VGH_20120503
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4. Senat<br />
4 B 934112<br />
8 L 910112.F<br />
H ESSISC H ER VERWALTUNGSGERICHTSHOF<br />
I n dem Verwaltungsstreitverfahren<br />
BESCHLUSS<br />
des Herrn Jürgen Kremser,<br />
Bottenhorner Weg 40, 60489 Frankfurt am Main,<br />
gegen<br />
die Stadt Frankfurt am Main,<br />
vertreten durch die Oberbürgermeisterin - Rechtsamt -,<br />
Sandgasse 6, 60311 Frankfurt am Main,<br />
wegen Naturschutzrechts<br />
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 4. Senat - durch<br />
Vorsitzende Richterin am Hess. <strong>VGH</strong> Dr. Rudolph,<br />
Richter am Hess. <strong>VGH</strong> Heuser,<br />
Richter am Hess. <strong>VGH</strong> Steinberg,<br />
am 3. Mai 20'12 beschlossen:<br />
Antragstel ler und Beschwerdeführer,<br />
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,<br />
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Veruraltungsgerichts<br />
FrankfurVM. vom 2. April 2012 - 8 L 910112.F - wird als unzulässig verworfen.<br />
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.<br />
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 297,50 Euro festgesetzt.<br />
4 _b_934_12_besch<br />
I uss_20 12050213'l 558. docx
-2-<br />
Gründe:<br />
Die vom Antragsteller selbst mit Schreiben vom 12. April2012 eingelegte Beschwerde<br />
gegen den im Tenor genannten Beschluss des Veruraltungsgerichts Frankfutl/M. ist nicht<br />
zulässig, weil der Antragsteller nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten<br />
worden ist. Eine materielle Prüfung der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründe<br />
durch das Beschwerdegericht ist mithin ausgeschlossen<br />
Nach $ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten eines Verwaltungsstreitverfahrens<br />
vor dem Bundesverwaltungsgericht<br />
vor dem Obervenrvaltungsgericht - und damit<br />
auch vor dem Hessischen Verualtungsgerichtshof - durch einen Prozessbevollmächtigten<br />
vertreten lassen. Dies gilt nach Satz 2 des $ 67 Abs. 4 auch für Prozesshandlungen, durch<br />
die ein Verfahren eingeleitet wird. Über dieses Erfordernis ist der Antragsteller in der dem<br />
angegriffenen Beschluss des Venvaltungsgerichts beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich<br />
belehrt worden. Auch nach Eingang der Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof<br />
ist der Antragsteller mit gerichtlicher Verfügung vom 23.April 2012 auf<br />
d ieses Erfordernis hingewiesen worden.<br />
Die vom Antragsteller selbst eingelegte Beschwerdentspricht nicht den genannten Erfordernissen.<br />
Aufgrun der fehlenden Postulationsfähigkeit des Antragstellers ist von der Unwirksamkeit<br />
der betreffenden Prozesshandlung auszugehen. Dieser Mangel in der Postulationsfäl'rigkeit.des<br />
Antragstellers kann auch nicht durch (nachirägliche) Genehmigung<br />
eines Bevollmächtigten geheilt werden.<br />
L<br />
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge nach S 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen.<br />
t<br />
Der Werl des Streitgegenstandes wird entsprechend der erstinstanzlichen Wertfestsetzung,<br />
die von den Verfahrensbeteiligten nicht angegriffen worden ist, auch für das Beschwerdeverfahren<br />
auf 297,50 Euro festgesetzt ($ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. $ 52 Abs. 3<br />
GKG).<br />
Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (SS 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66<br />
Abs.3Satz3GKG).<br />
Dr. Rudolph<br />
Steinberg<br />
Heuser<br />
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