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Spruch - Umweltbundesamt

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Amt der Oö. Landesregierung<br />

Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft<br />

Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht<br />

4021 Linz • Kärntnerstraße 10 - 12<br />

Geschäftszeichen:<br />

UR-2008-14337/611-Re/Rs<br />

Bearbeiter: HR Mag. Hubert Reichl<br />

Tel: (+43 732) 77 20-13440<br />

Fax: (+43 732) 77 20-213409<br />

E-Mail: auwr.post@ooe.gv.at<br />

www.land-oberoesterreich.gv.at<br />

Linz, 13. Jänner 2011<br />

_<br />

voestalpine Stahl GmbH, Projekt "L6",<br />

Anlagenverbund Kraftwerksanlagen, L6 KS 02.03,<br />

Dieselnotantrieb, Verfahren gemäß<br />

§ 18b UVP-G 2000 – Bescheid<br />

Bescheid<br />

Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 1. Oktober 2007, UR-2006-5242/442, wurden der<br />

voestalpine Stahl GmbH und der voestalpine Grobblech GmbH die Genehmigung nach dem<br />

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) für das Projekt "L6" erteilt. Im<br />

selben Bescheid wurde auch das Detailprojekt L6 KS 02 genehmigt.<br />

Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2010 hat die voestalpine Stahl GmbH nunmehr die Erteilung<br />

der Änderungsgenehmigung für das Detailprojekt L6 KS 02.03 – Dieselnotantrieb – beantragt.<br />

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung<br />

am 10. Jänner 2011 ergeht von der Oö. Landesregierung als UVP-Behörde in I. Instanz<br />

nachstehender<br />

<strong>Spruch</strong><br />

I. Änderungsgenehmigung für das Detailprojekt L6 KS 02.03 –<br />

"Dieselnotantrieb GBZ - Pumpe 1":<br />

Der voestalpine Stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4020 Linz, wird die Änderungsgenehmigung<br />

nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit<br />

(Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000) für das Detailprojekt L6 KS 02.03<br />

DVR.0069264


– "Dieselnotantrieb GBZ -Pumpe 1"- nach Maßgabe der dem Verfahren zugrunde gelegenen,<br />

bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen<br />

Projektsunterlagen (I.1.) sowie unter Einhaltung der unter <strong>Spruch</strong>abschnitt I.2. festgelegten<br />

Nebenbestimmungen erteilt.<br />

I.1.<br />

Projektsunterlagen:<br />

1 GRUNDLAGEN<br />

1.1 Relevante vorliegende Bescheide<br />

1.2 Technische Projektgrundlagen<br />

1.3 Gesetze und Verordnungen / Normen und Richtlinien<br />

1.3.1 Bau<br />

1.3.2 Gewerbe<br />

1.3.3 Brandschutz<br />

1.3.4 Elektrotechnik<br />

1.3.5 Wasser<br />

1.3.6 Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

1.3.7 Maschinensicherheit mit Arbeitnehmerschutz<br />

2 ALLGEMEINE PROJEKTANGABEN<br />

2.1 Name und Anschrift des Bewilligungswerbers<br />

2.2 Projektkurzbeschreibung / Änderungsbeschreibung<br />

2.3 Anlagenpersonal<br />

2.4 Betriebszeitraum der Anlagen<br />

2.5 Standort- und Situierungsbeschreibung<br />

2.5.1 Standort der Anlagen<br />

2.5.2 Grundstücksdaten<br />

2.5.3 Flächenwidmung<br />

2.5.4 Betriebs Zu- und Abfahrten<br />

3 ANLAGEN- UND BETRIEBSBESCHREIBUNG<br />

3.1 Zweckbestimmung der Anlagen<br />

3.2 Übersicht über die technischen Einheiten – Änderungsmaßnahmen<br />

3.3 Beschreibung der technischen Einheiten inklusive technische Daten der<br />

Anlagenkomponenten<br />

3.3.1 Technische Daten<br />

3.4 Infrastrukturelle Einrichtungen<br />

3.4.1 Versorgung<br />

3.4.1.1 Elektrische Energieversorgung<br />

3.4.1.2 MSR / Automation<br />

3.4.1.3 Druckluft - Arbeitsluft / Instrumentenluft<br />

3.4.1.4 Wasser<br />

3.4.2 Entsorgung<br />

3.4.2.1 Niederschlagswässer<br />

4 EINSATZSTOFFE<br />

4.1 Energieträger / Medien<br />

4.2 Betriebsmittel / Hilfsstoffe<br />

5 BAUBESCHREIBUNG<br />

6 BRANDSCHUTZ<br />

6.1 Grundbedingungen<br />

6.2 Besondere Bedingungen<br />

Seite 2


6.2.1 Bauliche Brandschutzmaßnahmen<br />

6.2.2 Betriebstechnische Brandschutzmaßnahmen<br />

6.2.3 Betriebsorganisatorische Brandschutzmaßnahmen<br />

7 EMISSIONSSITUATION<br />

7.1 Luft<br />

7.2 Wasser<br />

7.3 Lärm<br />

8 ABFALLWIRTSCHAFT<br />

9 ARBEITNEHMERSCHUTZ / SICHERHEIT<br />

9.1 Grundbedingungen<br />

9.2 Besondere Bedingungen<br />

10 IPPC-RELEVANTE KRITERIEN<br />

10. 1 Grundbedingungen<br />

10.2 Besondere Bedingungen<br />

11 ANHANG<br />

11.1 Pläne / Zeichnungen<br />

11.2 Sicherheitsdatenblätter<br />

11.3 Brandschutzkonzepte<br />

11.4 Explosionsschutzkonzepte<br />

11.5 Sonstige<br />

I.2.<br />

I.2.1.<br />

Nebenbestimmungen:<br />

Auflagen aus verfahrens- und emissionsschutztechnischer Sicht:<br />

I.2.1.1. Der Dieselnotantrieb ist mit einem Stundenzähler auszustatten.<br />

I.2.1.2. Die Probebetriebsintervalle und Notbetriebsintervalle sind entsprechend den angezeigten<br />

Betriebszeiten in einem Prüfbuch aufzuzeichnen. Das Prüfbuch ist vor Ort zur<br />

Einsicht durch die Behörde aufzulegen.<br />

I.2.1.3. Lagerräume für brennbare Betriebsmittel und Hilfsstoffe sind entsprechend der<br />

„Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF“, BGBl. 1991/240 zu errichten und zu<br />

betreiben.<br />

I.2.1.4. Öltanks für Hydrauliksysteme sind doppelwandig oder mit Ölauffangwanne, die 100 %<br />

des Fassungsvermögens des Öltanks aufweisen, auszustatten.<br />

I.2.1.5. Sämtliche Räume, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert werden, sind<br />

entsprechend den einschlägigen Vorschriften auszuführen (medienbeständig,<br />

flüssigkeitsdicht und mit entsprechendem Auffangvolumen versehen).<br />

I.2.1.6. Die Emissionen aus dem Dieselnotantrieb sind entsprechend dem österr. Regelwerk<br />

des BMWA 2001 „Technische Grundlage für die Beurteilung von Emissionen aus<br />

Stationärmotoren“ zu begrenzen. Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach<br />

BMWA ist durch ein Herstellerattest zu bestätigen.<br />

Seite 3


I.2.1.7. Sämtliche medienführende Rohrleitungen sind gemäß ihrem Durchflussstoff und ihrer<br />

Durchflussrichtung im Sinne der ÖNORM Z 1001 bzw. der VAN 230.05 gut sichtbar<br />

und dauerhaft zu kennzeichnen.<br />

I.2.1.8. Behälter und behälterähnliche Apparate sind gemäß ihrem Inhaltsstoff und ihrem<br />

maximalen zulässigen Füllvolumen gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen."<br />

I.2.2. Auflagen aus brandschutztechnische Sicht:<br />

I.2.2.1. Während der Bauphase sind die baulichen, betriebstechnischen sowie betriebsorganisatorischen<br />

Brandschutzmaßnahmen einer begleitenden Kontrolle (unter Beisein<br />

der hauptberuflichen Betriebsfeuerwehr der voestalpine) zu unterziehen; diesbezüglich<br />

sind Nachweise (Dokumentationen) zu führen. Die betriebstechnischen Brandschutzeinrichtungen<br />

(wie z.B. automatische Brandfrüherkennungseinrichtungen) sind einer<br />

Abschlussüberprüfung im Sinne der geltenden und als Regel der Technik anzuwendenden<br />

Richtlinien (TRVB, für Brandmeldeanlagen TRVB S 123, etc.) zu<br />

unterziehen.<br />

I.2.2.2. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens ist eine abschließende Stellungnahme der<br />

hauptberuflichen Betriebsfeuerwehr über die projektsmäßige Ausführung des<br />

Brandschutzkonzeptes und der Auflagenerfüllung (insbesondere Ausführung der<br />

baulichen sowie betriebstechnischen Brandschutzkonzeption entsprechend den<br />

Regeln der Technik - allfälligen Änderungen mit Bewertung entsprechend Fachbeitrag<br />

D-05, usw.) sowie unter Beilage der Überwachungsberichte zu den betriebstechnischen<br />

Brandschutzeinrichtungen dem Pflichtbereichskommandanten vorzulegen.<br />

I.2.3. Auflagen aus gewässerschutztechnischer Sicht:<br />

I.2.3.1. Der unterirdische Lagertank inkl. der unterirdischen Rohrleitung für Diesel sind mit<br />

einer ständigen Leckwarnüberwachung auszustatten. Der Lagerbehälter ist bei<br />

Ansprechen der Leckwarnüberwachung unverzüglich zu entleeren.<br />

I.2.3.2. Der Domschacht ist flüssigkeitsdicht auf den Behälter aufzuschweißen und tagwasserdicht<br />

abzudecken. Die Domschachtkonstruktion hat so zu erfolgen, dass<br />

Verkehrslasten nicht an den Lagerbehälter weitergegeben werden können.<br />

I.2.3.3. Spätestens 4 Wochen vor Inbetriebnahme des unterirdischen Lagerbehälters ist der<br />

Nachweis der Auftriebssicherheit nach VbF vorzulegen.<br />

I.2.3.4. Die Betankungsfläche ist so auszuführen, dass die waagrechte Schlauchführungslinie<br />

zwischen den Anschlüssen am Tankfahrzeug und der Anschlussarmatur im Domschacht<br />

durch die Betankungsfläche allseits um 2,5 m überragt wird. Alternativ<br />

können Spritzschutzwände mit einer Mindesthöhe von 1,5 m aufgestellt werden.<br />

I.2.3.5. Die Betankungsfläche muss dauerhaft flüssigkeitsdicht und dieselbeständig mit einem<br />

Gefälle von mind. 2 % zum Pumpensumpf hergestellt werden.<br />

I.2.3.6. Die Flüssigkeitsdichtheit der Betankungsfläche inkl. Pumpensumpf und des Domschachtes<br />

sind jeweils durch eine 12-stündige Wasserstandsprobe nachzuweisen.<br />

Die Atteste über die Flüssigkeitsdichtheit sowie über die Dieselbeständigkeit der<br />

Betankungsfläche sind jeweils durch einen Zivilingenieur entsprechender Befugnis<br />

auszustellen. Die Atteste sind der Behörde spätestens 4 Wochen vor Inbetriebnahme<br />

vorzulegen.<br />

Seite 4


I.2.3.7. Der Schieber im Ablauf des Pumpensumpfes muss vor Einfahrt des Tankfahrzeuges<br />

nachweislich geschlossen werden.<br />

I.2.3.8. Das Auffangvolumen im Bereich der Betankungsfläche muss mind. 0,9 m³ betragen.<br />

I.2.3.9. Der unterirdische Lagertank und der Tagestank sind jeweils mit einer Überfüllsicherung<br />

auszustatten, die bei Erreichen des Nennvolumens die Befüllpumpe<br />

automatisch abschaltet.<br />

I.2.3.10. Das Notstromaggregat ist mit einer umlaufenden Aufkantung so zu sichern, dass die<br />

im Aggregat enthaltenen wassergefährdenden Stoffe zur Gänze aufgefangen werden<br />

können.<br />

I.2.3.11. Der Aufstellungsbereich des Tankfahrzeuges ist durch Bodenmarkierungen zu<br />

kennzeichnen.<br />

I.2.3.12. Bis spätestens 20. Jänner 2011 sind die vorgeschriebenen Änderungen planlich<br />

darzustellen und der Behörde zu übermitteln.<br />

I.3.<br />

Beschreibung der Änderung – Vorhabensbeschreibung:<br />

Das Änderungsprojekt betrifft die Aufstellung eines Dieselnotantriebs für die Gebläsezentrale<br />

– Pumpe 1 – als Ersatz für die bestehende Dampfturbine. Dieser Dieselmotor wird als Notaggregat<br />

ausgeführt und dient zur Absicherung der Kühlwasserversorgung der Gebläsezentrale<br />

und weiterer Hüttenbetriebe. Das Dieselaggregat samt dem 300 l fassenden Tagestank<br />

(doppelwandig ausgeführt) wird in der Pumpenzentrale aufgestellt. An der Westseite der<br />

Pumpenzentrale wird ein unterirdischer Lagertank mit einem maximalen Lagervolumen von<br />

7.000 l errichtet. Sowohl der Lagertank als auch die Dieselleitung werden doppelwandig mit<br />

Leckwarneinrichtung ausgeführt. An der Westseite der Pumpenzentrale, teilweise über den<br />

geplanten Lagerbehälter, wird eine Betankungsfläche mit den Abmessungen Länge x Breite =<br />

350 cm x 706,6 cm errichtet, worauf die Tankfahrzeuge abgestellt werden. Die Betankungsfläche<br />

selbst weist ein 2%-iges Gefälle zu einem Pumpensumpf mit den Abmessungen 60 cm<br />

x 60 cm und einer Tiefe von 1 m auf. Der Pumpensumpf soll mit einem Ablaufschieber<br />

versehen werden, wobei die Freigabe zur Befüllung des Lagertanks erst erfolgt, wenn der<br />

Ablaufschieber geschlossen ist. Während der Befüllung der unterirdischen Lagertanks wird<br />

immer Betriebspersonal der voestalpine Stahl GmbH anwesend sei und wird ein<br />

Notausschalter mit Wirkung auf die Dieselbefüllungspumpe installiert. Die Betankungsfläche<br />

entwässert über einen bestehenden Regenwasserkanal in die Donau.<br />

Technischen Daten des Dieselmotors:<br />

Nennleistung (mechanische Leistung):<br />

Drehzahl:<br />

515 kW<br />

1.500 m<br />

Betriebsmittel:<br />

Für den Betrieb des Dieselnotantriebs werden für Motor bzw. Getriebe<br />

rund 150 l Motoröl und<br />

rund 120 l Getriebeöl<br />

eingesetzt.<br />

Seite 5


Standort des Dieselnotstromaggregates:<br />

Gst. Nr. 1174/1, Stadtgemeinde Linz, KG St. Peter<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

§ 5 iVm §§ 18b und 17 Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz<br />

2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch<br />

BGBl. I Nr. 87/2009 iVm §§ 74, 77a und 81a Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl.<br />

Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 iVm § 93 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz,<br />

BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2006 iVm mit dem<br />

Bescheid der Oö. Landesregierung vom 1. Oktober 2007, UR-2006-5242/442<br />

II.<br />

Verfahrenskosten:<br />

Die voestalpine Stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4020 Linz, wird verpflichtet die nachstehend<br />

angeführten Verfahrenskosten zu tragen und binnen 14 Tagen nach Zustellung<br />

dieses Bescheides mittels angeschlossener Gebührenvorschreibung an das Amt der<br />

Oö. Landesregierung zu bezahlen:<br />

1. Verwaltungsabgabe für die Erteilung der<br />

Genehmigung nach dem UVP-G 2000 gemäß TP 164 lit. e der<br />

Landesverwaltungsabgabenverordnung 2001<br />

(Oö. LVV 2001), LBGl Nr. 135/2001 idgF<br />

360,00 Euro<br />

2. Kommissionsgebühren gemäß § 3 Z 1 lit. a der<br />

Landeskommissionsgebührenverordnung 2001 (Oö. LKommGbV. 2001),<br />

BGBl. Nr. 127/2001 idgF (2 Amtsorgane á 3 halbe Stunden zu je 17,40 Euro104,40 Euro<br />

3. Barauslagen für die Teilnahme des Arbeitsinspektorates<br />

für den 9. Aufsichtsbezirk, Kommissionsgebühren-Vormerk Nr. 9/2011<br />

ZUSAMMEN SOMIT:<br />

34,80 Euro<br />

499,20 Euro<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

§§ 58, 76, 77 und 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr.<br />

51/1991 idgF<br />

Hinweise:<br />

Die voestalpine Stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4020 Linz, wird ersucht, nachstehend<br />

angeführte Stempelgebühren zu tragen und den errechneten Betrag binnen 2 Wochen nach<br />

Zustellung dieses Bescheides mittels angeschlossenen Gebührenvormerk an das Amt der<br />

Oö. Landesregierung zu bezahlen. Wir sind verpflichtet, die eingehobenen Gebühren an das<br />

Finanzamt abzuführen.<br />

1. Für die Eingabe (Antrag) vom 7. Dezember 2010 gemäß<br />

§ 14 TP 6 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 idgF 13,20 Euro<br />

2. Für die Stempelung der Projekte (4 Parien á 46,80 Euro) 187,20 Euro<br />

Seite 6


3. Für die Stempelung der Verhandlungsschrift gemäß<br />

§ 14 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 idgF (3 Bögen á 13,20 Euro)39,60 Euro<br />

ZUSAMMEN SOMIT:<br />

240,00 Euro<br />

Begründung:<br />

Zu I.:<br />

1. Verfahrenslauf/Sachverhalt:<br />

1.1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 1. Oktober 2007, UR-2006-5242/442,<br />

wurden der voestalpine Stahl GmbH und der voestalpine Grobblech GmbH die UVP-<br />

Genehmigung für das Vorhaben "L6" erteilt. Mit diesem Bescheid wurde auch das<br />

Detailprojekt L6 KS 02 "Druckerhöhung Nutzwassersystem" genehmigt.<br />

1.2. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2010 beantragte die voestalpine Stahl GmbH die<br />

Erteilung der Änderungsgenehmigung gemäß § 18b UVP-G 2000 für das Detailprojekt<br />

L6 KS 02.03 – Dieselnotantrieb für GBZ Pumpe 1. Die technischen Details zur Änderung<br />

bzw. die Änderungsbeschreibung sind im <strong>Spruch</strong> dieses Bescheides dargelegt.<br />

1.3. Mit Kundmachung vom 10. Dezember 2010, UR-2008-14337/565 wurde die mündliche<br />

Verhandlung anberaumt, zu dem neben den Formalparteien, das Arbeitsinspektorat und<br />

die sonstigen Beteiligten geladen wurde. Die UVP-Behörde hat Sachverständige aus<br />

folgenden Fachbereichen beigezogen:<br />

- nichtamtlicher Sachverständiger für Verfahrenstechnik und Emissionsschutztechnik<br />

- ASV für Gewässerschutz<br />

- ASV für Abfallchemie/-wirtschaft<br />

- ASV für Lärmschutztechnik<br />

1.4. Das der UVP-Behörde am 31. Dezember 2010 vom nichtamtlichen Sachverständigen für<br />

Verfahrenstechnik vorgelegt vorläufige Gutachten wurde allen Parteien genauso zur<br />

Kenntnis gebracht wie die Stellungnahme des Amtsachverständigen für Lärmschutztechnik.<br />

Hinzuweisen ist darüber hinaus darauf, dass sämtlichen Parteien/Beteiligten die<br />

Projektsunterlagen in elektronsicher Form zur Verfügung gestellt wurden.<br />

2. Beweismittel:<br />

2.1. Von der voestalpine beigebrachte Beweismittel:<br />

Die vom gegenständlichen Projekt betroffene GBZ- Pumpe 1 gewährleistet gemeinsam mit<br />

weiteren Pumpen den Kühlwasserbedarf der Gebläsezentrale sowie weiterer Hüttenbetriebe.<br />

Seite 7


Als Hauptantrieb für die Pumpe dient ein E-Motor. Für den Fall eines Spannungsverlustes war<br />

zusätzlich eine Dampfturbine als Notaggregat installiert, die innerhalb kürzester Zeit den<br />

Antrieb der Pumpen übernehmen konnte. Diese Turbine wird durch einen neuen Dieselmotor<br />

ersetzt.<br />

Die Hauptkomponenten werden wie folgt beschrieben:<br />

- Aufstellung eines Dieselmotors<br />

- Einfassen eines Grundrahmens in die Zwischenbühne<br />

- Installation einer Kupplungseinheit<br />

- Aufstellung eines Schaltschrankes<br />

- Tagestank 300 l<br />

- unterirdischer Dieselvorratstank (7.000 l)<br />

- Verrohrung Dieselleitung<br />

- Verrohrung Abgasleitung, die auf der Südseite der Pumpenzentrale über Dach geführt<br />

wird<br />

Die technischen Daten werden im Bescheidspruch näher beschrieben.<br />

a) Die Immissionssituation beschreibt die antragsstellende Partei wie folgt:<br />

EMISSIONSSITUATION<br />

Luft<br />

Die Abgase des Dieselmotors werden über das Dach der Pumpenzentrale ins Freie abgeleitet.<br />

Die Abgasleitung wird isoliert und es wird ein Schalldämpfer eingebaut.<br />

Die Schadstoffkonzentration im Abgas des Dieselaggregates (Nennleistung = mechanische<br />

Leistung < 1.000 kW) wird folgende Werte nicht überschreiten:<br />

Parameter Grenzwertempfehlung<br />

[mg.m-3n ]<br />

Staub 50<br />

CO 250<br />

NOx (als NO 2 ) 4.000<br />

Formaldehyd - -<br />

* Gemäß BMWA 2001 Technische Grundlage für die Beurteilung von Emissionen aus<br />

Stationärmotoren Grenzwertempfehlung bezogen auf 0°C, 1.013 mbar, 5 Vol.-% an<br />

Restsauerstoff im Abgas; bei Nennleistung.<br />

Der Dieselmotor wird im Zuge der Inbetriebnahme auf ein optimales Verbrennungsluft-<br />

Kraftstoffverhältnis eingestellt, um ein Minimum an Emissionen im Abgas zu erreichen.<br />

Es wird ein entsprechendes Attest des Herstellers vorgelegt werden.<br />

Wasser<br />

In abwassertechnischer Hinsicht ergeben sich für das gegenständliche Projekt keine<br />

relevanten Abweichungen gegenüber dem genehmigten Zustand.<br />

GRUNDWASSERSCHUTZ<br />

Der unterirdische Dieseltank ist doppelwandig ausgeführt und mit einer entsprechenden<br />

Füllstandskontrolle und Leckageüberwachung ausgestattet.<br />

Seite 8


Die unterirdischen Rohrleitungen sind ebenfalls doppelwandig ausgeführt.<br />

Die Betankungsfläche (ca. 30 m²) ist mediendicht und mit einem Pumpensumpf ausgeführt.<br />

Aufgrund der geringen Betankungsvorgänge (1 bis 2 Mal jährlich, da es sich um ein Notstromaggregat<br />

handelt) wird das anfallende Niederschlagswasser im Normalfall (wenn kein<br />

Betankungsvorgang stattfindet) über den<br />

Pumpensumpf in den Regenwasserkanal abgeleitet.<br />

Vor der Betankung des Tanks ist die Freigabe von der Warte einzuholen.<br />

Die Freigabe zur Befüllung wird erst erteilt, wenn der Ablaufschieber im Pumpensumpf<br />

geschlossen ist und die Endlagenüberwachung in der Warte angezeigt ist.<br />

Somit werden etwaige austretende Leckagemengen, die beim Betankungsvorgang im Gefälle<br />

in den Pumpensumpf abfließen im Pumpensumpf gesammelt.<br />

Die dort gesammelte Flüssigkeit wird ausgepumpt und entsprechend entsorgt.<br />

2 Säcke Ölbindemittel werden im Bereich der Betankungsfläche vorgehalten.<br />

Dieselrohrleitungen werden aus entsprechend medienbeständigem Material hergestellt, unterirdisch<br />

verlegte Rohrleitungen (Dieselvorratstank bis Eintritt Gebäude Pumpenzentrale)<br />

werden doppelwandig ausgeführt.<br />

Lärm<br />

Beim Dieselnotantrieb handelt es sich um eine Sicherheitseinrichtung. Die Geräusche dieses<br />

Aggregats unterliegen somit nicht den Maßstäben der Kontingentierung.<br />

Gemäß Lieferantenangabe ist die Abgasanlage so ausgelegt, dass ein Schalldruckpegel von<br />

85 dB (A) in 1 m Abstand nicht überschritten wird.<br />

Der Immissionsanteil des Dieselaggregates liegt unter Berücksichtigung der Abstandsgesetze<br />

in 300 m bei < 35 dB.<br />

Für turnusmäßige Prüfläufe des Dieselaggregates liegt der Geräuschpegel immissionsseitig<br />

um mehr als 10 dB unter den bestehenden Immissionspegeln der voestalpine Stahl GmbH.<br />

Das Geräusch des Dieselaggregates wird daher selbst für kurzeitige erforderliche Prüfläufe<br />

durch bestehende Betriebsgeräusche mit gleich bleibendem Geräuschcharakter überdeckt.<br />

Es ist daher mit keinerlei Auswirkungen durch Lärm zu rechnen.<br />

Bei der Demontage der bestehenden Dampfturbine bzw. beim Aushub für den unterirdischen<br />

Dieseltank werden rund 500 m³ Materialien anfallen, die entsprechend der UVP-Vorgaben<br />

verwertet/entsorgt werden.<br />

2.2 Von der Behörde eingeholte Beweismittel:<br />

Beurteilung des verfahrenstechnischen Sachverständigen:<br />

"Emissionssituation<br />

Vom Unterzeichneten wird die Emission der Luftschadstoffe beurteilt. Die Abwasser- und<br />

Lärmemissionen sowie Abfallentsorgung werden von den jeweiligen Fachgutachtern<br />

bearbeitet.<br />

Seite 9


Die Emission der Luftschadstoffe des Dieselnotantriebes wird als „Stand der Technik“ gemäß<br />

den Grenzwertempfehlungen des BMWA 2001 „Technische Grundlage für die Beurteilung von<br />

Emissionen aus Stationärmotoren“ festgelegt.<br />

Für eine Leistung (mech. Leistung) von ≥125


Maschinensicherheit<br />

Für das Dieselaggregat der GBZ-Pumpe 1 wird vom Hersteller eine Konformitätserklärung<br />

über die Einhaltung der<br />

• Niederspannungsrichtlinie 73/23/EWG,<br />

• EMV-Richtlinie 89/336/EWG und<br />

• Maschinenrichtlinie 98/37/EG<br />

vorzulegen sein.<br />

Beweisthemen<br />

• Die im Zuge des UVP-Genehmigungsverfahrens für das Gesamtprojekt „L6“ getroffenen<br />

Emissionsfestsetzungen, bei deren Einhaltung die Umweltverträglichkeit gegeben ist,<br />

werden eingehalten, da die zusätzlichen Emissionen am Beispiel der sensibelsten<br />

Komponente NO x (als NO 2 ) nur vernachlässigbar um 111,4 kg/a bzw. 4,1 * 10 -3 % beträgt.<br />

• Resultierend aus der vernachlässigbar geringen NO x (NO 2 )-Emission von 111,4 kg/a sind<br />

keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten.<br />

• Das Änderungsvorhaben entspricht den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000<br />

sowie den materiellrechtlichen Vorschriften. Der Stand der Technik wird eingehalten.<br />

Auflagen und Nebenbestimmungen<br />

Für die Errichtung und den Betrieb des Dieselnotantriebes der GBZ – Pumpe 1 werden aus<br />

verfahrens- und umwelttechnischer Sicht nachfolgend angeführte Auflagen und Nebenbestimmungen<br />

für erforderlich erachtet:<br />

Gewerbetechnik Gesamtvorhaben<br />

Auf die Einhaltung der Auflagen I.1.2.1.1.2.4 und I.1.2.1.1.2.5 des UVP-Bescheides „L6“ wird<br />

hingewiesen.<br />

Gewerbetechnik Kraftwerk / techn. Medien<br />

Auf die Einhaltung der Auflage I.1.2.6.1.2.1 des UVP-Bescheides „L6“ wird hingewiesen.<br />

Gewerbetechnik Projekt<br />

Auf die Einhaltung der Auflagen I.1.2.6.6.2.1 bis I.1.2.6.6.2.8 des UVP-Bescheides „L6“ wird<br />

hingewiesen.<br />

Weitere Auflagen<br />

• Lagerräume für brennbare Betriebsmittel und Hilfsstoffe sind entsprechend der<br />

„Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF“, BGBl. 1991/240 zu errichten und zu<br />

betreiben.<br />

• Öltanks für Hydrauliksysteme sind doppelwandig oder mit Ölauffangwanne, die 100 % des<br />

Fassungsvermögens des Öltanks aufweisen, auszustatten.<br />

• Sämtliche Räume, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert werden, sind<br />

entsprechend den einschlägigen Vorschriften auszuführen (medienbeständig, flüssigkeitsdicht<br />

und mit entsprechendem Auffangvolumen versehen).<br />

Seite 11


• Die Emissionen aus dem Dieselnotantrieb sind entsprechend dem österr. Regelwerk des<br />

BMWA 2001 „Technische Grundlage für die Beurteilung von Emissionen aus Stationärmotoren“<br />

zu begrenzen. Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach BMWA ist durch<br />

ein Herstellerattest zu bestätigen.<br />

• Sämtliche medienführende Rohrleitungen sind gemäß ihrem Durchflussstoff und ihrer<br />

Durchflussrichtung im Sinne der ÖNORM Z 1001 bzw. der VAN 230.05 gut sichtbar und<br />

dauerhaft zu kennzeichnen.<br />

• Behälter und behälterähnliche Apparate sind gemäß ihrem Inhaltsstoff und ihrem<br />

maximalen zulässigen Füllvolumen gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen."<br />

Brandschutztechnische Beurteilung – Dr. Puchner:<br />

"Beurteilung<br />

Unter Berücksichtigung der im Befund festgehaltenen Themen des Brandschutzkonzeptes,<br />

das in dieser Form ohne Einwand zur Kenntnis genommen werden kann, ist<br />

ersichtlich, dass diese unter Berücksichtigung eines Standortes der hauptberuflichen<br />

Betriebsfeuerwehr den Stand der Brandschutztechnik widerspiegeln. Diese sind im Sinne<br />

des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes unter Vorschreibung von Auflagen<br />

den bautechnisch sowie feuerpolizeilich-rechtlichen Grundlagen entsprechend zur<br />

Kenntnis zu nehmen.<br />

. Auflagen<br />

Gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung besteht aus Sicht des vorbeugenden<br />

und abwehrenden Brand- und technischen Katastrophenschutzes bei Einhaltung<br />

nachstehender Auflagen kein Einwand:<br />

1. Während der Bauphase sind die baulichen, betriebstechnischen sowie betriebsorganisatorischen<br />

Brandschutzmaßnahmen einer begleitenden Kontrolle (unter<br />

Beisein der hauptberuflichen Betriebsfeuerwehr der voestalpine) zu unterziehen;<br />

diesbezüglich sind Nachweise (Dokumentationen) zu führen. Die betriebstechnischen<br />

Brandschutzeinrichtungen (wie z.B. automatische Brandfrüherkennungseinrichtungen)<br />

sind einer Abschlussüberprüfung im Sinne der geltenden<br />

und als Regel der Technik anzuwendenden Richtlinien (TRVB, für Brandmeldeanlagen<br />

TRVB S 123, etc.) zu unterziehen.<br />

2. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens ist eine abschließende Stellungnahme der<br />

hauptberuflichen Betriebsfeuerwehr über die projektsmäßige Ausführung des<br />

Brandschutzkonzeptes und der Auflagenerfüllung (insbesondere Ausführung der<br />

baulichen sowie betriebstechnischen Brandschutzkonzeption entsprechend den<br />

Regeln der Technik - allfälligen Änderungen mit Bewertung entsprechend<br />

Fachbeitrag D-05, usw.) sowie unter Beilage der Überwachungsberichte zu den<br />

betriebstechnischen Brandschutzeinrichtungen dem Pflichtbereichskommandanten<br />

vorzulegen."<br />

Arbeitnehmerschutzrechtliche Beurteilung:<br />

Seitens des Arbeitsinspektorates bestehen keine Einwände gegen die beantragten<br />

Änderungen.<br />

Lärmschutztechnische Beurteilung:<br />

Seite 12


"Das Detailprojekt L6 KS 02 – Druckerhöhung Nutzwassersystem ist Teil des Gesamtvorhabens<br />

der voestalpine Stahl GmbH, welches mit UVP-Bescheid der Oö. Landesregierung<br />

vom 1. Oktober 2007, Ur-2006-5242/442, genehmigt wurde. Nunmehr soll eine Änderung<br />

insofern erfolgen, dass anstelle einer Dampfturbine ein Dieselmotor als Notaggregat zum<br />

Einsatz kommt.<br />

Nach den Herstellerangaben ist die Abgasanlage so ausgelegt, dass in 1 m Abstand ein<br />

Schalldruckpegel von 85 dB nicht überschritten wird. Die daraus erwartbaren Schallimmissionen<br />

liegen deutlich unter den bestehenden Immissionspegeln der voestalpine Stahl<br />

GmbH. Es sind damit keine Beeinflussungen auf die Gesamtsituation zu erwarten. Da dieses<br />

Notaggregat als Sicherheitseinrichtung zu sehen ist, unterliegen die Geräusche nicht den<br />

Maßstäben der Kontingentierung. Zudem sind auch keine ständigen Betriebsgeräusche zu<br />

erwarten.<br />

Aus schalltechnischer Sicht sind bei projektgemäßer Ausführung der Änderung keine Auswirkungen<br />

auf die relevante Nachbarschaft zu erwarten. Außerdem bleiben die schalltechnischen<br />

Forderungen gemäß Genehmigungsbescheid unberührt."<br />

2.3 mündliche Verhandlung:<br />

Sowohl der Vertreter der Umweltanwaltschaft als auch die antragsstellende Partei haben das<br />

Verhandlungsergebnis zur Kenntnis genommen.<br />

Der Entscheidung liegen folgende gesetzliche Bestimmungen zugrunde:<br />

§ 18b UVP-G 2000 lautet:<br />

"Änderungen einer gemäß § 17 oder § 18 erteilten Genehmigung sind vor dem in § 21<br />

genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17<br />

zulässig, wenn<br />

1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5<br />

nicht widersprechen und<br />

2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre<br />

Interessen wahrzunehmen.<br />

Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist."<br />

§ 77a GewO 1994 lautet:<br />

(1) Im Genehmigungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 356a Abs. 2<br />

und 4) Bedacht zu nehmen ist, ist über § 77 hinaus sicherzustellen, dass in der Anlage 3 zu<br />

diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen so errichtet, betrieben und aufgelassen<br />

werden, dass:<br />

1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Abs. 2),<br />

insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (§ 71a) entsprechenden<br />

technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen sowie durch die<br />

effiziente Verwendung von Energie, getroffen werden;<br />

2. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 109/2003)<br />

3. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren<br />

Folgen zu begrenzen;<br />

Seite 13


4. die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der<br />

Betriebsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung (Abs. 2) zu vermeiden und um<br />

einen zufrieden stellenden Zustand des Betriebsanlagengeländes wiederherzustellen.<br />

(2) Umweltverschmutzung im Sinne des Abs. 1 ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt<br />

oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft,<br />

Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder<br />

zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder<br />

Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal<br />

empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können.<br />

(3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, hat der Genehmigungsbescheid für in der<br />

Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen zu enthalten:<br />

1. jedenfalls dem Stand der Technik (§ 71a) entsprechende Emissionsgrenzwerte für<br />

Schadstoffe, die in der Anlage 4 zu diesem Bundesgesetz genannt sind, sofern sie von<br />

der Betriebsanlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche<br />

Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein<br />

anderes zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt<br />

insgesamt beizutragen; gegebenenfalls dürfen andere dem Stand der Technik<br />

entsprechende technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem<br />

gleichwertigen Ergebnis führen; hierbei sind die technische Beschaffenheit der<br />

betreffenden Betriebsanlage, ihr geographischer Standort und die jeweiligen örtlichen<br />

Umweltbedingungen zu berücksichtigen;<br />

2. Anforderungen für die Überwachung der Emissionen (einschließlich Messmethodik,<br />

Messhäufigkeit und Bewertungsverfahren sowie Information der Behörde);<br />

3. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens;<br />

4. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen, soweit damit eine Gefahr für<br />

die Umwelt verbunden sein könnte.<br />

(4) Im Genehmigungsbescheid für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte<br />

Betriebsanlagen sind über den Stand der Technik (§ 71a) hinausgehende bestimmte,<br />

geeignete Auflagen vorzuschreiben, wenn und soweit dies zur Verhinderung des<br />

Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich<br />

ist.<br />

(5) Die Behörde hat im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter<br />

Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass die<br />

Entscheidung über die Genehmigung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz<br />

angeführten Betriebsanlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen<br />

betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme<br />

aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch<br />

Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.<br />

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)<br />

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)<br />

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)<br />

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)<br />

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)"<br />

§ 81a GewO 1994 lautet:<br />

"Für die Änderung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage<br />

gilt Folgendes:<br />

1. die wesentliche Änderung (das ist eine Änderung, die erhebliche nachteilige<br />

Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann) bedarf einer<br />

Genehmigung im Sinne des § 77a; die Änderungsgenehmigung hat auch die bereits<br />

Seite 14


genehmigte Betriebsanlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur<br />

Wahrung der im § 77a Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits<br />

genehmigten Betriebsanlage erforderlich ist; als wesentliche Änderung gilt jedenfalls<br />

eine Änderung, die für sich genommen den in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz<br />

jeweils festgelegten Schwellenwert erreicht, sofern ein solcher in der Anlage 3 zu<br />

diesem Bundesgesetz festgelegt ist;<br />

2. eine Änderung des Betriebs (das ist die Änderung der Beschaffenheit oder der<br />

Funktionsweise oder eine Erweiterung der Betriebsanlage, die Auswirkungen<br />

ausschließlich auf die Umwelt haben kann) ist der Behörde vom Betriebsanlageninhaber<br />

vier Wochen vorher anzuzeigen; die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls<br />

unter Erteilung von bestimmten, geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der im § 77a<br />

Abs. 1, 3 und 4 und in den nach § 356b Abs. 1 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften<br />

festgelegten Anforderungen, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser<br />

Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheids;<br />

3. auf eine weder unter Z 1 noch unter Z 2 fallende Änderung ist § 81 anzuwenden, sofern<br />

dessen Voraussetzungen zutreffen."<br />

Zu den Entscheidungsgründen:<br />

Um ein Verfahren gemäß § 18b UVP-G 2000 führen zu dürfen, muss eine rechtskräftige UVP-<br />

Genehmigung vorliegen. Eine derartige rechtskräftige Genehmigung, nämlich der UVP-<br />

Bescheid vom 1. Oktober 2007 für das Vorhaben "L6", UR-2006-5242/442, existiert. In diesem<br />

Bescheid wurde auch Detailprojekt L6 KS 02 – Druckerhöhung Nutzwassersystem –<br />

genehmigt, das nun eine Änderung insoferne erfährt, als als Notstromaggregat ein<br />

Dieselmotor mit 535 kW fungieren wird.<br />

Die Details der Projektsänderungen sind im Bescheidspruch näher beschrieben.<br />

§ 18b UVP-G 2000 macht schlechthin alle Änderungen von Vorhaben einen solchen<br />

Änderungsverfahren zugänglich und liegen die Grenzen eines Änderungsverfahrens gemäß §<br />

18b UVP-G 2000 jedenfalls dort, wo die Änderung selbst, eine eigene Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

im Sinne des § 3a UVP-G 2000 erforderlich machen würde. Durch die<br />

nunmehrige Änderung bleibt die Identität des Vorhabens "L6" uneingeschränkt gewahrt und<br />

werden keinerlei Kapazitätserhöhungen dadurch genehmigt. Die nunmehrige Anlagenänderung<br />

ist dem Anlagenverbund "Kraftwerksanlagen" zuzuordnen und dient das<br />

Notstromaggregat dazu, um die Hütte auch bei einem Netzausfall mit Strom zu versorgen und<br />

so die entsprechenden Kühlleistungen zu gewährleisten.<br />

Materienrechtlich handelt es sich bei der Änderung um eine iSd § 81 a GewO 1994.<br />

Sonstige formale Voraussetzungen:<br />

§ 18b Z 2 leg. cit verlangt, dass die von den Änderungen betroffenen Beteiligten Gelegenheit<br />

haben müssen, ihre Interessen zu wahren. Den Betroffenen wurde sowohl der Antrag als auch<br />

die Projektsunterlagen zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich zum<br />

Vorhaben zu äußern. Noch vor der mündlichen Verhandlung wurde allen die vorliegenden<br />

Gutachtensentwürfe zur Kenntnis gebracht. Zur mündlichen Verhandlung erschienen neben<br />

der Konsensinhaberin, einem Vertreter des Arbeitsinspektorates auch Vertreter der<br />

Oö. Umweltanwaltschaft. Die sonstigen Parteien haben von Ihrem Äußerungsrecht nicht<br />

Gebrauch gemacht.<br />

Zu den materienrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen:<br />

Seite 15


§ 18 b Z 1 leg. cit verlangt, dass den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung und dem<br />

§ 17 Abs. 2 bis 5 leg. cit nicht widersprochen werden darf. Der nichtamtliche Sachverständige<br />

für Verfahrenstechnik hat sich mit den möglichen, zusätzlichen Luftschadstoffemissionen<br />

auseinander gesetzt.<br />

Für Dieselaggregate mit einer Leistung von größer 125 bis 1.000 kW sind folgende<br />

Grenzwerte einzuhalten:<br />

Staub:<br />

CO:<br />

NOx (als NO2):<br />

50 mg/m³<br />

650 mg/m³<br />

2.500 mg/m³<br />

Das Notstromaggregat muss, um die Funktionstüchtigkeit zu gewährleisten, mindestens alle 2<br />

Wochen je eine halbe Stunde in Betrieb genommen werden. Daraus ergeben sich pro Jahr 13<br />

Betriebsstunden. Die Beschränkung des Notbetriebs ist selbstverständlich nicht möglich, weil<br />

es eben in der Natur eines Notstromaggregates liegt, dann betrieben werden zu müssen,<br />

wenn die primäre Stromversorgung nicht gegeben ist. Unabhängig davon hat die voestalpine<br />

Stahl GmbH in ein Betriebsbuch entsprechenden Aufzeichnungen zu führen, wann bzw. wie<br />

oft das Aggregat getestet wird bzw. die jährlichen Betriebszeiten im Notbetrieb aufzuzeichnen.<br />

Der Sachverständige bezeichnet die max. Jahresfrachten als vernachlässigbar gering und<br />

beziffert sie mit 4,1 mal 10 -3 % der Gesamtemissionen an NOx.<br />

Des Weiteren waren zum Schutz des Grundwassers zusätzliche Maßnahmen der antragsstellenden<br />

Partei vorzuschreiben, die sich insbesondere auf die Betankungsvorgänge und die<br />

Rückhaltevolumina beziehen.<br />

Da die zusätzlich zu erwartende Emissionserhöhung keine weiteren oder zusätzlichen<br />

Immissionsbelastungen zu schützenden Güter erwarten lassen, ist weder das Leben oder die<br />

Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn<br />

gefährdet, noch werden erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen<br />

verursacht und sind keine zumutbaren Belästigungen der Nachbarinnen zu erwarten . Auch<br />

bei einer rein materienrechtlicher – gewerberechtlicher – Betrachtungsweise hätte man zu<br />

keinem anderen Ergebnis kommen können.<br />

In Summe ist zusammenfassend Folgendes festzuhalten:<br />

Das von der voestalpine Stahl GmbH vorgelegte Änderungsprojekt steht nicht im Widerspruch<br />

zum UVP-Genehmigungsbescheid vom 1. Oktober 2007 und wird den Schutzinteressen des<br />

§ 17 Abs. 2 UVP-G 2000 entsprochen. Die materienrechtlichen (GewO 1994) Genehmigungsvoraussetzungen<br />

werden eingehalten; den Betroffenen wurde die Möglichkeit eingeräumt sich<br />

zu äußern, weswegen sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen des § 18b UVP-G 2000<br />

vorliegen und somit der voestalpine Stahl GmbH die beantragte Änderungsgenehmigung zu<br />

erteilen war.<br />

Rechtsmittelbelehrung:<br />

Zu I.:<br />

Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen nach seiner<br />

Zustellung das Rechtsmittel der Berufung an den Umweltsenat zu erheben.<br />

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Die Berufung ist beim Amt der Oö. Landesregierung, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz, schriftlich,<br />

telegrafisch, mit Telefax (Telefax-Nr. 0732/7720-213409), im Wege automationsunterstützter<br />

Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einzubringen.<br />

Damit Ihre Berufung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie<br />

– diesen Bescheid bezeichnen (bitte geben Sie die Geschäftszahl und die erlassende<br />

Behörde bekannt)<br />

– einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Bescheides sowie<br />

– eine Begründung dieses Antrages enthalten.<br />

Die Gebühr, die zu entrichten ist, beträgt für die Berufung 13,20 Euro.<br />

Zu II.:<br />

Sie haben das Recht, gemäß § 57 Abs. 2 AVG gegen die vorgeschriebenen Verfahrenskosten<br />

innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides das Rechtsmittel der Vorstellung<br />

einzubringen.<br />

Die Vorstellung ist beim Amt der Oö. Landesregierung, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz,<br />

schriftlich, telegrafisch, mit Telefax (Telefax-Nr. 0732/7720-213409), im Wege<br />

automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise<br />

einzubringen.<br />

Damit Ihre Vorstellung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie<br />

– diesen Bescheid bezeichnen (bitte geben Sie die Geschäftszahl und die erlassende<br />

Behörde bekannt)<br />

– einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Bescheides sowie<br />

– eine Begründung dieses Antrages enthalten.<br />

Wird keine Vorstellung erhoben, so ist binnen 2 Wochen nach dem Ablauf der Frist zur<br />

Erhebung der Vorstellung der oben bezeichnete Betrag mit dem angeschlossenen Erlagschein<br />

einzuzahlen, widrigenfalls die zwangsweise Eintreibung veranlasst werden müsste.<br />

Ergeht an:<br />

1. voestalpine Stahl GmbH, zH Herrn Ing. Mag. Mike Klaffenböck, Voest-Alpine-Straße 3,<br />

4020 Linz<br />

1 Vorschreibung<br />

1 klausuliertes Projekt<br />

2. FeTECH e.U. Dipl.-Ing. Wolfgang Felbermayer, Homanngasse 3, 8700 Leoben<br />

3. Bezirksfeuerwehrkommando Linz-Stadt, zH Herrn Dipl.-Ing. Dr. Christian Puchner,<br />

Wienerstraße 154, 4020 Linz<br />

4. Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umweltschutz, zH Herrn Ing. Herbert<br />

Schwarz, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz<br />

5. Magistrat der Landeshauptstadt Linz, zH Herrn Dipl.-Ing. Kurt Eberhardsteiner, Neues<br />

Rathaus, Hauptstraße 1-5, 4041 Linz<br />

6. Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtbezirk, zH Herrn Dipl.-Ing. Harald Totzauer,<br />

Pillweinstraße 23, 4021 Linz<br />

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7. Magistrat der Landeshauptstadt Linz, zH Frau Dr. Karin Wegscheider, Neues Rathaus,<br />

Hauptstraße 1-5, 4041 Linz<br />

8. Magistrat der Landeshauptstadt Linz, zH Herrn Dipl.-Ing. Martin Sonnleitner, Neues<br />

Rathaus, Hauptstraße 1-5, 4041 Linz<br />

9. Oö. Umweltanwaltschaft, zH Herrn Mag. Christian Leidinger, Kärntnerstraße 10-12,<br />

4021 Linz<br />

10. Frau Gerda Lenger, pA Die Grünen Linz – die grüne Alternative, Altstadt 22, 4020 Linz<br />

auch als Vertreterin der Bürgerinitiative<br />

11. Frau Dr. Elfgund Frischenschlager, pA Rechtsanwaltskanzlei Frischenschlager & Gallistl,<br />

Landstraße 15, 4020 Linz<br />

12. SCHEIDL UMWELTANALYTIK GmbH, zH Herrn Dipl.-Ing. Kurt Scheidl, Martinsplatz 7,<br />

7210 Mattersburg<br />

13. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,<br />

Stubenbastei 5, 1010 Wien<br />

14. <strong>Umweltbundesamt</strong> GmbH, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien<br />

Ergeht ferner an:<br />

15. LTU Planungstechnik GmbH, zH Frau Dipl.-Ing.in Carolin Stroß, Hinterbergstraße 15,<br />

4310 Mauthausen<br />

16. SCS-TECHNOLOGY Verfahrenstechnik GmbH, zH Frau Dr. Birgit Baumgartner,<br />

Jägerstraße 18, 4040 Linz<br />

Im Auftrag:<br />

Mag. Hubert Reichl<br />

Hinweise:<br />

Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter:<br />

https://www.land-oberoesterreich.gv.at/thema/amtssignatur.<br />

Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und<br />

Wasserwirtschaft / Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Kärntnerstraße 10 - 12, 4021 Linz, und führen Sie das Geschäftszeichen dieses<br />

Schreibens an. Damit Sie bei einer Vorsprache die für Sie zuständigen Ansprechpartner sicher antreffen, empfehlen wir Ihnen eine telefonische<br />

Terminvereinbarung.<br />

Sie erreichen uns optimal mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Fahrplanauskunft: www.ooevg.at)<br />

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