11 Gefahrenanalyse im IFS 5 - HACCP
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II.11 Gefahrenanalyse 11.1 Gefahrenanalyse im IFS 5 Glasbruch Gefahrenanalyse Nr. 17 „Glasbruch wird generell aufgezeichnet. Ausnahmen werden in der Gefahrenanalyse begründet.“ (IFS 5 Kapitel 4.9 Risiko von Fremdkörpern, Metall, Glasbruch und Holz, 4.9.12) Da Glas in einer Produktion niemals gänzlich vermieden werden kann, müssen Sie ein Glasregister einführen, in dem alle splitterbaren Materialien aufzuführen sind. In dieser Liste sollten sich alle Leuchten, Fenster, Abdeckungen etc. befinden. Der Sinn dieser Liste ist, dass Sie bei Ihren routinemäßigen Betriebsrundgängen kontrollieren können, ob alle dort aufgeführten Gegenstände noch intakt sind. Die Gefahrenanalyse gibt Ihnen hier die Möglichkeit, Fremdkörperquellen die wenig exponiert sind, aus dieser häufigen Kontrolle auszuschließen. Allerdings müssen Sie dann begründen, warum Sie die Bruchgefahr für bestimmte Glasteile als so gering einstufen, dass hier eine Überwachung in geringerem Umfang stattfinden kann. Ein Beispiel hierfür können Lampen sein, die sich zum einen nicht direkt in der Nähe von offenen Produkten befinden und zum anderen so angebracht sind, dass man sie z. B. mit Flurförderfahrzeugen oder sonstigen Werkzeugen nicht beschädigen kann. Da in diesem Fall keine erhöhte Bruchgefahr angenommen werden muss und andererseits auch keine direkte Gefährdung des Produktes besteht, könnten solche Lampen aus der Routinekontrolle herausgenommen werden und müssten dann nur noch stichprobenhaft geprüft werden. 26 Ihr IFS-Begleiter 09 04 03
© Behr's Verlag, Hamburg Gefahrenanalyse Nr. 18 „Basierend auf einer Gefahrenanalyse sind im Umgang mit Verpackungsglas oder anderen Glasbehältern während des Produktionsprozesses präventive Maßnahmen umgesetzt.“ (IFS 5 Kapitel 4.9 Risiko von Fremdkörpern, Metall, Glasbruch und Holz, 4.9.14) Ein viel schwierigeres Thema ist der Umgang mit Verpackungsglas. Aufgrund der Eigenschaften Ihres Produktes, des Kundenwunsches oder anderer Vorgaben müssen Sie Glas als Verpackungsmaterial wählen. Dies bedeutet, dass Sie Glasbruch nicht von vorneherein ausschließen können. Um die Gefährdung des Verbrauchers zu minimieren, müssen Sie nun alle Prozessstufen aufzeigen, wo es zu Glasbruch kommen kann. Dies beinhaltet den Wareneingang des Verpackungsmaterials über die Lagerung bis hin zur Befüllung. Wenn Sie alle Stellen, an den das Glas beschädigt werden kann, lokalisiert haben, müssen Sie ermitteln, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist. Besondere Sorgfalt müssen Sie anwenden, wenn Sie Verpackungsmaterialien aus Glas wiederverwenden (Leihflaschen), da Sie nicht davon ausgehen dürfen, dass diese Flaschen in der Regel ohne Beschädigung angeliefert werden. Entsprechend der Bruchwahrscheinlichkeit, müssen Sie nun Maßnahmen einführen, um zu Vermeiden, dass entweder defektes Glas verwandt wird, oder dass durch Glasbruch das Produkt womöglich an anderer Stelle kontaminiert wird. II.11 Gefahrenanalyse 11.1 Gefahrenanalyse im IFS 5 Verpackungsglas Ihr IFS-Begleiter 09 04 03 27
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II.<strong>11</strong> <strong>Gefahrenanalyse</strong><br />
<strong>11</strong>.1 <strong>Gefahrenanalyse</strong> <strong>im</strong> <strong>IFS</strong> 5<br />
Glasbruch<br />
<strong>Gefahrenanalyse</strong> Nr. 17<br />
„Glasbruch wird generell aufgezeichnet. Ausnahmen werden in<br />
der <strong>Gefahrenanalyse</strong> begründet.“<br />
(<strong>IFS</strong> 5 Kapitel 4.9 Risiko von Fremdkörpern, Metall, Glasbruch<br />
und Holz, 4.9.12)<br />
Da Glas in einer Produktion niemals gänzlich vermieden werden kann,<br />
müssen Sie ein Glasregister einführen, in dem alle splitterbaren Materialien<br />
aufzuführen sind. In dieser Liste sollten sich alle Leuchten,<br />
Fenster, Abdeckungen etc. befinden.<br />
Der Sinn dieser Liste ist, dass Sie bei Ihren routinemäßigen Betriebsrundgängen<br />
kontrollieren können, ob alle dort aufgeführten Gegenstände<br />
noch intakt sind.<br />
Die <strong>Gefahrenanalyse</strong> gibt Ihnen hier die Möglichkeit, Fremdkörperquellen<br />
die wenig exponiert sind, aus dieser häufigen Kontrolle auszuschließen.<br />
Allerdings müssen Sie dann begründen, warum Sie die<br />
Bruchgefahr für best<strong>im</strong>mte Glasteile als so gering einstufen, dass hier<br />
eine Überwachung in geringerem Umfang stattfinden kann.<br />
Ein Beispiel hierfür können Lampen sein, die sich zum einen nicht<br />
direkt in der Nähe von offenen Produkten befinden und zum anderen<br />
so angebracht sind, dass man sie z. B. mit Flurförderfahrzeugen oder<br />
sonstigen Werkzeugen nicht beschädigen kann. Da in diesem Fall<br />
keine erhöhte Bruchgefahr angenommen werden muss und andererseits<br />
auch keine direkte Gefährdung des Produktes besteht, könnten<br />
solche Lampen aus der Routinekontrolle herausgenommen werden<br />
und müssten dann nur noch stichprobenhaft geprüft werden.<br />
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