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Gutachten Zugbeeinflussung - VSLF

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kummuliertes monetarisiertes Risiko (kCHF)<br />

Emch+Berger AG<br />

Bern<br />

Schweizerische Bundesbahnen SBB<br />

<strong>Gutachten</strong> zur risikoorientierten Ausrüstung <strong>Zugbeeinflussung</strong> und internationaler<br />

Vergleich Kollision infolge Signalfällen<br />

20'000<br />

Ohne Umrüstung<br />

Aktuelle Netzstrategie<br />

18'000<br />

16'000<br />

14'000<br />

12'000<br />

Programm 500A<br />

10'000<br />

8'000<br />

6'000<br />

Programm 4S<br />

1700 Punkte Programm<br />

4'000<br />

Netzweiter ETCS L2 Rollout<br />

2'000<br />

Geplante ETCS L2 Projekte<br />

0<br />

2005 2010 2015 2020 2025 2030 2035 2040 2045 2050 2055 2060<br />

Jahr<br />

Abbildung 3-2: Verlauf des monetarisierten Restrisikos nach Umsetzung der geplanten Vorhaben<br />

und Strategien.<br />

Gemäss Beschluss GL I vom 07.08.13 [48] war in Folge des Unfalls von Granges-Marnand<br />

bis Ende August 2013 zu prüfen, ob die im 1700-Punkte-Programm integrierte Sicherheitssteigerung<br />

(1‘700 Punkte) vor Ende 2018 umgesetzt werden kann. Gemäss I-AT-ZB sieht<br />

die angepasste Strategie nun vor, rund 40 Stellwerkprojekte von ETCS Netz vorzuziehen,<br />

welche Ausfahrten in Einspurstrecken beinhalten. Diese Abschnitte decken auch die noch<br />

vorhandenen Gruppensignalstandorte ab und betreffen auch einen grossen Teil Strecken<br />

mit unbegleitetem Verkehr.<br />

3.3<br />

Anwendung der R I-20027<br />

Die R I-20027 regelt die Funktionalität und Ausrüstung der <strong>Zugbeeinflussung</strong> für die Sicherung<br />

von Abschnitten entsprechend 39.3.c Ziffer 2.2 der AB-EBV unter Berücksichtigung<br />

der Ziele der Sicherheitspolitik der SBB. Gemäss Eisenbahnverordnung Art. 5 Abs. 2 kann<br />

das BAV in Einzelfällen Abweichungen bewilligen, wenn nachgewiesen werden kann, dass<br />

der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist. Die Ausnahmefälle, wo auf eine Ausrüstung<br />

mit einer kontinuierlichen Geschwindigkeitsüberwachung oder eine Abfahrverhinderung<br />

verzichtet werden kann, werden in der R I-20027 risikobasiert hergeleitet und mittels<br />

Entscheidungsdiagrammen identifiziert.<br />

Bei der Beurteilung der R I-20027 gilt es daher vor allem zu beachten, in welchen Bereichen<br />

Ausnahmen erlaubt sind; insbesondere bei:<br />

Ausrüstung von Abschnitten mit Geschwindigkeitsüberwachung<br />

Ausrüstungen mit einer Abfahrverhinderung<br />

Bei der Anwendung der R I-20027 kann gem. Aussagen SBB davon ausgegangen werden,<br />

dass bei etwa 1/3 der Fälle, wo eine kontinuierliche Geschindigkeitsüberwachung vorgesehen<br />

wird, auch eine Abfahrverhinderung installiert wird.<br />

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