Rechtsdienstleistungen - DIESE GMBH
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Rechtsberatung als Nebentätigkeit in der<br />
Immobilienbranche<br />
Referent: RA Wolfgang Lehner, Syndikus IVD West,<br />
Kanzlei Lehner, Dänekamp, Mayer in Heidelberg
Historischer Ursprung<br />
• Einschränkung der Rechtsberatung stammt aus NS-<br />
Zeit, Jahr 1935<br />
– jüdische Rechtsanwälte sollten so ihrer beruflichen<br />
Existenz beraubt werden.<br />
– Reform 2008 ist kein Geschenk des Staates, sondern<br />
vielmehr Wiederherstellen der ursprünglichen<br />
Rechtslage
Ausgangslage<br />
• Makler und Verwalter kommen um Rechtsberatung<br />
nicht herum<br />
• Beratungsleistung wird immer wichtiger (aufgeklärtere<br />
Verbraucher, Gesetzesänderungen, neue Urteile etc.)<br />
• in der Vergangenheit in Grauzone agiert: Verstöße<br />
konnten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, weil<br />
sie gegen Rechtsberatungsgesetz verstießen.<br />
• De jure hätten sie Kunden an Rechtsanwalt verweisen<br />
müssen, was nicht immer geschah
Neues Rechtsdienstleistungsgesetz<br />
(RDG)<br />
• Tritt zum 1. Juli 2008 in Kraft<br />
• in gewissen Grenzen dürfen auch Personen, die keine<br />
Rechtsanwälte sind, Rat in rechtlichen Fragen erteilen
RDG: was ist neu<br />
– RDG erlaubt allen Berufsgruppen<br />
<strong>Rechtsdienstleistungen</strong> als Nebenleistungen<br />
– <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> sind künftig immer dann<br />
zulässig, wenn sie als Nebenleistung<br />
• zum Berufs- oder Tätigkeitsbild desjenigen gehören, der<br />
sie erbringen will, oder<br />
• zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit<br />
verbundenen Pflichten gehören
Was ist Rechtsdienstleistung<br />
Definition:<br />
• Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten<br />
fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche<br />
Prüfung des Einzelfalls erfordert.<br />
• Keine Rechtsdienstleistung sind:<br />
– Erstattung wissenschaftlicher Gutachten<br />
– An Allgemeinheit gerichtete Darstellung und<br />
Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den<br />
Medien<br />
– Wiedergabe und allg. Erläuterung von Rechtsnormen<br />
– Schematische Rechtsanwendung, die keine rechtliche<br />
Prüfung des Einzelfalls erfordert
Beispiele aus der Praxis<br />
• Die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe<br />
– Beispiel: Ein Mieterverein klärt durch ein Rundschreiben<br />
alle Mieter einer Wohnanlage über die nach dem BGB<br />
bestehenden Minderungsrechte bei Modernisierungsmaßnahmen<br />
auf.<br />
• Die Geltendmachung einfacher Ansprüche<br />
– Beispiel: Eine Kfz-Werkstatt rechnet mit der<br />
gegnerischen Versicherung nicht nur die<br />
Reparaturkosten ab, sondern macht für Geschädigten<br />
auch Schadenspauschale geltend.<br />
• Mitwirkung bei Vertragsschluss oder -kündigung<br />
– Beispiel: Energieberater kündigt für seinen Kunden<br />
besteh-ende Energieversorgungsverträge und schließt<br />
neue ab.
Abgrenzung<br />
• Zunächst Prüfung, ob überhaupt eine<br />
Rechtsdienstleistung vorliegt. Ist dies nicht der Fall,<br />
findet das RDG keine Anwendung. Die Tätigkeit ist nicht<br />
beschränkt.<br />
• Liegt eine Rechtsdienstleistung vor, gelten die Regeln<br />
des RDG.
Wo beginnt die Rechtsdienstleistung<br />
• Wo beginnt die Rechtsdienstleistung<br />
– Rechtsdienstleistung liegt nicht erst vor, wenn eine<br />
umfassende, besondere tiefgehende juristische Prüfung<br />
erforderlich ist. Bereits die juristische Prüfung einfacher<br />
Sachverhalte eröffnet den Anwendungsbereich des<br />
RDG.<br />
• Prüfungsfrage: Betrifft die Leistung eine<br />
– konkrete fremde Angelegenheit und<br />
– erfordert sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles<br />
• Werden beide Fragen bejaht, liegt eine Rechtsdienstleistung vor.
Wann ist Rechtsdienstleistung eine<br />
Nebenleistung<br />
• Die Rechtsdienstleistung darf nach ihrem Gewicht und<br />
ihrer Bedeutung nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebots<br />
stehen.<br />
• Sie muss zum Berufsbild des Leistenden gehören.<br />
• Es muss also eine Leistung sein, die typischerweise bei<br />
der Bearbeitung und Erledigung des Hauptgeschäftes<br />
anfällt.
Wann ist Rechtsdienstleistung eine<br />
Nebenleistung<br />
• Ob eine – erlaubte – Nebenleistung vorliegt,<br />
hängt ab von<br />
– Ihrem Inhalt<br />
– Umfang<br />
– Sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit<br />
– Rechtskenntnissen, die für die Haupttätigkeit erforderlich<br />
sind
Wann ist Rechtsdienstleistung eine<br />
Nebenleistung<br />
• Zulässige Nebenleistung liegt grundsätzlich dann nicht<br />
(mehr) vor, wenn für ihre ordnungsgemäße Erledigung<br />
die umfassende rechtliche Ausbildung eines<br />
Rechtsanwalts oder seine besondere Pflichtenstellung im<br />
Rechtssystem erforderlich ist.<br />
• Prüffrage: Reicht die juristische Qualifikation des<br />
nichtanwaltlichen Dienstleisters aus
Abgrenzung des Begriffs Nebenleistung<br />
• Abgrenzung im Einzelfall oft schwierig; abwarten wie Gerichte<br />
entscheiden<br />
• Einzelne Fälle stets zulässiger Nebenleistungen hebt das Gesetz<br />
selbst hervor. Hierdurch wird von vornherein Rechtsklarheit<br />
geschaffen.<br />
• Als erlaubte Nebenleistungen gelten <strong>Rechtsdienstleistungen</strong>, die im<br />
Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten erbracht werden:<br />
– Testamentsvollstreckung, die der Erblasser künftig auch<br />
Banken, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern übertragen<br />
kann<br />
– Fördermittelberatung, die im Bereich der<br />
Unternehmensberatung eine wichtige Rolle spielt<br />
– Haus- und Wohnungsverwaltung
Abgrenzung des Begriffs Nebenleistung<br />
Weitere Nebenleistungen können sein:<br />
• Beratung über Baurecht oder Sachmängelhaftung durch<br />
Architekten.<br />
• Beratung über Gestaltungsmöglichkeiten bei der<br />
Vermögens- oder Unternehmensnachfolge durch Banken.<br />
• Mitwirkung bei der Vorbereitung eines<br />
Erbscheinsantrages durch Erbenermittler.<br />
• Sanierungs- oder Insolvenzberatung durch Dipl.-<br />
Betriebswirte, -Kaufleute oder -Wirtschaftsjuristen
Was ist Rechtsdienstleistung<br />
• Makler dürfen nun beispielsweise über<br />
– bestehende Vorkaufsrechte<br />
– Konsequenzen öffentlicher Förderung von Wohnraum<br />
– Voraussetzung der Beendigung bestehender<br />
Mietverhältnisse<br />
– Grundstücksrechtliche Fragen (Bedeutung von<br />
Reallasten, Erbbaurechten etc.)<br />
– Bebauungsmöglichkeiten<br />
– WEG-rechtliche Fragen<br />
– allgemeine mietrechtliche Fragen<br />
(Schönheitsreparaturen, Nebenkosten etc.)<br />
beraten oder in sonstiger Weise tätig werden
Was ist Rechtsdienstleistung<br />
• Verwalter dürfen nun beispielsweise<br />
– Handwerkerfirmen rügen und Mängelrechte gelten<br />
machen, wenn sie unzuverlässig oder schlecht<br />
gearbeitet haben.<br />
– Verwalter kann selbstständig Mahnungen schreiben<br />
– Verwalter kann ganz allgemein die Interessen der<br />
Gemeinschaft wahrnehmen<br />
– Verwalter darf auf Grund seiner ausdrücklichen Nennung<br />
in § 5, Abs. 2, Nr. 2 RDG alle Tätigkeiten als<br />
Nebenleistungen ausführen, die im Rahmen der<br />
Rechtskenntnisse liegen, die für seine Haupttätigkeit<br />
erforderlich sind
Vergütung der<br />
Rechtsdienstleistung<br />
• Makler/ Verwalter dürfen sich<br />
<strong>Rechtsdienstleistungen</strong> vergüten lassen<br />
• Vergütung muss ausdrücklich vereinbart werden<br />
• Tätigkeit darf aber nicht Haupteinnahmequelle<br />
sein (sonst keine Nebenleistung)
Regelung der Prozessvertretung<br />
• RDG gilt nur für den außergerichtlichen Bereich.<br />
• Für die Vertretung vor den Landes- und Bundesgerichten<br />
gelten besondere Regeln.
Haftungsrisiko!<br />
• Erbringung von <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> ist Dienstleistung<br />
• Fehlerhafte Dienstleistung verpflichtet zum Schadenersatz<br />
• Erbringt ein Makler eine Rechtsdienstleistung, wird der<br />
Maklervertrag zum Beratervertrag. Der Makler übernimmt<br />
zusätzliche Pflichten, für deren ordnungsgemäße Erbringung er<br />
haftet.<br />
• Deshalb: Beratung und rechtliche Tätigkeit nur dort, wo<br />
entsprechende Rechtskenntnisse vorhanden sind. Alles andere ist<br />
„Kamikaze“.<br />
• Auf jeden Fall: Mit der Haftpflichtversicherung klären, ob<br />
Leistungen nach RDG versichert sind.
Zusammenschlüsse<br />
und Partnerschaften:<br />
Chancen des neuen GmbH-Rechts<br />
für Sachverständige<br />
Referent: RA Wolfgang Lehner
Formen der Berufsausübung<br />
• Einzeltätigkeit<br />
• BGB-Gesellschaft (“GbR”)<br />
• Partnerschaftsgesellschaft<br />
• Limited (“Ltd.”)<br />
• GmbH (“Mini-GmbH”)<br />
• Netzwerke
Einzeltätigkeit<br />
• Volle Flexibilität<br />
• Volle Unabhängigkeit<br />
• Volle Haftung mit dem gesamten (Privat-)<br />
Vermögen<br />
• Hervorhebung der persönlichen<br />
Leistungserbringung<br />
• Persönliche Beauftragung (bspw. durch<br />
Gerichte)
BGB-Gesellschaft (GbR)<br />
• Teilrechtsfähige Gesellschaft<br />
• Gemeinsame Berufsausübung<br />
• Gemeinsame Haftung auch für Fehler anderer<br />
• Einfache Organisation<br />
• Einfache steuerliche Handhabung<br />
• Weitestgehende Gestaltungsfreiheit im<br />
Innenverhältnis
Partnerschaftsgesellschaft<br />
• Namensrechtsfähig (“… und Partner”)<br />
• Haftungskonzentration auf einen oder mehrere<br />
Partner möglich<br />
• Steuerrechtlich wie BGB-Gesellschaft<br />
• Entstehung durch Eintragung im<br />
Partnerschaftsregister<br />
• Weitestgehende Gestaltungsfreiheit im<br />
Innenverhältnis
Private Company Limited by<br />
Shares (Ltd.)<br />
• Gründungsaufwand gering<br />
• Gründungskosten gering<br />
• Kein vorgeschriebenes Mindestkapital<br />
• Schlechter Ruf<br />
• Schnelle Löschung
Gesellschaft mit beschränkter<br />
Haftung (GmbH)<br />
• “normale” GmbH<br />
• Seit 01.11.2008: Die “Mini-GmbH”<br />
• Gesetzeszweck: speziell für kapitalschwache<br />
Existenzgründer<br />
• Geringe Gründungskosten<br />
• Hohe Folgekosten (Bilanzerstellung,<br />
Steuerberater, Sollversteuerung u. a.)
Sonstige Zusammenschlüsse<br />
• Regional und überregional<br />
• Sachgebietsübergreifend<br />
• Für den jeweiligen Einzelfall vernetzt
Fazit<br />
• Der Sachverständige lebt von<br />
– seinem Können<br />
– seinem Fachwissen<br />
– seiner persönlichen Reputation<br />
– Persönlichkeiten sind gefragt, nicht anonyme<br />
Gesellschaften!<br />
– Zusammenschlüsse sinnvoll, wenn sie Vorteile<br />
bringen.