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Statuten - Dampfbahn-Verein Zürcher Oberland DVZO

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Artikel 18<br />

Anträge aus Mitgliederkreisen, die an der ordentlichen<br />

Generalversammlung zu behandeln sind, müssen spätestens<br />

15 Tage vor dem Versammlungstermin dem<br />

Vorstand schriftlich eingereicht werden.<br />

Artikel 19<br />

Ueber Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste<br />

aufgeführt sind, kann an der Generalversammlung<br />

nicht abgestimmt werden.<br />

Artikel 20<br />

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und<br />

vollzieht ihre Wahlen, soweit es Gesetz und <strong>Statuten</strong><br />

nicht anders bestimmen, mit einfacher Mehrheit der<br />

abgegebenen Stimmen.<br />

Artikel 21<br />

Für die Aenderung der <strong>Verein</strong>sstatuten, die Umwandlung<br />

in eine andere Rechtsform und die Auflösung des<br />

<strong>Verein</strong>s ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden<br />

Stimmberechtigten nötig.<br />

Vorstand<br />

Artikel 22<br />

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Finanzchef,<br />

dem Sekretär, der Technischen Leitung,<br />

dem Leiter Betrieb sowie weiteren Mitgliedern.<br />

Artikel 23<br />

Die Generalsammlung wählt die Vorstandsmitglieder<br />

einzeln.<br />

Artikel 24<br />

Die Amtsdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Nach<br />

Ablauf der Amtsdauer sind die bisherigen Mitglieder<br />

wieder wählbar.<br />

Artikel 25<br />

Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte<br />

erfordern oder wenn drei Mitglieder dies beim Präsidenten<br />

verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig,<br />

wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend<br />

ist. Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag für angenommen,<br />

für den der Präsident gestimmt hat.<br />

Artikel 26<br />

Ueber die Vorstandsbeschlüsse wird ein Protokoll geführt.<br />

Artikel 27<br />

Der <strong>Verein</strong> wird rechtsgültig vertreten durch den Präsidenten,<br />

zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.<br />

Artikel 28<br />

Der Vorstand führt die zur Erreichung des <strong>Verein</strong>sziels<br />

notwendigen Massnahmen durch. Er ist befugt zur:<br />

a) Ausführung der ihm gemäss den <strong>Statuten</strong> zugewiesenen<br />

Aufgaben und zur Erledigung der laufenden<br />

Geschäfte und der ihm von der Generalversammlung<br />

erteilten Aufträge<br />

b) Verwaltung des <strong>Verein</strong>svermögens<br />

c) Vorbereitung der von der Generalversammlung<br />

zu behandelnden Geschäfte.<br />

Artikel 29<br />

Der Vorstand ist berechtigt:<br />

a) bis zum Betrag von Fr. 30'000.-- Kredite aufzunehmen<br />

und Ausgaben für einzelne Projekte zu<br />

beschliessen<br />

b) zur Lösung dauernder oder spezieller Aufgaben<br />

unter Beizug weiterer <strong>Verein</strong>smitglieder Unterausschüsse<br />

zu bilden und diesen Weisungen und<br />

Kompetenzen zu erteilen.<br />

Artikel 30<br />

Der Vorstand wählt die Ressortleiter.<br />

Artikel 31<br />

Der Vorstand entscheidet über allfällige Kompetenzstreitigkeiten<br />

zwischen Vorstand und Betriebskommission.<br />

Es besteht Weiterzugsmöglichkeit an die Generalversammlung.<br />

Betriebskommission<br />

Artikel 32<br />

Zur Bewältigung der technischen und betrieblichen<br />

Aufgaben besteht eine Betriebskommission. Sie setzt<br />

sich aus den Vorstandsmitgliedern und den Ressortleitern<br />

zusammen.<br />

Artikel 33<br />

Die Sitzungen der Betriebskommission werden vom<br />

Präsidenten geleitet. Im übrigen konstituiert sich die<br />

Betriebskommission selbst. Bei Stimmengleichheit gilt<br />

derjenige Antrag oder Beschluss für angenommen, für<br />

den der Präsident gestimmt hat.<br />

Die Betriebskommission ist beschlussfähig, wenn die<br />

Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.<br />

Ueber die Beschlüsse der Betriebskommission ist ein<br />

Protokoll zu führen.<br />

Anstelle des Ressortleiters kann ein von ihm zu bestimmender<br />

Stellvertreter mit beratender Stimme an<br />

den Sitzungen teilnehmen.<br />

Artikel 34<br />

Die Betriebskommission legt die Betriebsstruktur, namentlich<br />

die Einteilung in Ressorts sowie die Aufgaben,<br />

Verantwortlichkeiten und Kompetenzen der Ressortleiter<br />

fest.<br />

Artikel 35<br />

Die Betriebskommission hat keine eigenen Finanzkompetenzen.<br />

Kontrollstelle<br />

Artikel 36<br />

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Aktivmitgliedern.<br />

Die Generalversammlung ist berechtigt, die Aufgaben<br />

der Kontrollstelle einer aussenstehenden Treuhandstelle<br />

zu übertragen.<br />

Artikel 37<br />

Die Amtsdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Nach<br />

Ablauf der Amtsdauer sind die Mitglieder der Kontrollstelle<br />

wieder wählbar.<br />

Artikel 38<br />

Die Kontrollstelle prüft das Rechnungswesen des <strong>Verein</strong>s<br />

und stellt der Generalversammlung Antrag über<br />

die Annahme der Jahresrechnung.<br />

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