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Bescheid - Umweltbundesamt

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Amt der Oö. Landesregierung<br />

Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft<br />

Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht<br />

4021 Linz • Kärntnerstraße 10 - 12<br />

Geschäftszeichen:<br />

UR-2007-9209/516-Re/Rs<br />

Bearbeiter: HR Mag. Hubert Reichl<br />

Tel: (+43 732) 77 20-13440<br />

Fax: (+43 732) 77 20-213409<br />

E-Mail: auwr.post@ooe.gv.at<br />

www.land-oberoesterreich.gv.at<br />

Linz, 21. Juni 2010<br />

voestalpine Stahl GmbH, Anlagenverbund Hochofenanlage,<br />

Detailprojekt L6 HO 01.04; Erdgaseindüsung im Hochofen A,<br />

Verfahren gemäß § 18b UVP-G 2000 - <strong>Bescheid</strong><br />

<strong>Bescheid</strong><br />

Mit <strong>Bescheid</strong> der Oö. Landesregierung vom 1. Oktober 2007, UR-2006-5242/442, wurden der<br />

voestalpine Stahl GmbH und der voestalpine Grobblech GmbH die Genehmigung nach dem<br />

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) für das Projekt "L6" erteilt. Im selben<br />

<strong>Bescheid</strong> wurde auch das Detailprojekt L6 HO 01 genehmigt. Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2010<br />

beantragte die voestalpine Stahl GmbH nunmehr die Erteilung der Änderungsgenehmigung für das<br />

Detailprojekt L6 HO 01.04 – Erdgaseindüsung im Hochofen A.<br />

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am<br />

7. Juni 2010 ergeht von der Oö. Landesregierung als UVP-Behörde in I. Instanz nachstehender<br />

Spruch<br />

I. Änderungsgenehmigung für das Detailprojekt L6 HO 01.04 "Erdgaseindüsung im<br />

Hochofen A":<br />

Der voestalpine Stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4020 Linz, wird die<br />

Änderungsgenehmigung nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit<br />

(Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000) für das Detailprojekt L6 HO 01.04<br />

"Erdgaseindüsung beim Hochofen A" nach Maßgabe der dem Verfahren zugrunde gelegenen, bei<br />

der mündlichen Verhandlung vorgelegten und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen<br />

Projektsunterlagen (I.1.) sowie unter Einhaltung der unter Spruchabschnitt I.2. festgelegten<br />

Nebenbestimmungen erteilt.<br />

I.1. Projektsunterlagen<br />

DVR.0069264


Das Projekt L6 HO 01.04 "Erdgaseindüsung beim Hochofen A" besteht aus folgenden<br />

Bestandteilen:<br />

1 GRUNDLAGEN<br />

1.1 Relevante vorliegende <strong>Bescheid</strong>e<br />

1.2 Technische Projektgrundlagen<br />

1.3 Gesetze und Verordnungen / Normen und Richtlinien<br />

1.3.1 Gewerbe<br />

1.3.2 Brandschutz<br />

1.3.3 Elektrotechnik<br />

1.3.4 Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

1.3.5 Maschinensicherheit mit Arbeitnehmerschutz<br />

1.3.6 Druckgerät<br />

2 ALLGEMEINE PROJEKTANGABEN<br />

2.1 Name und Anschrift des Bewilligungswerbers<br />

2.2 Projektkurzbeschreibung / Änderungsbeschreibung<br />

2.3 Anlagenpersonal<br />

2.4 Betriebszeitraum der Anlagen<br />

2.5 Standort- und Situierungsbeschreibung<br />

2.5.1 Standort der Anlagen<br />

2.5.2 Grundstücksdaten<br />

2.5.3 Flächenwidmung<br />

2.5.4 Betriebliche Zu- und Abfahrten<br />

3 ANLAGEN- UND BETRIEBSBESCHREIBUNG<br />

3.1 Zweckbestimmung der Anlagen<br />

3.2 Übersicht über die technischen Einheiten – Änderungsmaßnahmen<br />

3.3 Beschreibung der technischen Einheiten inklusive technische Daten der<br />

Anlagenkomponenten<br />

3.3.1 Allgemeines<br />

3.3.1.1 Anlagenzweck<br />

3.3.1.2 Anlagenaufbau<br />

3.3.1.3 Versorgungsleitung EG-Reduzierstation/EG-Mengenregelstation<br />

3.3.1.4 Anlagenfunktion EG-Mengenregelstation und Zuleitung HO-A<br />

3.3.2 Erdgasweg<br />

3.3.2.1 Messungen und Regelungen vor der Ringleitung<br />

3.3.2.2 Messungen und Regelungen vor den Windformern<br />

3.3.3 Stickstoffweg<br />

3.3.3.1 Leitungsführung / Reduzierstation<br />

3.3.3.2 Messungen und Regelungen vor der Ringleitung<br />

3.3.4 Dampfweg<br />

3.3.4.1 Leitungsführung<br />

3.3.4.2 Messungen und Regelungen vor der Ringleitung<br />

3.3.5 Bedienen und Beobachten<br />

3.3.6 Schnittstellen zu den benachbarten Gewerken<br />

3.3.6.1 Schnittstelle HO-A<br />

3.3.6.2 Schnittstelle Level 2<br />

3.4 Infrastrukturelle Einrichtungen<br />

3.4.1 Versorgung<br />

3.4.1.1 Elektrische Energieversorgung<br />

3.4.1.2 MSR / Automation<br />

3.4.1.3 Druckluft - Arbeitsluft / Instrumentenluft<br />

3.4.1.4 Dampfversorgung<br />

3.4.1.5 Erdgasversorgung<br />

3.4.1.6 Stickstoffversorgung<br />

3.4.2 Entsorgung<br />

3.4.2.1 Dampfkondensat<br />

4 EINSATZSTOFFE<br />

Seite 2


5 BAUBESCHREIBUNG<br />

6 BRANDSCHUTZ<br />

6.1 Grundbedingungen<br />

6.2 Besondere Bedingungen<br />

7 EMISSIONSSITUATION<br />

7.1 Luft<br />

7.2 Wasser<br />

7.2.1 Niederschlagswässer<br />

7.2.2 Dampfkondensate<br />

7.3 Lärm<br />

8 ABFALLWIRTSCHAFT<br />

9 ARBEITNEHMERSCHUTZ / SICHERHEIT<br />

9.1 Grundbedingungen<br />

9.2 Besondere Bedingungen<br />

9.2.1 Arbeitnehmerschutz<br />

9.2.2 Maschinensicherheit<br />

9.2.3 Sonstiges<br />

9.3 Explosionsschutz<br />

9.4 Seveso<br />

10 IPPC-RELEVANTE KRITERIEN<br />

10.1 Grundbedingungen<br />

10.2 Besondere Bedingungen<br />

11 ANHANG<br />

11.1 Pläne / Zeichnungen<br />

11.2 Sicherheitsdatenblätter<br />

11.3 Brandschutzkonzepte<br />

11.4 Explosionsschutzkonzepte<br />

11.5 Sonstige<br />

I.2.<br />

I.2.1.<br />

Nebenbestimmungen:<br />

Auflagen aus verfahrens- und emissionsschutztechnischer Sicht:<br />

I.2.1.1. Die Errichtung, die Prüfung, der Betrieb und die Instandhaltung der Erdgasrohrleitungen ist<br />

gemäß ÖVGW- Richtlinie G6 und den einschlägigen Normen vorzunehmen.<br />

I.2.1.2. Die Errichtung, die Prüfung und der Betrieb der Gasmengenregeleinrichtungen hat gemäß<br />

TA Luft 2002 zu erfolgen.<br />

I.2.1.3. Sämtliche medienführende Rohrleitungen sind gemäß ihrem Durchflussstoff und ihrer<br />

Durchflussrichtung im Sinne der ÖNORM Z 1001 bzw. der VAN 230.05 gut sichtbar und<br />

dauerhaft zu kennzeichnen.<br />

I.2.1.4. Behälter und behälterähnliche Apparate sind gemäß ihrem Inhaltsstoff und ihrem<br />

maximalen zulässigen Füllvolumen gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.<br />

I.2.1.5. Die Geräteauswahl und -montage der MSR hat nach den anerkannten Regeln der Technik<br />

zu erfolgen und sich an eignungsgeprüften Geräten und Bauteilen zu orientieren.<br />

I.2.1.6. Die Abnahmeprüfung und Freigabe der MSR- Anlage hat durch eine befugte Fachkraft zu<br />

erfolgen. Darüber ist eine schriftliche Bestätigung auszustellen.<br />

Seite 3


I.2.1.7. Es ist ein Ausführungsbericht zu erstellen, in dem die Erfüllung der Auflagen beschrieben<br />

wird. Diesem Bericht sind u.a. auch die geforderten Atteste, Prüfbücher, Listen,<br />

Konformitätserklärungen etc. anzuschließen und sind diese zur Einsichtnahme durch<br />

Behördenorgane bei der Betriebsanlage bereit zu halten.<br />

I.2.1.8. Über die neuen Anlagen sind Prüf- bzw. Wartungsbücher aufzulegen, in welchen die<br />

erforderlichen Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie wiederkehrende Überprüfungen<br />

einzutragen sind.<br />

I.2.1.9. Die Fertigstellung der Anlage ist der Behörde unaufgefordert schriftlich anzuzeigen.<br />

I.2.2.<br />

I.2.1.<br />

I.2.2.<br />

I.2.3.<br />

Auflagen aus brandschutztechnischer Sicht:<br />

Während der Bauphase sind die baulichen, betriebstechnischen sowie<br />

betriebsorganisatorischen Brandschutzmaßnahmen einer begleitenden Kontrolle (unter<br />

Beisein der hauptberuflichen Betriebsfeuerwehr der voestalpine Stahl GmbH) zu<br />

unterziehen; diesbezüglich sind Nachweise (Dokumentationen) zu führen. Die<br />

betriebstechnischen Brandschutzeinrichtungen (wie z.B. automatische<br />

Brandfrüherkennungseinrichtungen) sind einer Abschlussüberprüfung im Sinne der<br />

geltenden und als Regel der Technik anzuwendenden Richtlinien (TRVB, für<br />

Brandmeldeanlagen TRVß S 123, etc.) zu unterziehen.<br />

Nach Fertigstellung des Bauvorhabens ist eine abschließende Stellungnahme der<br />

hauptberuflichen Betriebsfeuerwehr über die projektsmäßige Ausführung des<br />

Brandschutzkonzeptes und der Auflagenerfüllung (insbesondere Ausführung der baulichen<br />

sowie betriebstechnischen Brandschutzkonzeption entsprechend den Regeln der Technik -<br />

allfälligen Änderungen mit Bewertung entsprechend Fachbeitrag D-05, usw.) sowie unter<br />

Beilage der Überwachungsberichte zu den betriebstechnischen Brandschutzeinrichtungen<br />

dem Pflichtbereichskommandanten vorzulegen.<br />

Das im Werksbereich vorhandene Konzept der Ausstattung der technischen<br />

Medienleitungen für Gase (Erdgas, Stickstoff) mit so genannten. Sicherheitsabsperr- und<br />

Sicherheitsabblaseventilen ist in Zusammenarbeit mit der hauptberuflichen<br />

Betriebsfeuerwehr einer Erweiterung zu unterziehen., die .entsprechenden Absperrventile<br />

nach ÖNORM F 2030 dauerhaft zu kennzeichnen und die bestehende betriebliche Alarmund<br />

Gefahrenabwehrplanung einer Adaptierung zu unterziehen.<br />

Für die Schlauchzustandsüberwachung hat die voestalpine Stahl GmbH vor Inbetriebnahme einen<br />

Vorschlag bezüglich Prüfintervalle, die Herstellerangaben und die Betriebserfahrungen beim<br />

Hochofen 8m zu berücksichtigen haben, zur Freigabe vorzulegen.<br />

I.3.<br />

Beschreibung der Änderung – Vorhabensbeschreibung<br />

Derzeit werden am Hochofen A (HO-A) 3 verschiedene Reduktionsmittel (Heizöl schwer, Rohteer<br />

und Kunststoffe) eingeblasen. Durch die Realisierung des Detailprojektes L6 HO 01.04 soll die<br />

zusätzliche Möglichkeit eines vierten Mediums als Reduktionsmittel zur Verfügung stehen.<br />

Bei der gegenständlichen Änderung handelt es sich um eine Zusatzmaßnahme. Die im Zuge des<br />

UVP- Verfahrens beantragten Maßnahmen bleiben aufrecht.<br />

I.3.1 Anlagenaufbau<br />

Die Erdgasmenge für die Eindüsung in den HOA wird aus der bestehenden Erdgasreduzierstation<br />

1 der Heizzentrale entnommen.<br />

Seite 4


Die Erdgaseindüsung für den Hochofen A besteht aus:<br />

• Versorgungsleitung ab EG-Reduzierstation<br />

• EG-Mengenregelstation +24 m-Bühne<br />

• der Ringleitung zur Gasverteilung um den Hochofen<br />

• den 32 Stichleitungen mit 3-Wege-Armaturen<br />

• den Schlauchverbindungen<br />

• den Lanzen<br />

• den Ringleitungen N 2 und Dampf zur Inertisierung<br />

I.3.2 Erdgas-Versorgung<br />

I.3.2.1 Versorgungsleitung EG- Reduzierstation/EG -Mengenregelstation<br />

Übergabe nach EG-Reduzierstation (Absperrarmatur).<br />

Die Versorgungsleitung DN 250 wird über die bestehende Rohrbrücke Richtung Norden bis zur<br />

Hauptabsperrung für die Feuerwehr (Bereich Fackel 1-3) geführt. Nach der Hauptabsperrung wird<br />

die Versorgungsleitung DN 200 noch kurz nach Norden und dann abzweigend Richtung Westen<br />

entlang der Gießhalle, innerhalb dieser und weiter zur EG-Mengenregelstation auf die + 24 m-<br />

Bühne des HOA verlegt.<br />

I.3.2.2 Anlagenfunktion EG-Mengenregelstation und Zuleitung HOA<br />

Die Erdgasleitung ist drucküberwacht. Beim Schalten der Schnellschlussstationen und dem<br />

Umschalten der Dreiwegehähne zum Spülen der Lanzen mit Stickstoff wird der Druck in der<br />

Erdgasleitung im Bedarfsfall mit 9 bar Stickstoff gestützt, um zu gewährleisten, dass ein<br />

Minimaldruck im Leitungssystem nicht unterschritten wird.<br />

I.3.2.2.1 Zuleitung<br />

Die Erdgasmenge wird durch eine Gesamtdurchflussmessung am Hochofen, die druck- und<br />

temperaturkorrigiert ist, erfasst und durch Vorgabe eines Sollwertes geregelt.<br />

Der Differenzdruck zwischen Ringleitung und Ofenpressung wird überwacht und führt bei<br />

Unterschreiten eines festgelegten Grenzwertes zur Umschaltung aller Dreiwegehähne auf<br />

Stickstoffspülung.<br />

Die Sollwertvorgabe richtet sich nach den beteiligten Lanzen und ergibt sich durch eine<br />

Bilanzrechnung der eingesetzten Reduktionsmittel.<br />

I.3.2.2.2 Stichleitung<br />

Der durchgesetzte Mengenstrom pro Stichleitung wird durch die Gesamtmenge und die Anzahl der<br />

mit Erdgas beaufschlagten Formen bestimmt.<br />

Die Gasverteilung auf die 32 Stichleitungen wird durch Öffnen der Dreiwegearmaturen<br />

(endschalterüberwacht) in den Stichleitungen vorgenommen.<br />

Die eingesetzten Kugelhähne werden als Absperrorgane verwendet und trennen im Bedarfsfall die<br />

Stichleitungen von der Ringleitung. Diese Funktionen ermöglichen Reinigungs- oder<br />

Reparaturarbeiten an einzelnen Stichleitungen ohne Einschränkung des laufenden Betriebs.<br />

Als Sicherheitsfunktion bei Umschaltung der Dreiwegearmatur steht Stickstoff mit 9 bar zur<br />

Verfügung. Bei Ausfall des Hochdruckstickstoffnetzes übernimmt diese Funktion das 8 bar<br />

Dampfnetz.<br />

I.3.2.2.3 Schlauchverbindung<br />

Die flexiblen Schläuche zwischen Stichleitung und Lanze sind schlauchbruchüberwacht. Bei<br />

Ansprechen einer Schlauchbruchüberwachung schaltet die jeweilige Dreiwegearmatur von Erdgas<br />

auf Stickstoff um.<br />

Seite 5


I.3.3 N 2 -Versorgung<br />

Die neuen N 2 -Versorgungsleitungen werden oberirdisch verlegt.<br />

Es erfolgt eine Anbindung an das bestehende Werksnetz im Bereich Firma Linde.<br />

Die Montage der neuen DN 150-Leitung erfolgt an bestehenden Rohrtrassen Richtung Osten<br />

(entlang der Hüttenstraße), des Weiteren Richtung Norden bis zur Hochofen A-Straße und der<br />

dortigen Anbindung an das bestehende Stickstoffnetz.<br />

Im Bereich Gießhalle erfolgen eine Abzweigung und die Anbindung an das bestehende HO-A-N 2 -<br />

Netz.<br />

Neben der neuen EG-Regelstation wird auf der + 24 m-Bühne auch eine neue<br />

Stickstoffreduzierstation installiert. Dort wird der Stickstoffnetzdruck (16 bar) auf den erforderlichen<br />

Betriebsdruck (9 bar) mittels Reduzierventil reduziert. Die Absicherung erfolgt durch ein<br />

entsprechendes Sicherheitsventil.<br />

I.3.4 Dampf-Versorgung<br />

Die neue Dampfleitung zweigt im Bereich der bestehenden Heißwindringleitung ab und wird auf<br />

einer bestehenden Rohrtrasse Richtung Westen und dann auf die +24 m-Bühne bis zur<br />

Einbindung beim neuen 3-Wege-Ventil "Stickstoff/Dampf" geführt.<br />

I.3.5 MSR<br />

Der Betrieb der Erdgaseindüsungsanlage erfolgt prinzipiell automatisch und wird vom<br />

entsprechenden HO-Leitsystem bedient. Die Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen erfassen und<br />

verarbeiten die Prozesssignale sowie Bedienbefehle.<br />

Es erfolgt eine Adaptierung der bestehenden Vorortsteuerschränke, der Verkabelung, Level 1 und<br />

Level 2.<br />

I.3.6 Betriebweise und -sicherheit<br />

Im eingereichten Detailprojekt sind die Verfahrens- und Betriebsweise detailliert beschrieben.<br />

Besonderes Augenmerk ist auf die sicherheitstechnischen Verriegelungen bei Betriebsausfall im<br />

Störfall und Betriebsstillstand gerichtet. Die in den Einreichunterlagen enthaltenen Angaben bzgl.<br />

sevesorelevanter Belange werden durch ASV Dr. A. Biladt beurteilt.<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

§ 5 iVm § 18b und 17 Bundesgesetz über die Prüfung über die Umweltverträglichkeit<br />

(Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert<br />

durch BGBl. I Nr. 87/2009 iVm mit dem <strong>Bescheid</strong> der Oö. Landesregierung vom 1. Oktober 2007,<br />

UR-2006-5242/442, iVm §§ 74, 77a und 81a Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr.<br />

194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 iVm § 93 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz,<br />

BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2006<br />

II.<br />

Verfahrenskosten:<br />

Die voestalpine Stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4020 Linz, wird verpflichtet, die nachstehend<br />

angeführten Verfahrenskosten zu tragen und binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses <strong>Bescheid</strong>es<br />

mittels angeschlossenem Zahlschein an das Amt der Oö. Landesregierung zu bezahlen:<br />

1. Verwaltungsabgabe für die Verleihung der Genehmigung<br />

nach dem UVP-G 2000 gemäß Tarif AZ 1<br />

der Landesverwaltungsabgabenverordnung 2001<br />

(Oö. LVV 2001) LGBl. Nr. 135/2001 idgF<br />

9,00 Euro<br />

Seite 6


2. Kommissionsgebühren gemäß § 3 Z 1 lit. a der<br />

Landes-Kommissionsgebührenordnung 2001<br />

(Oö. LKommGebV 2001), LGBl. Nr. 127/2001 idF 78/2006<br />

(2 Amtsorgane á 3 halbe Stunden zu je 17,40 Euro) 104,40 Euro<br />

3. Barauslagen für die Teilnahme des Arbeitsinspektorates<br />

für den 9. Aufsichtsbezirk, Kommissionsgebühren- Vormerk Nr. 381/2010<br />

ZUSAMMEN SOMIT:<br />

52,20 Euro<br />

165,60 Euro<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

§§ 58, 76, 77 und 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991<br />

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008<br />

Hinweis:<br />

Die voestalpine Stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4020 Linz, wird ersucht, nachstehend<br />

angeführte Stempelgebühren und den errechneten Betrag binnen 2 Wochen nach Zustellung<br />

dieses <strong>Bescheid</strong>es mittels angeschlossenem Zahlschein an das Amt der Oö. Landesregierung zu<br />

bezahlen. Wir sind verpflichtet, die eingehobenen Gebühren an das Finanzamt abzuführen.<br />

1. Für die Eingabe (Antrag) gem. § 14 Tarifpost 6<br />

Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 idgF<br />

2. Für die Stempelung der Projekte (3 Parien á 64,80 Euro)<br />

gem. § 14 Tarifpost 5 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 idgF<br />

13,20 Euro<br />

194,40 Euro<br />

3. Für die Stempelung der Verhandlungsschrift gemäß<br />

§ 14 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 idgF<br />

(2 Bögen á 13,20 Euro) 26,40 Euro<br />

ZUSAMMEN SOMIT:<br />

234,00 Euro<br />

Begründung:<br />

Zu I.:<br />

Verfahrenslauf:<br />

Mit <strong>Bescheid</strong> der Oö. Landesregierung vom 1. Oktober 2007, UR-2006-5242/442, wurden der<br />

voestalpine Stahl GmbH und der voestalpine Grobblech GmbH die UVP-Genehmigung für das<br />

Vorhaben "L6" erteilt. Mit diesem <strong>Bescheid</strong> wurde auch das Detailprojekt L6 HO 01 –<br />

Leistungssteigerung HO-8" genehmigt.<br />

Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2010 beantragte die voestalpine Stahl GmbH die Erteilung der<br />

Änderungsgenehmigung gemäß § 18b UVP-G 2000 für das Detailprojekt L6 HO 01.04. Die<br />

technischen Details zur Änderung bzw. die Änderungsbeschreibung sind im Spruch dieses<br />

<strong>Bescheid</strong>es detailliert dargelegt.<br />

Mit Kundmachung vom 25. Mai 2010 wurde die mündliche Verhandlung anberaumt zu der neben<br />

den Formalparteien, das Arbeitsinspektorat, der nichtamtliche Sachverständige für<br />

Seite 7


Verfahrenstechnik und der sicherheitstechnische Sachverständige (Abs. 8a GewO 1994) des<br />

Magistrates der Landeshauptstadt Linz geladen wurden.<br />

Anlässlich der mündlichen Verhandlung nahm die voestalpine Stahl GmbH eine geringfügige<br />

Projektsmodifikation vor, indem sie bekannt gab, die Erdgasversorgungsleitung zwischen der<br />

Reduzierstation und Absperrschieber der Feuerwehr anstatt mit Durchmesser 250 in Durchmesser<br />

300 auszuführen. Weiters machte die Konsenswerberin den Vorschlag bezüglich Prüfintervalle im<br />

Hinblick auf die Schlauchzustandsüberwachung zum Gegenstand Ihrer Einreichung.<br />

Sämtlichen Beteiligten wurden die von der voestalpine Stahl GmbH vorgelegten<br />

Projektsunterlagen zur Kenntnis übermittelt.<br />

Beweismittel:<br />

a) Einreichunterlagen der voestalpine Stahl GmbH:<br />

Durch das nunmehr genehmigte Projekt soll eine höhere Flexibilität bei der Aufteilung der<br />

eingeblasenen Reduktionsmittel auf 4 verschiedene Rohstoffe (Kunststoff, Rohteer, Schweröl<br />

und Erdgas) ermöglicht werden, um besser auf die Marktsituation reagieren zu können. In<br />

weiterer Folge beschreibt die Projektwerberin die infrastrukturellen Einrichtungen, stellt die<br />

Schnittstellen dar und beschreibt in weiterer Folge die Einsatzstoffe.<br />

EINSATZSTOFFE<br />

ELEKTRISCHE ENERGIE<br />

Anwendung / Nutzungszweck:<br />

MSR- Einrichtungen<br />

ERDGAS<br />

Anwendung / Nutzungszweck:<br />

Erdgaseindüsungsanlage, Reduktionsmittel<br />

Netzdaten<br />

Menge<br />

[m 3 n.h -1 ]<br />

Druck<br />

[ bar a ]<br />

Temperatur<br />

[ °C ]<br />

max. 30.000<br />

im Betrieb 13 – 25.000 8 35 - 40<br />

STICKSTOFF<br />

Stickstoff unrein, trocken<br />

Netzdaten<br />

Menge<br />

[m 3 n.h -1 ]<br />

Druck<br />

[ bar a ]<br />

Temperatur<br />

[ °C ]<br />

2.500<br />

normal geregelt<br />

15 10 - 15<br />

(Netzdruck)<br />

max. (Netzdruck) 16<br />

max. (für<br />

16 1<br />

Festigkeitsauslegung –<br />

Netzdruck)<br />

Betriebsdruck nach neuer<br />

Reduzierstation (+24 m-<br />

Bühne)<br />

9<br />

die Leitung ist ab Reduzierstation – Höhe Heizzentrale – auf 24 bar mit Sicherheitsventil abgesichert.<br />

1<br />

Seite 8


INSTRUMENTENLUFT<br />

Parameter<br />

Druck<br />

[ bar a ]<br />

Temperatur<br />

[ °C ]<br />

min. bei Endverbraucher (z.B. bei Armatur) 4,5 10<br />

normal 6,0 12<br />

max. 8,0 15<br />

max. (für Festigkeitsauslegung) – R16HG 11,0 1 15<br />

Verunreinigungen<br />

staub- und ölfrei<br />

Feuchtigkeit DTP – 40 °C<br />

1 Sicherheitsventil auf 10 bar bei 10 m³ abgesichert und in der GBZ 2 auf 11 bar eingestellt<br />

DAMPF<br />

Netzdaten<br />

Menge<br />

[m 3 n.h -1 ]<br />

Druck<br />

[ bar a ]<br />

Temperatur<br />

[ °C ]<br />

2.500 8 180<br />

Nach den Angaben im Projekt handle es sich bei der Eindüsung von Erdgas als<br />

Reduktionsmittel im Hochofen als eine der Maßnahme, die dem letzten Stand der Technik<br />

entspricht und wird der Verweis zur irone & steel pref Dezember 2001, Kapitel 7.3. Pl.1 Seite<br />

194, Kapitel 7.4, Seite 212. Dabei wurde im pref vermerkt, dass durch eine Reduktion der<br />

Kokseinsatzmengen im Hochofen eine entsprechende Emissionsminderung bei der<br />

Koksherstellung stünde.<br />

b) Von der Behörde eingeholte Beweismittel:<br />

Beurteilung des verfahrenstechnischen Sachverständigen – DI Felbermayer<br />

Die beantragten Maßnahmen entsprechen dem Stand der Technik und verweist auch der<br />

verfahrenstechnische Sachverständige auf das Dokument Iron und Steel -Bref Dezember<br />

2001. Er bringt zum Ausdruck, dass die Vorgaben des Kesselgesetzes, der<br />

Druckgeräteverordnung, der Druckgeräteüberwachungsverordnung und der TA-Luft 2002<br />

eingehalten werden. Soweit sich aus den angegebenen Regelwerken direkte Verpflichtungen<br />

ergeben könnten, wurden diese als Hinweise im <strong>Bescheid</strong> übernommen.<br />

Die Emissionssituation wird durch die nunmehrige Anlagenänderung abgasseitig nicht negativ<br />

beeinflusst. Es ist somit mit keinerlei Verschlechterung des Emissionsverhaltens der<br />

Gichtgasverbraucher zu erwarten. Die Änderung der Zuleitungen von 250 auf 300 mm<br />

Durchmesser ändert nichts an seinen Aussagen im Gutachten.<br />

Brandschutztechnische Beurteilung – Dr. Puchner:<br />

1. Befund<br />

Das Projekt beinhaltet die Errichtung einer Erdgaseindüsüngsanlage (bestehend aus den<br />

Hauptkomponenten Versorgungsleitung, Erdgasmengenregelstation und Rohrleitungen)<br />

am Hochofen A. Die Versorgung erfolgt über das bestehende Erdgasnetz des Werkes. Als<br />

Sicherheitseinrichtung (im Abschaltungsfall) wird Stickstoff bzw. redundant Dampf als<br />

Intertisierungsmedium zur Verfügung gestellt. Diese bestehenden Anlagenteile werden<br />

ebenso einer Adaptierung im Zuge des Projektes unterzogen. Weitere Details sind den<br />

Seite 9


umfangreichen Einreichunterlagen zu entnehmen. Basis der Beurteilung stellt einerseits das<br />

vorliegende Projekt mit Datum 17.05.2010 einschließlich einer per Mail übermittelten<br />

Erweiterung (GZ UR-2007-9209/510-Re/Rs mit Datum 28.05.2010) dar. In diesem<br />

Zusammenhang ist insbesondere das bestehende Brandschutzkonzept sowie die Diskussion<br />

des Projektes im Rahmen der Durchführung eines Ortsaugenscheins am 30.05.2010 im<br />

Beisein von Herrn Wenko/Hauptberufliche Betriebsfeuerwehr der voestalpine Stahl GmbH zu<br />

sehen. Insbesondere wurde in diesem Zusammenhang die Erweiterung der<br />

Sicherheitsabsperr- und Sicherheitsabblaseventile auf dem Bereich der Stickstoffversorgung<br />

(für die Erdgasversorgung projektsmäßig eingeplant) diskutiert. Weitere Details in diesem<br />

Zusammenhang sind den umfangreichen Einreichunterlagen |zu entnehmen.<br />

2. Gutachten<br />

Die Beurteilung erfolgt ausschließlich im Hinblick des vorbeugenden und abwehrenden Brandund<br />

technischen Katastrophenschutzes. Unter Berücksichtigung der im Befund bereits<br />

festgestellten Themenschwerpunkte bedarf nur noch der Aspekt der Gasversorgung Im:<br />

Bereich des Hochofen A (Ausstattung mit Sicherheitsabsperr- und Sicherheitsabblaseventilen)<br />

in Verbindung mit der betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplanung einer weiter<br />

gehenden Beurteilung. Aus Gründen der Sicherheit für Einsatzkräfte im Gefahrenfall<br />

(Unterfeuerung von Anlagen) entspricht es dem Werkstandard Gasleitungen (wie beispielhaft<br />

Erdgas oder Stickstoff) mit Sicherheitsabblaseventilen bzw. Absperrorganen auszustatten, die<br />

sicherstellen, dass bei einer Unterfeuerung eine Drucklosigkeit der Anlage eingestellt werden<br />

kann. Diese Maßnahmen sind in Zusammenhang mit der hauptberuflichen Betriebsfeuerwehr<br />

jedenfalls zu evaluieren. Dies bedeutet, dass für die technischen Gase (in diesem Fall Erdgas<br />

und Stickstoff) eine in Zusammenarbeit mit der hauptberuflichen Betriebsfeuerwehr zu<br />

erarbeitendes Konzept zur Situierung von Sicherheitsabsperr- und Sicherheitsabblaseventilen<br />

einschließlich der ordnungsgemäßen Kennzeichnung und Dokumentation im so genannten<br />

betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan umzusetzen ist.<br />

Weiter gehend bedürfen nur noch der Aspekt des vorbeugenden Brandschutzwesens<br />

während der Bauphase sowie die abschließende Beurteilung der Umsetzung des<br />

vorliegenden Brandschutzkonzeptes einer weiter gehenden Erörterung. Im ersten Fall ist es<br />

aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes, wobei als Leitfaden die TRVB A 149<br />

„Brandschutz auf Baustellen" als Regelwerk der Technik heranzuziehen ist, von<br />

Notwendigkeit, dass im Rahmen der Umsetzung des Projektes eine begleitende Überwachung<br />

durch Kräfte der hauptberuflichen Betriebsfeuerwehr gegeben ist. Im zweiten genannten<br />

Schritt ist die Umsetzung und Realisierung der einzelnen Punkte des Brandschutzkonzeptes<br />

sowie die Umsetzung der Auflagenpunkte durch eine Stellungnahme der hauptberuflichen<br />

Betriebsfeuerwehr hinsichtlich der proiektsqemäßen Ausführung darzulegen. Allfällige<br />

Abweichungen sind im Sinne der im Fachbeitrag D5 – Brandschutznormierten Grundsätze zu<br />

erörtern und mit dem Pflichtbereichskommandanten abzustimmen.<br />

Insgesamt ist festzustellen, dass das vorliegende Brandschutzkonzept und die darin<br />

genannten<br />

Maßnahmen unter Berücksichtigung des Standortes einer hauptberuflichen Betriebsfeuerwehr<br />

(Hilfsfristen) den Stand der Brandschutztechnik widerspiegeln. Diese sind im Sinne des<br />

vorbeugenden sowie abwehrenden Brand- und technischen Katastrophenschutzes unter<br />

Vorschreibung von Auflagen den bautechnisch- sowie feuerpolizeilichrechtlichen Grundlagen<br />

entsprechend zur Kenntnis zu nehmen.<br />

Sicherheitstechnische Betrachtung im Sinne 8a GewO 1994:- Dr. Biladt<br />

Durch das Projekt Erdgaseindüsung beim Hochofen A wird die Möglichkeit einer Gefährdung<br />

gegeben sein. Das Ausmaß dieser Gefährdung ist jedoch im Gesamten gesehen marginal und<br />

wäre lediglich durch Wahrscheinlichkeitszahlen zu beziffern. Dadurch dass eine zusätzlicher<br />

Erdgasverbraucher mit entsprechenden Versorgungsleitungen entsteht, ergibt sich eine<br />

gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer Gefährdung, der durch die getroffenen<br />

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Maßnahmen einer Genehmigung nicht entgegen steht. Szenarien für diese Art der<br />

Gefährdungen sind im Projekt ausgeführt. Diese Szenarien sind äquivalent zu bereits<br />

bestehenden wodurch sich wie bereits oben ausgeführt lediglich einer geringfügigen Erhöhung<br />

der Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer solchen Gefährdung ergibt.<br />

Arbeitnehmerschutzrechtliche Beurteilung:<br />

Bei projektsgemäßer Errichtung und Betrieb bestehen aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes<br />

keine Einwende, gegen die beantragte Bewilligung. Bezüglich der Überwachung der<br />

Schlauchzustandsüberwachung bei den Eindüslanzen wird auf die ergänzende<br />

Stellungnahme der Konsenswerber verwiesen.<br />

Der Entscheidung liegen folgende gesetzliche Bestimmungen zugrunde:<br />

§ 18b UVP-G 2000 lautet:<br />

"Änderungen einer gemäß § 17 oder § 18 erteilten Genehmigung sind vor dem in § 21 genannten<br />

Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zulässig, wenn<br />

1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht<br />

widersprechen und<br />

2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre<br />

Interessen wahrzunehmen.<br />

Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu<br />

ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist."<br />

§ 77 GewO 1994 lautet:<br />

"(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und<br />

dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten<br />

ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten<br />

geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im<br />

Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige<br />

Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die<br />

nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für<br />

den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die<br />

Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der<br />

hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme<br />

der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine<br />

Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.<br />

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu<br />

beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen<br />

örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden,<br />

normal empfindenden Erwachsenen auswirken.<br />

(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik<br />

(§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden<br />

Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft (IG-L), BGBl. I<br />

Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem<br />

eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll,<br />

bereits eine Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1, 2 oder 5b IG-L oder einer<br />

Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die<br />

Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn<br />

1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder<br />

2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und<br />

wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen<br />

erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere<br />

auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10<br />

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des Immissionsschutzgesetzes - Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I<br />

Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario<br />

langfristig keine weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese<br />

Maßnahmen wirksam geworden sind.<br />

(4) Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter<br />

Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der<br />

Technik (§ 71a) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist,<br />

ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren<br />

Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.<br />

(5) Für die Genehmigung von Anlagen für Betriebe des Handels sowie von ausschließlich oder<br />

überwiegend für Handelsbetriebe vorgesehenen Gesamtanlagen im Sinne des § 356e Abs. 1<br />

(Einkaufszentren), welche überwiegend dem Handel mit Konsumgütern des kurzfristigen und des<br />

täglichen Bedarfs dienen, müssen auch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:<br />

1. der Standort muss für eine derartige Gesamtanlage gewidmet sein;<br />

2. Betriebsanlagen mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 m2 dürfen für einen<br />

Standort nur genehmigt werden, wenn das Projekt keine Gefährdung der Nahversorgung<br />

der Bevölkerung mit Konsumgütern des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs im<br />

Einzugsbereich erwarten lässt.<br />

(6) Verkaufsflächen im Sinne des Abs. 5 sind die Flächen aller Räume, die für Kunden<br />

allgemein zugänglich sind, ausgenommen Stiegenhäuser, Gänge, Hausflure, Sanitär- und Sozialund<br />

Lagerräume, wobei die Verkaufsflächen in mehreren Bauten zusammenzuzählen sind, wenn<br />

die Bauten zueinander in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine funktionale Einheit<br />

bilden.<br />

(7) Überwiegend dient eine Anlage dem Handel mit Konsumgütern des kurzfristigen und des<br />

täglichen Bedarfs dann, wenn die Verkaufsfläche für Konsumgüter des kurzfristigen und des<br />

täglichen Bedarfs 800 m2 überschreitet.<br />

(8) Eine Gefährdung der Nahversorgung der Bevölkerung ist dann zu erwarten, wenn es<br />

infolge der Verwirklichung des Projekts zu erheblichen Nachteilen für die bestehenden<br />

Versorgungsstrukturen käme und dadurch der Bevölkerung die Erlangung von Konsumgütern des<br />

kurzfristigen und des täglichen Bedarfs erschwert würde. Der Landeshauptmann hat in einer<br />

Verordnung hiefür die entsprechenden Kenngrößen und Beurteilungsmaßstäbe unter<br />

Zugrundelegung anerkannter branchenbezogener Erfahrungswerte unter Berücksichtigung der<br />

regionalen Gegebenheiten, der Nahversorgungssituation und des Warensortiments nach<br />

Anhörung der für das jeweilige Bundesland zuständigen Wirtschaftskammer und der für das<br />

jeweilige Bundesland zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte zu erlassen. Der<br />

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat in einer Verordnung die Konsumgüter des<br />

kurzfristigen und des täglichen Bedarfs zu bezeichnen.<br />

(9) Die Abs. 5 und 8 gelten nicht für Projekte in einem Stadtkern- oder Ortskerngebiet.<br />

Stadtkern- oder Ortskerngebiet sind jene Ortsbereiche oder Flächen mit Ausrichtung auf das<br />

örtliche bzw. überörtliche Verkehrsnetz, die eine überwiegend zusammenhängende Verbauung mit<br />

öffentlichen Bauten, Gebäuden, die der Hoheitsverwaltung und der Gerichtsbarkeit dienen,<br />

Gebäuden für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Bauten des Tourismus, Versammlungs- und<br />

Vergnügungsstätten, Wohngebäuden sowie Gebäuden, die der Religionsausübung gewidmet sind,<br />

aufweisen."<br />

§ 77a GewO 1994 lautet:<br />

"(1) Im Genehmigungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 356a Abs. 2<br />

und 4) Bedacht zu nehmen ist, ist über § 77 hinaus sicherzustellen, dass in der Anlage 3 zu<br />

diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen so errichtet, betrieben und aufgelassen werden,<br />

dass:<br />

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1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Abs. 2),<br />

insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (§ 71a) entsprechenden<br />

technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen sowie durch die effiziente<br />

Verwendung von Energie, getroffen werden;<br />

2. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 109/2003)<br />

3. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen<br />

zu begrenzen;<br />

4. die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Betriebsanlage<br />

die Gefahr einer Umweltverschmutzung (Abs. 2) zu vermeiden und um einen zufrieden<br />

stellenden Zustand des Betriebsanlagengeländes wiederherzustellen.<br />

(2) Umweltverschmutzung im Sinne des Abs. 1 ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt<br />

oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser<br />

oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer<br />

Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des<br />

durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen<br />

oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können.<br />

(3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, hat der Genehmigungsbescheid für in der Anlage<br />

3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen zu enthalten:<br />

1. jedenfalls dem Stand der Technik (§ 71a) entsprechende Emissionsgrenzwerte für<br />

Schadstoffe, die in der Anlage 4 zu diesem Bundesgesetz genannt sind, sofern sie von der<br />

Betriebsanlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche<br />

Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes<br />

zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt<br />

beizutragen; gegebenenfalls dürfen andere dem Stand der Technik entsprechende<br />

technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis führen;<br />

hierbei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Betriebsanlage, ihr<br />

geographischer Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu<br />

berücksichtigen;<br />

2. Anforderungen für die Überwachung der Emissionen (einschließlich Messmethodik,<br />

Messhäufigkeit und Bewertungsverfahren sowie Information der Behörde);<br />

3. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens;<br />

4. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen, soweit damit eine Gefahr für die<br />

Umwelt verbunden sein könnte.<br />

(4) Im Genehmigungsbescheid für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte<br />

Betriebsanlagen sind über den Stand der Technik (§ 71a) hinausgehende bestimmte, geeignete<br />

Auflagen vorzuschreiben, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines<br />

gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist.<br />

(5) Die Behörde hat im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter<br />

Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung<br />

über die Genehmigung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage<br />

innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde<br />

während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind<br />

zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der<br />

Öffentlichkeit zu enthalten.<br />

§ 81 GewO 1994 lautet:<br />

"(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist,<br />

bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der<br />

vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so<br />

weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen<br />

Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.<br />

(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:<br />

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1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 78 Abs. 2,<br />

2. Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 1<br />

oder § 79b,<br />

3. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,<br />

4. <strong>Bescheid</strong>en gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende Änderungen,<br />

5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte<br />

oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr<br />

Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder<br />

Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den<br />

Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht<br />

so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu<br />

behandeln ist.<br />

6. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter<br />

Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder in <strong>Bescheid</strong>en gemäß § 76 Abs. 2 angeführt<br />

sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,<br />

7. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 23/2003)<br />

8. Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,<br />

9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,<br />

10. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c).<br />

(3) Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Abs. 2 Z 5,<br />

wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß<br />

Abs. 2 Z 9 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das<br />

ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der<br />

Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des <strong>Bescheid</strong>es gemäß § 345 Abs. 6<br />

aufzubewahren.<br />

(4) Im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung nach Abs. 1, jedoch mindestens alle fünf<br />

Jahre ist das Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben."<br />

§ 81a GewO 1994 lautet:<br />

"Für die Änderung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage gilt<br />

Folgendes:<br />

1. die wesentliche Änderung (das ist eine Änderung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen<br />

auf den Menschen oder die Umwelt haben kann) bedarf einer Genehmigung im Sinne des<br />

§ 77a; die Änderungsgenehmigung hat auch die bereits genehmigte Betriebsanlage so weit<br />

zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 77a Abs. 1 umschriebenen<br />

Interessen gegenüber der bereits genehmigten Betriebsanlage erforderlich ist; als<br />

wesentliche Änderung gilt jedenfalls eine Änderung, die für sich genommen den in der<br />

Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz jeweils festgelegten Schwellenwert erreicht, sofern ein<br />

solcher in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist;<br />

2. eine Änderung des Betriebs (das ist die Änderung der Beschaffenheit oder der<br />

Funktionsweise oder eine Erweiterung der Betriebsanlage, die Auswirkungen ausschließlich<br />

auf die Umwelt haben kann) ist der Behörde vom Betriebsanlageninhaber vier Wochen<br />

vorher anzuzeigen; die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Erteilung von<br />

bestimmten, geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der im § 77a Abs. 1, 3 und 4 und in den<br />

nach § 356b Abs. 1 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten<br />

Anforderungen, mit <strong>Bescheid</strong> zur Kenntnis zu nehmen; dieser <strong>Bescheid</strong> bildet einen<br />

Bestandteil des Genehmigungsbescheids;<br />

3. auf eine weder unter Z 1 noch unter Z 2 fallende Änderung ist § 81 anzuwenden, sofern<br />

dessen Voraussetzungen zutreffen."<br />

Zu den Entscheidungsgründen:<br />

Ein Verfahren gemäß § 18b UVP-G 2000 verlangt als Voraussetzung zwingend die Existenz einer<br />

rechtskräftigen UVP-Genehmigung. Eine derartige rechtskräftige Genehmigung, nämlich der UVP-<br />

<strong>Bescheid</strong> vom 1. Oktober 2007 für das Vorhaben "L6", UR-2006-5242/442, besteht in diesem<br />

Verfahren bzw. wurde in diesem <strong>Bescheid</strong> wurde auch das Detailprojekt L6 HO 01<br />

"Leistungssteigerung HO-A" genehmigt, das nun eine Änderung insofern erfährt, als ein<br />

zusätzliches Reduktionsmittel das Erdgas – eingesetzt werden soll.<br />

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Die Details der Änderung dieses Projektes sind im Spruch dieses <strong>Bescheid</strong>es näher beschrieben.<br />

§ 18b UVP-G 2000 macht schlechthin alle Änderungen von Vorhaben einem solchen Verfahren<br />

zugänglich. Die Grenze eines Änderungsverfahrens gemäß § 18b UVP-G 2000 liegen jedenfalls<br />

dort, wo die Änderung als solche, eine eigene Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des § 3a<br />

UVP-G 2000 erforderlich machen würde.<br />

Durch die nunmehrige Änderung bleibt die Identität des Vorhabens "L6" uneingeschränkt gewahrt.<br />

Das nunmehrige Änderungsprojekt ist dem Anlagenverbund "Hochofenanlagen" zuzuordnen, der<br />

wiederum einen ganz wesentlichen Bestandteil der gesamten Anlagenkonfiguration darstellt.<br />

Keinesfalls ist nunmehrige Änderung als solche zu qualifizieren, die unter § 3a UVP-G 2000 zu<br />

subsumieren wäre:<br />

Die bewilligungspflichtige, materienrechtliche Änderung ergibt sich aus der Gewerbeordnung.<br />

Sonstige formale Voraussetzungen:<br />

§ 18b Z 2 leg. cit verlangt, dass die von den Änderungen betroffenen Beteiligten Gelegenheit<br />

haben müssen, ihre Interessen zu wahren.<br />

Den Betroffenen wurde sowohl der Antrag als auch die Projektsunterlagen zur Kenntnis gebracht<br />

und die Möglichkeit eingeräumt sich zum Vorhaben zu äußern. Zur mündlichen Verhandlung<br />

erschienen neben der Konsensinhaberin und einem Vertreter des Arbeitsinspektorates keine<br />

sonstige Partei. Auch haben die Parteien von Ihrem Äußerungrecht nicht Gebrauch gemacht.<br />

Zu den materienrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen:<br />

§ 18b Z 1 leg. cit verlangt, dass den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung und den § 17<br />

Abs. 2 bis 5 leg. cit. nicht widersprochen werden darf.<br />

Die nunmehrige Änderung betrifft den Umstand, dass die voestalpine Stahl GmbH künftighin<br />

neben den derzeit zum Einsatz gelangenden Reduktionsmitteln auch Erdgas eingesetzt werden<br />

darf. Die Änderung betrifft den Hochofen A, bei dem es sich um eine sogenannte "SEVESO-<br />

Anlage" im Sinne des Abschnittes 8a der GewO 1994 handelt.<br />

Durch den Einsatz von Erdgas anstatt der sonstigen Reduktionsmittel kommt es keinesfalls zu<br />

einer Emissionserhöhung. Der nicht amtliche Sachverständige für Verfahrenstechnik spricht sogar<br />

von geringfügigen Emissionsminimierungen und beschreibt den Einsatz von Erdgas als<br />

Reduktionsmittel als auch eine Maßnahme, die dem Stand der Technik entspricht.<br />

In Ermangelung von zusätzlichen Schadstoffemissionen kann auch eine weitere oder zusätzliche<br />

Immissionsbelastung zu schützender Güter gänzlich ausgeschlossen werden, weswegen weder<br />

das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte<br />

der Nachbarn gefährdet, erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen<br />

verursacht werden und keine unzumutbaren Belästigungen der NachbarInnen im Sinne des § 77<br />

Abs. 2 1994 zu erwarten sind. Auch bei rein materienrechtlicher Betrachtungsweise wäre man zu<br />

keinem anderen Ergebnis gekommen.<br />

In Summe ist zusammenfassend Folgendes festzuhalten:<br />

Das von der voestalpine Stahl GmbH vorgelegte Änderungsprojekt steht nicht im Widerspruch zum<br />

UVP-Genehmigungsbescheid vom 1. Oktober 2007 und wird den Schutzinteressen des § 17 Abs.<br />

2 UVP-G 2000 entsprochen.<br />

Alle materienrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen werden eingehalten, den Betroffenen<br />

wurde die Möglichkeit eingeräumt sich zu äußern, weswegen im Summe alle<br />

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Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen und somit der voestalpine Stahl GmbH die beantragte<br />

Änderungsgenehmigung zu erteilen war.<br />

Zu I.:<br />

Sie haben das Recht, gegen diesen <strong>Bescheid</strong> innerhalb von vier Wochen nach seiner Zustellung<br />

das Rechtsmittel der Berufung an den Umweltsenat zu erheben.<br />

Die Berufung ist beim Amt der Oö. Landesregierung, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz, schriftlich,<br />

telegrafisch, mit Telefax (Telefax-Nr. 0732/7720-213409), im Wege automationsunterstützter<br />

Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einzubringen.<br />

Damit Ihre Berufung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie<br />

– diesen <strong>Bescheid</strong> bezeichnen (bitte geben Sie die Geschäftszahl und die erlassende Behörde<br />

bekannt)<br />

– einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des <strong>Bescheid</strong>es sowie<br />

– eine Begründung dieses Antrages enthalten.<br />

Die Gebühr, die zu entrichten ist, beträgt für die Berufung 13,20 Euro.<br />

Zu II.:<br />

Sie haben das Recht, gemäß § 57 Abs. 2 AVG gegen die vorgeschriebenen Verfahrenskosten<br />

innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses <strong>Bescheid</strong>es das Rechtsmittel der Vorstellung<br />

einzubringen.<br />

Die Vorstellung ist beim Amt der Oö. Landesregierung, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz,<br />

schriftlich, telegrafisch, mit Telefax (Telefax-Nr. 0732/7720-213409), im Wege<br />

automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise<br />

einzubringen.<br />

Damit Ihre Vorstellung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie<br />

– diesen <strong>Bescheid</strong> bezeichnen (bitte geben Sie die Geschäftszahl und die erlassende<br />

Behörde bekannt)<br />

– einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des <strong>Bescheid</strong>es sowie<br />

– eine Begründung dieses Antrages enthalten.<br />

Wird keine Vorstellung erhoben, so ist binnen 2 Wochen nach dem Ablauf der Frist zur Erhebung<br />

der Vorstellung der oben bezeichnete Betrag mit dem angeschlossenen Erlagschein einzuzahlen,<br />

widrigenfalls die zwangsweise Eintreibung veranlasst werden müsste.<br />

=================================<br />

HINWEIS auf die MaschinensicherheitsVO BGBl. 306/1994 i.d.g.F.<br />

Alle der Maschinensicherheitsverordnung unterliegenden Maschinen, Geräte und Anlagen sind in<br />

einer Liste zusammenzustellen. Die zugehörigen CE-Konformitätserklärungen sind im Betrieb zur<br />

Einsicht bereit zu halten. Bei Verkettung von Einzelkomponenten ist für die daraus entstandene<br />

„Maschine“ eine so genannte Typ „A“-Konformitätserklärung erforderlich.<br />

HINWEIS auf die DruckgeräteVO BGBl. II 426/1999 i.d.g.F.<br />

Alle überwachungs- und druckpflichtigen Druckgeräte sind der ersten Betriebsprüfung durch die<br />

hierzu befugten Organe zu unterziehen. Eine Liste der druckpflichtigen Druckbehälter mit Angabe<br />

der Kenndaten und dem Prüforgan ist vom Leiter der Kesselprüfstelle zu erstellen und bereit zu<br />

halten.<br />

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Sämtliche Druckleitungen sind gemäß Druckgeräteverordnung einer Druck- und Dichtheitsprüfung<br />

zu unterziehen und sind die Druckprüfungsprotokolle im Betrieb zur Einsichtnahme<br />

aufzubewahren.<br />

HINWEIS auf die ElektrotechnikVO BGBl. II 222/2002 und die ElektroschutzVO BGBl II<br />

424/2003<br />

Die gesamte elektrische Anlage ist gemäß den einschlägigen Bestimmungen des<br />

Elektrotechnikverordnung und der jeweilig geltenden Elektroverordnung sowie den einschlägigen<br />

ÖVE-Richtlinien zu errichten. Über die ordnungsgemäße Ausführung aller elektrischen Anlagen ist<br />

eine Bescheinigung von einer befugten Fachperson (z.B. bauausführende Firma) vorzulegen.<br />

Die wiederkehrende Überprüfung der Elektroinstallation sowie der elektrischen Betriebsmittel hat<br />

gemäß Elektroschutzverordnung in wiederkehrenden Zeitabständen mindestens jedoch alle 3<br />

Jahre, in Ex-Zonen nach VEXAT jährlich, zu erfolgen.<br />

Alle Stahlteile/Anlagenteile sind ordnungsgemäß zu erden und es ist hierüber ein Erdungsprotokoll<br />

einer ausführenden Fachfirma bzw. einer hiezu befugten Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme<br />

aufzubewahren. Die wiederkehrende Überprüfung hat gemäß der ElektroschutzVO zu erfolgen.<br />

Hinweise gemäß § 84c GewO 1994<br />

§ 84c Abs. 7 GewO1994 lautet:<br />

Der Betriebsinhaber hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und<br />

zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse dies<br />

erfordern, mindestens jedoch alle 5 Jahre.<br />

§ 84c Abs. 7a lautet:<br />

Bei einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren im<br />

Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Inhaber eines Betriebes im Sinne<br />

des § 84a Abs. 2 Z 1 das Sicherheitskonzept (Abs. 4) der Inhaber eines Betriebes im Sinne des<br />

§ 84a Abs. 2 Z 2 den Sicherheitsbericht (Abs. 5) zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.<br />

Der Betriebsinhaber hat der Behörde vor Durchführung der Änderung des Betriebs im Einzelnen<br />

über die Änderung des Sicherheitsberichts zu unterrichten.<br />

Ergeht an:<br />

=================================<br />

1. voestalpine Stahl GmbH, zH Frau Dr. Edeltraud Muckenhuber, Voest-Alpine-Straße 3,<br />

4020 Linz<br />

1 klausuliertes Projekt<br />

Zahlschein<br />

2. Magistrat der Landeshauptstadt Linz, zH Frau Dr. Karin Wegscheider, Neues Rathaus,<br />

Hauptstraße 1-5, 4041 Linz<br />

auch als mitwirkende Behörde und Standortgemeinde<br />

3. Magistrat der Landeshauptstadt Linz, zH Herrn Dipl.-Ing. Martin Sonnleitner, Neues Rathaus,<br />

Hauptstraße 1-5, 4041 Linz<br />

4. Oö. Umweltanwaltschaft, zH Herrn Umweltanwalt Dipl.-Ing. Dr. Martin Donat, Kärntnerstraße<br />

10-12, 4021 Linz<br />

5. FeTECH e.U. Dipl.-Ing. Wolfgang Felbermayer, Homanngasse 3, 8700 Leoben<br />

Seite 17


6. Bezirksfeuerwehrkommando Linz-Stadt, zH Herrn Dipl.-Ing. Dr. Christian Puchner,<br />

Wienerstraße 154, 4020 Linz<br />

7. Magistrat der Landeshauptstadt Linz, zH Herrn Dipl.-Ing. Dr. Albert Biladt, Neues Rathaus,<br />

Hauptstraße 1-5, 4041 Linz<br />

8. Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtbezirk, Pillweinstraße 23, 4021 Linz<br />

9. Frau Dr. Elfgund Frischenschlager, pA Rechtsanwaltskanzlei Frischenschlager & Gallistl,<br />

Landstraße 15, 4020 Linz<br />

10. Frau Gerda Lenger, pA Die Grünen Linz – die grüne Alternative, Altstadt 22, 4020 Linz<br />

11. SCHEIDL UMWELTANALYTIK GmbH, zH Herrn DI Kurt Scheidl, Martinsplatz 7,<br />

7210 Mattersburg<br />

Im Auftrag:<br />

Dr. Herbert Rössler<br />

Hinweise:<br />

Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und<br />

Wasserwirtschaft / Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Kärntnerstraße 10 - 12, 4021 Linz, und führen Sie das Geschäftszeichen dieses<br />

Schreibens an. Damit Sie bei einer Vorsprache die für Sie zuständigen Ansprechpartner sicher antreffen, empfehlen wir Ihnen eine telefonische<br />

Terminvereinbarung.<br />

Sie erreichen uns optimal mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Fahrplanauskunft: www.ooevg.at)<br />

Dieses Schriftstück wurde elektronisch beurkundet.<br />

Seite 18


1. Mag. Reichl zur Vorgenehmigung<br />

2. Dr. Rössler zur Vorgenehmigung<br />

3. Direktorin Dr. Jäger-Urban zur Mitzeichnung<br />

4. Büro LR Sigl zur Mitzeichnung<br />

5. Büro LR Anschober zur Mitzeichnung<br />

6. Dr. Rössler zur Genehmigung<br />

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