Bescheid - Umweltbundesamt
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X«Leerfeld»<br />
Amt der Oö. Landesregierung<br />
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft<br />
Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht<br />
4021 Linz • Kärntnerstraße 10 - 12<br />
Geschäftszeichen:<br />
UR-2007-9209/516-Re/Rs<br />
Bearbeiter: HR Mag. Hubert Reichl<br />
Tel: (+43 732) 77 20-13440<br />
Fax: (+43 732) 77 20-213409<br />
E-Mail: auwr.post@ooe.gv.at<br />
www.land-oberoesterreich.gv.at<br />
Linz, 21. Juni 2010<br />
voestalpine Stahl GmbH, Anlagenverbund Hochofenanlage,<br />
Detailprojekt L6 HO 01.04; Erdgaseindüsung im Hochofen A,<br />
Verfahren gemäß § 18b UVP-G 2000 - <strong>Bescheid</strong><br />
<strong>Bescheid</strong><br />
Mit <strong>Bescheid</strong> der Oö. Landesregierung vom 1. Oktober 2007, UR-2006-5242/442, wurden der<br />
voestalpine Stahl GmbH und der voestalpine Grobblech GmbH die Genehmigung nach dem<br />
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) für das Projekt "L6" erteilt. Im selben<br />
<strong>Bescheid</strong> wurde auch das Detailprojekt L6 HO 01 genehmigt. Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2010<br />
beantragte die voestalpine Stahl GmbH nunmehr die Erteilung der Änderungsgenehmigung für das<br />
Detailprojekt L6 HO 01.04 – Erdgaseindüsung im Hochofen A.<br />
Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am<br />
7. Juni 2010 ergeht von der Oö. Landesregierung als UVP-Behörde in I. Instanz nachstehender<br />
Spruch<br />
I. Änderungsgenehmigung für das Detailprojekt L6 HO 01.04 "Erdgaseindüsung im<br />
Hochofen A":<br />
Der voestalpine Stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4020 Linz, wird die<br />
Änderungsgenehmigung nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit<br />
(Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000) für das Detailprojekt L6 HO 01.04<br />
"Erdgaseindüsung beim Hochofen A" nach Maßgabe der dem Verfahren zugrunde gelegenen, bei<br />
der mündlichen Verhandlung vorgelegten und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen<br />
Projektsunterlagen (I.1.) sowie unter Einhaltung der unter Spruchabschnitt I.2. festgelegten<br />
Nebenbestimmungen erteilt.<br />
I.1. Projektsunterlagen<br />
DVR.0069264
Das Projekt L6 HO 01.04 "Erdgaseindüsung beim Hochofen A" besteht aus folgenden<br />
Bestandteilen:<br />
1 GRUNDLAGEN<br />
1.1 Relevante vorliegende <strong>Bescheid</strong>e<br />
1.2 Technische Projektgrundlagen<br />
1.3 Gesetze und Verordnungen / Normen und Richtlinien<br />
1.3.1 Gewerbe<br />
1.3.2 Brandschutz<br />
1.3.3 Elektrotechnik<br />
1.3.4 Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
1.3.5 Maschinensicherheit mit Arbeitnehmerschutz<br />
1.3.6 Druckgerät<br />
2 ALLGEMEINE PROJEKTANGABEN<br />
2.1 Name und Anschrift des Bewilligungswerbers<br />
2.2 Projektkurzbeschreibung / Änderungsbeschreibung<br />
2.3 Anlagenpersonal<br />
2.4 Betriebszeitraum der Anlagen<br />
2.5 Standort- und Situierungsbeschreibung<br />
2.5.1 Standort der Anlagen<br />
2.5.2 Grundstücksdaten<br />
2.5.3 Flächenwidmung<br />
2.5.4 Betriebliche Zu- und Abfahrten<br />
3 ANLAGEN- UND BETRIEBSBESCHREIBUNG<br />
3.1 Zweckbestimmung der Anlagen<br />
3.2 Übersicht über die technischen Einheiten – Änderungsmaßnahmen<br />
3.3 Beschreibung der technischen Einheiten inklusive technische Daten der<br />
Anlagenkomponenten<br />
3.3.1 Allgemeines<br />
3.3.1.1 Anlagenzweck<br />
3.3.1.2 Anlagenaufbau<br />
3.3.1.3 Versorgungsleitung EG-Reduzierstation/EG-Mengenregelstation<br />
3.3.1.4 Anlagenfunktion EG-Mengenregelstation und Zuleitung HO-A<br />
3.3.2 Erdgasweg<br />
3.3.2.1 Messungen und Regelungen vor der Ringleitung<br />
3.3.2.2 Messungen und Regelungen vor den Windformern<br />
3.3.3 Stickstoffweg<br />
3.3.3.1 Leitungsführung / Reduzierstation<br />
3.3.3.2 Messungen und Regelungen vor der Ringleitung<br />
3.3.4 Dampfweg<br />
3.3.4.1 Leitungsführung<br />
3.3.4.2 Messungen und Regelungen vor der Ringleitung<br />
3.3.5 Bedienen und Beobachten<br />
3.3.6 Schnittstellen zu den benachbarten Gewerken<br />
3.3.6.1 Schnittstelle HO-A<br />
3.3.6.2 Schnittstelle Level 2<br />
3.4 Infrastrukturelle Einrichtungen<br />
3.4.1 Versorgung<br />
3.4.1.1 Elektrische Energieversorgung<br />
3.4.1.2 MSR / Automation<br />
3.4.1.3 Druckluft - Arbeitsluft / Instrumentenluft<br />
3.4.1.4 Dampfversorgung<br />
3.4.1.5 Erdgasversorgung<br />
3.4.1.6 Stickstoffversorgung<br />
3.4.2 Entsorgung<br />
3.4.2.1 Dampfkondensat<br />
4 EINSATZSTOFFE<br />
Seite 2
5 BAUBESCHREIBUNG<br />
6 BRANDSCHUTZ<br />
6.1 Grundbedingungen<br />
6.2 Besondere Bedingungen<br />
7 EMISSIONSSITUATION<br />
7.1 Luft<br />
7.2 Wasser<br />
7.2.1 Niederschlagswässer<br />
7.2.2 Dampfkondensate<br />
7.3 Lärm<br />
8 ABFALLWIRTSCHAFT<br />
9 ARBEITNEHMERSCHUTZ / SICHERHEIT<br />
9.1 Grundbedingungen<br />
9.2 Besondere Bedingungen<br />
9.2.1 Arbeitnehmerschutz<br />
9.2.2 Maschinensicherheit<br />
9.2.3 Sonstiges<br />
9.3 Explosionsschutz<br />
9.4 Seveso<br />
10 IPPC-RELEVANTE KRITERIEN<br />
10.1 Grundbedingungen<br />
10.2 Besondere Bedingungen<br />
11 ANHANG<br />
11.1 Pläne / Zeichnungen<br />
11.2 Sicherheitsdatenblätter<br />
11.3 Brandschutzkonzepte<br />
11.4 Explosionsschutzkonzepte<br />
11.5 Sonstige<br />
I.2.<br />
I.2.1.<br />
Nebenbestimmungen:<br />
Auflagen aus verfahrens- und emissionsschutztechnischer Sicht:<br />
I.2.1.1. Die Errichtung, die Prüfung, der Betrieb und die Instandhaltung der Erdgasrohrleitungen ist<br />
gemäß ÖVGW- Richtlinie G6 und den einschlägigen Normen vorzunehmen.<br />
I.2.1.2. Die Errichtung, die Prüfung und der Betrieb der Gasmengenregeleinrichtungen hat gemäß<br />
TA Luft 2002 zu erfolgen.<br />
I.2.1.3. Sämtliche medienführende Rohrleitungen sind gemäß ihrem Durchflussstoff und ihrer<br />
Durchflussrichtung im Sinne der ÖNORM Z 1001 bzw. der VAN 230.05 gut sichtbar und<br />
dauerhaft zu kennzeichnen.<br />
I.2.1.4. Behälter und behälterähnliche Apparate sind gemäß ihrem Inhaltsstoff und ihrem<br />
maximalen zulässigen Füllvolumen gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.<br />
I.2.1.5. Die Geräteauswahl und -montage der MSR hat nach den anerkannten Regeln der Technik<br />
zu erfolgen und sich an eignungsgeprüften Geräten und Bauteilen zu orientieren.<br />
I.2.1.6. Die Abnahmeprüfung und Freigabe der MSR- Anlage hat durch eine befugte Fachkraft zu<br />
erfolgen. Darüber ist eine schriftliche Bestätigung auszustellen.<br />
Seite 3
I.2.1.7. Es ist ein Ausführungsbericht zu erstellen, in dem die Erfüllung der Auflagen beschrieben<br />
wird. Diesem Bericht sind u.a. auch die geforderten Atteste, Prüfbücher, Listen,<br />
Konformitätserklärungen etc. anzuschließen und sind diese zur Einsichtnahme durch<br />
Behördenorgane bei der Betriebsanlage bereit zu halten.<br />
I.2.1.8. Über die neuen Anlagen sind Prüf- bzw. Wartungsbücher aufzulegen, in welchen die<br />
erforderlichen Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie wiederkehrende Überprüfungen<br />
einzutragen sind.<br />
I.2.1.9. Die Fertigstellung der Anlage ist der Behörde unaufgefordert schriftlich anzuzeigen.<br />
I.2.2.<br />
I.2.1.<br />
I.2.2.<br />
I.2.3.<br />
Auflagen aus brandschutztechnischer Sicht:<br />
Während der Bauphase sind die baulichen, betriebstechnischen sowie<br />
betriebsorganisatorischen Brandschutzmaßnahmen einer begleitenden Kontrolle (unter<br />
Beisein der hauptberuflichen Betriebsfeuerwehr der voestalpine Stahl GmbH) zu<br />
unterziehen; diesbezüglich sind Nachweise (Dokumentationen) zu führen. Die<br />
betriebstechnischen Brandschutzeinrichtungen (wie z.B. automatische<br />
Brandfrüherkennungseinrichtungen) sind einer Abschlussüberprüfung im Sinne der<br />
geltenden und als Regel der Technik anzuwendenden Richtlinien (TRVB, für<br />
Brandmeldeanlagen TRVß S 123, etc.) zu unterziehen.<br />
Nach Fertigstellung des Bauvorhabens ist eine abschließende Stellungnahme der<br />
hauptberuflichen Betriebsfeuerwehr über die projektsmäßige Ausführung des<br />
Brandschutzkonzeptes und der Auflagenerfüllung (insbesondere Ausführung der baulichen<br />
sowie betriebstechnischen Brandschutzkonzeption entsprechend den Regeln der Technik -<br />
allfälligen Änderungen mit Bewertung entsprechend Fachbeitrag D-05, usw.) sowie unter<br />
Beilage der Überwachungsberichte zu den betriebstechnischen Brandschutzeinrichtungen<br />
dem Pflichtbereichskommandanten vorzulegen.<br />
Das im Werksbereich vorhandene Konzept der Ausstattung der technischen<br />
Medienleitungen für Gase (Erdgas, Stickstoff) mit so genannten. Sicherheitsabsperr- und<br />
Sicherheitsabblaseventilen ist in Zusammenarbeit mit der hauptberuflichen<br />
Betriebsfeuerwehr einer Erweiterung zu unterziehen., die .entsprechenden Absperrventile<br />
nach ÖNORM F 2030 dauerhaft zu kennzeichnen und die bestehende betriebliche Alarmund<br />
Gefahrenabwehrplanung einer Adaptierung zu unterziehen.<br />
Für die Schlauchzustandsüberwachung hat die voestalpine Stahl GmbH vor Inbetriebnahme einen<br />
Vorschlag bezüglich Prüfintervalle, die Herstellerangaben und die Betriebserfahrungen beim<br />
Hochofen 8m zu berücksichtigen haben, zur Freigabe vorzulegen.<br />
I.3.<br />
Beschreibung der Änderung – Vorhabensbeschreibung<br />
Derzeit werden am Hochofen A (HO-A) 3 verschiedene Reduktionsmittel (Heizöl schwer, Rohteer<br />
und Kunststoffe) eingeblasen. Durch die Realisierung des Detailprojektes L6 HO 01.04 soll die<br />
zusätzliche Möglichkeit eines vierten Mediums als Reduktionsmittel zur Verfügung stehen.<br />
Bei der gegenständlichen Änderung handelt es sich um eine Zusatzmaßnahme. Die im Zuge des<br />
UVP- Verfahrens beantragten Maßnahmen bleiben aufrecht.<br />
I.3.1 Anlagenaufbau<br />
Die Erdgasmenge für die Eindüsung in den HOA wird aus der bestehenden Erdgasreduzierstation<br />
1 der Heizzentrale entnommen.<br />
Seite 4
Die Erdgaseindüsung für den Hochofen A besteht aus:<br />
• Versorgungsleitung ab EG-Reduzierstation<br />
• EG-Mengenregelstation +24 m-Bühne<br />
• der Ringleitung zur Gasverteilung um den Hochofen<br />
• den 32 Stichleitungen mit 3-Wege-Armaturen<br />
• den Schlauchverbindungen<br />
• den Lanzen<br />
• den Ringleitungen N 2 und Dampf zur Inertisierung<br />
I.3.2 Erdgas-Versorgung<br />
I.3.2.1 Versorgungsleitung EG- Reduzierstation/EG -Mengenregelstation<br />
Übergabe nach EG-Reduzierstation (Absperrarmatur).<br />
Die Versorgungsleitung DN 250 wird über die bestehende Rohrbrücke Richtung Norden bis zur<br />
Hauptabsperrung für die Feuerwehr (Bereich Fackel 1-3) geführt. Nach der Hauptabsperrung wird<br />
die Versorgungsleitung DN 200 noch kurz nach Norden und dann abzweigend Richtung Westen<br />
entlang der Gießhalle, innerhalb dieser und weiter zur EG-Mengenregelstation auf die + 24 m-<br />
Bühne des HOA verlegt.<br />
I.3.2.2 Anlagenfunktion EG-Mengenregelstation und Zuleitung HOA<br />
Die Erdgasleitung ist drucküberwacht. Beim Schalten der Schnellschlussstationen und dem<br />
Umschalten der Dreiwegehähne zum Spülen der Lanzen mit Stickstoff wird der Druck in der<br />
Erdgasleitung im Bedarfsfall mit 9 bar Stickstoff gestützt, um zu gewährleisten, dass ein<br />
Minimaldruck im Leitungssystem nicht unterschritten wird.<br />
I.3.2.2.1 Zuleitung<br />
Die Erdgasmenge wird durch eine Gesamtdurchflussmessung am Hochofen, die druck- und<br />
temperaturkorrigiert ist, erfasst und durch Vorgabe eines Sollwertes geregelt.<br />
Der Differenzdruck zwischen Ringleitung und Ofenpressung wird überwacht und führt bei<br />
Unterschreiten eines festgelegten Grenzwertes zur Umschaltung aller Dreiwegehähne auf<br />
Stickstoffspülung.<br />
Die Sollwertvorgabe richtet sich nach den beteiligten Lanzen und ergibt sich durch eine<br />
Bilanzrechnung der eingesetzten Reduktionsmittel.<br />
I.3.2.2.2 Stichleitung<br />
Der durchgesetzte Mengenstrom pro Stichleitung wird durch die Gesamtmenge und die Anzahl der<br />
mit Erdgas beaufschlagten Formen bestimmt.<br />
Die Gasverteilung auf die 32 Stichleitungen wird durch Öffnen der Dreiwegearmaturen<br />
(endschalterüberwacht) in den Stichleitungen vorgenommen.<br />
Die eingesetzten Kugelhähne werden als Absperrorgane verwendet und trennen im Bedarfsfall die<br />
Stichleitungen von der Ringleitung. Diese Funktionen ermöglichen Reinigungs- oder<br />
Reparaturarbeiten an einzelnen Stichleitungen ohne Einschränkung des laufenden Betriebs.<br />
Als Sicherheitsfunktion bei Umschaltung der Dreiwegearmatur steht Stickstoff mit 9 bar zur<br />
Verfügung. Bei Ausfall des Hochdruckstickstoffnetzes übernimmt diese Funktion das 8 bar<br />
Dampfnetz.<br />
I.3.2.2.3 Schlauchverbindung<br />
Die flexiblen Schläuche zwischen Stichleitung und Lanze sind schlauchbruchüberwacht. Bei<br />
Ansprechen einer Schlauchbruchüberwachung schaltet die jeweilige Dreiwegearmatur von Erdgas<br />
auf Stickstoff um.<br />
Seite 5
I.3.3 N 2 -Versorgung<br />
Die neuen N 2 -Versorgungsleitungen werden oberirdisch verlegt.<br />
Es erfolgt eine Anbindung an das bestehende Werksnetz im Bereich Firma Linde.<br />
Die Montage der neuen DN 150-Leitung erfolgt an bestehenden Rohrtrassen Richtung Osten<br />
(entlang der Hüttenstraße), des Weiteren Richtung Norden bis zur Hochofen A-Straße und der<br />
dortigen Anbindung an das bestehende Stickstoffnetz.<br />
Im Bereich Gießhalle erfolgen eine Abzweigung und die Anbindung an das bestehende HO-A-N 2 -<br />
Netz.<br />
Neben der neuen EG-Regelstation wird auf der + 24 m-Bühne auch eine neue<br />
Stickstoffreduzierstation installiert. Dort wird der Stickstoffnetzdruck (16 bar) auf den erforderlichen<br />
Betriebsdruck (9 bar) mittels Reduzierventil reduziert. Die Absicherung erfolgt durch ein<br />
entsprechendes Sicherheitsventil.<br />
I.3.4 Dampf-Versorgung<br />
Die neue Dampfleitung zweigt im Bereich der bestehenden Heißwindringleitung ab und wird auf<br />
einer bestehenden Rohrtrasse Richtung Westen und dann auf die +24 m-Bühne bis zur<br />
Einbindung beim neuen 3-Wege-Ventil "Stickstoff/Dampf" geführt.<br />
I.3.5 MSR<br />
Der Betrieb der Erdgaseindüsungsanlage erfolgt prinzipiell automatisch und wird vom<br />
entsprechenden HO-Leitsystem bedient. Die Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen erfassen und<br />
verarbeiten die Prozesssignale sowie Bedienbefehle.<br />
Es erfolgt eine Adaptierung der bestehenden Vorortsteuerschränke, der Verkabelung, Level 1 und<br />
Level 2.<br />
I.3.6 Betriebweise und -sicherheit<br />
Im eingereichten Detailprojekt sind die Verfahrens- und Betriebsweise detailliert beschrieben.<br />
Besonderes Augenmerk ist auf die sicherheitstechnischen Verriegelungen bei Betriebsausfall im<br />
Störfall und Betriebsstillstand gerichtet. Die in den Einreichunterlagen enthaltenen Angaben bzgl.<br />
sevesorelevanter Belange werden durch ASV Dr. A. Biladt beurteilt.<br />
Rechtsgrundlagen:<br />
§ 5 iVm § 18b und 17 Bundesgesetz über die Prüfung über die Umweltverträglichkeit<br />
(Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert<br />
durch BGBl. I Nr. 87/2009 iVm mit dem <strong>Bescheid</strong> der Oö. Landesregierung vom 1. Oktober 2007,<br />
UR-2006-5242/442, iVm §§ 74, 77a und 81a Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr.<br />
194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 iVm § 93 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz,<br />
BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2006<br />
II.<br />
Verfahrenskosten:<br />
Die voestalpine Stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4020 Linz, wird verpflichtet, die nachstehend<br />
angeführten Verfahrenskosten zu tragen und binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses <strong>Bescheid</strong>es<br />
mittels angeschlossenem Zahlschein an das Amt der Oö. Landesregierung zu bezahlen:<br />
1. Verwaltungsabgabe für die Verleihung der Genehmigung<br />
nach dem UVP-G 2000 gemäß Tarif AZ 1<br />
der Landesverwaltungsabgabenverordnung 2001<br />
(Oö. LVV 2001) LGBl. Nr. 135/2001 idgF<br />
9,00 Euro<br />
Seite 6
2. Kommissionsgebühren gemäß § 3 Z 1 lit. a der<br />
Landes-Kommissionsgebührenordnung 2001<br />
(Oö. LKommGebV 2001), LGBl. Nr. 127/2001 idF 78/2006<br />
(2 Amtsorgane á 3 halbe Stunden zu je 17,40 Euro) 104,40 Euro<br />
3. Barauslagen für die Teilnahme des Arbeitsinspektorates<br />
für den 9. Aufsichtsbezirk, Kommissionsgebühren- Vormerk Nr. 381/2010<br />
ZUSAMMEN SOMIT:<br />
52,20 Euro<br />
165,60 Euro<br />
Rechtsgrundlagen:<br />
§§ 58, 76, 77 und 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991<br />
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008<br />
Hinweis:<br />
Die voestalpine Stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4020 Linz, wird ersucht, nachstehend<br />
angeführte Stempelgebühren und den errechneten Betrag binnen 2 Wochen nach Zustellung<br />
dieses <strong>Bescheid</strong>es mittels angeschlossenem Zahlschein an das Amt der Oö. Landesregierung zu<br />
bezahlen. Wir sind verpflichtet, die eingehobenen Gebühren an das Finanzamt abzuführen.<br />
1. Für die Eingabe (Antrag) gem. § 14 Tarifpost 6<br />
Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 idgF<br />
2. Für die Stempelung der Projekte (3 Parien á 64,80 Euro)<br />
gem. § 14 Tarifpost 5 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 idgF<br />
13,20 Euro<br />
194,40 Euro<br />
3. Für die Stempelung der Verhandlungsschrift gemäß<br />
§ 14 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 idgF<br />
(2 Bögen á 13,20 Euro) 26,40 Euro<br />
ZUSAMMEN SOMIT:<br />
234,00 Euro<br />
Begründung:<br />
Zu I.:<br />
Verfahrenslauf:<br />
Mit <strong>Bescheid</strong> der Oö. Landesregierung vom 1. Oktober 2007, UR-2006-5242/442, wurden der<br />
voestalpine Stahl GmbH und der voestalpine Grobblech GmbH die UVP-Genehmigung für das<br />
Vorhaben "L6" erteilt. Mit diesem <strong>Bescheid</strong> wurde auch das Detailprojekt L6 HO 01 –<br />
Leistungssteigerung HO-8" genehmigt.<br />
Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2010 beantragte die voestalpine Stahl GmbH die Erteilung der<br />
Änderungsgenehmigung gemäß § 18b UVP-G 2000 für das Detailprojekt L6 HO 01.04. Die<br />
technischen Details zur Änderung bzw. die Änderungsbeschreibung sind im Spruch dieses<br />
<strong>Bescheid</strong>es detailliert dargelegt.<br />
Mit Kundmachung vom 25. Mai 2010 wurde die mündliche Verhandlung anberaumt zu der neben<br />
den Formalparteien, das Arbeitsinspektorat, der nichtamtliche Sachverständige für<br />
Seite 7
Verfahrenstechnik und der sicherheitstechnische Sachverständige (Abs. 8a GewO 1994) des<br />
Magistrates der Landeshauptstadt Linz geladen wurden.<br />
Anlässlich der mündlichen Verhandlung nahm die voestalpine Stahl GmbH eine geringfügige<br />
Projektsmodifikation vor, indem sie bekannt gab, die Erdgasversorgungsleitung zwischen der<br />
Reduzierstation und Absperrschieber der Feuerwehr anstatt mit Durchmesser 250 in Durchmesser<br />
300 auszuführen. Weiters machte die Konsenswerberin den Vorschlag bezüglich Prüfintervalle im<br />
Hinblick auf die Schlauchzustandsüberwachung zum Gegenstand Ihrer Einreichung.<br />
Sämtlichen Beteiligten wurden die von der voestalpine Stahl GmbH vorgelegten<br />
Projektsunterlagen zur Kenntnis übermittelt.<br />
Beweismittel:<br />
a) Einreichunterlagen der voestalpine Stahl GmbH:<br />
Durch das nunmehr genehmigte Projekt soll eine höhere Flexibilität bei der Aufteilung der<br />
eingeblasenen Reduktionsmittel auf 4 verschiedene Rohstoffe (Kunststoff, Rohteer, Schweröl<br />
und Erdgas) ermöglicht werden, um besser auf die Marktsituation reagieren zu können. In<br />
weiterer Folge beschreibt die Projektwerberin die infrastrukturellen Einrichtungen, stellt die<br />
Schnittstellen dar und beschreibt in weiterer Folge die Einsatzstoffe.<br />
EINSATZSTOFFE<br />
ELEKTRISCHE ENERGIE<br />
Anwendung / Nutzungszweck:<br />
MSR- Einrichtungen<br />
ERDGAS<br />
Anwendung / Nutzungszweck:<br />
Erdgaseindüsungsanlage, Reduktionsmittel<br />
Netzdaten<br />
Menge<br />
[m 3 n.h -1 ]<br />
Druck<br />
[ bar a ]<br />
Temperatur<br />
[ °C ]<br />
max. 30.000<br />
im Betrieb 13 – 25.000 8 35 - 40<br />
STICKSTOFF<br />
Stickstoff unrein, trocken<br />
Netzdaten<br />
Menge<br />
[m 3 n.h -1 ]<br />
Druck<br />
[ bar a ]<br />
Temperatur<br />
[ °C ]<br />
2.500<br />
normal geregelt<br />
15 10 - 15<br />
(Netzdruck)<br />
max. (Netzdruck) 16<br />
max. (für<br />
16 1<br />
Festigkeitsauslegung –<br />
Netzdruck)<br />
Betriebsdruck nach neuer<br />
Reduzierstation (+24 m-<br />
Bühne)<br />
9<br />
die Leitung ist ab Reduzierstation – Höhe Heizzentrale – auf 24 bar mit Sicherheitsventil abgesichert.<br />
1<br />
Seite 8
INSTRUMENTENLUFT<br />
Parameter<br />
Druck<br />
[ bar a ]<br />
Temperatur<br />
[ °C ]<br />
min. bei Endverbraucher (z.B. bei Armatur) 4,5 10<br />
normal 6,0 12<br />
max. 8,0 15<br />
max. (für Festigkeitsauslegung) – R16HG 11,0 1 15<br />
Verunreinigungen<br />
staub- und ölfrei<br />
Feuchtigkeit DTP – 40 °C<br />
1 Sicherheitsventil auf 10 bar bei 10 m³ abgesichert und in der GBZ 2 auf 11 bar eingestellt<br />
DAMPF<br />
Netzdaten<br />
Menge<br />
[m 3 n.h -1 ]<br />
Druck<br />
[ bar a ]<br />
Temperatur<br />
[ °C ]<br />
2.500 8 180<br />
Nach den Angaben im Projekt handle es sich bei der Eindüsung von Erdgas als<br />
Reduktionsmittel im Hochofen als eine der Maßnahme, die dem letzten Stand der Technik<br />
entspricht und wird der Verweis zur irone & steel pref Dezember 2001, Kapitel 7.3. Pl.1 Seite<br />
194, Kapitel 7.4, Seite 212. Dabei wurde im pref vermerkt, dass durch eine Reduktion der<br />
Kokseinsatzmengen im Hochofen eine entsprechende Emissionsminderung bei der<br />
Koksherstellung stünde.<br />
b) Von der Behörde eingeholte Beweismittel:<br />
Beurteilung des verfahrenstechnischen Sachverständigen – DI Felbermayer<br />
Die beantragten Maßnahmen entsprechen dem Stand der Technik und verweist auch der<br />
verfahrenstechnische Sachverständige auf das Dokument Iron und Steel -Bref Dezember<br />
2001. Er bringt zum Ausdruck, dass die Vorgaben des Kesselgesetzes, der<br />
Druckgeräteverordnung, der Druckgeräteüberwachungsverordnung und der TA-Luft 2002<br />
eingehalten werden. Soweit sich aus den angegebenen Regelwerken direkte Verpflichtungen<br />
ergeben könnten, wurden diese als Hinweise im <strong>Bescheid</strong> übernommen.<br />
Die Emissionssituation wird durch die nunmehrige Anlagenänderung abgasseitig nicht negativ<br />
beeinflusst. Es ist somit mit keinerlei Verschlechterung des Emissionsverhaltens der<br />
Gichtgasverbraucher zu erwarten. Die Änderung der Zuleitungen von 250 auf 300 mm<br />
Durchmesser ändert nichts an seinen Aussagen im Gutachten.<br />
Brandschutztechnische Beurteilung – Dr. Puchner:<br />
1. Befund<br />
Das Projekt beinhaltet die Errichtung einer Erdgaseindüsüngsanlage (bestehend aus den<br />
Hauptkomponenten Versorgungsleitung, Erdgasmengenregelstation und Rohrleitungen)<br />
am Hochofen A. Die Versorgung erfolgt über das bestehende Erdgasnetz des Werkes. Als<br />
Sicherheitseinrichtung (im Abschaltungsfall) wird Stickstoff bzw. redundant Dampf als<br />
Intertisierungsmedium zur Verfügung gestellt. Diese bestehenden Anlagenteile werden<br />
ebenso einer Adaptierung im Zuge des Projektes unterzogen. Weitere Details sind den<br />
Seite 9
umfangreichen Einreichunterlagen zu entnehmen. Basis der Beurteilung stellt einerseits das<br />
vorliegende Projekt mit Datum 17.05.2010 einschließlich einer per Mail übermittelten<br />
Erweiterung (GZ UR-2007-9209/510-Re/Rs mit Datum 28.05.2010) dar. In diesem<br />
Zusammenhang ist insbesondere das bestehende Brandschutzkonzept sowie die Diskussion<br />
des Projektes im Rahmen der Durchführung eines Ortsaugenscheins am 30.05.2010 im<br />
Beisein von Herrn Wenko/Hauptberufliche Betriebsfeuerwehr der voestalpine Stahl GmbH zu<br />
sehen. Insbesondere wurde in diesem Zusammenhang die Erweiterung der<br />
Sicherheitsabsperr- und Sicherheitsabblaseventile auf dem Bereich der Stickstoffversorgung<br />
(für die Erdgasversorgung projektsmäßig eingeplant) diskutiert. Weitere Details in diesem<br />
Zusammenhang sind den umfangreichen Einreichunterlagen |zu entnehmen.<br />
2. Gutachten<br />
Die Beurteilung erfolgt ausschließlich im Hinblick des vorbeugenden und abwehrenden Brandund<br />
technischen Katastrophenschutzes. Unter Berücksichtigung der im Befund bereits<br />
festgestellten Themenschwerpunkte bedarf nur noch der Aspekt der Gasversorgung Im:<br />
Bereich des Hochofen A (Ausstattung mit Sicherheitsabsperr- und Sicherheitsabblaseventilen)<br />
in Verbindung mit der betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplanung einer weiter<br />
gehenden Beurteilung. Aus Gründen der Sicherheit für Einsatzkräfte im Gefahrenfall<br />
(Unterfeuerung von Anlagen) entspricht es dem Werkstandard Gasleitungen (wie beispielhaft<br />
Erdgas oder Stickstoff) mit Sicherheitsabblaseventilen bzw. Absperrorganen auszustatten, die<br />
sicherstellen, dass bei einer Unterfeuerung eine Drucklosigkeit der Anlage eingestellt werden<br />
kann. Diese Maßnahmen sind in Zusammenhang mit der hauptberuflichen Betriebsfeuerwehr<br />
jedenfalls zu evaluieren. Dies bedeutet, dass für die technischen Gase (in diesem Fall Erdgas<br />
und Stickstoff) eine in Zusammenarbeit mit der hauptberuflichen Betriebsfeuerwehr zu<br />
erarbeitendes Konzept zur Situierung von Sicherheitsabsperr- und Sicherheitsabblaseventilen<br />
einschließlich der ordnungsgemäßen Kennzeichnung und Dokumentation im so genannten<br />
betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan umzusetzen ist.<br />
Weiter gehend bedürfen nur noch der Aspekt des vorbeugenden Brandschutzwesens<br />
während der Bauphase sowie die abschließende Beurteilung der Umsetzung des<br />
vorliegenden Brandschutzkonzeptes einer weiter gehenden Erörterung. Im ersten Fall ist es<br />
aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes, wobei als Leitfaden die TRVB A 149<br />
„Brandschutz auf Baustellen" als Regelwerk der Technik heranzuziehen ist, von<br />
Notwendigkeit, dass im Rahmen der Umsetzung des Projektes eine begleitende Überwachung<br />
durch Kräfte der hauptberuflichen Betriebsfeuerwehr gegeben ist. Im zweiten genannten<br />
Schritt ist die Umsetzung und Realisierung der einzelnen Punkte des Brandschutzkonzeptes<br />
sowie die Umsetzung der Auflagenpunkte durch eine Stellungnahme der hauptberuflichen<br />
Betriebsfeuerwehr hinsichtlich der proiektsqemäßen Ausführung darzulegen. Allfällige<br />
Abweichungen sind im Sinne der im Fachbeitrag D5 – Brandschutznormierten Grundsätze zu<br />
erörtern und mit dem Pflichtbereichskommandanten abzustimmen.<br />
Insgesamt ist festzustellen, dass das vorliegende Brandschutzkonzept und die darin<br />
genannten<br />
Maßnahmen unter Berücksichtigung des Standortes einer hauptberuflichen Betriebsfeuerwehr<br />
(Hilfsfristen) den Stand der Brandschutztechnik widerspiegeln. Diese sind im Sinne des<br />
vorbeugenden sowie abwehrenden Brand- und technischen Katastrophenschutzes unter<br />
Vorschreibung von Auflagen den bautechnisch- sowie feuerpolizeilichrechtlichen Grundlagen<br />
entsprechend zur Kenntnis zu nehmen.<br />
Sicherheitstechnische Betrachtung im Sinne 8a GewO 1994:- Dr. Biladt<br />
Durch das Projekt Erdgaseindüsung beim Hochofen A wird die Möglichkeit einer Gefährdung<br />
gegeben sein. Das Ausmaß dieser Gefährdung ist jedoch im Gesamten gesehen marginal und<br />
wäre lediglich durch Wahrscheinlichkeitszahlen zu beziffern. Dadurch dass eine zusätzlicher<br />
Erdgasverbraucher mit entsprechenden Versorgungsleitungen entsteht, ergibt sich eine<br />
gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer Gefährdung, der durch die getroffenen<br />
Seite 10
Maßnahmen einer Genehmigung nicht entgegen steht. Szenarien für diese Art der<br />
Gefährdungen sind im Projekt ausgeführt. Diese Szenarien sind äquivalent zu bereits<br />
bestehenden wodurch sich wie bereits oben ausgeführt lediglich einer geringfügigen Erhöhung<br />
der Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer solchen Gefährdung ergibt.<br />
Arbeitnehmerschutzrechtliche Beurteilung:<br />
Bei projektsgemäßer Errichtung und Betrieb bestehen aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes<br />
keine Einwende, gegen die beantragte Bewilligung. Bezüglich der Überwachung der<br />
Schlauchzustandsüberwachung bei den Eindüslanzen wird auf die ergänzende<br />
Stellungnahme der Konsenswerber verwiesen.<br />
Der Entscheidung liegen folgende gesetzliche Bestimmungen zugrunde:<br />
§ 18b UVP-G 2000 lautet:<br />
"Änderungen einer gemäß § 17 oder § 18 erteilten Genehmigung sind vor dem in § 21 genannten<br />
Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zulässig, wenn<br />
1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht<br />
widersprechen und<br />
2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre<br />
Interessen wahrzunehmen.<br />
Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu<br />
ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist."<br />
§ 77 GewO 1994 lautet:<br />
"(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und<br />
dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten<br />
ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten<br />
geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im<br />
Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige<br />
Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die<br />
nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für<br />
den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die<br />
Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der<br />
hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme<br />
der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine<br />
Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.<br />
(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu<br />
beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen<br />
örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden,<br />
normal empfindenden Erwachsenen auswirken.<br />
(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik<br />
(§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden<br />
Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft (IG-L), BGBl. I<br />
Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem<br />
eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll,<br />
bereits eine Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1, 2 oder 5b IG-L oder einer<br />
Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die<br />
Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn<br />
1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder<br />
2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und<br />
wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen<br />
erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere<br />
auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10<br />
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des Immissionsschutzgesetzes - Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I<br />
Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario<br />
langfristig keine weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese<br />
Maßnahmen wirksam geworden sind.<br />
(4) Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter<br />
Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der<br />
Technik (§ 71a) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist,<br />
ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren<br />
Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.<br />
(5) Für die Genehmigung von Anlagen für Betriebe des Handels sowie von ausschließlich oder<br />
überwiegend für Handelsbetriebe vorgesehenen Gesamtanlagen im Sinne des § 356e Abs. 1<br />
(Einkaufszentren), welche überwiegend dem Handel mit Konsumgütern des kurzfristigen und des<br />
täglichen Bedarfs dienen, müssen auch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:<br />
1. der Standort muss für eine derartige Gesamtanlage gewidmet sein;<br />
2. Betriebsanlagen mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 m2 dürfen für einen<br />
Standort nur genehmigt werden, wenn das Projekt keine Gefährdung der Nahversorgung<br />
der Bevölkerung mit Konsumgütern des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs im<br />
Einzugsbereich erwarten lässt.<br />
(6) Verkaufsflächen im Sinne des Abs. 5 sind die Flächen aller Räume, die für Kunden<br />
allgemein zugänglich sind, ausgenommen Stiegenhäuser, Gänge, Hausflure, Sanitär- und Sozialund<br />
Lagerräume, wobei die Verkaufsflächen in mehreren Bauten zusammenzuzählen sind, wenn<br />
die Bauten zueinander in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine funktionale Einheit<br />
bilden.<br />
(7) Überwiegend dient eine Anlage dem Handel mit Konsumgütern des kurzfristigen und des<br />
täglichen Bedarfs dann, wenn die Verkaufsfläche für Konsumgüter des kurzfristigen und des<br />
täglichen Bedarfs 800 m2 überschreitet.<br />
(8) Eine Gefährdung der Nahversorgung der Bevölkerung ist dann zu erwarten, wenn es<br />
infolge der Verwirklichung des Projekts zu erheblichen Nachteilen für die bestehenden<br />
Versorgungsstrukturen käme und dadurch der Bevölkerung die Erlangung von Konsumgütern des<br />
kurzfristigen und des täglichen Bedarfs erschwert würde. Der Landeshauptmann hat in einer<br />
Verordnung hiefür die entsprechenden Kenngrößen und Beurteilungsmaßstäbe unter<br />
Zugrundelegung anerkannter branchenbezogener Erfahrungswerte unter Berücksichtigung der<br />
regionalen Gegebenheiten, der Nahversorgungssituation und des Warensortiments nach<br />
Anhörung der für das jeweilige Bundesland zuständigen Wirtschaftskammer und der für das<br />
jeweilige Bundesland zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte zu erlassen. Der<br />
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat in einer Verordnung die Konsumgüter des<br />
kurzfristigen und des täglichen Bedarfs zu bezeichnen.<br />
(9) Die Abs. 5 und 8 gelten nicht für Projekte in einem Stadtkern- oder Ortskerngebiet.<br />
Stadtkern- oder Ortskerngebiet sind jene Ortsbereiche oder Flächen mit Ausrichtung auf das<br />
örtliche bzw. überörtliche Verkehrsnetz, die eine überwiegend zusammenhängende Verbauung mit<br />
öffentlichen Bauten, Gebäuden, die der Hoheitsverwaltung und der Gerichtsbarkeit dienen,<br />
Gebäuden für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Bauten des Tourismus, Versammlungs- und<br />
Vergnügungsstätten, Wohngebäuden sowie Gebäuden, die der Religionsausübung gewidmet sind,<br />
aufweisen."<br />
§ 77a GewO 1994 lautet:<br />
"(1) Im Genehmigungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 356a Abs. 2<br />
und 4) Bedacht zu nehmen ist, ist über § 77 hinaus sicherzustellen, dass in der Anlage 3 zu<br />
diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen so errichtet, betrieben und aufgelassen werden,<br />
dass:<br />
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1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Abs. 2),<br />
insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (§ 71a) entsprechenden<br />
technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen sowie durch die effiziente<br />
Verwendung von Energie, getroffen werden;<br />
2. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 109/2003)<br />
3. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen<br />
zu begrenzen;<br />
4. die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Betriebsanlage<br />
die Gefahr einer Umweltverschmutzung (Abs. 2) zu vermeiden und um einen zufrieden<br />
stellenden Zustand des Betriebsanlagengeländes wiederherzustellen.<br />
(2) Umweltverschmutzung im Sinne des Abs. 1 ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt<br />
oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser<br />
oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer<br />
Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des<br />
durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen<br />
oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können.<br />
(3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, hat der Genehmigungsbescheid für in der Anlage<br />
3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen zu enthalten:<br />
1. jedenfalls dem Stand der Technik (§ 71a) entsprechende Emissionsgrenzwerte für<br />
Schadstoffe, die in der Anlage 4 zu diesem Bundesgesetz genannt sind, sofern sie von der<br />
Betriebsanlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche<br />
Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes<br />
zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt<br />
beizutragen; gegebenenfalls dürfen andere dem Stand der Technik entsprechende<br />
technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis führen;<br />
hierbei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Betriebsanlage, ihr<br />
geographischer Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu<br />
berücksichtigen;<br />
2. Anforderungen für die Überwachung der Emissionen (einschließlich Messmethodik,<br />
Messhäufigkeit und Bewertungsverfahren sowie Information der Behörde);<br />
3. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens;<br />
4. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen, soweit damit eine Gefahr für die<br />
Umwelt verbunden sein könnte.<br />
(4) Im Genehmigungsbescheid für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte<br />
Betriebsanlagen sind über den Stand der Technik (§ 71a) hinausgehende bestimmte, geeignete<br />
Auflagen vorzuschreiben, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines<br />
gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist.<br />
(5) Die Behörde hat im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter<br />
Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung<br />
über die Genehmigung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage<br />
innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde<br />
während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind<br />
zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der<br />
Öffentlichkeit zu enthalten.<br />
§ 81 GewO 1994 lautet:<br />
"(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist,<br />
bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der<br />
vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so<br />
weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen<br />
Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.<br />
(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:<br />
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1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 78 Abs. 2,<br />
2. Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 1<br />
oder § 79b,<br />
3. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,<br />
4. <strong>Bescheid</strong>en gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende Änderungen,<br />
5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte<br />
oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr<br />
Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder<br />
Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den<br />
Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht<br />
so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu<br />
behandeln ist.<br />
6. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter<br />
Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder in <strong>Bescheid</strong>en gemäß § 76 Abs. 2 angeführt<br />
sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,<br />
7. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 23/2003)<br />
8. Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,<br />
9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,<br />
10. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c).<br />
(3) Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Abs. 2 Z 5,<br />
wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß<br />
Abs. 2 Z 9 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das<br />
ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der<br />
Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des <strong>Bescheid</strong>es gemäß § 345 Abs. 6<br />
aufzubewahren.<br />
(4) Im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung nach Abs. 1, jedoch mindestens alle fünf<br />
Jahre ist das Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben."<br />
§ 81a GewO 1994 lautet:<br />
"Für die Änderung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage gilt<br />
Folgendes:<br />
1. die wesentliche Änderung (das ist eine Änderung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen<br />
auf den Menschen oder die Umwelt haben kann) bedarf einer Genehmigung im Sinne des<br />
§ 77a; die Änderungsgenehmigung hat auch die bereits genehmigte Betriebsanlage so weit<br />
zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 77a Abs. 1 umschriebenen<br />
Interessen gegenüber der bereits genehmigten Betriebsanlage erforderlich ist; als<br />
wesentliche Änderung gilt jedenfalls eine Änderung, die für sich genommen den in der<br />
Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz jeweils festgelegten Schwellenwert erreicht, sofern ein<br />
solcher in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist;<br />
2. eine Änderung des Betriebs (das ist die Änderung der Beschaffenheit oder der<br />
Funktionsweise oder eine Erweiterung der Betriebsanlage, die Auswirkungen ausschließlich<br />
auf die Umwelt haben kann) ist der Behörde vom Betriebsanlageninhaber vier Wochen<br />
vorher anzuzeigen; die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Erteilung von<br />
bestimmten, geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der im § 77a Abs. 1, 3 und 4 und in den<br />
nach § 356b Abs. 1 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten<br />
Anforderungen, mit <strong>Bescheid</strong> zur Kenntnis zu nehmen; dieser <strong>Bescheid</strong> bildet einen<br />
Bestandteil des Genehmigungsbescheids;<br />
3. auf eine weder unter Z 1 noch unter Z 2 fallende Änderung ist § 81 anzuwenden, sofern<br />
dessen Voraussetzungen zutreffen."<br />
Zu den Entscheidungsgründen:<br />
Ein Verfahren gemäß § 18b UVP-G 2000 verlangt als Voraussetzung zwingend die Existenz einer<br />
rechtskräftigen UVP-Genehmigung. Eine derartige rechtskräftige Genehmigung, nämlich der UVP-<br />
<strong>Bescheid</strong> vom 1. Oktober 2007 für das Vorhaben "L6", UR-2006-5242/442, besteht in diesem<br />
Verfahren bzw. wurde in diesem <strong>Bescheid</strong> wurde auch das Detailprojekt L6 HO 01<br />
"Leistungssteigerung HO-A" genehmigt, das nun eine Änderung insofern erfährt, als ein<br />
zusätzliches Reduktionsmittel das Erdgas – eingesetzt werden soll.<br />
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Die Details der Änderung dieses Projektes sind im Spruch dieses <strong>Bescheid</strong>es näher beschrieben.<br />
§ 18b UVP-G 2000 macht schlechthin alle Änderungen von Vorhaben einem solchen Verfahren<br />
zugänglich. Die Grenze eines Änderungsverfahrens gemäß § 18b UVP-G 2000 liegen jedenfalls<br />
dort, wo die Änderung als solche, eine eigene Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des § 3a<br />
UVP-G 2000 erforderlich machen würde.<br />
Durch die nunmehrige Änderung bleibt die Identität des Vorhabens "L6" uneingeschränkt gewahrt.<br />
Das nunmehrige Änderungsprojekt ist dem Anlagenverbund "Hochofenanlagen" zuzuordnen, der<br />
wiederum einen ganz wesentlichen Bestandteil der gesamten Anlagenkonfiguration darstellt.<br />
Keinesfalls ist nunmehrige Änderung als solche zu qualifizieren, die unter § 3a UVP-G 2000 zu<br />
subsumieren wäre:<br />
Die bewilligungspflichtige, materienrechtliche Änderung ergibt sich aus der Gewerbeordnung.<br />
Sonstige formale Voraussetzungen:<br />
§ 18b Z 2 leg. cit verlangt, dass die von den Änderungen betroffenen Beteiligten Gelegenheit<br />
haben müssen, ihre Interessen zu wahren.<br />
Den Betroffenen wurde sowohl der Antrag als auch die Projektsunterlagen zur Kenntnis gebracht<br />
und die Möglichkeit eingeräumt sich zum Vorhaben zu äußern. Zur mündlichen Verhandlung<br />
erschienen neben der Konsensinhaberin und einem Vertreter des Arbeitsinspektorates keine<br />
sonstige Partei. Auch haben die Parteien von Ihrem Äußerungrecht nicht Gebrauch gemacht.<br />
Zu den materienrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen:<br />
§ 18b Z 1 leg. cit verlangt, dass den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung und den § 17<br />
Abs. 2 bis 5 leg. cit. nicht widersprochen werden darf.<br />
Die nunmehrige Änderung betrifft den Umstand, dass die voestalpine Stahl GmbH künftighin<br />
neben den derzeit zum Einsatz gelangenden Reduktionsmitteln auch Erdgas eingesetzt werden<br />
darf. Die Änderung betrifft den Hochofen A, bei dem es sich um eine sogenannte "SEVESO-<br />
Anlage" im Sinne des Abschnittes 8a der GewO 1994 handelt.<br />
Durch den Einsatz von Erdgas anstatt der sonstigen Reduktionsmittel kommt es keinesfalls zu<br />
einer Emissionserhöhung. Der nicht amtliche Sachverständige für Verfahrenstechnik spricht sogar<br />
von geringfügigen Emissionsminimierungen und beschreibt den Einsatz von Erdgas als<br />
Reduktionsmittel als auch eine Maßnahme, die dem Stand der Technik entspricht.<br />
In Ermangelung von zusätzlichen Schadstoffemissionen kann auch eine weitere oder zusätzliche<br />
Immissionsbelastung zu schützender Güter gänzlich ausgeschlossen werden, weswegen weder<br />
das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte<br />
der Nachbarn gefährdet, erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen<br />
verursacht werden und keine unzumutbaren Belästigungen der NachbarInnen im Sinne des § 77<br />
Abs. 2 1994 zu erwarten sind. Auch bei rein materienrechtlicher Betrachtungsweise wäre man zu<br />
keinem anderen Ergebnis gekommen.<br />
In Summe ist zusammenfassend Folgendes festzuhalten:<br />
Das von der voestalpine Stahl GmbH vorgelegte Änderungsprojekt steht nicht im Widerspruch zum<br />
UVP-Genehmigungsbescheid vom 1. Oktober 2007 und wird den Schutzinteressen des § 17 Abs.<br />
2 UVP-G 2000 entsprochen.<br />
Alle materienrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen werden eingehalten, den Betroffenen<br />
wurde die Möglichkeit eingeräumt sich zu äußern, weswegen im Summe alle<br />
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Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen und somit der voestalpine Stahl GmbH die beantragte<br />
Änderungsgenehmigung zu erteilen war.<br />
Zu I.:<br />
Sie haben das Recht, gegen diesen <strong>Bescheid</strong> innerhalb von vier Wochen nach seiner Zustellung<br />
das Rechtsmittel der Berufung an den Umweltsenat zu erheben.<br />
Die Berufung ist beim Amt der Oö. Landesregierung, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz, schriftlich,<br />
telegrafisch, mit Telefax (Telefax-Nr. 0732/7720-213409), im Wege automationsunterstützter<br />
Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einzubringen.<br />
Damit Ihre Berufung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie<br />
– diesen <strong>Bescheid</strong> bezeichnen (bitte geben Sie die Geschäftszahl und die erlassende Behörde<br />
bekannt)<br />
– einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des <strong>Bescheid</strong>es sowie<br />
– eine Begründung dieses Antrages enthalten.<br />
Die Gebühr, die zu entrichten ist, beträgt für die Berufung 13,20 Euro.<br />
Zu II.:<br />
Sie haben das Recht, gemäß § 57 Abs. 2 AVG gegen die vorgeschriebenen Verfahrenskosten<br />
innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses <strong>Bescheid</strong>es das Rechtsmittel der Vorstellung<br />
einzubringen.<br />
Die Vorstellung ist beim Amt der Oö. Landesregierung, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz,<br />
schriftlich, telegrafisch, mit Telefax (Telefax-Nr. 0732/7720-213409), im Wege<br />
automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise<br />
einzubringen.<br />
Damit Ihre Vorstellung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie<br />
– diesen <strong>Bescheid</strong> bezeichnen (bitte geben Sie die Geschäftszahl und die erlassende<br />
Behörde bekannt)<br />
– einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des <strong>Bescheid</strong>es sowie<br />
– eine Begründung dieses Antrages enthalten.<br />
Wird keine Vorstellung erhoben, so ist binnen 2 Wochen nach dem Ablauf der Frist zur Erhebung<br />
der Vorstellung der oben bezeichnete Betrag mit dem angeschlossenen Erlagschein einzuzahlen,<br />
widrigenfalls die zwangsweise Eintreibung veranlasst werden müsste.<br />
=================================<br />
HINWEIS auf die MaschinensicherheitsVO BGBl. 306/1994 i.d.g.F.<br />
Alle der Maschinensicherheitsverordnung unterliegenden Maschinen, Geräte und Anlagen sind in<br />
einer Liste zusammenzustellen. Die zugehörigen CE-Konformitätserklärungen sind im Betrieb zur<br />
Einsicht bereit zu halten. Bei Verkettung von Einzelkomponenten ist für die daraus entstandene<br />
„Maschine“ eine so genannte Typ „A“-Konformitätserklärung erforderlich.<br />
HINWEIS auf die DruckgeräteVO BGBl. II 426/1999 i.d.g.F.<br />
Alle überwachungs- und druckpflichtigen Druckgeräte sind der ersten Betriebsprüfung durch die<br />
hierzu befugten Organe zu unterziehen. Eine Liste der druckpflichtigen Druckbehälter mit Angabe<br />
der Kenndaten und dem Prüforgan ist vom Leiter der Kesselprüfstelle zu erstellen und bereit zu<br />
halten.<br />
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Sämtliche Druckleitungen sind gemäß Druckgeräteverordnung einer Druck- und Dichtheitsprüfung<br />
zu unterziehen und sind die Druckprüfungsprotokolle im Betrieb zur Einsichtnahme<br />
aufzubewahren.<br />
HINWEIS auf die ElektrotechnikVO BGBl. II 222/2002 und die ElektroschutzVO BGBl II<br />
424/2003<br />
Die gesamte elektrische Anlage ist gemäß den einschlägigen Bestimmungen des<br />
Elektrotechnikverordnung und der jeweilig geltenden Elektroverordnung sowie den einschlägigen<br />
ÖVE-Richtlinien zu errichten. Über die ordnungsgemäße Ausführung aller elektrischen Anlagen ist<br />
eine Bescheinigung von einer befugten Fachperson (z.B. bauausführende Firma) vorzulegen.<br />
Die wiederkehrende Überprüfung der Elektroinstallation sowie der elektrischen Betriebsmittel hat<br />
gemäß Elektroschutzverordnung in wiederkehrenden Zeitabständen mindestens jedoch alle 3<br />
Jahre, in Ex-Zonen nach VEXAT jährlich, zu erfolgen.<br />
Alle Stahlteile/Anlagenteile sind ordnungsgemäß zu erden und es ist hierüber ein Erdungsprotokoll<br />
einer ausführenden Fachfirma bzw. einer hiezu befugten Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme<br />
aufzubewahren. Die wiederkehrende Überprüfung hat gemäß der ElektroschutzVO zu erfolgen.<br />
Hinweise gemäß § 84c GewO 1994<br />
§ 84c Abs. 7 GewO1994 lautet:<br />
Der Betriebsinhaber hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und<br />
zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse dies<br />
erfordern, mindestens jedoch alle 5 Jahre.<br />
§ 84c Abs. 7a lautet:<br />
Bei einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren im<br />
Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Inhaber eines Betriebes im Sinne<br />
des § 84a Abs. 2 Z 1 das Sicherheitskonzept (Abs. 4) der Inhaber eines Betriebes im Sinne des<br />
§ 84a Abs. 2 Z 2 den Sicherheitsbericht (Abs. 5) zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.<br />
Der Betriebsinhaber hat der Behörde vor Durchführung der Änderung des Betriebs im Einzelnen<br />
über die Änderung des Sicherheitsberichts zu unterrichten.<br />
Ergeht an:<br />
=================================<br />
1. voestalpine Stahl GmbH, zH Frau Dr. Edeltraud Muckenhuber, Voest-Alpine-Straße 3,<br />
4020 Linz<br />
1 klausuliertes Projekt<br />
Zahlschein<br />
2. Magistrat der Landeshauptstadt Linz, zH Frau Dr. Karin Wegscheider, Neues Rathaus,<br />
Hauptstraße 1-5, 4041 Linz<br />
auch als mitwirkende Behörde und Standortgemeinde<br />
3. Magistrat der Landeshauptstadt Linz, zH Herrn Dipl.-Ing. Martin Sonnleitner, Neues Rathaus,<br />
Hauptstraße 1-5, 4041 Linz<br />
4. Oö. Umweltanwaltschaft, zH Herrn Umweltanwalt Dipl.-Ing. Dr. Martin Donat, Kärntnerstraße<br />
10-12, 4021 Linz<br />
5. FeTECH e.U. Dipl.-Ing. Wolfgang Felbermayer, Homanngasse 3, 8700 Leoben<br />
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6. Bezirksfeuerwehrkommando Linz-Stadt, zH Herrn Dipl.-Ing. Dr. Christian Puchner,<br />
Wienerstraße 154, 4020 Linz<br />
7. Magistrat der Landeshauptstadt Linz, zH Herrn Dipl.-Ing. Dr. Albert Biladt, Neues Rathaus,<br />
Hauptstraße 1-5, 4041 Linz<br />
8. Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtbezirk, Pillweinstraße 23, 4021 Linz<br />
9. Frau Dr. Elfgund Frischenschlager, pA Rechtsanwaltskanzlei Frischenschlager & Gallistl,<br />
Landstraße 15, 4020 Linz<br />
10. Frau Gerda Lenger, pA Die Grünen Linz – die grüne Alternative, Altstadt 22, 4020 Linz<br />
11. SCHEIDL UMWELTANALYTIK GmbH, zH Herrn DI Kurt Scheidl, Martinsplatz 7,<br />
7210 Mattersburg<br />
Im Auftrag:<br />
Dr. Herbert Rössler<br />
Hinweise:<br />
Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und<br />
Wasserwirtschaft / Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Kärntnerstraße 10 - 12, 4021 Linz, und führen Sie das Geschäftszeichen dieses<br />
Schreibens an. Damit Sie bei einer Vorsprache die für Sie zuständigen Ansprechpartner sicher antreffen, empfehlen wir Ihnen eine telefonische<br />
Terminvereinbarung.<br />
Sie erreichen uns optimal mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Fahrplanauskunft: www.ooevg.at)<br />
Dieses Schriftstück wurde elektronisch beurkundet.<br />
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1. Mag. Reichl zur Vorgenehmigung<br />
2. Dr. Rössler zur Vorgenehmigung<br />
3. Direktorin Dr. Jäger-Urban zur Mitzeichnung<br />
4. Büro LR Sigl zur Mitzeichnung<br />
5. Büro LR Anschober zur Mitzeichnung<br />
6. Dr. Rössler zur Genehmigung<br />
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