Spruch - Umweltbundesamt
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Amt der Oö. Landesregierung<br />
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft<br />
Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht<br />
4021 Linz • Kärntnerstraße 10 - 12<br />
Geschäftszeichen:<br />
UR-2008-14337/611-Re/Rs<br />
Bearbeiter: HR Mag. Hubert Reichl<br />
Tel: (+43 732) 77 20-13440<br />
Fax: (+43 732) 77 20-213409<br />
E-Mail: auwr.post@ooe.gv.at<br />
www.land-oberoesterreich.gv.at<br />
Linz, 13. Jänner 2011<br />
_<br />
voestalpine Stahl GmbH, Projekt "L6",<br />
Anlagenverbund Kraftwerksanlagen, L6 KS 02.03,<br />
Dieselnotantrieb, Verfahren gemäß<br />
§ 18b UVP-G 2000 – Bescheid<br />
Bescheid<br />
Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 1. Oktober 2007, UR-2006-5242/442, wurden der<br />
voestalpine Stahl GmbH und der voestalpine Grobblech GmbH die Genehmigung nach dem<br />
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) für das Projekt "L6" erteilt. Im<br />
selben Bescheid wurde auch das Detailprojekt L6 KS 02 genehmigt.<br />
Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2010 hat die voestalpine Stahl GmbH nunmehr die Erteilung<br />
der Änderungsgenehmigung für das Detailprojekt L6 KS 02.03 – Dieselnotantrieb – beantragt.<br />
Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung<br />
am 10. Jänner 2011 ergeht von der Oö. Landesregierung als UVP-Behörde in I. Instanz<br />
nachstehender<br />
<strong>Spruch</strong><br />
I. Änderungsgenehmigung für das Detailprojekt L6 KS 02.03 –<br />
"Dieselnotantrieb GBZ - Pumpe 1":<br />
Der voestalpine Stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4020 Linz, wird die Änderungsgenehmigung<br />
nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit<br />
(Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000) für das Detailprojekt L6 KS 02.03<br />
DVR.0069264
– "Dieselnotantrieb GBZ -Pumpe 1"- nach Maßgabe der dem Verfahren zugrunde gelegenen,<br />
bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen<br />
Projektsunterlagen (I.1.) sowie unter Einhaltung der unter <strong>Spruch</strong>abschnitt I.2. festgelegten<br />
Nebenbestimmungen erteilt.<br />
I.1.<br />
Projektsunterlagen:<br />
1 GRUNDLAGEN<br />
1.1 Relevante vorliegende Bescheide<br />
1.2 Technische Projektgrundlagen<br />
1.3 Gesetze und Verordnungen / Normen und Richtlinien<br />
1.3.1 Bau<br />
1.3.2 Gewerbe<br />
1.3.3 Brandschutz<br />
1.3.4 Elektrotechnik<br />
1.3.5 Wasser<br />
1.3.6 Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
1.3.7 Maschinensicherheit mit Arbeitnehmerschutz<br />
2 ALLGEMEINE PROJEKTANGABEN<br />
2.1 Name und Anschrift des Bewilligungswerbers<br />
2.2 Projektkurzbeschreibung / Änderungsbeschreibung<br />
2.3 Anlagenpersonal<br />
2.4 Betriebszeitraum der Anlagen<br />
2.5 Standort- und Situierungsbeschreibung<br />
2.5.1 Standort der Anlagen<br />
2.5.2 Grundstücksdaten<br />
2.5.3 Flächenwidmung<br />
2.5.4 Betriebs Zu- und Abfahrten<br />
3 ANLAGEN- UND BETRIEBSBESCHREIBUNG<br />
3.1 Zweckbestimmung der Anlagen<br />
3.2 Übersicht über die technischen Einheiten – Änderungsmaßnahmen<br />
3.3 Beschreibung der technischen Einheiten inklusive technische Daten der<br />
Anlagenkomponenten<br />
3.3.1 Technische Daten<br />
3.4 Infrastrukturelle Einrichtungen<br />
3.4.1 Versorgung<br />
3.4.1.1 Elektrische Energieversorgung<br />
3.4.1.2 MSR / Automation<br />
3.4.1.3 Druckluft - Arbeitsluft / Instrumentenluft<br />
3.4.1.4 Wasser<br />
3.4.2 Entsorgung<br />
3.4.2.1 Niederschlagswässer<br />
4 EINSATZSTOFFE<br />
4.1 Energieträger / Medien<br />
4.2 Betriebsmittel / Hilfsstoffe<br />
5 BAUBESCHREIBUNG<br />
6 BRANDSCHUTZ<br />
6.1 Grundbedingungen<br />
6.2 Besondere Bedingungen<br />
Seite 2
6.2.1 Bauliche Brandschutzmaßnahmen<br />
6.2.2 Betriebstechnische Brandschutzmaßnahmen<br />
6.2.3 Betriebsorganisatorische Brandschutzmaßnahmen<br />
7 EMISSIONSSITUATION<br />
7.1 Luft<br />
7.2 Wasser<br />
7.3 Lärm<br />
8 ABFALLWIRTSCHAFT<br />
9 ARBEITNEHMERSCHUTZ / SICHERHEIT<br />
9.1 Grundbedingungen<br />
9.2 Besondere Bedingungen<br />
10 IPPC-RELEVANTE KRITERIEN<br />
10. 1 Grundbedingungen<br />
10.2 Besondere Bedingungen<br />
11 ANHANG<br />
11.1 Pläne / Zeichnungen<br />
11.2 Sicherheitsdatenblätter<br />
11.3 Brandschutzkonzepte<br />
11.4 Explosionsschutzkonzepte<br />
11.5 Sonstige<br />
I.2.<br />
I.2.1.<br />
Nebenbestimmungen:<br />
Auflagen aus verfahrens- und emissionsschutztechnischer Sicht:<br />
I.2.1.1. Der Dieselnotantrieb ist mit einem Stundenzähler auszustatten.<br />
I.2.1.2. Die Probebetriebsintervalle und Notbetriebsintervalle sind entsprechend den angezeigten<br />
Betriebszeiten in einem Prüfbuch aufzuzeichnen. Das Prüfbuch ist vor Ort zur<br />
Einsicht durch die Behörde aufzulegen.<br />
I.2.1.3. Lagerräume für brennbare Betriebsmittel und Hilfsstoffe sind entsprechend der<br />
„Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF“, BGBl. 1991/240 zu errichten und zu<br />
betreiben.<br />
I.2.1.4. Öltanks für Hydrauliksysteme sind doppelwandig oder mit Ölauffangwanne, die 100 %<br />
des Fassungsvermögens des Öltanks aufweisen, auszustatten.<br />
I.2.1.5. Sämtliche Räume, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert werden, sind<br />
entsprechend den einschlägigen Vorschriften auszuführen (medienbeständig,<br />
flüssigkeitsdicht und mit entsprechendem Auffangvolumen versehen).<br />
I.2.1.6. Die Emissionen aus dem Dieselnotantrieb sind entsprechend dem österr. Regelwerk<br />
des BMWA 2001 „Technische Grundlage für die Beurteilung von Emissionen aus<br />
Stationärmotoren“ zu begrenzen. Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach<br />
BMWA ist durch ein Herstellerattest zu bestätigen.<br />
Seite 3
I.2.1.7. Sämtliche medienführende Rohrleitungen sind gemäß ihrem Durchflussstoff und ihrer<br />
Durchflussrichtung im Sinne der ÖNORM Z 1001 bzw. der VAN 230.05 gut sichtbar<br />
und dauerhaft zu kennzeichnen.<br />
I.2.1.8. Behälter und behälterähnliche Apparate sind gemäß ihrem Inhaltsstoff und ihrem<br />
maximalen zulässigen Füllvolumen gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen."<br />
I.2.2. Auflagen aus brandschutztechnische Sicht:<br />
I.2.2.1. Während der Bauphase sind die baulichen, betriebstechnischen sowie betriebsorganisatorischen<br />
Brandschutzmaßnahmen einer begleitenden Kontrolle (unter Beisein<br />
der hauptberuflichen Betriebsfeuerwehr der voestalpine) zu unterziehen; diesbezüglich<br />
sind Nachweise (Dokumentationen) zu führen. Die betriebstechnischen Brandschutzeinrichtungen<br />
(wie z.B. automatische Brandfrüherkennungseinrichtungen) sind einer<br />
Abschlussüberprüfung im Sinne der geltenden und als Regel der Technik anzuwendenden<br />
Richtlinien (TRVB, für Brandmeldeanlagen TRVB S 123, etc.) zu<br />
unterziehen.<br />
I.2.2.2. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens ist eine abschließende Stellungnahme der<br />
hauptberuflichen Betriebsfeuerwehr über die projektsmäßige Ausführung des<br />
Brandschutzkonzeptes und der Auflagenerfüllung (insbesondere Ausführung der<br />
baulichen sowie betriebstechnischen Brandschutzkonzeption entsprechend den<br />
Regeln der Technik - allfälligen Änderungen mit Bewertung entsprechend Fachbeitrag<br />
D-05, usw.) sowie unter Beilage der Überwachungsberichte zu den betriebstechnischen<br />
Brandschutzeinrichtungen dem Pflichtbereichskommandanten vorzulegen.<br />
I.2.3. Auflagen aus gewässerschutztechnischer Sicht:<br />
I.2.3.1. Der unterirdische Lagertank inkl. der unterirdischen Rohrleitung für Diesel sind mit<br />
einer ständigen Leckwarnüberwachung auszustatten. Der Lagerbehälter ist bei<br />
Ansprechen der Leckwarnüberwachung unverzüglich zu entleeren.<br />
I.2.3.2. Der Domschacht ist flüssigkeitsdicht auf den Behälter aufzuschweißen und tagwasserdicht<br />
abzudecken. Die Domschachtkonstruktion hat so zu erfolgen, dass<br />
Verkehrslasten nicht an den Lagerbehälter weitergegeben werden können.<br />
I.2.3.3. Spätestens 4 Wochen vor Inbetriebnahme des unterirdischen Lagerbehälters ist der<br />
Nachweis der Auftriebssicherheit nach VbF vorzulegen.<br />
I.2.3.4. Die Betankungsfläche ist so auszuführen, dass die waagrechte Schlauchführungslinie<br />
zwischen den Anschlüssen am Tankfahrzeug und der Anschlussarmatur im Domschacht<br />
durch die Betankungsfläche allseits um 2,5 m überragt wird. Alternativ<br />
können Spritzschutzwände mit einer Mindesthöhe von 1,5 m aufgestellt werden.<br />
I.2.3.5. Die Betankungsfläche muss dauerhaft flüssigkeitsdicht und dieselbeständig mit einem<br />
Gefälle von mind. 2 % zum Pumpensumpf hergestellt werden.<br />
I.2.3.6. Die Flüssigkeitsdichtheit der Betankungsfläche inkl. Pumpensumpf und des Domschachtes<br />
sind jeweils durch eine 12-stündige Wasserstandsprobe nachzuweisen.<br />
Die Atteste über die Flüssigkeitsdichtheit sowie über die Dieselbeständigkeit der<br />
Betankungsfläche sind jeweils durch einen Zivilingenieur entsprechender Befugnis<br />
auszustellen. Die Atteste sind der Behörde spätestens 4 Wochen vor Inbetriebnahme<br />
vorzulegen.<br />
Seite 4
I.2.3.7. Der Schieber im Ablauf des Pumpensumpfes muss vor Einfahrt des Tankfahrzeuges<br />
nachweislich geschlossen werden.<br />
I.2.3.8. Das Auffangvolumen im Bereich der Betankungsfläche muss mind. 0,9 m³ betragen.<br />
I.2.3.9. Der unterirdische Lagertank und der Tagestank sind jeweils mit einer Überfüllsicherung<br />
auszustatten, die bei Erreichen des Nennvolumens die Befüllpumpe<br />
automatisch abschaltet.<br />
I.2.3.10. Das Notstromaggregat ist mit einer umlaufenden Aufkantung so zu sichern, dass die<br />
im Aggregat enthaltenen wassergefährdenden Stoffe zur Gänze aufgefangen werden<br />
können.<br />
I.2.3.11. Der Aufstellungsbereich des Tankfahrzeuges ist durch Bodenmarkierungen zu<br />
kennzeichnen.<br />
I.2.3.12. Bis spätestens 20. Jänner 2011 sind die vorgeschriebenen Änderungen planlich<br />
darzustellen und der Behörde zu übermitteln.<br />
I.3.<br />
Beschreibung der Änderung – Vorhabensbeschreibung:<br />
Das Änderungsprojekt betrifft die Aufstellung eines Dieselnotantriebs für die Gebläsezentrale<br />
– Pumpe 1 – als Ersatz für die bestehende Dampfturbine. Dieser Dieselmotor wird als Notaggregat<br />
ausgeführt und dient zur Absicherung der Kühlwasserversorgung der Gebläsezentrale<br />
und weiterer Hüttenbetriebe. Das Dieselaggregat samt dem 300 l fassenden Tagestank<br />
(doppelwandig ausgeführt) wird in der Pumpenzentrale aufgestellt. An der Westseite der<br />
Pumpenzentrale wird ein unterirdischer Lagertank mit einem maximalen Lagervolumen von<br />
7.000 l errichtet. Sowohl der Lagertank als auch die Dieselleitung werden doppelwandig mit<br />
Leckwarneinrichtung ausgeführt. An der Westseite der Pumpenzentrale, teilweise über den<br />
geplanten Lagerbehälter, wird eine Betankungsfläche mit den Abmessungen Länge x Breite =<br />
350 cm x 706,6 cm errichtet, worauf die Tankfahrzeuge abgestellt werden. Die Betankungsfläche<br />
selbst weist ein 2%-iges Gefälle zu einem Pumpensumpf mit den Abmessungen 60 cm<br />
x 60 cm und einer Tiefe von 1 m auf. Der Pumpensumpf soll mit einem Ablaufschieber<br />
versehen werden, wobei die Freigabe zur Befüllung des Lagertanks erst erfolgt, wenn der<br />
Ablaufschieber geschlossen ist. Während der Befüllung der unterirdischen Lagertanks wird<br />
immer Betriebspersonal der voestalpine Stahl GmbH anwesend sei und wird ein<br />
Notausschalter mit Wirkung auf die Dieselbefüllungspumpe installiert. Die Betankungsfläche<br />
entwässert über einen bestehenden Regenwasserkanal in die Donau.<br />
Technischen Daten des Dieselmotors:<br />
Nennleistung (mechanische Leistung):<br />
Drehzahl:<br />
515 kW<br />
1.500 m<br />
Betriebsmittel:<br />
Für den Betrieb des Dieselnotantriebs werden für Motor bzw. Getriebe<br />
rund 150 l Motoröl und<br />
rund 120 l Getriebeöl<br />
eingesetzt.<br />
Seite 5
Standort des Dieselnotstromaggregates:<br />
Gst. Nr. 1174/1, Stadtgemeinde Linz, KG St. Peter<br />
Rechtsgrundlagen:<br />
§ 5 iVm §§ 18b und 17 Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz<br />
2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch<br />
BGBl. I Nr. 87/2009 iVm §§ 74, 77a und 81a Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl.<br />
Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 iVm § 93 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz,<br />
BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2006 iVm mit dem<br />
Bescheid der Oö. Landesregierung vom 1. Oktober 2007, UR-2006-5242/442<br />
II.<br />
Verfahrenskosten:<br />
Die voestalpine Stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4020 Linz, wird verpflichtet die nachstehend<br />
angeführten Verfahrenskosten zu tragen und binnen 14 Tagen nach Zustellung<br />
dieses Bescheides mittels angeschlossener Gebührenvorschreibung an das Amt der<br />
Oö. Landesregierung zu bezahlen:<br />
1. Verwaltungsabgabe für die Erteilung der<br />
Genehmigung nach dem UVP-G 2000 gemäß TP 164 lit. e der<br />
Landesverwaltungsabgabenverordnung 2001<br />
(Oö. LVV 2001), LBGl Nr. 135/2001 idgF<br />
360,00 Euro<br />
2. Kommissionsgebühren gemäß § 3 Z 1 lit. a der<br />
Landeskommissionsgebührenverordnung 2001 (Oö. LKommGbV. 2001),<br />
BGBl. Nr. 127/2001 idgF (2 Amtsorgane á 3 halbe Stunden zu je 17,40 Euro104,40 Euro<br />
3. Barauslagen für die Teilnahme des Arbeitsinspektorates<br />
für den 9. Aufsichtsbezirk, Kommissionsgebühren-Vormerk Nr. 9/2011<br />
ZUSAMMEN SOMIT:<br />
34,80 Euro<br />
499,20 Euro<br />
Rechtsgrundlagen:<br />
§§ 58, 76, 77 und 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr.<br />
51/1991 idgF<br />
Hinweise:<br />
Die voestalpine Stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4020 Linz, wird ersucht, nachstehend<br />
angeführte Stempelgebühren zu tragen und den errechneten Betrag binnen 2 Wochen nach<br />
Zustellung dieses Bescheides mittels angeschlossenen Gebührenvormerk an das Amt der<br />
Oö. Landesregierung zu bezahlen. Wir sind verpflichtet, die eingehobenen Gebühren an das<br />
Finanzamt abzuführen.<br />
1. Für die Eingabe (Antrag) vom 7. Dezember 2010 gemäß<br />
§ 14 TP 6 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 idgF 13,20 Euro<br />
2. Für die Stempelung der Projekte (4 Parien á 46,80 Euro) 187,20 Euro<br />
Seite 6
3. Für die Stempelung der Verhandlungsschrift gemäß<br />
§ 14 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 idgF (3 Bögen á 13,20 Euro)39,60 Euro<br />
ZUSAMMEN SOMIT:<br />
240,00 Euro<br />
Begründung:<br />
Zu I.:<br />
1. Verfahrenslauf/Sachverhalt:<br />
1.1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 1. Oktober 2007, UR-2006-5242/442,<br />
wurden der voestalpine Stahl GmbH und der voestalpine Grobblech GmbH die UVP-<br />
Genehmigung für das Vorhaben "L6" erteilt. Mit diesem Bescheid wurde auch das<br />
Detailprojekt L6 KS 02 "Druckerhöhung Nutzwassersystem" genehmigt.<br />
1.2. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2010 beantragte die voestalpine Stahl GmbH die<br />
Erteilung der Änderungsgenehmigung gemäß § 18b UVP-G 2000 für das Detailprojekt<br />
L6 KS 02.03 – Dieselnotantrieb für GBZ Pumpe 1. Die technischen Details zur Änderung<br />
bzw. die Änderungsbeschreibung sind im <strong>Spruch</strong> dieses Bescheides dargelegt.<br />
1.3. Mit Kundmachung vom 10. Dezember 2010, UR-2008-14337/565 wurde die mündliche<br />
Verhandlung anberaumt, zu dem neben den Formalparteien, das Arbeitsinspektorat und<br />
die sonstigen Beteiligten geladen wurde. Die UVP-Behörde hat Sachverständige aus<br />
folgenden Fachbereichen beigezogen:<br />
- nichtamtlicher Sachverständiger für Verfahrenstechnik und Emissionsschutztechnik<br />
- ASV für Gewässerschutz<br />
- ASV für Abfallchemie/-wirtschaft<br />
- ASV für Lärmschutztechnik<br />
1.4. Das der UVP-Behörde am 31. Dezember 2010 vom nichtamtlichen Sachverständigen für<br />
Verfahrenstechnik vorgelegt vorläufige Gutachten wurde allen Parteien genauso zur<br />
Kenntnis gebracht wie die Stellungnahme des Amtsachverständigen für Lärmschutztechnik.<br />
Hinzuweisen ist darüber hinaus darauf, dass sämtlichen Parteien/Beteiligten die<br />
Projektsunterlagen in elektronsicher Form zur Verfügung gestellt wurden.<br />
2. Beweismittel:<br />
2.1. Von der voestalpine beigebrachte Beweismittel:<br />
Die vom gegenständlichen Projekt betroffene GBZ- Pumpe 1 gewährleistet gemeinsam mit<br />
weiteren Pumpen den Kühlwasserbedarf der Gebläsezentrale sowie weiterer Hüttenbetriebe.<br />
Seite 7
Als Hauptantrieb für die Pumpe dient ein E-Motor. Für den Fall eines Spannungsverlustes war<br />
zusätzlich eine Dampfturbine als Notaggregat installiert, die innerhalb kürzester Zeit den<br />
Antrieb der Pumpen übernehmen konnte. Diese Turbine wird durch einen neuen Dieselmotor<br />
ersetzt.<br />
Die Hauptkomponenten werden wie folgt beschrieben:<br />
- Aufstellung eines Dieselmotors<br />
- Einfassen eines Grundrahmens in die Zwischenbühne<br />
- Installation einer Kupplungseinheit<br />
- Aufstellung eines Schaltschrankes<br />
- Tagestank 300 l<br />
- unterirdischer Dieselvorratstank (7.000 l)<br />
- Verrohrung Dieselleitung<br />
- Verrohrung Abgasleitung, die auf der Südseite der Pumpenzentrale über Dach geführt<br />
wird<br />
Die technischen Daten werden im Bescheidspruch näher beschrieben.<br />
a) Die Immissionssituation beschreibt die antragsstellende Partei wie folgt:<br />
EMISSIONSSITUATION<br />
Luft<br />
Die Abgase des Dieselmotors werden über das Dach der Pumpenzentrale ins Freie abgeleitet.<br />
Die Abgasleitung wird isoliert und es wird ein Schalldämpfer eingebaut.<br />
Die Schadstoffkonzentration im Abgas des Dieselaggregates (Nennleistung = mechanische<br />
Leistung < 1.000 kW) wird folgende Werte nicht überschreiten:<br />
Parameter Grenzwertempfehlung<br />
[mg.m-3n ]<br />
Staub 50<br />
CO 250<br />
NOx (als NO 2 ) 4.000<br />
Formaldehyd - -<br />
* Gemäß BMWA 2001 Technische Grundlage für die Beurteilung von Emissionen aus<br />
Stationärmotoren Grenzwertempfehlung bezogen auf 0°C, 1.013 mbar, 5 Vol.-% an<br />
Restsauerstoff im Abgas; bei Nennleistung.<br />
Der Dieselmotor wird im Zuge der Inbetriebnahme auf ein optimales Verbrennungsluft-<br />
Kraftstoffverhältnis eingestellt, um ein Minimum an Emissionen im Abgas zu erreichen.<br />
Es wird ein entsprechendes Attest des Herstellers vorgelegt werden.<br />
Wasser<br />
In abwassertechnischer Hinsicht ergeben sich für das gegenständliche Projekt keine<br />
relevanten Abweichungen gegenüber dem genehmigten Zustand.<br />
GRUNDWASSERSCHUTZ<br />
Der unterirdische Dieseltank ist doppelwandig ausgeführt und mit einer entsprechenden<br />
Füllstandskontrolle und Leckageüberwachung ausgestattet.<br />
Seite 8
Die unterirdischen Rohrleitungen sind ebenfalls doppelwandig ausgeführt.<br />
Die Betankungsfläche (ca. 30 m²) ist mediendicht und mit einem Pumpensumpf ausgeführt.<br />
Aufgrund der geringen Betankungsvorgänge (1 bis 2 Mal jährlich, da es sich um ein Notstromaggregat<br />
handelt) wird das anfallende Niederschlagswasser im Normalfall (wenn kein<br />
Betankungsvorgang stattfindet) über den<br />
Pumpensumpf in den Regenwasserkanal abgeleitet.<br />
Vor der Betankung des Tanks ist die Freigabe von der Warte einzuholen.<br />
Die Freigabe zur Befüllung wird erst erteilt, wenn der Ablaufschieber im Pumpensumpf<br />
geschlossen ist und die Endlagenüberwachung in der Warte angezeigt ist.<br />
Somit werden etwaige austretende Leckagemengen, die beim Betankungsvorgang im Gefälle<br />
in den Pumpensumpf abfließen im Pumpensumpf gesammelt.<br />
Die dort gesammelte Flüssigkeit wird ausgepumpt und entsprechend entsorgt.<br />
2 Säcke Ölbindemittel werden im Bereich der Betankungsfläche vorgehalten.<br />
Dieselrohrleitungen werden aus entsprechend medienbeständigem Material hergestellt, unterirdisch<br />
verlegte Rohrleitungen (Dieselvorratstank bis Eintritt Gebäude Pumpenzentrale)<br />
werden doppelwandig ausgeführt.<br />
Lärm<br />
Beim Dieselnotantrieb handelt es sich um eine Sicherheitseinrichtung. Die Geräusche dieses<br />
Aggregats unterliegen somit nicht den Maßstäben der Kontingentierung.<br />
Gemäß Lieferantenangabe ist die Abgasanlage so ausgelegt, dass ein Schalldruckpegel von<br />
85 dB (A) in 1 m Abstand nicht überschritten wird.<br />
Der Immissionsanteil des Dieselaggregates liegt unter Berücksichtigung der Abstandsgesetze<br />
in 300 m bei < 35 dB.<br />
Für turnusmäßige Prüfläufe des Dieselaggregates liegt der Geräuschpegel immissionsseitig<br />
um mehr als 10 dB unter den bestehenden Immissionspegeln der voestalpine Stahl GmbH.<br />
Das Geräusch des Dieselaggregates wird daher selbst für kurzeitige erforderliche Prüfläufe<br />
durch bestehende Betriebsgeräusche mit gleich bleibendem Geräuschcharakter überdeckt.<br />
Es ist daher mit keinerlei Auswirkungen durch Lärm zu rechnen.<br />
Bei der Demontage der bestehenden Dampfturbine bzw. beim Aushub für den unterirdischen<br />
Dieseltank werden rund 500 m³ Materialien anfallen, die entsprechend der UVP-Vorgaben<br />
verwertet/entsorgt werden.<br />
2.2 Von der Behörde eingeholte Beweismittel:<br />
Beurteilung des verfahrenstechnischen Sachverständigen:<br />
"Emissionssituation<br />
Vom Unterzeichneten wird die Emission der Luftschadstoffe beurteilt. Die Abwasser- und<br />
Lärmemissionen sowie Abfallentsorgung werden von den jeweiligen Fachgutachtern<br />
bearbeitet.<br />
Seite 9
Die Emission der Luftschadstoffe des Dieselnotantriebes wird als „Stand der Technik“ gemäß<br />
den Grenzwertempfehlungen des BMWA 2001 „Technische Grundlage für die Beurteilung von<br />
Emissionen aus Stationärmotoren“ festgelegt.<br />
Für eine Leistung (mech. Leistung) von ≥125
Maschinensicherheit<br />
Für das Dieselaggregat der GBZ-Pumpe 1 wird vom Hersteller eine Konformitätserklärung<br />
über die Einhaltung der<br />
• Niederspannungsrichtlinie 73/23/EWG,<br />
• EMV-Richtlinie 89/336/EWG und<br />
• Maschinenrichtlinie 98/37/EG<br />
vorzulegen sein.<br />
Beweisthemen<br />
• Die im Zuge des UVP-Genehmigungsverfahrens für das Gesamtprojekt „L6“ getroffenen<br />
Emissionsfestsetzungen, bei deren Einhaltung die Umweltverträglichkeit gegeben ist,<br />
werden eingehalten, da die zusätzlichen Emissionen am Beispiel der sensibelsten<br />
Komponente NO x (als NO 2 ) nur vernachlässigbar um 111,4 kg/a bzw. 4,1 * 10 -3 % beträgt.<br />
• Resultierend aus der vernachlässigbar geringen NO x (NO 2 )-Emission von 111,4 kg/a sind<br />
keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten.<br />
• Das Änderungsvorhaben entspricht den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000<br />
sowie den materiellrechtlichen Vorschriften. Der Stand der Technik wird eingehalten.<br />
Auflagen und Nebenbestimmungen<br />
Für die Errichtung und den Betrieb des Dieselnotantriebes der GBZ – Pumpe 1 werden aus<br />
verfahrens- und umwelttechnischer Sicht nachfolgend angeführte Auflagen und Nebenbestimmungen<br />
für erforderlich erachtet:<br />
Gewerbetechnik Gesamtvorhaben<br />
Auf die Einhaltung der Auflagen I.1.2.1.1.2.4 und I.1.2.1.1.2.5 des UVP-Bescheides „L6“ wird<br />
hingewiesen.<br />
Gewerbetechnik Kraftwerk / techn. Medien<br />
Auf die Einhaltung der Auflage I.1.2.6.1.2.1 des UVP-Bescheides „L6“ wird hingewiesen.<br />
Gewerbetechnik Projekt<br />
Auf die Einhaltung der Auflagen I.1.2.6.6.2.1 bis I.1.2.6.6.2.8 des UVP-Bescheides „L6“ wird<br />
hingewiesen.<br />
Weitere Auflagen<br />
• Lagerräume für brennbare Betriebsmittel und Hilfsstoffe sind entsprechend der<br />
„Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF“, BGBl. 1991/240 zu errichten und zu<br />
betreiben.<br />
• Öltanks für Hydrauliksysteme sind doppelwandig oder mit Ölauffangwanne, die 100 % des<br />
Fassungsvermögens des Öltanks aufweisen, auszustatten.<br />
• Sämtliche Räume, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert werden, sind<br />
entsprechend den einschlägigen Vorschriften auszuführen (medienbeständig, flüssigkeitsdicht<br />
und mit entsprechendem Auffangvolumen versehen).<br />
Seite 11
• Die Emissionen aus dem Dieselnotantrieb sind entsprechend dem österr. Regelwerk des<br />
BMWA 2001 „Technische Grundlage für die Beurteilung von Emissionen aus Stationärmotoren“<br />
zu begrenzen. Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach BMWA ist durch<br />
ein Herstellerattest zu bestätigen.<br />
• Sämtliche medienführende Rohrleitungen sind gemäß ihrem Durchflussstoff und ihrer<br />
Durchflussrichtung im Sinne der ÖNORM Z 1001 bzw. der VAN 230.05 gut sichtbar und<br />
dauerhaft zu kennzeichnen.<br />
• Behälter und behälterähnliche Apparate sind gemäß ihrem Inhaltsstoff und ihrem<br />
maximalen zulässigen Füllvolumen gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen."<br />
Brandschutztechnische Beurteilung – Dr. Puchner:<br />
"Beurteilung<br />
Unter Berücksichtigung der im Befund festgehaltenen Themen des Brandschutzkonzeptes,<br />
das in dieser Form ohne Einwand zur Kenntnis genommen werden kann, ist<br />
ersichtlich, dass diese unter Berücksichtigung eines Standortes der hauptberuflichen<br />
Betriebsfeuerwehr den Stand der Brandschutztechnik widerspiegeln. Diese sind im Sinne<br />
des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes unter Vorschreibung von Auflagen<br />
den bautechnisch sowie feuerpolizeilich-rechtlichen Grundlagen entsprechend zur<br />
Kenntnis zu nehmen.<br />
. Auflagen<br />
Gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung besteht aus Sicht des vorbeugenden<br />
und abwehrenden Brand- und technischen Katastrophenschutzes bei Einhaltung<br />
nachstehender Auflagen kein Einwand:<br />
1. Während der Bauphase sind die baulichen, betriebstechnischen sowie betriebsorganisatorischen<br />
Brandschutzmaßnahmen einer begleitenden Kontrolle (unter<br />
Beisein der hauptberuflichen Betriebsfeuerwehr der voestalpine) zu unterziehen;<br />
diesbezüglich sind Nachweise (Dokumentationen) zu führen. Die betriebstechnischen<br />
Brandschutzeinrichtungen (wie z.B. automatische Brandfrüherkennungseinrichtungen)<br />
sind einer Abschlussüberprüfung im Sinne der geltenden<br />
und als Regel der Technik anzuwendenden Richtlinien (TRVB, für Brandmeldeanlagen<br />
TRVB S 123, etc.) zu unterziehen.<br />
2. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens ist eine abschließende Stellungnahme der<br />
hauptberuflichen Betriebsfeuerwehr über die projektsmäßige Ausführung des<br />
Brandschutzkonzeptes und der Auflagenerfüllung (insbesondere Ausführung der<br />
baulichen sowie betriebstechnischen Brandschutzkonzeption entsprechend den<br />
Regeln der Technik - allfälligen Änderungen mit Bewertung entsprechend<br />
Fachbeitrag D-05, usw.) sowie unter Beilage der Überwachungsberichte zu den<br />
betriebstechnischen Brandschutzeinrichtungen dem Pflichtbereichskommandanten<br />
vorzulegen."<br />
Arbeitnehmerschutzrechtliche Beurteilung:<br />
Seitens des Arbeitsinspektorates bestehen keine Einwände gegen die beantragten<br />
Änderungen.<br />
Lärmschutztechnische Beurteilung:<br />
Seite 12
"Das Detailprojekt L6 KS 02 – Druckerhöhung Nutzwassersystem ist Teil des Gesamtvorhabens<br />
der voestalpine Stahl GmbH, welches mit UVP-Bescheid der Oö. Landesregierung<br />
vom 1. Oktober 2007, Ur-2006-5242/442, genehmigt wurde. Nunmehr soll eine Änderung<br />
insofern erfolgen, dass anstelle einer Dampfturbine ein Dieselmotor als Notaggregat zum<br />
Einsatz kommt.<br />
Nach den Herstellerangaben ist die Abgasanlage so ausgelegt, dass in 1 m Abstand ein<br />
Schalldruckpegel von 85 dB nicht überschritten wird. Die daraus erwartbaren Schallimmissionen<br />
liegen deutlich unter den bestehenden Immissionspegeln der voestalpine Stahl<br />
GmbH. Es sind damit keine Beeinflussungen auf die Gesamtsituation zu erwarten. Da dieses<br />
Notaggregat als Sicherheitseinrichtung zu sehen ist, unterliegen die Geräusche nicht den<br />
Maßstäben der Kontingentierung. Zudem sind auch keine ständigen Betriebsgeräusche zu<br />
erwarten.<br />
Aus schalltechnischer Sicht sind bei projektgemäßer Ausführung der Änderung keine Auswirkungen<br />
auf die relevante Nachbarschaft zu erwarten. Außerdem bleiben die schalltechnischen<br />
Forderungen gemäß Genehmigungsbescheid unberührt."<br />
2.3 mündliche Verhandlung:<br />
Sowohl der Vertreter der Umweltanwaltschaft als auch die antragsstellende Partei haben das<br />
Verhandlungsergebnis zur Kenntnis genommen.<br />
Der Entscheidung liegen folgende gesetzliche Bestimmungen zugrunde:<br />
§ 18b UVP-G 2000 lautet:<br />
"Änderungen einer gemäß § 17 oder § 18 erteilten Genehmigung sind vor dem in § 21<br />
genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17<br />
zulässig, wenn<br />
1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5<br />
nicht widersprechen und<br />
2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre<br />
Interessen wahrzunehmen.<br />
Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist."<br />
§ 77a GewO 1994 lautet:<br />
(1) Im Genehmigungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 356a Abs. 2<br />
und 4) Bedacht zu nehmen ist, ist über § 77 hinaus sicherzustellen, dass in der Anlage 3 zu<br />
diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen so errichtet, betrieben und aufgelassen<br />
werden, dass:<br />
1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Abs. 2),<br />
insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (§ 71a) entsprechenden<br />
technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen sowie durch die<br />
effiziente Verwendung von Energie, getroffen werden;<br />
2. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 109/2003)<br />
3. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren<br />
Folgen zu begrenzen;<br />
Seite 13
4. die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der<br />
Betriebsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung (Abs. 2) zu vermeiden und um<br />
einen zufrieden stellenden Zustand des Betriebsanlagengeländes wiederherzustellen.<br />
(2) Umweltverschmutzung im Sinne des Abs. 1 ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt<br />
oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft,<br />
Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder<br />
zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder<br />
Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal<br />
empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können.<br />
(3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, hat der Genehmigungsbescheid für in der<br />
Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen zu enthalten:<br />
1. jedenfalls dem Stand der Technik (§ 71a) entsprechende Emissionsgrenzwerte für<br />
Schadstoffe, die in der Anlage 4 zu diesem Bundesgesetz genannt sind, sofern sie von<br />
der Betriebsanlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche<br />
Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein<br />
anderes zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt<br />
insgesamt beizutragen; gegebenenfalls dürfen andere dem Stand der Technik<br />
entsprechende technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem<br />
gleichwertigen Ergebnis führen; hierbei sind die technische Beschaffenheit der<br />
betreffenden Betriebsanlage, ihr geographischer Standort und die jeweiligen örtlichen<br />
Umweltbedingungen zu berücksichtigen;<br />
2. Anforderungen für die Überwachung der Emissionen (einschließlich Messmethodik,<br />
Messhäufigkeit und Bewertungsverfahren sowie Information der Behörde);<br />
3. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens;<br />
4. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen, soweit damit eine Gefahr für<br />
die Umwelt verbunden sein könnte.<br />
(4) Im Genehmigungsbescheid für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte<br />
Betriebsanlagen sind über den Stand der Technik (§ 71a) hinausgehende bestimmte,<br />
geeignete Auflagen vorzuschreiben, wenn und soweit dies zur Verhinderung des<br />
Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich<br />
ist.<br />
(5) Die Behörde hat im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter<br />
Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass die<br />
Entscheidung über die Genehmigung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz<br />
angeführten Betriebsanlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen<br />
betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme<br />
aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch<br />
Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.<br />
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)<br />
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)<br />
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)<br />
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)<br />
(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)"<br />
§ 81a GewO 1994 lautet:<br />
"Für die Änderung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage<br />
gilt Folgendes:<br />
1. die wesentliche Änderung (das ist eine Änderung, die erhebliche nachteilige<br />
Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann) bedarf einer<br />
Genehmigung im Sinne des § 77a; die Änderungsgenehmigung hat auch die bereits<br />
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genehmigte Betriebsanlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur<br />
Wahrung der im § 77a Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits<br />
genehmigten Betriebsanlage erforderlich ist; als wesentliche Änderung gilt jedenfalls<br />
eine Änderung, die für sich genommen den in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz<br />
jeweils festgelegten Schwellenwert erreicht, sofern ein solcher in der Anlage 3 zu<br />
diesem Bundesgesetz festgelegt ist;<br />
2. eine Änderung des Betriebs (das ist die Änderung der Beschaffenheit oder der<br />
Funktionsweise oder eine Erweiterung der Betriebsanlage, die Auswirkungen<br />
ausschließlich auf die Umwelt haben kann) ist der Behörde vom Betriebsanlageninhaber<br />
vier Wochen vorher anzuzeigen; die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls<br />
unter Erteilung von bestimmten, geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der im § 77a<br />
Abs. 1, 3 und 4 und in den nach § 356b Abs. 1 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften<br />
festgelegten Anforderungen, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser<br />
Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheids;<br />
3. auf eine weder unter Z 1 noch unter Z 2 fallende Änderung ist § 81 anzuwenden, sofern<br />
dessen Voraussetzungen zutreffen."<br />
Zu den Entscheidungsgründen:<br />
Um ein Verfahren gemäß § 18b UVP-G 2000 führen zu dürfen, muss eine rechtskräftige UVP-<br />
Genehmigung vorliegen. Eine derartige rechtskräftige Genehmigung, nämlich der UVP-<br />
Bescheid vom 1. Oktober 2007 für das Vorhaben "L6", UR-2006-5242/442, existiert. In diesem<br />
Bescheid wurde auch Detailprojekt L6 KS 02 – Druckerhöhung Nutzwassersystem –<br />
genehmigt, das nun eine Änderung insoferne erfährt, als als Notstromaggregat ein<br />
Dieselmotor mit 535 kW fungieren wird.<br />
Die Details der Projektsänderungen sind im Bescheidspruch näher beschrieben.<br />
§ 18b UVP-G 2000 macht schlechthin alle Änderungen von Vorhaben einen solchen<br />
Änderungsverfahren zugänglich und liegen die Grenzen eines Änderungsverfahrens gemäß §<br />
18b UVP-G 2000 jedenfalls dort, wo die Änderung selbst, eine eigene Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
im Sinne des § 3a UVP-G 2000 erforderlich machen würde. Durch die<br />
nunmehrige Änderung bleibt die Identität des Vorhabens "L6" uneingeschränkt gewahrt und<br />
werden keinerlei Kapazitätserhöhungen dadurch genehmigt. Die nunmehrige Anlagenänderung<br />
ist dem Anlagenverbund "Kraftwerksanlagen" zuzuordnen und dient das<br />
Notstromaggregat dazu, um die Hütte auch bei einem Netzausfall mit Strom zu versorgen und<br />
so die entsprechenden Kühlleistungen zu gewährleisten.<br />
Materienrechtlich handelt es sich bei der Änderung um eine iSd § 81 a GewO 1994.<br />
Sonstige formale Voraussetzungen:<br />
§ 18b Z 2 leg. cit verlangt, dass die von den Änderungen betroffenen Beteiligten Gelegenheit<br />
haben müssen, ihre Interessen zu wahren. Den Betroffenen wurde sowohl der Antrag als auch<br />
die Projektsunterlagen zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich zum<br />
Vorhaben zu äußern. Noch vor der mündlichen Verhandlung wurde allen die vorliegenden<br />
Gutachtensentwürfe zur Kenntnis gebracht. Zur mündlichen Verhandlung erschienen neben<br />
der Konsensinhaberin, einem Vertreter des Arbeitsinspektorates auch Vertreter der<br />
Oö. Umweltanwaltschaft. Die sonstigen Parteien haben von Ihrem Äußerungsrecht nicht<br />
Gebrauch gemacht.<br />
Zu den materienrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen:<br />
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§ 18 b Z 1 leg. cit verlangt, dass den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung und dem<br />
§ 17 Abs. 2 bis 5 leg. cit nicht widersprochen werden darf. Der nichtamtliche Sachverständige<br />
für Verfahrenstechnik hat sich mit den möglichen, zusätzlichen Luftschadstoffemissionen<br />
auseinander gesetzt.<br />
Für Dieselaggregate mit einer Leistung von größer 125 bis 1.000 kW sind folgende<br />
Grenzwerte einzuhalten:<br />
Staub:<br />
CO:<br />
NOx (als NO2):<br />
50 mg/m³<br />
650 mg/m³<br />
2.500 mg/m³<br />
Das Notstromaggregat muss, um die Funktionstüchtigkeit zu gewährleisten, mindestens alle 2<br />
Wochen je eine halbe Stunde in Betrieb genommen werden. Daraus ergeben sich pro Jahr 13<br />
Betriebsstunden. Die Beschränkung des Notbetriebs ist selbstverständlich nicht möglich, weil<br />
es eben in der Natur eines Notstromaggregates liegt, dann betrieben werden zu müssen,<br />
wenn die primäre Stromversorgung nicht gegeben ist. Unabhängig davon hat die voestalpine<br />
Stahl GmbH in ein Betriebsbuch entsprechenden Aufzeichnungen zu führen, wann bzw. wie<br />
oft das Aggregat getestet wird bzw. die jährlichen Betriebszeiten im Notbetrieb aufzuzeichnen.<br />
Der Sachverständige bezeichnet die max. Jahresfrachten als vernachlässigbar gering und<br />
beziffert sie mit 4,1 mal 10 -3 % der Gesamtemissionen an NOx.<br />
Des Weiteren waren zum Schutz des Grundwassers zusätzliche Maßnahmen der antragsstellenden<br />
Partei vorzuschreiben, die sich insbesondere auf die Betankungsvorgänge und die<br />
Rückhaltevolumina beziehen.<br />
Da die zusätzlich zu erwartende Emissionserhöhung keine weiteren oder zusätzlichen<br />
Immissionsbelastungen zu schützenden Güter erwarten lassen, ist weder das Leben oder die<br />
Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn<br />
gefährdet, noch werden erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen<br />
verursacht und sind keine zumutbaren Belästigungen der Nachbarinnen zu erwarten . Auch<br />
bei einer rein materienrechtlicher – gewerberechtlicher – Betrachtungsweise hätte man zu<br />
keinem anderen Ergebnis kommen können.<br />
In Summe ist zusammenfassend Folgendes festzuhalten:<br />
Das von der voestalpine Stahl GmbH vorgelegte Änderungsprojekt steht nicht im Widerspruch<br />
zum UVP-Genehmigungsbescheid vom 1. Oktober 2007 und wird den Schutzinteressen des<br />
§ 17 Abs. 2 UVP-G 2000 entsprochen. Die materienrechtlichen (GewO 1994) Genehmigungsvoraussetzungen<br />
werden eingehalten; den Betroffenen wurde die Möglichkeit eingeräumt sich<br />
zu äußern, weswegen sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen des § 18b UVP-G 2000<br />
vorliegen und somit der voestalpine Stahl GmbH die beantragte Änderungsgenehmigung zu<br />
erteilen war.<br />
Rechtsmittelbelehrung:<br />
Zu I.:<br />
Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen nach seiner<br />
Zustellung das Rechtsmittel der Berufung an den Umweltsenat zu erheben.<br />
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Die Berufung ist beim Amt der Oö. Landesregierung, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz, schriftlich,<br />
telegrafisch, mit Telefax (Telefax-Nr. 0732/7720-213409), im Wege automationsunterstützter<br />
Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einzubringen.<br />
Damit Ihre Berufung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie<br />
– diesen Bescheid bezeichnen (bitte geben Sie die Geschäftszahl und die erlassende<br />
Behörde bekannt)<br />
– einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Bescheides sowie<br />
– eine Begründung dieses Antrages enthalten.<br />
Die Gebühr, die zu entrichten ist, beträgt für die Berufung 13,20 Euro.<br />
Zu II.:<br />
Sie haben das Recht, gemäß § 57 Abs. 2 AVG gegen die vorgeschriebenen Verfahrenskosten<br />
innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides das Rechtsmittel der Vorstellung<br />
einzubringen.<br />
Die Vorstellung ist beim Amt der Oö. Landesregierung, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz,<br />
schriftlich, telegrafisch, mit Telefax (Telefax-Nr. 0732/7720-213409), im Wege<br />
automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise<br />
einzubringen.<br />
Damit Ihre Vorstellung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie<br />
– diesen Bescheid bezeichnen (bitte geben Sie die Geschäftszahl und die erlassende<br />
Behörde bekannt)<br />
– einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Bescheides sowie<br />
– eine Begründung dieses Antrages enthalten.<br />
Wird keine Vorstellung erhoben, so ist binnen 2 Wochen nach dem Ablauf der Frist zur<br />
Erhebung der Vorstellung der oben bezeichnete Betrag mit dem angeschlossenen Erlagschein<br />
einzuzahlen, widrigenfalls die zwangsweise Eintreibung veranlasst werden müsste.<br />
Ergeht an:<br />
1. voestalpine Stahl GmbH, zH Herrn Ing. Mag. Mike Klaffenböck, Voest-Alpine-Straße 3,<br />
4020 Linz<br />
1 Vorschreibung<br />
1 klausuliertes Projekt<br />
2. FeTECH e.U. Dipl.-Ing. Wolfgang Felbermayer, Homanngasse 3, 8700 Leoben<br />
3. Bezirksfeuerwehrkommando Linz-Stadt, zH Herrn Dipl.-Ing. Dr. Christian Puchner,<br />
Wienerstraße 154, 4020 Linz<br />
4. Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umweltschutz, zH Herrn Ing. Herbert<br />
Schwarz, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz<br />
5. Magistrat der Landeshauptstadt Linz, zH Herrn Dipl.-Ing. Kurt Eberhardsteiner, Neues<br />
Rathaus, Hauptstraße 1-5, 4041 Linz<br />
6. Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtbezirk, zH Herrn Dipl.-Ing. Harald Totzauer,<br />
Pillweinstraße 23, 4021 Linz<br />
Seite 17
7. Magistrat der Landeshauptstadt Linz, zH Frau Dr. Karin Wegscheider, Neues Rathaus,<br />
Hauptstraße 1-5, 4041 Linz<br />
8. Magistrat der Landeshauptstadt Linz, zH Herrn Dipl.-Ing. Martin Sonnleitner, Neues<br />
Rathaus, Hauptstraße 1-5, 4041 Linz<br />
9. Oö. Umweltanwaltschaft, zH Herrn Mag. Christian Leidinger, Kärntnerstraße 10-12,<br />
4021 Linz<br />
10. Frau Gerda Lenger, pA Die Grünen Linz – die grüne Alternative, Altstadt 22, 4020 Linz<br />
auch als Vertreterin der Bürgerinitiative<br />
11. Frau Dr. Elfgund Frischenschlager, pA Rechtsanwaltskanzlei Frischenschlager & Gallistl,<br />
Landstraße 15, 4020 Linz<br />
12. SCHEIDL UMWELTANALYTIK GmbH, zH Herrn Dipl.-Ing. Kurt Scheidl, Martinsplatz 7,<br />
7210 Mattersburg<br />
13. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,<br />
Stubenbastei 5, 1010 Wien<br />
14. <strong>Umweltbundesamt</strong> GmbH, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien<br />
Ergeht ferner an:<br />
15. LTU Planungstechnik GmbH, zH Frau Dipl.-Ing.in Carolin Stroß, Hinterbergstraße 15,<br />
4310 Mauthausen<br />
16. SCS-TECHNOLOGY Verfahrenstechnik GmbH, zH Frau Dr. Birgit Baumgartner,<br />
Jägerstraße 18, 4040 Linz<br />
Im Auftrag:<br />
Mag. Hubert Reichl<br />
Hinweise:<br />
Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter:<br />
https://www.land-oberoesterreich.gv.at/thema/amtssignatur.<br />
Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und<br />
Wasserwirtschaft / Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Kärntnerstraße 10 - 12, 4021 Linz, und führen Sie das Geschäftszeichen dieses<br />
Schreibens an. Damit Sie bei einer Vorsprache die für Sie zuständigen Ansprechpartner sicher antreffen, empfehlen wir Ihnen eine telefonische<br />
Terminvereinbarung.<br />
Sie erreichen uns optimal mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Fahrplanauskunft: www.ooevg.at)<br />
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