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Rechtsdienstleistungen - DIESE GMBH

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Rechtsberatung als Nebentätigkeit in der<br />

Immobilienbranche<br />

Referent: RA Wolfgang Lehner, Syndikus IVD West,<br />

Kanzlei Lehner, Dänekamp, Mayer in Heidelberg


Historischer Ursprung<br />

• Einschränkung der Rechtsberatung stammt aus NS-<br />

Zeit, Jahr 1935<br />

– jüdische Rechtsanwälte sollten so ihrer beruflichen<br />

Existenz beraubt werden.<br />

– Reform 2008 ist kein Geschenk des Staates, sondern<br />

vielmehr Wiederherstellen der ursprünglichen<br />

Rechtslage


Ausgangslage<br />

• Makler und Verwalter kommen um Rechtsberatung<br />

nicht herum<br />

• Beratungsleistung wird immer wichtiger (aufgeklärtere<br />

Verbraucher, Gesetzesänderungen, neue Urteile etc.)<br />

• in der Vergangenheit in Grauzone agiert: Verstöße<br />

konnten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, weil<br />

sie gegen Rechtsberatungsgesetz verstießen.<br />

• De jure hätten sie Kunden an Rechtsanwalt verweisen<br />

müssen, was nicht immer geschah


Neues Rechtsdienstleistungsgesetz<br />

(RDG)<br />

• Tritt zum 1. Juli 2008 in Kraft<br />

• in gewissen Grenzen dürfen auch Personen, die keine<br />

Rechtsanwälte sind, Rat in rechtlichen Fragen erteilen


RDG: was ist neu<br />

– RDG erlaubt allen Berufsgruppen<br />

<strong>Rechtsdienstleistungen</strong> als Nebenleistungen<br />

– <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> sind künftig immer dann<br />

zulässig, wenn sie als Nebenleistung<br />

• zum Berufs- oder Tätigkeitsbild desjenigen gehören, der<br />

sie erbringen will, oder<br />

• zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit<br />

verbundenen Pflichten gehören


Was ist Rechtsdienstleistung<br />

Definition:<br />

• Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten<br />

fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche<br />

Prüfung des Einzelfalls erfordert.<br />

• Keine Rechtsdienstleistung sind:<br />

– Erstattung wissenschaftlicher Gutachten<br />

– An Allgemeinheit gerichtete Darstellung und<br />

Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den<br />

Medien<br />

– Wiedergabe und allg. Erläuterung von Rechtsnormen<br />

– Schematische Rechtsanwendung, die keine rechtliche<br />

Prüfung des Einzelfalls erfordert


Beispiele aus der Praxis<br />

• Die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe<br />

– Beispiel: Ein Mieterverein klärt durch ein Rundschreiben<br />

alle Mieter einer Wohnanlage über die nach dem BGB<br />

bestehenden Minderungsrechte bei Modernisierungsmaßnahmen<br />

auf.<br />

• Die Geltendmachung einfacher Ansprüche<br />

– Beispiel: Eine Kfz-Werkstatt rechnet mit der<br />

gegnerischen Versicherung nicht nur die<br />

Reparaturkosten ab, sondern macht für Geschädigten<br />

auch Schadenspauschale geltend.<br />

• Mitwirkung bei Vertragsschluss oder -kündigung<br />

– Beispiel: Energieberater kündigt für seinen Kunden<br />

besteh-ende Energieversorgungsverträge und schließt<br />

neue ab.


Abgrenzung<br />

• Zunächst Prüfung, ob überhaupt eine<br />

Rechtsdienstleistung vorliegt. Ist dies nicht der Fall,<br />

findet das RDG keine Anwendung. Die Tätigkeit ist nicht<br />

beschränkt.<br />

• Liegt eine Rechtsdienstleistung vor, gelten die Regeln<br />

des RDG.


Wo beginnt die Rechtsdienstleistung<br />

• Wo beginnt die Rechtsdienstleistung<br />

– Rechtsdienstleistung liegt nicht erst vor, wenn eine<br />

umfassende, besondere tiefgehende juristische Prüfung<br />

erforderlich ist. Bereits die juristische Prüfung einfacher<br />

Sachverhalte eröffnet den Anwendungsbereich des<br />

RDG.<br />

• Prüfungsfrage: Betrifft die Leistung eine<br />

– konkrete fremde Angelegenheit und<br />

– erfordert sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles<br />

• Werden beide Fragen bejaht, liegt eine Rechtsdienstleistung vor.


Wann ist Rechtsdienstleistung eine<br />

Nebenleistung<br />

• Die Rechtsdienstleistung darf nach ihrem Gewicht und<br />

ihrer Bedeutung nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebots<br />

stehen.<br />

• Sie muss zum Berufsbild des Leistenden gehören.<br />

• Es muss also eine Leistung sein, die typischerweise bei<br />

der Bearbeitung und Erledigung des Hauptgeschäftes<br />

anfällt.


Wann ist Rechtsdienstleistung eine<br />

Nebenleistung<br />

• Ob eine – erlaubte – Nebenleistung vorliegt,<br />

hängt ab von<br />

– Ihrem Inhalt<br />

– Umfang<br />

– Sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit<br />

– Rechtskenntnissen, die für die Haupttätigkeit erforderlich<br />

sind


Wann ist Rechtsdienstleistung eine<br />

Nebenleistung<br />

• Zulässige Nebenleistung liegt grundsätzlich dann nicht<br />

(mehr) vor, wenn für ihre ordnungsgemäße Erledigung<br />

die umfassende rechtliche Ausbildung eines<br />

Rechtsanwalts oder seine besondere Pflichtenstellung im<br />

Rechtssystem erforderlich ist.<br />

• Prüffrage: Reicht die juristische Qualifikation des<br />

nichtanwaltlichen Dienstleisters aus


Abgrenzung des Begriffs Nebenleistung<br />

• Abgrenzung im Einzelfall oft schwierig; abwarten wie Gerichte<br />

entscheiden<br />

• Einzelne Fälle stets zulässiger Nebenleistungen hebt das Gesetz<br />

selbst hervor. Hierdurch wird von vornherein Rechtsklarheit<br />

geschaffen.<br />

• Als erlaubte Nebenleistungen gelten <strong>Rechtsdienstleistungen</strong>, die im<br />

Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten erbracht werden:<br />

– Testamentsvollstreckung, die der Erblasser künftig auch<br />

Banken, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern übertragen<br />

kann<br />

– Fördermittelberatung, die im Bereich der<br />

Unternehmensberatung eine wichtige Rolle spielt<br />

– Haus- und Wohnungsverwaltung


Abgrenzung des Begriffs Nebenleistung<br />

Weitere Nebenleistungen können sein:<br />

• Beratung über Baurecht oder Sachmängelhaftung durch<br />

Architekten.<br />

• Beratung über Gestaltungsmöglichkeiten bei der<br />

Vermögens- oder Unternehmensnachfolge durch Banken.<br />

• Mitwirkung bei der Vorbereitung eines<br />

Erbscheinsantrages durch Erbenermittler.<br />

• Sanierungs- oder Insolvenzberatung durch Dipl.-<br />

Betriebswirte, -Kaufleute oder -Wirtschaftsjuristen


Was ist Rechtsdienstleistung<br />

• Makler dürfen nun beispielsweise über<br />

– bestehende Vorkaufsrechte<br />

– Konsequenzen öffentlicher Förderung von Wohnraum<br />

– Voraussetzung der Beendigung bestehender<br />

Mietverhältnisse<br />

– Grundstücksrechtliche Fragen (Bedeutung von<br />

Reallasten, Erbbaurechten etc.)<br />

– Bebauungsmöglichkeiten<br />

– WEG-rechtliche Fragen<br />

– allgemeine mietrechtliche Fragen<br />

(Schönheitsreparaturen, Nebenkosten etc.)<br />

beraten oder in sonstiger Weise tätig werden


Was ist Rechtsdienstleistung<br />

• Verwalter dürfen nun beispielsweise<br />

– Handwerkerfirmen rügen und Mängelrechte gelten<br />

machen, wenn sie unzuverlässig oder schlecht<br />

gearbeitet haben.<br />

– Verwalter kann selbstständig Mahnungen schreiben<br />

– Verwalter kann ganz allgemein die Interessen der<br />

Gemeinschaft wahrnehmen<br />

– Verwalter darf auf Grund seiner ausdrücklichen Nennung<br />

in § 5, Abs. 2, Nr. 2 RDG alle Tätigkeiten als<br />

Nebenleistungen ausführen, die im Rahmen der<br />

Rechtskenntnisse liegen, die für seine Haupttätigkeit<br />

erforderlich sind


Vergütung der<br />

Rechtsdienstleistung<br />

• Makler/ Verwalter dürfen sich<br />

<strong>Rechtsdienstleistungen</strong> vergüten lassen<br />

• Vergütung muss ausdrücklich vereinbart werden<br />

• Tätigkeit darf aber nicht Haupteinnahmequelle<br />

sein (sonst keine Nebenleistung)


Regelung der Prozessvertretung<br />

• RDG gilt nur für den außergerichtlichen Bereich.<br />

• Für die Vertretung vor den Landes- und Bundesgerichten<br />

gelten besondere Regeln.


Haftungsrisiko!<br />

• Erbringung von <strong>Rechtsdienstleistungen</strong> ist Dienstleistung<br />

• Fehlerhafte Dienstleistung verpflichtet zum Schadenersatz<br />

• Erbringt ein Makler eine Rechtsdienstleistung, wird der<br />

Maklervertrag zum Beratervertrag. Der Makler übernimmt<br />

zusätzliche Pflichten, für deren ordnungsgemäße Erbringung er<br />

haftet.<br />

• Deshalb: Beratung und rechtliche Tätigkeit nur dort, wo<br />

entsprechende Rechtskenntnisse vorhanden sind. Alles andere ist<br />

„Kamikaze“.<br />

• Auf jeden Fall: Mit der Haftpflichtversicherung klären, ob<br />

Leistungen nach RDG versichert sind.


Zusammenschlüsse<br />

und Partnerschaften:<br />

Chancen des neuen GmbH-Rechts<br />

für Sachverständige<br />

Referent: RA Wolfgang Lehner


Formen der Berufsausübung<br />

• Einzeltätigkeit<br />

• BGB-Gesellschaft (“GbR”)<br />

• Partnerschaftsgesellschaft<br />

• Limited (“Ltd.”)<br />

• GmbH (“Mini-GmbH”)<br />

• Netzwerke


Einzeltätigkeit<br />

• Volle Flexibilität<br />

• Volle Unabhängigkeit<br />

• Volle Haftung mit dem gesamten (Privat-)<br />

Vermögen<br />

• Hervorhebung der persönlichen<br />

Leistungserbringung<br />

• Persönliche Beauftragung (bspw. durch<br />

Gerichte)


BGB-Gesellschaft (GbR)<br />

• Teilrechtsfähige Gesellschaft<br />

• Gemeinsame Berufsausübung<br />

• Gemeinsame Haftung auch für Fehler anderer<br />

• Einfache Organisation<br />

• Einfache steuerliche Handhabung<br />

• Weitestgehende Gestaltungsfreiheit im<br />

Innenverhältnis


Partnerschaftsgesellschaft<br />

• Namensrechtsfähig (“… und Partner”)<br />

• Haftungskonzentration auf einen oder mehrere<br />

Partner möglich<br />

• Steuerrechtlich wie BGB-Gesellschaft<br />

• Entstehung durch Eintragung im<br />

Partnerschaftsregister<br />

• Weitestgehende Gestaltungsfreiheit im<br />

Innenverhältnis


Private Company Limited by<br />

Shares (Ltd.)<br />

• Gründungsaufwand gering<br />

• Gründungskosten gering<br />

• Kein vorgeschriebenes Mindestkapital<br />

• Schlechter Ruf<br />

• Schnelle Löschung


Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung (GmbH)<br />

• “normale” GmbH<br />

• Seit 01.11.2008: Die “Mini-GmbH”<br />

• Gesetzeszweck: speziell für kapitalschwache<br />

Existenzgründer<br />

• Geringe Gründungskosten<br />

• Hohe Folgekosten (Bilanzerstellung,<br />

Steuerberater, Sollversteuerung u. a.)


Sonstige Zusammenschlüsse<br />

• Regional und überregional<br />

• Sachgebietsübergreifend<br />

• Für den jeweiligen Einzelfall vernetzt


Fazit<br />

• Der Sachverständige lebt von<br />

– seinem Können<br />

– seinem Fachwissen<br />

– seiner persönlichen Reputation<br />

– Persönlichkeiten sind gefragt, nicht anonyme<br />

Gesellschaften!<br />

– Zusammenschlüsse sinnvoll, wenn sie Vorteile<br />

bringen.

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