Statuten - Dampfbahn-Verein Zürcher Oberland DVZO
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Artikel 18<br />
Anträge aus Mitgliederkreisen, die an der ordentlichen<br />
Generalversammlung zu behandeln sind, müssen spätestens<br />
15 Tage vor dem Versammlungstermin dem<br />
Vorstand schriftlich eingereicht werden.<br />
Artikel 19<br />
Ueber Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste<br />
aufgeführt sind, kann an der Generalversammlung<br />
nicht abgestimmt werden.<br />
Artikel 20<br />
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und<br />
vollzieht ihre Wahlen, soweit es Gesetz und <strong>Statuten</strong><br />
nicht anders bestimmen, mit einfacher Mehrheit der<br />
abgegebenen Stimmen.<br />
Artikel 21<br />
Für die Aenderung der <strong>Verein</strong>sstatuten, die Umwandlung<br />
in eine andere Rechtsform und die Auflösung des<br />
<strong>Verein</strong>s ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden<br />
Stimmberechtigten nötig.<br />
Vorstand<br />
Artikel 22<br />
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Finanzchef,<br />
dem Sekretär, der Technischen Leitung,<br />
dem Leiter Betrieb sowie weiteren Mitgliedern.<br />
Artikel 23<br />
Die Generalsammlung wählt die Vorstandsmitglieder<br />
einzeln.<br />
Artikel 24<br />
Die Amtsdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Nach<br />
Ablauf der Amtsdauer sind die bisherigen Mitglieder<br />
wieder wählbar.<br />
Artikel 25<br />
Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte<br />
erfordern oder wenn drei Mitglieder dies beim Präsidenten<br />
verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig,<br />
wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend<br />
ist. Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag für angenommen,<br />
für den der Präsident gestimmt hat.<br />
Artikel 26<br />
Ueber die Vorstandsbeschlüsse wird ein Protokoll geführt.<br />
Artikel 27<br />
Der <strong>Verein</strong> wird rechtsgültig vertreten durch den Präsidenten,<br />
zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.<br />
Artikel 28<br />
Der Vorstand führt die zur Erreichung des <strong>Verein</strong>sziels<br />
notwendigen Massnahmen durch. Er ist befugt zur:<br />
a) Ausführung der ihm gemäss den <strong>Statuten</strong> zugewiesenen<br />
Aufgaben und zur Erledigung der laufenden<br />
Geschäfte und der ihm von der Generalversammlung<br />
erteilten Aufträge<br />
b) Verwaltung des <strong>Verein</strong>svermögens<br />
c) Vorbereitung der von der Generalversammlung<br />
zu behandelnden Geschäfte.<br />
Artikel 29<br />
Der Vorstand ist berechtigt:<br />
a) bis zum Betrag von Fr. 30'000.-- Kredite aufzunehmen<br />
und Ausgaben für einzelne Projekte zu<br />
beschliessen<br />
b) zur Lösung dauernder oder spezieller Aufgaben<br />
unter Beizug weiterer <strong>Verein</strong>smitglieder Unterausschüsse<br />
zu bilden und diesen Weisungen und<br />
Kompetenzen zu erteilen.<br />
Artikel 30<br />
Der Vorstand wählt die Ressortleiter.<br />
Artikel 31<br />
Der Vorstand entscheidet über allfällige Kompetenzstreitigkeiten<br />
zwischen Vorstand und Betriebskommission.<br />
Es besteht Weiterzugsmöglichkeit an die Generalversammlung.<br />
Betriebskommission<br />
Artikel 32<br />
Zur Bewältigung der technischen und betrieblichen<br />
Aufgaben besteht eine Betriebskommission. Sie setzt<br />
sich aus den Vorstandsmitgliedern und den Ressortleitern<br />
zusammen.<br />
Artikel 33<br />
Die Sitzungen der Betriebskommission werden vom<br />
Präsidenten geleitet. Im übrigen konstituiert sich die<br />
Betriebskommission selbst. Bei Stimmengleichheit gilt<br />
derjenige Antrag oder Beschluss für angenommen, für<br />
den der Präsident gestimmt hat.<br />
Die Betriebskommission ist beschlussfähig, wenn die<br />
Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.<br />
Ueber die Beschlüsse der Betriebskommission ist ein<br />
Protokoll zu führen.<br />
Anstelle des Ressortleiters kann ein von ihm zu bestimmender<br />
Stellvertreter mit beratender Stimme an<br />
den Sitzungen teilnehmen.<br />
Artikel 34<br />
Die Betriebskommission legt die Betriebsstruktur, namentlich<br />
die Einteilung in Ressorts sowie die Aufgaben,<br />
Verantwortlichkeiten und Kompetenzen der Ressortleiter<br />
fest.<br />
Artikel 35<br />
Die Betriebskommission hat keine eigenen Finanzkompetenzen.<br />
Kontrollstelle<br />
Artikel 36<br />
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Aktivmitgliedern.<br />
Die Generalversammlung ist berechtigt, die Aufgaben<br />
der Kontrollstelle einer aussenstehenden Treuhandstelle<br />
zu übertragen.<br />
Artikel 37<br />
Die Amtsdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Nach<br />
Ablauf der Amtsdauer sind die Mitglieder der Kontrollstelle<br />
wieder wählbar.<br />
Artikel 38<br />
Die Kontrollstelle prüft das Rechnungswesen des <strong>Verein</strong>s<br />
und stellt der Generalversammlung Antrag über<br />
die Annahme der Jahresrechnung.<br />
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