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VGH_20120503

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4. Senat<br />

4 B 934112<br />

8 L 910112.F<br />

H ESSISC H ER VERWALTUNGSGERICHTSHOF<br />

I n dem Verwaltungsstreitverfahren<br />

BESCHLUSS<br />

des Herrn Jürgen Kremser,<br />

Bottenhorner Weg 40, 60489 Frankfurt am Main,<br />

gegen<br />

die Stadt Frankfurt am Main,<br />

vertreten durch die Oberbürgermeisterin - Rechtsamt -,<br />

Sandgasse 6, 60311 Frankfurt am Main,<br />

wegen Naturschutzrechts<br />

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 4. Senat - durch<br />

Vorsitzende Richterin am Hess. <strong>VGH</strong> Dr. Rudolph,<br />

Richter am Hess. <strong>VGH</strong> Heuser,<br />

Richter am Hess. <strong>VGH</strong> Steinberg,<br />

am 3. Mai 20'12 beschlossen:<br />

Antragstel ler und Beschwerdeführer,<br />

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,<br />

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Veruraltungsgerichts<br />

FrankfurVM. vom 2. April 2012 - 8 L 910112.F - wird als unzulässig verworfen.<br />

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.<br />

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 297,50 Euro festgesetzt.<br />

4 _b_934_12_besch<br />

I uss_20 12050213'l 558. docx


-2-<br />

Gründe:<br />

Die vom Antragsteller selbst mit Schreiben vom 12. April2012 eingelegte Beschwerde<br />

gegen den im Tenor genannten Beschluss des Veruraltungsgerichts Frankfutl/M. ist nicht<br />

zulässig, weil der Antragsteller nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten<br />

worden ist. Eine materielle Prüfung der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründe<br />

durch das Beschwerdegericht ist mithin ausgeschlossen<br />

Nach $ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten eines Verwaltungsstreitverfahrens<br />

vor dem Bundesverwaltungsgericht<br />

vor dem Obervenrvaltungsgericht - und damit<br />

auch vor dem Hessischen Verualtungsgerichtshof - durch einen Prozessbevollmächtigten<br />

vertreten lassen. Dies gilt nach Satz 2 des $ 67 Abs. 4 auch für Prozesshandlungen, durch<br />

die ein Verfahren eingeleitet wird. Über dieses Erfordernis ist der Antragsteller in der dem<br />

angegriffenen Beschluss des Venvaltungsgerichts beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich<br />

belehrt worden. Auch nach Eingang der Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof<br />

ist der Antragsteller mit gerichtlicher Verfügung vom 23.April 2012 auf<br />

d ieses Erfordernis hingewiesen worden.<br />

Die vom Antragsteller selbst eingelegte Beschwerdentspricht nicht den genannten Erfordernissen.<br />

Aufgrun der fehlenden Postulationsfähigkeit des Antragstellers ist von der Unwirksamkeit<br />

der betreffenden Prozesshandlung auszugehen. Dieser Mangel in der Postulationsfäl'rigkeit.des<br />

Antragstellers kann auch nicht durch (nachirägliche) Genehmigung<br />

eines Bevollmächtigten geheilt werden.<br />

L<br />

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge nach S 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen.<br />

t<br />

Der Werl des Streitgegenstandes wird entsprechend der erstinstanzlichen Wertfestsetzung,<br />

die von den Verfahrensbeteiligten nicht angegriffen worden ist, auch für das Beschwerdeverfahren<br />

auf 297,50 Euro festgesetzt ($ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. $ 52 Abs. 3<br />

GKG).<br />

Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (SS 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66<br />

Abs.3Satz3GKG).<br />

Dr. Rudolph<br />

Steinberg<br />

Heuser<br />

4 _b_934_12_besch<br />

I uss_20 12050213 1558.<br />

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