11 Gefahrenanalyse im IFS 5 - HACCP

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13.11.2012 Aufrufe

II.11 Gefahrenanalyse 11.1 Gefahrenanalyse im IFS 5 Schmuck Gefahrenanalyse Nr. 3: „Sichtbarer Schmuck (inkl. Piercing) und Uhren dürfen nicht getragen werden. Abweichende Regelungen sind in einer prozessund produktorientierten Gefahrenanalyse nachvollziehbar bewertet worden.“ (IFS 5 Kapitel 3.2.1 Personalhygiene, 3.2.1.3) Die Gefahr basiert in diesem Fall auf der möglichen Kontamination der Produkte durch schlecht zu reinigenden (Hand-) Schmuck oder durch das Verlieren von Schmuckteilen. Es besteht also auch hier die Möglichkeit, dass es zu einer Verunreinigung durch mikrobiologische oder physikalische Agenzien kommt. Prinzipiell ist es beim Umgang mit dem offenen Produkt untersagt, Schmuck jedweder Art zu tragen. Dies kann man nicht alleine aus Sicht der Produktsicherheit begründen, hier ist auch der Schutz des Arbeitnehmers zu beachten. Beim Umgang mit Maschinen sollte das Tragen von Schmuck wegen der Verletzungsgefahr sowieso verboten sein. Allerdings ist es im Gegensatz zur Produktsicherheit beim Arbeitsschutz so, dass sich der Arbeitnehmer bei Nichtbeachtung im schlimmsten Fall selbst Schaden zufügt. Wenn Sie nachweisen können, dass Sie Ihre Mitarbeiter ordnungsgemäß unterrichtet haben, stehen Sie hier nicht mehr in der Verantwortung. Bei der Produktverunreinigung sind Sie als Geschäftsführer oder Verantwortlicher des Unternehmens prinzipiell haftbar. Diese Gefahren sind sowohl was die Möglichkeit des Auftretens betrifft als auch die Schwere der Auswirkung durchaus als mittel einzustufen, sodass auch in diesem Fall eine kontinuierliche Maßnahme zu resultieren hat. Ein Vorteil der Gefahrenanalyse ist in diesem Fall, dass Sie aufgrund Ihrer Kenntnis der Prozesse entscheiden können, ob es Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen gibt, bei denen Sie Ihren Mitarbeiter gestatten können, z. B. Ringe oder Uhren zu tragen. Solch ein Bereich könnte die Kommissionierung sein. Auch in Unternehmen, die nur verpackte Güter verkaufen, könnten Sie das Tragen von Uhren unter gewissen Voraussetzungen gestatten. Eine weitere Ausnahme könnte sein, dass es einen bestimmten abgegrenzten Bereich in der Kommissionierung gibt, den Fahrer betreten dürfen, für die dann das Verbot von Schmuck oder Uhren nicht gilt. Sie sollten aber dabei bedenken, dass es viel schwieriger ist, Verbote durchzusetzen, die nicht überall gleich gelten. Eine mögliche Maßnahme ist hier die Kontrolle des Verständnisses der durch Schulung übermittelten Vorgaben und auch die routinemäßige Kontrolle z. B. bei Betriebsbegehungen. Hierbei ist es wichtig, dass Sie auf Kleinigkeiten achten. Sie müssen aus jeden Fall vorher geprüft haben, wie die Personalwege im Unternehmen verlaufen. Ist es nicht möglich, diesen Personenkreis (Kommissionierer, nicht die Fahrer) in 10 Ihr IFS-Begleiter 09 04 03

© Behr's Verlag, Hamburg die Kommissionierung zu führen, ohne dass er andere Abteilungen durchquert, in denen keine Uhren getragen werden können, ist nicht ratsam diese Ausnahme zu machen. Erstens wird es schwieriger, das Verbot in den anderen Abteilungen durchzusetzen und zweitens ist dann die Gefahr der Kontamination nicht ganz ausgeschlossen. II.11 Gefahrenanalyse 11.1 Gefahrenanalyse im IFS 5 Ihr IFS-Begleiter 09 04 03 11

II.<strong>11</strong> <strong>Gefahrenanalyse</strong><br />

<strong>11</strong>.1 <strong>Gefahrenanalyse</strong> <strong>im</strong> <strong>IFS</strong> 5<br />

Schmuck<br />

<strong>Gefahrenanalyse</strong> Nr. 3:<br />

„Sichtbarer Schmuck (inkl. Piercing) und Uhren dürfen nicht<br />

getragen werden. Abweichende Regelungen sind in einer prozessund<br />

produktorientierten <strong>Gefahrenanalyse</strong> nachvollziehbar bewertet<br />

worden.“<br />

(<strong>IFS</strong> 5 Kapitel 3.2.1 Personalhygiene, 3.2.1.3)<br />

Die Gefahr basiert in diesem Fall auf der möglichen Kontamination<br />

der Produkte durch schlecht zu reinigenden (Hand-) Schmuck oder<br />

durch das Verlieren von Schmuckteilen. Es besteht also auch hier die<br />

Möglichkeit, dass es zu einer Verunreinigung durch mikrobiologische<br />

oder physikalische Agenzien kommt.<br />

Prinzipiell ist es be<strong>im</strong> Umgang mit dem offenen Produkt untersagt,<br />

Schmuck jedweder Art zu tragen. Dies kann man nicht alleine aus<br />

Sicht der Produktsicherheit begründen, hier ist auch der Schutz des<br />

Arbeitnehmers zu beachten. Be<strong>im</strong> Umgang mit Maschinen sollte das<br />

Tragen von Schmuck wegen der Verletzungsgefahr sowieso verboten<br />

sein. Allerdings ist es <strong>im</strong> Gegensatz zur Produktsicherheit be<strong>im</strong><br />

Arbeitsschutz so, dass sich der Arbeitnehmer bei Nichtbeachtung <strong>im</strong><br />

schl<strong>im</strong>msten Fall selbst Schaden zufügt. Wenn Sie nachweisen können,<br />

dass Sie Ihre Mitarbeiter ordnungsgemäß unterrichtet haben, stehen<br />

Sie hier nicht mehr in der Verantwortung. Bei der Produktverunreinigung<br />

sind Sie als Geschäftsführer oder Verantwortlicher des Unternehmens<br />

prinzipiell haftbar.<br />

Diese Gefahren sind sowohl was die Möglichkeit des Auftretens betrifft<br />

als auch die Schwere der Auswirkung durchaus als mittel einzustufen,<br />

sodass auch in diesem Fall eine kontinuierliche Maßnahme zu<br />

resultieren hat.<br />

Ein Vorteil der <strong>Gefahrenanalyse</strong> ist in diesem Fall, dass Sie aufgrund<br />

Ihrer Kenntnis der Prozesse entscheiden können, ob es Tätigkeiten in<br />

Ihrem Unternehmen gibt, bei denen Sie Ihren Mitarbeiter gestatten<br />

können, z. B. Ringe oder Uhren zu tragen. Solch ein Bereich könnte<br />

die Kommissionierung sein. Auch in Unternehmen, die nur verpackte<br />

Güter verkaufen, könnten Sie das Tragen von Uhren unter gewissen<br />

Voraussetzungen gestatten. Eine weitere Ausnahme könnte sein, dass<br />

es einen best<strong>im</strong>mten abgegrenzten Bereich in der Kommissionierung<br />

gibt, den Fahrer betreten dürfen, für die dann das Verbot von Schmuck<br />

oder Uhren nicht gilt. Sie sollten aber dabei bedenken, dass es viel<br />

schwieriger ist, Verbote durchzusetzen, die nicht überall gleich gelten.<br />

Eine mögliche Maßnahme ist hier die Kontrolle des Verständnisses der<br />

durch Schulung übermittelten Vorgaben und auch die routinemäßige<br />

Kontrolle z. B. bei Betriebsbegehungen. Hierbei ist es wichtig, dass<br />

Sie auf Kleinigkeiten achten. Sie müssen aus jeden Fall vorher geprüft<br />

haben, wie die Personalwege <strong>im</strong> Unternehmen verlaufen. Ist es nicht<br />

möglich, diesen Personenkreis (Kommissionierer, nicht die Fahrer) in<br />

10 Ihr <strong>IFS</strong>-Begleiter 09 04 03

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