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Vereinbarung zwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz ...

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<strong>Vereinbarung</strong><br />

<strong>zwischen</strong><br />

<strong>den</strong> <strong>Versicherern</strong> <strong>gemäss</strong> <strong>Bundesgesetz</strong><br />

über die Unfallversicherung<br />

vertreten durch die<br />

Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK),<br />

der Militärversicherung<br />

vertreten durch die<br />

Suva,<br />

der Invali<strong>den</strong>versicherung (IV)<br />

vertreten durch<br />

das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV),<br />

nachfolgend Versicherer genannt<br />

und<br />

dem Schweizer Physiotherapie Verband<br />

physioswiss,<br />

H+ Die Spitäler der Schweiz,<br />

nachfolgend Leistungserbringer genannt<br />

betreffend<br />

Vergütung von Physiotherapie-Berichten<br />

ZMT/Berichte


2<br />

1. Ausgangslage<br />

Im Rahmen von physiotherapeutischen Behandlungen im UVG, MVG und IVG wer<strong>den</strong> von<br />

<strong>den</strong> <strong>Versicherern</strong> vermehrt Berichte bei Physiotherapeutinnen (aus Grün<strong>den</strong> der Lesbarkeit<br />

steht die weibliche Form jeweils für beide Geschlechter) eingefordert. Da im Physiotherapietarif<br />

keine Berichtspositionen vorgesehen sind, haben sich die Versicherer mit<br />

dem Berufsverband physioswiss sowie mit H+ über die Vergütung solcher Berichte verständigt.<br />

Der gewählte Tarif lehnt sich dabei eng an die bereits bestehende Regelung im<br />

IV-Bereich an und ersetzt diese.<br />

2. Vergütung von Berichten<br />

2.1 Allgemeine Bestimmungen<br />

• Der Versicherer legt bei der Auftragserteilung fest, welche Art von Bericht er<br />

wünscht (z.B. ein nicht formalisierter Bericht 2), oder er fügt bei formalisierten<br />

Berichten das auszufüllende Formular bei. Fehlt eine Konkretisierung bei der Auftragserteilung,<br />

kann die Physiotherapeutin davon ausgehen, dass der Versicherer<br />

etwa eine (1) A4-Seite freien Text erwartet und dafür einen Bericht 2 vergütet.<br />

• Wenn es aus Sicht der Physiotherapeutin Gründe gibt, die gegen eine Berichtserstellung<br />

im Rahmen des Auftrags sprechen, nimmt sie mit dem Versicherer Rücksprache<br />

und vereinbart das weitere Vorgehen.<br />

• Unvollständige Berichte, in <strong>den</strong>en wichtige Informationen fehlen, müssen kostenlos<br />

ergänzt wer<strong>den</strong>.<br />

• Ist die Vergütung eines Berichtes unklar, so ist die Definition analog zum TARMED<br />

massgebend, wonach eine Seite freier Text mindestens 35 Zeilen (10 Punkte-<br />

Schrift) beinhalten muss. Das bedeutet z.B., dass ein Bericht 2 (Ziffer 7492) einen<br />

Umfang in der Grössenordnung von 35 Zeilen freien Text haben muss.<br />

• Wird im Zusammenhang mit dem Bericht zusätzlich ein Assessment verlangt, so<br />

kann für dieses einmal die Ziffer 7350 in Rechnung gestellt wer<strong>den</strong>.<br />

• Diese Regelung gilt ohne Präjudiz für die im Rahmen einer künftigen Revision des<br />

Physiotherapietarifs allenfalls festzulegende Vergütung von Berichten.<br />

• Physiotherapie-Berichte sollen nicht in jedem Einzelfall eingefordert wer<strong>den</strong>, sondern<br />

nur dann, wenn aus Sicht der Versicherer ein derartiger Bericht für die Fallbeurteilung<br />

notwendig ist (kein Automatismus).<br />

• IV: Diese Vergütungsregelung ersetzt jene des IV Rundschreibens Nr. 258.<br />

ZMT/Berichte


3<br />

2.2 Tarif<br />

Bericht 1 - Formalisierter Bericht<br />

Ziffer 7491 Vergütungspauschale pro Bericht<br />

25 TP<br />

Berichtsumfang<br />

eine A4-Seite (siehe Anhang: Fragebogen der Versicherer *)<br />

Berichtsinhalt<br />

Enthält in der Regel die Antworten auf gezielte Fragen des Versicherers (formalisierter<br />

Bericht). Bestandteil dieses Berichtes kann u.a. eine Begründung der Physiotherapeutin<br />

für eine 3. oder 4. Serie sein, warum aus ihrer Sicht eine weitere Therapie sinnvoll ist<br />

oder auch eine Einschätzung zur Leistungsfähigkeit des Patienten sein.<br />

Bericht 2 - Formalisierter oder nicht formalisierter Bericht<br />

Ziffer 7492 Vergütungspauschale pro Bericht<br />

50 TP<br />

Berichtsumfang<br />

Formalisierter Bericht im Umfang von zwei A4-Seiten oder nicht formalisierter Bericht im<br />

Umfang von einer A4-Seite freier Text (siehe dazu Ziffer 2.1 Abs.5 der allgemeinen Bestimmungen<br />

in dieser <strong>Vereinbarung</strong>).<br />

Berichtsinhalt:<br />

Enthält Anamnese/Verlauf, Therapieziele und Prognose (wahrscheinlicher Grad der Funktionsverbesserung).<br />

Wird ein einfacher „normaler“ Zwischen- oder Verlaufsbericht (ohne<br />

spezifischen umfangreichen Fragekatalog) verlangt, gilt dies in jedem Fall höchstens als<br />

Bericht 2.<br />

*) Der Fragebogen kann ebenfalls von unserer Webseite heruntergela<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>:<br />

www.zmt.ch<br />

ZMT/Berichte


4<br />

Bericht 3 (Formalisierter oder nicht formalisierter Bericht)<br />

Ziffer 7493 Vergütungspauschale pro Bericht<br />

100 TP<br />

Berichtsumfang:<br />

Formalisierter oder nicht formalisierter Bericht. Formalisierte Berichte im Umfang von<br />

mindestens drei A4-Seiten. Nicht formalisierte Berichte mit mindestens zwei A4-Seiten<br />

freiem Text (siehe dazu Ziffer 2.1 Abs.5 der allgemeinen Bestimmungen in dieser <strong>Vereinbarung</strong>).<br />

‘<br />

Berichtsinhalt:<br />

Enthält neben Anamnese/Verlauf, Therapiezielen und Prognose noch weitere von <strong>den</strong><br />

<strong>Versicherern</strong> verlangte Informationen.<br />

Ist die Zuordnung eines Berichtes in eine der drei Berichtskategorien unklar, so<br />

gelten die Ausführungen <strong>gemäss</strong> Ziff. 2.1 Punkt 4 der Allgemeinen Bestimmungen.<br />

3. Vergütungsvoraussetzungen<br />

• Von Physiotherapeutinnen verfasste Berichte wer<strong>den</strong> nur vergütet, wenn sie vorgängig<br />

vom Versicherer verlangt wur<strong>den</strong>. Unaufgefordert zugestellte Berichte<br />

wer<strong>den</strong> nicht vergütet. Die Beweispflicht, dass ein Bericht vom Versicherer verlangt<br />

wor<strong>den</strong> ist, liegt beim Leistungserbringer, der Rechnung stellt.<br />

• Die Vergütung erfolgt direkt an <strong>den</strong> Leistungserbringer und ist in der Regel 30 Tage<br />

nach Rechnungsstellung fällig.<br />

• Für die Behandlung von IV-Versicherten gilt Art. 5 der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Tarifvertrag vom 1. September 1997.<br />

4. Inkraftsetzung / Kündigung<br />

Diese <strong>Vereinbarung</strong> tritt am 1. April 2009 in Kraft und läuft im Rahmen eines Pilotprojektes<br />

für 2 Jahre. Die Vertragspartner wer<strong>den</strong> nach Ablauf von 18 Monaten ab Inkraftsetzung<br />

eine Evaluation zur Berichtsvergütung vornehmen.<br />

ZMT/Berichte


5<br />

Sursee, Luzern, Bern, 20. März 2009<br />

Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK)<br />

Der Präsi<strong>den</strong>t<br />

Suva<br />

Abteilung Militärversicherung<br />

Der Direktor<br />

Felix Weber<br />

Stefan A. Dettwiler<br />

Bundesamt für Sozialversicherungen<br />

Geschäftsfeld Invali<strong>den</strong>versicherung<br />

Der Vizedirektor<br />

Alard du Bois-Reymond<br />

physioswiss<br />

Schweizer Physiotherapie Verband<br />

Die Präsi<strong>den</strong>tin<br />

Die Geschäftsführerin<br />

Omega Erika Huber<br />

Maja Müller<br />

H+ Die Spitäler der Schweiz<br />

Der Präsi<strong>den</strong>t<br />

Der Direktor<br />

Charles Favre<br />

Bernhard Wegmüller<br />

ZMT/Berichte


6<br />

Anhang: Fragebogen der Versicherer (formalisierter Bericht 1)<br />

ZMT/Berichte

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