen<br />

gewählt wird.<br />

b)<br />

B<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

f f f f f f f f f f<br />

R E E E E E H H E E E E E<br />

TP E E E E Eo KM KM oE E E E E<br />

In diesem Fall wäre bei ausreichender Retentionsfläche an den Zähnen 33 und 43 eine Modellgussprothese<br />

mit Klammern die Regelversorgung. Da die Zähne 33 und 43 nur überkront werden,<br />

um die Verbindungselemente zu tragen, handelt es sich in diesem Beispiel um eine andersartige<br />

Versorgung. Die Abrechnung aller Leistungen erfolgt nach GOZ. Dem Patienten steht hier nur der<br />

Festzuschuss 3.1. zu.<br />

- 95 -


B<br />

13. Mischfall: Wird die nachstehende Versorgung nur durch das eine Brückenglied<br />

zu einer andersartigen Versorgung oder könnte die Versorgung<br />

auch als Mischfall gelten und die Prothesenberechnung auf Bema-Basis<br />

und die Kronen-Brückenversorgung auf GOZ-Basis erfolgen?<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

e e e e ww ww ww e ww ww ww e e e e e<br />

R E E E E KV KV KV E KV KV KV E E E E E<br />

TP E E E Eo KV KV KV BV KV KV KV oE E E E E<br />

Brücke 42 – 31: = andersartige – Abrechnung auf GOZ-Basis<br />

Kronen 32 und 43: = Regelversorgung – Abrechnung auf Bema-Basis<br />

Kronen 33 und 44: = gleichartige Versorgung, da Geschiebekronen – Abrechnung auf<br />

GOZ-Basis<br />

Modelguss: = Regelversorgung – Abrechnung auf Bema-Basis<br />

14. Brücke von 15 bis 25; Einzelkrone 16 und 17 – Mischfall?<br />

Sind Einzelkronen auf Bema-Basis oder GOZ-Basis zu berechnen, da sie<br />

nicht mit der andersartigen Brücke verblockt sind?<br />

K K KV BV KV KV BV BV BV KV BV KV<br />

KV KV KVH E KV KV E E E KV E KVH<br />

ww ww ww f ww ww f f f ww f ww<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

Es handelt sich um einen Mischfall: Die Brücke von 15-25 ist eine andersartige Versorgung, die<br />

Einzelkronen auf den Zähnen 17 und 16 werden als Regelversorgung erbracht und nach Bema und<br />

BEL-II abgerechnet.<br />

- 96 -


15. Wie sind verblendete Teilkronen oder Teilkronen aus Vollkeramik abzurechnen?<br />

Verblendete Teilkronen oder Teilkronen aus Vollkeramik sind entsprechend der Regelung bei vollverblendeten<br />

Kronen oder Kronen aus Vollkeramik derzeit gleichartig und somit nach den Maßgaben<br />

der GOZ abzurechnen (siehe „Schwere Kost für leichteres Arbeiten“ auf Seite 3-08).<br />

16. Kann grundsätzlich unter dem Festzuschuss 3.1 eine Kunststoffteilprothese<br />

(ohne Modellguss) angesetzt werden?<br />

Nein. Sofern es sich bei der Kunststoffteilprothese um eine medizinisch indizierte Übergangslösung<br />

bis zur Anfertigung des endgültigen Zahnersatzes handelt, so ist für diese sog. Interimsprothese<br />

die Befundklasse 5 zutreffend und es handelt sich dann hierbei um eine Regelversorgung.<br />

Soll die Kunststoffteilprothese jedoch auf Wunsch des Patienten als langfristige Versorgung angefertigt<br />

werden, so ist hierfür ebenfalls nur ein Festzuschuss nach Befundklasse 5 ansetzbar, die<br />

Abrechnung erfolgt nach Nr. 96 Bema (bitte einschränkende Abrechnungsbestimmung zu Nr. 98 f<br />

Bema und ZE-Richtlinien Nr. 28 und 29 beachten!)<br />

17. Ist eine verblendete Teilkrone im Frontzahnbereich möglich, wenn Befund<br />

„pw“ (die Abrechnungsbestimmungen Nr. 3 zu Nr. 20 c fordert die<br />

Überkuppelung sämtlicher Höcker)?<br />

Eine Teilkrone im Frontzahnbereich ist nach Bema strittig, aber nach Auffassung der KZBV „pw“<br />

zulässig. Die verblendete Teilkrone ist eine gleichartige Versorgung.<br />

18. Als was wird eine Cerec-Teilkrone abgerechnet? Gleich- oder andersartig?<br />

Und was ist mit den Begleitleistungen? Bis 31.12.2004 war die Cerec-<br />

Teilkrone eine private Leistung, die wir nach GOZ abrechneten und das<br />

Eigenlabor nach BEB.<br />

Bei der Cerec-Teilkrone handelt sich um eine gleichartige Leistung; bei Vorliegen der Befundvoraussetzungen<br />

ist ein Festzuschuss nach Nr. 1.2 anzusetzen. Die Abrechnung erfolgt weiterhin<br />

nach Maßgabe der GOZ und BEB bzw. „Nicht-BEL“. Begleitleistungen, die bei der Regelversorgung<br />

des jeweiligen Befundes erbracht werden, sind auch dann als vertragszahnärztliche Leistungen<br />

über die KVK abzurechnen, wenn der Versicherte eine gleich- oder andersartige Versorgung<br />

gewählt hat (Abschnitt A Nr. 9 der Festzuschuss-Richtlinien des G-BA). Insofern bleibt es mithin<br />

beim Sachleistungsprinzip.<br />

- 97 -


19. Stellt die „Inlaybrücke“ noch eine anerkannte Behandlungsmethode dar<br />

und löst sie einen Festzuschuss aus?<br />

Die Partner im gemeinsamen Bundesausschuss haben Inlaybrücken nicht als anerkannte Methode<br />

bezeichnet. Vor diesem Hintergrund stellen Inlaybrücken eine Leistung dar, für die keine Befunde<br />

für Festzuschüsse zum Ansatz kommen.<br />

Grundlage:<br />

Abrechnungsbestimmung Nr. 2 zur Leistungs-Nr. 91 Gemeinsame Erklärung der KZBV und der<br />

Spitzenverbände zur Anerkennung bereits angewandter Methoden<br />

Anmerkung:<br />

Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV.<br />

Kommentierung des Vorstandes:<br />

Inlaybrücken sind seit dem 1.1.2004 nicht mehr richtliniengemäß. Durch die ausdrückliche Herausnahme<br />

wird zum Ausdruck gebracht, dass sie im Rahmen der GKV-Kriterien nicht mehr den<br />

Grundsätzen der Zweckmäßigkeit (zahnmedizinisch) entsprechen. Mithin lösen sie keinen Festzuschuss<br />

aus. Dies gilt auch, wenn nur ein Pfeilerzahn mit einem Inlay versehen wird.<br />

20. Komposit-Vollverblendung bei festsitzendem Zahnersatz<br />

Die Partner im gemeinsamen Bundesausschuss haben Vollverblendungen mit Komposit oder<br />

Kunststoff nicht als anerkannte Methode bezeichnet.<br />

Vor diesem Hintergrund stellen Komposit-Vollverblendungen in der Regel eine Leistung dar, für die<br />

keine Befunde für Festzuschüsse zum Ansatz kommen; Ausnahme: Sekundärteleskope<br />

Grundlage:<br />

Abrechnungsbestimmung Nr. 2 zur Leistungs-Nr. 91<br />

Gemeinsame Erklärung der KZBV und der Spitzenverbände zur Anerkennung bereits angewandter<br />

Methoden<br />

Anmerkung:<br />

Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV.<br />

- 98 -


21. Adhäsivbrücken bei über 20-Jährigen<br />

Argumentationslinie 1: Die Partner im gemeinsamen Bundesausschuss haben Adhäsivbrücken<br />

bei Erwachsenen (im Gegensatz zu beispielsweise keramisch vollverblendeten Kronen und Brücken)<br />

nicht als anerkannte Methode bezeichnet. Vor diesem Hintergrund stellen Adhäsivbrücken<br />

bei Erwachsenen eine Leistung dar, für die keine Befunde für Festzuschüsse zum Ansatz kommen.<br />

Argumentationslinie 2: Gemäß der Befundsituation ist hier der Festzuschuss 2.1 anzusetzen. Die<br />

Adhäsivbrücke ist in diesen Fällen eine gleichartige Versorgung.<br />

Grundlage:<br />

Abrechnungsbestimmung Nr. 2 zur Leistungs-Nr. 91<br />

Gemeinsame Erklärung der KZBV und der Spitzenverbände zur Anerkennung bereits angewandter<br />

Methoden<br />

Anmerkung:<br />

SpiV: Argumentationslinie 1<br />

KZBV: Argumentationslinie 2<br />

Kommentierung des Vorstandes:<br />

Festzuschuss 2.1<br />

B<br />

R<br />

22. Ist bei folgendem Befund die prothetische Versorgung durch Brücken oder<br />

die Modellgussprothese die Regelversorgung?<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

f e e f f<br />

TP K B K KV BV BV KV KV BV K B K<br />

Da im vorliegenden Behandlungsfall mehr als 4 Zähne im Kiefer fehlen, ist ein Festzuschuss nach<br />

Nr. 3.1 anzusetzen. Die Versorgung mit festsitzendem Zahnersatz ist andersartig.<br />

- 99 -


23. Ist festsitzender Zahnersatz Regelversorgung, wenn im Gegenkiefer zwar<br />

festsitzender Zahnersatz als Regelversorgung möglich wäre, der Versicherte<br />

jedoch herausnehmbaren Zahnersatz wählt?<br />

Die Regelungen zur Berücksichtigung der Versorgung im Gegenkiefer heben nicht auf eine theoretisch<br />

mögliche, sondern auf die tatsächliche Befundsituation oder die tatsächliche Versorgung des<br />

Gegenkiefers ab. Demnach ist grundsätzlich festsitzender Zahnersatz als Regelversorgung nur<br />

möglich, wenn im Gegenkiefer eine natürliche Gegenbezahnung vorliegt, oder wenn zeitgleich festsitzender<br />

oder Kombinations<strong>zahnersatz</strong> eingegliedert wird.<br />

Wird im Gegenkiefer zeitgleich herausnehmbarer Zahnersatz eingegliedert, ist festsitzender Zahnersatz<br />

im zu versorgenden Kiefer nur dann Regelversorgung, wenn zahnbegrenzte Lücken mit einem<br />

fehlenden Zahn je Seitenzahngebiet und/oder bis zu vier fehlenden Zähnen je Frontzahngebiet<br />

vorliegen.<br />

Falls diese Befundsituation nicht gegeben ist und eine Brücke als festsitzender Zahnersatz eingegliedert<br />

wird, gilt diese Versorgung als andersartiger Zahnersatz.<br />

Anmerkung<br />

Auffassung der Spitzenverbände vom 15.03.2005<br />

24. Gibt es für Veneers einen festzuschussauslösenden Befund?<br />

Bei Veneers handelt es sich um Haftschalen, die überwiegend zu kosmetischen Zwecken eingesetzt<br />

werden. Sie sind abzugrenzen von Vollkeramikkronen, die bei stark zerstörten Zähnen zum<br />

Einsatz kommen Können.<br />

Nach den Allgemeinen Behandlungs-Richtlinien gehören Maßnahmen, die lediglich kosmetischen<br />

Zwecken dienen, nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Veneers sind daher nicht bezuschussungsfähig<br />

und lösen keinen Festzuschuss aus.<br />

Überdies haben der Gemeinsame Bundesausschuss und die Partner im Bundesausschuss den<br />

therapeutischen Nutzen von Veneers nicht in die Erklärung zur Anerkennung bereits angewandter<br />

Methoden und zur Einführung neuer Methoden in die vertragszahnärztliche Versorgung nach § 135<br />

SGB V aufgenommen.<br />

Anmerkung<br />

Auffassung der Spitzenverbände vom 15.03.2005<br />

25. Können die Befunde nach den Nrn. 1.2 und 1.3 kombiniert werden?<br />

Dem Befund nach Nr. 1.3 ist keine Verblendung einer Teilkrone als Regelleistung zugeordnet, weil<br />

der Bema keine solche Leistung enthält.<br />

Daraus folgt, dass kein Zuschuss nach Nr. 1.3 ansetzbar ist.<br />

Wird eine Teilkrone verblendet, entspricht dies einer gleichartigen Versorgung.<br />

Anmerkung<br />

Auffassung der Spitzenverbände vom 15.03.2005<br />

- 100 -


11. Abrechnungshinweise Bema/GOZ (einschließlich Begleitleistungen)<br />

1. Welcher Festzuschuss wird für die Erneuerung einer provisorischen Krone<br />

gewährt?<br />

Die Erneuerung eines Provisoriums löst keinen Festzuschuss aus, sondern ist vom Versicherten<br />

allein zu tragen. Die Berechnung erfolgt nach Geb.-Nr. 19 Bema.<br />

2. Darf man bei andersartigem Zahnersatz das Aufstellen eines HKP nach<br />

GOZ 002 oder 003 berechnen?<br />

Nein, entsprechend der Regelung in § 87 Abs. 1 a Satz 2 SGB V hat der Gesetzgeber eindeutig geregelt,<br />

dass ein kostenfreier, die gesamte Versorgung umfassender HKP zu erstellen ist, diese beinhaltet<br />

also die Regelversorgung, die gleichartige und die andersartige Versorgung.<br />

3. Wie wird die Erneuerung und/oder Wiederherstellung von Stegen und Geschieben,<br />

die bis zum 31.12.2003 Gegenstand der vertragszahnärztlichen<br />

Versorgung waren, abgerechnet bzw. welcher Festzuschuss ist abzurechnen?<br />

Neue Geschiebe, wie auch die Wiederherstellung der Funktion von Geschieben, Stegen u. a. lösen<br />

keinen Festzuschuss aus. Dies gilt auch für die Abrechnung der Honorare, deren Ermittlung nach<br />

den Sätzen der GOZ zu erfolgen hat. Wird allerdings an einer Geschiebeprothese die Erneuerung<br />

eines gegossenen Halte- und Stützelements nötig, so löst dies den Festzuschuss 6.3 aus. Wird die<br />

Prothese um ein gegossenes Halteelement erweitert, dann löst dies den Festzuschuss 6.5 aus.<br />

4. Unter welcher Voraussetzung sind Begleitleistungen, wie z.B. I, Cp, Rö,<br />

über die KV-Karte abzurechnen?<br />

Begleitleistungen wie Anästhesien, Röntgenaufnahmen, parodontologische und konservierende<br />

Leistungen, die bei der Regelversorgung des jeweiligen Befundes erbracht werden, sind auch dann<br />

als vertragszahnärztliche Leistungen über die KVK abzurechnen, wenn der Versicherte eine gleich-<br />

oder andersartige Versorgung gewählt hat (Abschnitt A Nr. 9 der Festzuschuss-Richtlinien des G-<br />

BA). Insofern bleibt es mithin beim Sachleistungsprinzip. Bei Einzelkronen gibt es keine andersartigen,<br />

sondern ausschließlich gleichartige Versorgungen.<br />

- 101 -


5. Werden die Begleitleistungen immer über GOZ abgerechnet wenn keine<br />

Regelversorgung angesetzt wird?<br />

Nein. Soweit sie auch im Falle der Regelversorgung angefallen wären, sind sie als vertragszahnärztliche<br />

Sachleistungen über die KVK abzurechnen; insofern bleibt es mithin beim Sachleistungsprinzip.<br />

Nur wenn und soweit sie allein durch die gleich- oder andersartige Versorgung veranlasst sind,<br />

erfolgt die Abrechnung nach Maßgabe der GOZ (Abschnitt A Nr. 9 der Festzuschuss-Richtlinien).<br />

6. Wie werden die Begleitleistungen zum Zahnersatz abgerechnet?<br />

Bei einer Regelversorgung werden die Begleitleistungen über die KV-Karte abgerechnet. Bei einer<br />

gleichartigen Versorgung werden die Begleitleistungen immer dann über die KV-Karte abgerechnet,<br />

wenn diese auch bei der Regelversorgung angefallen wären.<br />

Beispiel 1: Vollverblendete Krone an Zahn 15, die I und bMF wäre auch bei einer vestibulärverblendeten<br />

Krone angefallen, somit sind diese Leistungen über die KVK abzurechnen.<br />

Sollten die Begleitleistungen nur auf Grund der Gleichartigkeit anfallen, werden<br />

diese nach GOZ berechnet.<br />

Beispiel 2: Vollkeramikkrone mit Keramikschulter am wurzelgefüllten Zahn 45, die Excision ist nur<br />

wegen der Stufenpräparation für die Keramikschulter erforderlich und ist daher nach<br />

GOZ dem Patienten privat in Rechnung zu stellen.<br />

Bei einer andersartigen Versorgung gilt die gleiche Regelung wie für die gleichartige Versorgung.<br />

Allerdings kommt es hier häufiger vor, dass die Begleitleistungen dem Patienten privat in Rechnung<br />

gestellt werden müssen.<br />

Beispiel 1: Die Zähne 44 und 45 sind überkronungsbedürftig und mit ww gekennzeichnet. Die Zähne<br />

46, 47 und 48 fehlen. Die Regelversorgung wären Kronen an den Zähnen 44, 45<br />

und eine Modellgussversorgung. Die tatsächliche Versorgung ist eine Freiendbrücke<br />

mit angehängtem Brückenglied an 46. Durch den Wechsel der Versorgung von herausnehmbarem<br />

Zahnersatz zu festsitzendem Zahnersatz handelt es sich um eine andersartige<br />

Versorgung. Da die Kronen 44 und 45 auch bei der Regelversorgung angefallen<br />

wären, sind die Begleitleistungen L1 und bMF über die KVK abzurechnen.<br />

Beispiel 2: Die Zähne 44 und 45 sind nicht überkronungsbedürftig, die Zähne 45, 47 und 48 fehlen.<br />

Die Regelversorgung wäre eine Modellgussprothese mit Klammern an den Zähnen 44<br />

und 45. Der Patient entscheidet sich auch hier für eine Freiendbrücke mit angehängtem<br />

Brückenglied an 46. Da die Begleitleistungen L1 und bMF an den Zähnen 44 und 45<br />

nur auf Grund der Andersartigkeit der Versorgung anfallen, müssen diese dem Patienten<br />

in Rechnung gestellt werden.<br />

- 102 -


7. Sind Begleitleistungen und außervertragliche Leistungen bei Zahnersatz<br />

auf dem Heil- und Kostenplan auszuweisen?<br />

Nein, die KZBV informierte, dass weder das nach Maßgabe der GOZ zu erhebende Honorar für Begleitleistungen,<br />

die durch die Gleich- bzw. Andersartigkeit der ZE-Versorgung veranlasst sind und<br />

bei der Regelversorgung nicht angefallen wären, noch das nach Maßgabe der GOZ zu erhebende<br />

Honorar für außervertragliche Leistungen – wie funktionsanalytische, therapeutische und implantologische<br />

Leistungen – auf dem Heil- und Kostenplan auszuweisen sind. Diese Leistungen und die<br />

entsprechenden Honoraranteile sind vielmehr im Rahmen der privaten Planung/Rechnung nach<br />

Maßgabe der GOZ aufzuführen, und zwar getrennt von den Angaben zu den nach Maßgabe der<br />

GOZ abzurechnenden ZE-Leistungen für gleichartig- und/oder andersartige Versorgungen, die von<br />

den Festzuschüssen erfasst werden und deren Honoraranteil in dem Feld III. bzw. V. des Heil- und<br />

Kostenplans auszuweisen ist.<br />

8. Wie werden medizinisch begründete laborgefertigte Provisorien berechnet?<br />

Bei Versorgung mit Kronen (= Bema 19) geht das lab.-gefertigte Provisorium<br />

zu Lasten des Patienten?<br />

Ja, wie alle Kronenprovisorien, da kein „eigener“ FZ und frequenzmäßig bei der Berechnung der FZ<br />

berücksichtigt wurde.<br />

9. Mit welchem FZ können laborgefertigtes Langzeitprovisorien aus Kunststoff<br />

oder Metall beantragt werden?<br />

Nach Nr. 19 der ZE Rili ist für die Versorgung mit einer provisorischen Krone grundsätzlich ein im<br />

direkten Verfahren hergestelltes Provisorium ausreichend. Bekanntlich hat der G-BA die Bema-<br />

Position 19 als Regelleistung in die Festzuschussklassen 1 und 2 eingerechnet. Demnach ist ein<br />

gesonderter FZ hierfür nicht abrechenbar.<br />

10. Sind Kunststoff/Metall-Langzeitprovisorien als Teilleistungen abrechnungsfähig?<br />

Für laborgefertigte Langzeitprovisorien (indirektes Verfahren) gilt, dass der Versicherte die Mehrkosten<br />

selbst finanzieren muss. Das betrifft die erneute Anfertigung eines Provisoriums, beispielsweise<br />

am Urlaubsort.<br />

11. Bezüglich des Berechnungsbeispiels für Interimsversorgung 5.1 stellt sich<br />

die Frage, ob die Positionen 7b, 98a und 98f zu den üblichen Positionen<br />

96a und 89 immer abrechenbar sind. Laut Krankenkassen war dies bisher<br />

trotz erbrachter Leistung nur in großen Ausnahmefällen möglich.<br />

Zu beachten sind die Abrechnungsbestimmungen des BEMA und das Wirtschaftlichkeitsgebot.<br />

- 103 -


12. 98 b/c Funktionsabformung ist nur bei bis zu 3 Restzähnen eine Vertragsleistung.<br />

In dem Festzuschuss 3.1 Modellgussprothese sind jedoch generell<br />

98 b/c enthalten. Ist ab 2005 trotzdem die Funktionsabformung eine<br />

Leistung, die auf Muster 1 abgerechnet werden kann?<br />

Nein. Die Funktionsabformung ist in diesen Fällen ab 2005 als Teil der Regelversorgung nach Bema-Nr.<br />

98 b/c abzurechnen.<br />

13. Bei Befund 1.3: keine 19 möglich?<br />

Der Befund 1.3 kann allein nicht zur Ausführung gelangen, es handelt sich um einen sog. Verblendzuschlag!<br />

Die Nr. 19 ist den Befunden der Nrn. 1.1 und 1.2 als Regelversorgung hinterlegt.<br />

14. Befunde 1.1, 1.2, 1.3 / Sind hier wirklich die Positionen 7b und 98a abrechenbar?<br />

Wenn die Position 7b aus Planungsgründen erforderlich ist - es kann ja ggf. 14 x 1.1 vorliegen, dann<br />

ist sie auch abrechenbar. Die Position 98a ist abrechenbar, wenn ein konfektionierter Löffel nicht<br />

ausreicht (siehe ZE-Richtlinien); dies ist bei einer Einzelkrone nie der Fall.<br />

15. Welche GOZ-Leistungen können bei gleichartigem Zahnersatz zusätzlich<br />

berechnet werden? Beispiel: bei 14, 15 und 16 KM zusätzlich GOZ Abformung<br />

neben 98a?<br />

Nein. Das von Ihnen genannte Beispiel ist als gleichartige Versorgung mit FZ 3x 1.1 und 2x 1.3 zu<br />

qualifizieren. Der individuelle Löffel bleibt Teil der Regelversorgung und ist nach Bema-Nr. 98 a abzurechnen,<br />

sofern die Abrechnungsbestimmungen des Bema eingehalten werden.<br />

16. Welcher Festzuschuss wird angesetzt für Prothesen zum Verschluss extraoraler<br />

Weichteildefekte, Obturatoren, Resektionsprothesen und Epithesen<br />

(Bema-Nrn. 101a/b, 102, 103a-c und 104a/b) ab 01.01.2005?<br />

Diese Versorgungen nehmen nicht am befundbezogenen Festzuschusssystem teil, sondern werden<br />

ab 01.01.2005 nach dem Bema-Teil 2 abgerechnet.<br />

17. Sind nachträgliche Leistungen, z. B. Bema-Nrn. 18a/b oder 19 weiterhin<br />

nicht genehmigungspflichtig?<br />

Das ist zutreffend. Zu beachten sind jedoch nach wie vor die einschlägigen Abrechnungsbestimmungen<br />

des Bema.<br />

- 104 -


18. Wenn der Patient eine gleich- bzw. andersartige Versorgung wählt, wird<br />

dann die Anästhesie, Rö, bMF etc. über KVK abgerechnet oder nach GOZ?<br />

Begleitleistungen wie Anästhesien, Röntgenaufnahmen, parodontologische und konservierende<br />

Leistungen, die bei der Regelversorgung des jeweiligen Befundes erbracht werden, sind auch dann<br />

als vertragszahnärztliche Leistungen über die KVK abzurechen, wenn der Versicherte eine gleich-<br />

oder andersartige Versorgung gewählt hat (Abschnitt A Nr. 9 der Festzuschuss-Richtlinien des G-<br />

BA). Insofern bleibt es mithin beim Sachleistungsprinzip.<br />

19. Können Freiendbrücken eine Regelversorgung darstellen?<br />

Freiendbrücken mit mind. zwei Brückenpfeilern zum Ersatz eines fehlenden Zahnes innerhalb der<br />

geschlossenen Zahnreihe sind nach Befundklasse 2.1 anzusetzen, sofern der Gesamtbefund dies<br />

zulässt. Diese Freiendbrücken entsprechen der Regelversorgung, sofern u.a. die Zahnersatz-<br />

Richtlinie Nr. 20 bezüglich Verblendungen eingehalten wird. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um<br />

einen mesialen oder distalen Brückenanhänger handelt.<br />

20. Gibt es bei gleichartigem oder andersartigem ZE eine Begrenzung des<br />

Steigerungsfaktors für GOZ-Leistungen?<br />

Nein, es gibt keine Faktorbegrenzung, es gelten die Bestimmungen der GOZ.<br />

21. Bei fehlendem Zahn 46 und ww an den Zähnen 45 und 47 wird der FZ 2.1<br />

fällig. Wenn nur die Kronen angefertigt werden und die Lücke nicht geschlossen<br />

wird, fällt trotzdem der FZ 2.1 an oder nur der FZ für die Kronen?<br />

Der FZ wird nur dann fällig, wenn der vorliegende Befund entsprechend versorgt wird. Im vorgenannten<br />

Beispiel muss also die Lücke geschlossen werden.<br />

Ergo: Die alleinige Versorgung der Zähne nur mit Kronen ohne Lückenschluss löst keinen FZ aus!<br />

22. Wie ist es bei der Wiederholung eines individuellen Abdrucks 98a? Kann<br />

ich die Gebühr dem Patienten in Rechnung stellen?<br />

Nein. Die Abrechnungsbestimmungen des Bema sind zu beachten.<br />

- 105 -


12. Implantatversorgung<br />

1. Wird nur implantatgetragener und festsitzender Zahnersatz natürlichen<br />

Zähnen gleichgestellt?<br />

Bei der Feststellung der Befunde wird Zahnersatz einschließlich Suprakonstruktionen natürlichen<br />

Zähnen gleichgestellt, soweit der vorhandene Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit<br />

wiederhergestellt werden kann (Abschnitt A Nr. 1 Abs. 2 der Festzuschuss-<br />

Richtlinien). Dies gilt für festsitzenden und herausnehmbaren Zahnersatz, Kombinationsversorgungen<br />

und Suprakonstruktionen.<br />

2. Implantat Zahn 34: Bekommt der Patient trotzdem den Festzuschuss für<br />

die Regelversorgung (Brücke)?<br />

Ja. Die Festzuschüsse ab 01.01.2005 werden befundbezogen gewährt.<br />

3. HKP-Abrechnung über KZV bei Suprakonstruktion oder GOZ-Antrag privat<br />

und Rechnung, so dass der Festzuschuss an den Patienten ausgezahlt<br />

wird? Z.B. 36-Krone mit Implantat oder 47-Krone mit impl. Brücke 47-45?<br />

Suprakonstruktionen sind in den ZE-Richtlinien beschriebenen Ausnahmefällen Gegenstand der<br />

Regelversorgung; für diese Ausnahmefälle bilden Bema und BEL II weiterhin die Abrechnungsgrundlage<br />

(vgl. Abschnitt A Nr. 6 Satz 1 und Nr. 8 Abs. 3 der Festzuschuss-Richtlinien). Die Abrechnung<br />

der Festzuschüsse erfolgt insofern über die KZV. In allen anderen Fällen stellen Suprakonstruktionen<br />

eine andersartige Versorgung dar; in diesen Fällen erfolgt die Abrechnung nach Maßgabe<br />

der GOZ direkt mit dem Patienten. Dieser hat gegen seine Krankenkasse einen Anspruch auf<br />

Erstattung der Festzuschüsse (§ 55 Abs. 5 SGB V).<br />

4. Der Zahn 13 muss extrahiert werden, aber die nebenstehende Brücke wird<br />

nicht erneuert. Es soll regio 13 ein Implantat gesetzt werden. Erhält der<br />

Patient hierfür den FZ 3.1 oder 2.1?<br />

TP<br />

R<br />

SKM<br />

B e kx k b b k<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

Der Patient erhält den FZ 2.1 und 3x2.7. Die Regelversorgung muss nicht eingliederungsfähig sein.<br />

- 107 -


5. Welchen Festzuschuss erhält der Versicherte für die Implantaterstversorgung?<br />

Grundsätzlich richtet sich die Bezuschussung bei der Erstversorgung nach der Befundsituation vor<br />

dem Setzen der Implantate. Das bedeutet, bei einem zahnlosen Kiefer hat der Patient Anspruch auf<br />

den Festzuschuss 4.2 oder 4.4. Bei der Versorgung einer Einzelzahnlücke, bei ansonsten geschlossener<br />

Zahnreihe ist der Festzuschuss 2.1 und max. 3 x 2.7 anzusetzen. Beachten Sie bitte hierbei<br />

die Berücksichtigung der ZE-Richtlinien 36 und 37:<br />

Danach gehören Suprakonstruktionen in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung:<br />

Rili 36 a) bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit<br />

besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront<br />

sind sowie<br />

Rili 36 b) bei atrophiertem zahnlosen Kiefer.<br />

Rili 37. Der Anspruch im Rahmen der Regelversorgung ist bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken<br />

nach Nummer 36 Buchstabe a auf die Versorgung mit Einzelkronen und bei<br />

atrophiertem zahnlosen Kiefer nach Nummer 36 Buchstabe b auf die Versorgung mit<br />

Totalprothesen als vertragszahnärztliche Leistungen begrenzt.<br />

(Anmerkung: Lt. Gemeinsamer Erklärung der Partner im Bundesausschuss sind mit Inkrafttreten<br />

zum 01.01.2005 in den Zahnersatz-Richtlinien Suprakonstruktionen zu beschreiben, die zu einer<br />

Verbesserung der Kaufunktion im Vergleich zu anderen Versorgungsformen führen.)<br />

- 108 -


6. Kann in folgender Situation (bei 15, 17 sowie 25 und 27 werden neue Implantate<br />

gesetzt, ohne Implantate wäre dentale Verankerung notwendig) ein<br />

Festzuschuss 3.2 angesetzt werden?<br />

TP SKM SBM SKM SBM KM KM SBM SKM SBM SKM<br />

R<br />

B<br />

E E E E tv TV E E E E<br />

f f f f f ww ww f f f f f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B f f<br />

Bei der Erstversorgung mit Suprakonstruktionen ist die Befundsituation für die Ermittlung des Festzuschusses<br />

ausschlaggebend, wie sie vor dem Setzen der Implantate bestand, siehe Beschluss des<br />

Gemeinsamen Bundesausschusses unter Punkt 6. (siehe „Schwere Kost für leichteres Arbeiten Seite<br />

11-03 unter Punkt 6).<br />

In dem von Ihnen angegebenen Befund kommen die Festzuschüsse 3.1, 2x 3.2 und 2x 4.7 zum tragen.<br />

Die beiden implantatgetragenen Brückenkonstruktionen in der Therapieplanung sind andersartige<br />

Versorgungen und insgesamt nach Maßgabe der GOZ abzurechnen.<br />

- 109 -


7. Befunde bei Implantatversorgung<br />

Welchen Zuschuss lösen sowohl zahn- als auch implantatgetragene Versorgungen<br />

aus, bei denen vorhandene Implantate mit erneuerungsbedürftiger<br />

Suprakonstruktion in eine umfangreichere Neuversorgung einbezogen<br />

werden?<br />

Für Versorgungen, bei denen vorhandene Implantate mit erneuerungsbedürftiger Suprakonstruktion<br />

in eine umfangreichere Neuversorgung einbezogen werden, sind keine eindeutigen Regelungen<br />

für die Befundzuordnung und Bezuschussung vorgesehen. Eine funktionstüchtige Suprakonstruktion<br />

auf einem Implantat ist als natürlicher Zahn zu werten, was zu einer anderen Befundeinstufung<br />

führt, als wenn sich die Befunddefinition auf die erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion bezieht.<br />

Die Bezuschussung der Neuanfertigung oder Erneuerung einer Suprakonstruktion richtet sich daher<br />

nach dem im HKP angegebenen Befund.<br />

a)<br />

Im unten stehenden Beispielsfall fehlt der Zahn 46. Das Implantat und die Suprakonstruktion in<br />

regio 47 sind als funktionstüchtig angegeben. Nach Nr. A1 der Festzuschuss-Richtlinien wird<br />

Zahnersatz einschließlich Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleichgestellt, soweit der vorhandene<br />

Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit, z.B. durch Erweiterung,<br />

wiederhergestellt werden kann. Es besteht demnach eine Befundsituation gemäß Befund Nr.<br />

2.1.<br />

a)<br />

B<br />

f<br />

B<br />

R<br />

TP<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

f i f<br />

K B K<br />

SK SB K<br />

Versorgungsform: Andersartige Versorgung<br />

Befunde für Festzuschüsse: 2.1<br />

- 110 -


)<br />

In dem unten stehenden Beispielsfall fehlt der Zahn 45. Zusätzlich zur Versorgung der Lücke 45 ist<br />

die Suprakonstruktion auf 46 erneuerungsbedürftig.<br />

B<br />

f<br />

B<br />

R<br />

TP<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

f sw f<br />

K B B KV<br />

SK SB K<br />

Versorgungsform: Andersartige Versorgung<br />

Befunde für Festzuschüsse: 2.2, 1x 2.7<br />

Die nicht intakte Suprakonstruktion führt dazu, dass Zahn 46 als fehlend (f) zählt, so dass der Festzuschuss<br />

2.2 ansatzfähig ist [Hinweis im Bemerkungsfeld erforderlich (Befundzeile: Zahn 46 f Bemerkungsfeld<br />

(Zahn 46 nicht intakte Suprakonstruktion)]<br />

Argumentationslinie 1:<br />

Aufgrund der vorrangigen Befundveränderung "notwendige Brückenversorgung" bezüglich Zahn 45<br />

ist der Festzuschuss 2.1 anzusetzen; die Erneuerungsbedürftigkeit der Suprakonstruktion tritt dahinter<br />

vollständig zurück.<br />

Argumentationslinie 2:<br />

Nicht funktionstüchtige Suprakonstruktionen auf intakten Implantaten werden natürlichen Zähnen<br />

nicht gleichgestellt, sondern als fehlender Zahn ("f") gewertet. Eine entsprechende Neuversorgung<br />

der Lückensituation würde in diesem Fall den Festzuschuss 2.2 auslösen.<br />

- 111 -


c)<br />

In dem unten stehenden Beispielfall fehlt der Zahn 36. Zusätzlich zur Versorgung der Lücke 36 ist<br />

die Suprakonstruktion auf 37 erneuerungsbedürftig.<br />

B<br />

f<br />

B<br />

R<br />

TP<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

- 112 -<br />

f sw f<br />

H H H E E<br />

K SB SK<br />

Versorgungsform: Andersartige Versorgung<br />

Befunde für Festzuschüsse: 3.1<br />

Argumentationslinie 1:<br />

Grundsätzlich ist die Befundveränderung "notwendige Brückenversorgung"<br />

– wie im Beispielfall b) - Argumentationslinie<br />

1 gezeigt – vorrangig. Die Erneuerungsbedürftigkeit der<br />

Suprakonstruktion tritt dahinter zurück. Es liegt ein Befund<br />

nach 2.1 vor.<br />

Argumentationslinie 2:<br />

Da die erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion als fehlender<br />

Zahn gewertet wird und in diesem Fall im Gegensatz zu<br />

Beispiel b) - Argumentationslinie 2 endständig ist, löst sie<br />

eine Freiendsituation aus. Anzusetzen ist daher der Festzuschuss<br />

3.1.<br />

Grundlage:<br />

Nr. A1 Festzuschuss-Richtlinien Befunddefinition in der Befundklasse 7<br />

Befunddefinition in der Befundklasse 7<br />

Anmerkung:<br />

teilweise noch zu klären<br />

Anmerkung:<br />

Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV.<br />

Der Unterschied zwischen Argumentationslinie 1 und 2 liegt in den Beispielsfällen b) und c) darin,<br />

dass der Befund "sw" jeweils einmal als natürlicher Zahn, ein anderes Mal als fehlender Zahn gewertet<br />

wird.<br />

Schwäche beider Argumentationslinien bei einem Vergleich mit einer herkömmlichen Brücke: Dort<br />

würde immer der Festzuschuss 2.1 anfallen, gleich ob es sich um eine intakte oder erneuerungsbedürftige<br />

Krone handelt.


13. Zahntechnische Leistungen/Materialkosten<br />

1. Wie ist zu verstehen, dass auf dem Heil- und Kostenplan erkennbar sein<br />

muss, ob der Zahnarzt zahntechnische Leistungen erbracht hat. Muss vermerkt<br />

sein, dass der Zahnarzt seine Technik selbst macht? Welche Auswirkungen<br />

hat das?<br />

Der Zahnarzt hat unter V.4. und 5 auf dem Heil- und Kostenplan die Rechnungsbeträge für die Material-<br />

und Laborkosten getrennt nach den Kosten des gewerblichen Labors und der Praxis/des Praxislabors<br />

anzugeben. Für Regelversorgungs-Zahntechnik aus dem Eigenlabor ist lediglich der um 5 %<br />

reduzierte bundeseinheitliche Preis für gewerbliche zahntechnische Leistungen anzusetzen. Darüber<br />

hinaus muss der Zahnarzt den Herstellungsort (soweit in Deutschland) bzw. das <strong>Land</strong> (soweit außerhalb<br />

Deutschlands) angeben.<br />

2. Werden Laborrechnungen bei gleichartigen Arbeiten nicht verrechnet, d.h.<br />

muss der Patient alles privat (Labor) bezahlen?<br />

Eine Verrechnung ist nicht erforderlich, da nur eine Gesamtrechnung Labor erstellt wird mit BEL-<br />

und BEB- bzw. „Nicht-BEL“-Positionen. Zahntechnische Leistungen der Regelversorgung sind auf<br />

der Grundlage des BEL abzurechnen, (Mehr-) Leistungen der gleich- oder andersartigen Versorgung<br />

nach BEB bzw. „Nicht“-BEL.<br />

3. Wenn Mehrleistungen entstehen, ist es dem Labor freigestellt, ob Abrechnung<br />

nach BEB oder BEL?<br />

Ja. Bei Mehrleistungen ist eine Abrechnung des Labors nach BEB bzw. „Nicht-BEL“ oder auch nach<br />

BEL möglich.<br />

4. Müssen GOZ und BEB angesetzt werden oder kann BEMA und BEL privat<br />

abgerechnet werden?<br />

Bei einer gleichartigen Versorgung bilden die GOZ und „Nicht-BEL“ die Abrechnungsgrundlage für<br />

die über die Regelversorgung hinaus gehenden Mehrleistungen.<br />

5. Regelleistungen nur NEM. Sobald z.B. Zahn 12 Metallkeramikkrone in<br />

hochgoldhaltiger Legierung hergestellt wird, dann gleichartiger ZE? Und<br />

kons. Begleitleistungen über GOZ?<br />

Nein. Es bleibt bei der Qualifikation als Regelversorgung; eine andere Legierung ändert nicht den<br />

Charakter der Versorgung.<br />

- 113 -


6. Auszug aus den Ausfüllhinweisen : „Erhält der Versicherte beispielsweise<br />

eine edelmetallhaltige Gusslegierung bei ansonsten zahnärztlicher Regelversorgung,<br />

handelt es sich um eine Regelversorgung. Die Mehrkosten ergeben<br />

sich allein aus den Material- und Laborkosten. Bei zahntechnischen<br />

Leistungen für sog. Härtefälle übernimmt die Krankenkasse nur die Kosten<br />

für NEM-Legierungen.“ Soll der Zahnarzt bei einem Härtefallpatienten bei<br />

Versorgung mit einer höherwertigeren Legierung für die gesamte Versorgung<br />

eine „Kostenaufstellung“ incl. einer NEM-Legierung (Bel-Nrn. 970-0)<br />

und eine Rechnung über die gesamten zahntechnischen Leistungen incl. der<br />

höherwertigeren Legierung vom Labor verlangen? Die „Kostenaufstellung“<br />

wird dann für die Kassenabrechnung verwandt. Gilt das Festzuschuss-<br />

System auch für Patienten, die einen von einem Sozialhilfeträger ausgestellten<br />

Berechtigungsschein vorlegen? (M.E. ja, weil die Hilfen gem. § 38/1/1<br />

BSHG den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.)<br />

In Härtefällen hat der Versicherte grundsätzlich Anspruch auf den zweifachen FZ, angepasst an die<br />

Höhe der anfallenden Kosten, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Dies<br />

bedeutet, dass der unzumutbar belastete Versicherte im Falle der Versorgung mit einer Regelversorgung<br />

in keinem Fall mit Kosten belastet wird. Die einzig denkbare Ausnahme ist hierbei, dass ein<br />

unzumutbar belasteter Versicherter zwar mit einer Regelversorgung versorgt wird, aber hierbei Metalllegierungen<br />

in Anspruch nimmt, die über das Maß des ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen<br />

hinausgehen (Edelmetall-Legierungen). In diesem Fall beschränkt sich die Leistungspflicht<br />

der Krankenkasse auf die tatsächlichen Kosten abzgl. der Edelmetallkosten, aber zzgl. eines<br />

Betrages von 10,74 € (10,04 € zzgl. 7 % Mehrwertsteuer) je Abrechnungseinheit. Als Abrechnungseinheit<br />

gelten:<br />

- jede Krone<br />

- jedes Brückenglied<br />

- jedes Primärteil einer Teleskopkrone<br />

- jedes Sekundärteil einer Teleskopkrone<br />

- jeder gegossener Stiftaufbau<br />

- jedes individuelle, extrakoronale Geschiebe (nur bei geteilten Brücken mit disparallelen Pfeilerzähnen)<br />

Gleichwohl bleibt die Versorgung Regelversorgung.<br />

7. Wir haben ein Praxislabor. Welche Preise gelten ab 2005? Gibt es eine neue<br />

BEL-Preisliste für praxiseigene Labore?<br />

Für zahntechnische Leistungen der Regelversorgung gelten die regional vereinbarten Preise, die bei<br />

Praxislaborarbeiten um 5% vermindert in Ansatz zu bringen sind. Die neuen Preise für praxiseigene<br />

und gewerbliche Laboratorien wurden im Rundschreiben 22/2004 vom 23.12.04 bekannt gegeben.<br />

(siehe auch: www.kzvlb.de/)<br />

- 114 -


8. Auszug aus den Ausfüllhinweisen (S. 3): "Erhält der Versicherte beispielsweise<br />

eine edelmetallhaltige Gusslegierung bei ansonsten zahnärztlicher<br />

Regelversorgung, handelt es sich um eine Regelversorgung. Die<br />

Mehrkosten ergeben sich allein aus den Material- und Laborkosten. Bei<br />

zahntechnischen Leistungen für sog. Härtefälle übernimmt die Krankenkasse<br />

nur die Kosten für NEM-Legierungen." Soll der Zahnarzt bei einem<br />

Härtefall-Patienten bei Versorgung mit einer höherwertigeren Legierung<br />

für die gesamte Versorgung eine "Kostenaufstellung" incl. einer NEM-<br />

Legierung (BEL-Nrn. 970-0) und eine Rechnung über die gesamten zahntechnischen<br />

Leistungen incl. der höherwertigeren Legierung vom Labor<br />

verlangen? Die "Kostenaufstellung" wird dann für die Kassenabrechnung<br />

verwandt.<br />

Ja, bei zahntechnischen Leistungen für Härtefälle übernimmt die Krankenkasse nur die Kosten für<br />

NEM-Legierungen. Die Mehrkosten für Edelmetalllegierungen trägt der Härtefall-Versicherte selbst.<br />

Erhält der Härtefallpatient beispielsweise eine edelmetallhaltige Gusslegierung bei ansonsten zahnärztlicher<br />

Regelversorgung, handelt es sich nach wie vor um eine Regelversorgung.<br />

9. Die Regelversorgung sieht bei Festzuschüssen Kat. 1.1 eine Vollgusskrone<br />

aus NEM vor. Abweichungen beim Material (Vollkeramik, Galvano, Titankrone)<br />

gelten als gleichartiger Zahnersatz und nicht als Regelversorgung.<br />

Trifft dies auch dann zu, wenn statt NEM eine edelmetallhaltige Legierung<br />

vergossen wird?<br />

Nein. Es bleibt bei der Qualifikation als Regelversorgung; eine andere Legierung ändert nicht den<br />

Charakter der Versorgung<br />

10. Wer trägt die Kosten für Verbrauchsmaterial bei Zahnersatz?<br />

Wie den Festzuschuss-Richtlinien zu entnehmen ist, ist das abrechnungsfähige (Verbrauchs-) Material<br />

in die Berechnung der Festzuschüsse eingeflossen. Der Patient erhält eine Gesamtrechnung<br />

über das zahnärztliche Honorar und die tatsächlichen Material- und Laborkosten.<br />

11. Welches Verblendmaterial entspricht der Regelversorgung?<br />

Das Verblendmaterial ist in der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 20 nicht definiert, es ist lediglich festgelegt,<br />

dass zur Regelversorgung eine vestibuläre Verblendung im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5, im<br />

Unterkiefer bis einschließlich Zahn 4 gehört. Im Bereich der Zähne 1 bis 3 umfasst die vestibuläre<br />

Verblendung auch die Schneidekante.<br />

- 115 -


14. Sonstige Kostenträger: Polizei, Bundeswehr, Bundesgrenzschutz,<br />

Zivildienst, Sozialhilfeträger<br />

1. Gilt das Festzuschuss-System auch für Patienten, die einen von einem<br />

Sozialhilfeträger ausgestellten Berechtigungsschein vorlegen? (M. E. ja,<br />

weil die Hilfen gemäß § 38/1/1 BSHG den Leistungen der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung entsprechen.)<br />

Das ist zutreffend, § 38 BSHG in der Fassung bis zum 31.12.2004 (ab 01.01.2005: SGB XII) sieht<br />

eine leistungsrechtliche Gleichstellung auch dieses Berechtigtenkreises vor. Die Modalität der Abwicklung<br />

haben die Sozialhilfeträger im Rahmen gesonderter Vereinbarungen mit der KZV LB festgelegt.<br />

- 117 -


15. Rechtsfragen (Gewährleistung usw.)<br />

Richtlinien/Begutachtung/Notdienst/Härtefälle<br />

1. Sofern eine Regelversorgung eingegliedert wird, hat der Patient gemäß<br />

SGB V einen Anspruch auf eine 2-jährige Gewährleistung. Wenn nun eine<br />

andersartige Versorgung eingegliedert wird, somit eine Abrechnung<br />

nach GOZ erfolgt, muss der Zahnarzt keine Gewährleistung übernehmen,<br />

da dieses in der GOZ nicht vorgesehen ist?<br />

Im Falle der andersartigen Versorgung richtet sich die Gewährleistung nach den<br />

dienstvertraglichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).<br />

2. Für GKV-Versicherte ist im Rahmen der andersartigen Leistungen die<br />

Kostenerstattung durch die Krankenkasse eingeführt worden. Werden<br />

die FZ ausschließlich nur dann erstattet, wenn die Behandlung durch einen<br />

Vertragszahnarzt erbracht wird oder werden diese auch erstattet,<br />

wenn die Behandlung durch einen nicht Vertragszahnarzt vollzogen<br />

wird?<br />

Dies ist eine juristische Frage.<br />

Das Thema Kostenerstattung ist von der Direktabrechnung bei andersartigen Leistungen bei den<br />

FZ klar zu trennen! Es handelt sich auch rechtlich um zwei Bereiche. Die Voraussetzungen der<br />

Kostenerstattung haben sich durch die Einführung der FZ nicht geändert, auch nicht die Anforderungen<br />

an den ZA. Es muss sich um einen VZA handeln.<br />

Bei der Kostenerstattung gilt nach wie vor § 13 II SGB V, diese kommt nur bei der entsprechenden<br />

Wahl durch den Versicherten zum Zuge.<br />

Bei der Anwendung der Festzuschussregelung gem. § 55 ff SGB V kommt es bei andersartigen<br />

Leistungen zu einer Direktabrechnung zwischen dem ZA und dem Versicherten. Man sollte daher<br />

auch die Begriffe Kostenerstattung und Direktabrechnung nicht vermischen.<br />

3. Wie ist im Notdienst zu verfahren, wenn die 19 oder 24c anfällt? Muss<br />

nach 19 bzw. 24c abgerechnet werden oder nach GOZ-Nrn. 227, 512, 514<br />

mit niedrigem Steigerungsfaktor. Bei andersartigem Zahnersatz würden<br />

die GOZ-Nrn. anfallen. Das weiß der Notdienstzahnarzt aber nicht.<br />

Die Leistungen sind dem Patienten nach Bema in Rechnung zu stellen. Eine Privatvereinbarung<br />

ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Der Patient sollte darüber aufgeklärt werden, dass hierdurch<br />

kein weiterer Festzuschuss auslöst wird, sondern die Beträge bereits in dem von der Krankenkasse<br />

bewilligten Festzuschuss enthalten sind.<br />

- 119 -


4. Wann bekommt ein Patient einen doppelten Festzuschuss?<br />

Den doppelten Festzuschuss erhält der Härtefallpatient. Einschlägig sind die Regelungen in Abschnitt<br />

A Nrn. 4 und 5 der Festzuschuss-Richtlinien nachzulesen. Die Krankenkassen tragen in diesen<br />

Fällen bei der Zuschussfestsetzung auf dem HKP das Kürzel HF (Härtefall) ein.<br />

5. Bei einem Härtefall-Patienten wird im OK eine Regelversorgung und im<br />

UK eine gleichartige Versorgung geplant. Empfiehlt es sich für den<br />

Zahnarzt zwei Heil- und Kostenpläne zu verwenden und sich vom Labor<br />

getrennte Rechnungen für den OK und den UK ausstellen zu lassen?<br />

Nein! Es handelt sich um einen einheitlichen Behandlungsfall, der nach dem Gebot der Gesamtplanung<br />

auf einem Heil- und Kostenplan zu planen ist. Wenn – wie hier geschildert – ein Teil der<br />

Versorgung gleichartig ist, ist der Anspruch des Härtefalls gegen seine Krankenkasse insgesamt<br />

auf den doppelten Festzuschuss beschränkt.<br />

6. 24 c und 95 d muss der Härtefallpatient die Kosten tragen?<br />

Leistungen nach Bema Nr. 24c und 95d lösen keinen gesonderten Festzuschuss aus. Härtefallpatienten,<br />

die sich für die Regelversorgung entschieden haben, haben gegen ihre Krankenkasse<br />

einen weiteren Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten, wenn und soweit diese den<br />

doppelten Festzuschuss übersteigen. Der tatsächliche Rechnungsbetrag ist in diesen Fällen über<br />

die KZV abzurechnen. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich auch im Notdienst. Da der Zahnarzt<br />

aber nicht immer erkennen kann, inwieweit eine Regelversorgung vorliegt bzw. geplant ist, sollte<br />

er die Notdienstleistung dem Patienten in Rechnung stellen, es sei denn, der Patient weist nach,<br />

dass es sich um eine Regelversorgung handelt.<br />

7. Fällt die geplante OK-Versorgung 2005 noch unter die Regelversorgung?<br />

Der Patient bekam in 2004 100 % von der Krankenkasse. Oder wäre hier<br />

eine Modellgussprothese die Regelversorgung?<br />

R K B K B K K B K B K K<br />

B f e e w w e w e w f f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B K b K K K b b K<br />

Die geplante Versorgung fällt nicht unter die Regelversorgung und der Patient erhält nicht 100 %<br />

von der Kasse, sondern ist auf den doppelten Festzuschuss beschränkt. Zutreffend ist, dass die<br />

Regelversorgung in diesem Fall die Modellgussprothese ist. Folgende Festzuschüsse sind ansetzbar:<br />

1 x 3.1, 4 x 1.1 („ww“-Befund) und 3 x 1.3.<br />

- 120 -


8. Welchen Anspruch hat ein Härtefallpatient bei Wiederherstellungsmaßnahmen?<br />

In der Befundgruppe 6 (wiederherstellungs- und erweiterungsbedürftiger konventioneller Zahnersatz)<br />

hat der Härtefallpatient im Bereich der Regelversorgung einen Anspruch auf zuzahlungsfreie<br />

Versorgung.<br />

9. Wo werden die zusätzlichen Leistungen BEMA (z.B. 24c) aufgelistet?<br />

Auf dem Heil- und Kostenplan ist die einzelne Auflistung der zusätzlichen Leistungen nicht vorgesehen.<br />

Bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Anlage zum HKP durch das Bundesschiedsamt<br />

empfehlen wir Ihnen, die angefallenen zusätzlichen Leistungen nach BEMA auf der<br />

Rechnungslegung unter Angabe von Gebührennummer, Anzahl und Zahngebiet aufzustellen.<br />

10. Bei einem Härtefallpatienten übersteigen die Gesamtkosten für eine<br />

Krone die Höhe des doppelten Festzuschusses. Wer übernimmt die<br />

Mehrkosten?<br />

Die Mehrkosten für das Edelmetall sind vom Patienten zu tragen. Im Übrigen verweisen wir auf<br />

Frage 11 unter Rubrik 13. Die Verwendung edelmetallhaltiger Legierungen ändern nichts an der<br />

Regelversorgung. Der Patient trägt die „Mehr“Metallkosten.<br />

11. Es soll eine Einzelzahnkrone eingegliedert werden, aber der gegenüberliegende<br />

Zahn im Gegenkiefer fehlt.<br />

Richtig ist, dass die Festzuschusssystematik einmal mehr die in den Richtlinien enthaltene Gesamtplanung<br />

erfordert. Eine Aufteilung der notwendigen Therapie aus finanziellen Gründen ist<br />

nicht nur aus medizinischer Sicht unvertretbar. Die Gesamtplanung fordert aber nicht automatisch<br />

die Versorgung jeder Lücke. So können bewusst Freiendsituationen oder Schaltlücken belassen<br />

werden, wenn keine therapeutische Notwendigkeit vorliegt. Da die Versorgung eines antagonistenlosen<br />

Zahnes mit einer Krone nach den ZE-Richtlinien (Nr. 17) keine Kassenleistung ist, löst<br />

dies auch im vorliegenden Fall keinen FZ aus.<br />

- 121 -


Ja!<br />

12. Die Einschränkungen des Bundesausschusses des Punktes 12, nach<br />

der festsitzender Zahnersatz nur indiziert ist, wenn im Gegenkiefer natürliche<br />

Bezahnung, festsitzender oder Kombinations<strong>zahnersatz</strong> vorhanden<br />

ist, gilt unserer Meinung nur für geplante Brückenversorgungen.<br />

Das heißt, wenn nur Einzelkronen eingegliedert werden sollen, darf im<br />

Gegenkiefer auch herausnehmbarer Zahnersatz vorhanden sein. Liegen<br />

wir hier richtig?<br />

13. Beispiel Brückenversorgung von Zahn 15-13 (K B K), aber im Gegenkiefer<br />

fehlt der Zahn 45 und es ist auch nicht geplant diesen zu ersetzen. Nach<br />

den Richtlinien ist dann kein festsitzender Zahnersatz indiziert, da Gegenbezahnung<br />

fehlt, wenn auch nur 1 Zahn. Regelversorgung/FZ müsste<br />

für herausnehmbaren Zahnersatz (FZ 3.1) erfolgen. Oder ist der fehlende<br />

Zahn kein Problem, da er nicht gegenüber dem Brückenglied ist und der<br />

FZ 2.1 wäre anzusetzen.<br />

Gemäß Festzuschuss-Richtlinien A 3 soll bei der Versorgung mit Zahnersatz eine funktionell<br />

ausreichende Gegenbezahnung vorhanden sein, oder im Laufe der Behandlung hergestellt werden.<br />

Siehe auch Frage 11.<br />

14. Dürfen wir von unseren Patienten eine Abtretungserklärung (Festzuschüsse)<br />

verlangen?<br />

Nein. Auch Vorauszahlungen oder das Abhängigmachen einer Leistung von einer Vorauszahlung<br />

sind unzulässig.<br />

15. Muss der Patient für eine Kostenerstattung bei einer andersartigen Versorgung<br />

dafür 1 Jahr bei seiner Krankenkasse Kostenerstattung wählen,<br />

wie bei Kostenerstattungsfällen nach § 13 Abs. 2 SB V?<br />

Von der Erstattung der Festzuschüsse in den Fällen der andersartigen Versorgung nach § 55 Abs.<br />

5 SGB V ist die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V zu unterscheiden. Kostenerstattung in<br />

diesem Sinne meint das Recht des Versicherten, statt des Anspruchs auf Sachleistung Kostenerstattung<br />

zu wählen. Die Satzung der Krankenkasse kann die Kostenerstattung auf den ambulanten<br />

(vertragsärztlichen und -zahnärztlichen) Bereich beschränken. Innerhalb des ambulanten<br />

zahnärztlichen Bereichs ist hingegen keine weitere Beschränkung möglich.<br />

- 122 -


16. Ist eine Kostenerstattung nach § 13 SGB V für die Begleitleistungen, die<br />

im Zusammenhang mit einer gleich- oder andersartigen Versorgung anfallen,<br />

möglich?<br />

Eine „Kostenerstattung“ nur für Begleitleistungen ist nach dem SGB V nicht vorgesehen. § 13 Abs.<br />

2 SGB V regelt das Recht des Versicherten, statt des Anspruchs auf Sachleistung Kostenerstattung<br />

zu wählen. Der Versicherte kann seine Wahl auf den ambulanten (vertragsärztlichen und -<br />

zahnärztlichen) Bereich beschränken. Innerhalb des ambulanten zahnärztlichen Bereichs ist keine<br />

weitere Beschränkung möglich.<br />

17. Gilt die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V nur für Zahnersatz oder<br />

auch für Konservierende Therapie oder sogar für die zahnärztliche und<br />

ärztliche Versorgung?<br />

§ 13 Abs. 2 SGB V regelt das Recht des Versicherten, statt des Anspruchs auf Sachleistung Kostenerstattung<br />

zu wählen. Der Versicherte kann seine Wahl auf den ambulanten (vertragsärztlichen<br />

und -zahnärztlichen) Bereich beschränken. Innerhalb des ambulanten zahnärztlichen Bereichs ist<br />

keine weitere Beschränkung möglich.<br />

18. Welche Rolle spielt das Bonusheft noch?<br />

Die Bonusregelung setzt sich auch im neuen Festzuschusssystem fort (vergleiche § 55 Abs. 1 SGB<br />

V). Das Bonusheft behält weiterhin seine Funktion und Gültigkeit. Die Vordrucke werden lediglich<br />

redaktionell überarbeitet. Die Erhöhung des Festzuschusses um 20% bzw. 30% entspricht rechnerisch<br />

der 60prozentigen bzw. 65prozentigen Kostenübernahme bis 31.12.2004.<br />

19. Zuschussberechnung und -gewährung nicht vorgenommener Leistungen:<br />

z. B. beantragter aber nicht ausgeführter Stiftaufbau (1.4 oder 1.5)<br />

Für Befunde (hier: 1.4 oder 1.5), die nicht versorgt wurden, dürfen auch die entsprechenden Festzuschüsse<br />

nicht abgerechnet werden.<br />

20. Ist für Zähne, die nach medizinischen Gesichtspunkten nicht erhaltungswürdig<br />

sind, auf Wunsch des Patienten jedoch erhalten werden sollen, eine<br />

Kassenabrechnung bzw. ein Kassenzuschuss möglich?<br />

Allgemein kann die Aussage getroffen werden, sofern die in den neuen Zahnersatz-Richtlinien unter<br />

C. 11. genannten Vorbehandlungen für prothetische Versorgungen nicht durchgeführt wurden,<br />

kann für die gesamte prothetische Versorgung kein Festzuschuss gewährt werden.<br />

21. Kann bei gleichartiger oder andersartiger Zahnersatzversorgung die zahntechnische<br />

Rechnung pauschaliert abgerechnet werden?<br />

Um dem Zahntechniker eine ordnungsgemäße Preisgestaltung zu ermöglichen, ist es unerlässlich,<br />

ihn davon zu unterrichten, ob eine Regelversorgung, ein gleichartiger oder andersartiger Zahnersatz<br />

geplant ist. Eine ordnungsgemäße Rechnungslegung beinhaltet die Verpflichtung, die Laborrechnung<br />

in nachvollziehbarer und nachprüfbarer Form zu erstellen.<br />

- 123 -


22. Zahnwanderung/Lückenschluss<br />

Die aktuelle Topographie, also die Stellung der Zähne im Kiefer ist entscheidend für die Eintragung<br />

im Zahnschema. Zahnwanderung: Wenn der „zahnbezogene“ Befund lautet: „Zahn 4 ist vorhanden,<br />

Zahn 5 steht an der Stelle des verloren gegangenen Zahnes 6“ würde im Zahnschema im HKP<br />

(nach der topographischen Lage) folgendes eingetragen: Zahn 6 vorhanden, Zahn 5 fehlt. Der „gewanderte“<br />

Zahn 5 wird folglich wie ein Zahn 6 behandelt. Ein Lückenschluss wird mit dem entsprechenden<br />

Kürzel im Zahnschema gekennzeichnet. Die topographische Lage ist auch für den Ansatz<br />

der Verblendzuschüsse nach 1.3 oder 2.7 entscheidend. Dies bedeutet im vorliegenden Fall: Der<br />

gewanderte Zahn 5 erhält keinen Verblendzuschuss.<br />

Beispiel 1:<br />

Zahn 25 ist nach distal an Stelle des fehlenden Zahnes 26 gewandert<br />

TP<br />

R<br />

B<br />

KV BV K<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

Befunde für Festzuschüsse: 1x 2.1, 2x 2.7<br />

Bema-Pos.: 91b, 91a, 3x 19<br />

Beispiel 2:<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B<br />

R<br />

TP<br />

Befunde für Festzuschüsse: 1x 1.1, 1x 1.3<br />

Bema-Pos.: 20b<br />

)(<br />

Grundlage:<br />

Gemeinsame Interpretation der BMV-Z Partner KZBV und Spitzenverbände der Krankenkassen zur<br />

Anwendung der Festzuschuss-Richtlinien: Ziffer 2.<br />

Anmerkung:<br />

Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV.<br />

f<br />

KV<br />

Kommentierung des Vorstandes:<br />

Eine Kenntlichmachung sollte im Feld Bemerkung erfolgen.<br />

- 124 -


23. Ist ein „natürliche Gegenbezahnung“ gegeben, obwohl im Gegenkiefer<br />

Lücken vorhanden sind?<br />

Die Regelung nach Nr. A 3 der Festzuschuss-Richtlinien, nach der eine „natürliche Gegenbezahnung“<br />

gegeben sein muss. Damit im zu versorgenden Kiefer festsitzender Zahnersatz Regelversorgung<br />

sein kann, bezieht sich auf die antagonistische Gegenbezahnung.<br />

Sofern im Gegenkiefer eine Lücke vorliegt, die unversorgt bleiben soll, aber nicht direkt der zu versorgenden<br />

Lücke gegenüberliegt, ist einen natürliche Gegenbezahnung vorhanden.<br />

Ebenso ist die natürliche Gegenbezahnung gegeben, wenn die im zu versorgenden Kiefer einzugliedernde<br />

Brücke eine ausreichende Abstützung auf den Zähnen im Gegenkiefer aufweist. In diesen<br />

Fällen liegen demnach die Voraussetzungen gemäß Nr. A 3 der Festzuschuss-Richtlinien vor.<br />

Zweifelsfälle sind gutachterlich zu klären. Nach den Zahnersatz-Richtlinien zielt diese Versorgung<br />

mit Zahnersatz auf eine Wiederherstellung im Sinne einer Gesamtplanung ab. Wenn der Unterkiefer<br />

im unten aufgeführten zweiten Beispiel unversorgt bliebe, wäre auch die geplante Oberkiefer-<br />

Versorgung in Frage zu stellen.<br />

Befürwortet der Gutachter auch unter Berücksichtigung der Richtlinien-Regelung, dass eine funktionell<br />

ausreichende Gegenbezahnung vorliegen soll, die isolierte Versorgung des Oberkiefers, handelt<br />

es sich um eine Regelversorgung; bei einer Nicht-Befürwortung würde dagegen kein Zuschuss<br />

ausgelöst.<br />

Anmerkung<br />

Auffassung der Spitzenverbände vom 15.03.2005<br />

TP<br />

R K BV KV<br />

B f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B f<br />

R<br />

TP<br />

Versorgungsform: Regelversorgung<br />

Festzuschüsse: 1x 2.1, 2x 2.7<br />

TP<br />

R K BV KV<br />

B f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B f f<br />

R<br />

TP<br />

Versorgungsform: ggf., nur wenn nach gutachterlicher Bestätigung indiziert : Regelversorgung<br />

Festzuschüsse nur bei gutachterlicher Bestätigung: 1x 2.1, 2x 2.7<br />

- 125 -


24. Werden Festzuschüsse auch bei nur teilweiser Versorgung des Gesamtbefunds<br />

und späterer Behandlung weiterer Teilbefunde ausgelöst?<br />

Nach den Zahneratz-Richtlinien hat „die Versorgung (…) die Wiederherstellung der Kaufunktion im<br />

Sinne einer Gesamtplanung zum Ziel“. Auf Basis dieser Regelung ist aus medizinischen Gründen<br />

eine Gesamtversorgung anzustreben und sollt den Regelfall bilden. Im Zweifelsfall ist zu prüfen, ob<br />

eine geplante Teilversorgung medizinisch indiziert ist.<br />

Ist eine Gesamtversorgung jedoch in begründeten Einzelfällen nicht möglich, kann auch eine teilweise<br />

Versorgung des Gesamtbefunds erfolgen, wobei der Gesamtbefund in beiden Kiefern immer<br />

anzugeben ist.<br />

Grundsätzlich ist der Festzuschuss anzusetzen, der sich aufgrund des Gesamtbefunds ergibt.<br />

Dabei ist jedoch zu prüfen, ob sich nach den Festzuschuss-Richtlinien auch bei dem Gesamtbefund<br />

Teilbefunde abgrenzen lassen. Ist dies der Fall, dann werden nur die den Teilbefunden zugeordneten<br />

Festzuschüsse ausgelöst. Ein Beispiel ist eine beidseitige Freiendsituation im Oberkiefer<br />

(z. B. bei Fehlen der Zähne 7), die nicht prothetisch versorgt werden soll, während gleichzeitig im<br />

Frontzahnbereich bis zu zwei nebeneinander fehlende Schneidezähne mit einer Brücke ersetzt<br />

werden sollen. Die Kombination der Befunde nach Nrn. 2.1, 2.2 und 3.1 ist bei diesem Gesamtbefund<br />

prinzipiell möglich, aber im vorliegenden Fall wird nur ein Teilbefund versorgt, und es sind nur<br />

die Festzuschüsse nach den Nrn. 2.1 oder 2.2 ansetzbar.<br />

Werden nach der Versorgung von Telbefunden bei einer späteren Versorgung weitere Teilbefunde<br />

versorgt, ist darauf zu achten, dass die addierten Zuschüsse für die Teilversorgungen den Zuschuss<br />

nicht übersteigen, der für eine zeitgleiche (komplette) Versorgung des Gesamtbefundes<br />

angefallen wäre. Andernfalls würden nicht gerechtfertigte Mehrausgaben zu Lasten der Solidargemeinschaft<br />

anfallen.<br />

Anmerkung<br />

Auffassung der Spitzenverbände vom 15.03.2005<br />

- 126 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!