Merkblatt Kleintierausstellung
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<strong>Merkblatt</strong> <strong>Kleintierausstellung</strong><br />
Der Bewilligungsinhaber bzw. namhaft gemachte Verantwortliche muss<br />
während der gesamten Dauer der Veranstaltung für die Behörde erreichbar<br />
sein.<br />
Die verantwortliche Person hat sicher zu stellen, dass<br />
1. die Ausstellung der Tiere so erfolgt, dass diesen keine Schmerzen,<br />
Leiden oder Schäden zugefügt und sie nicht in schwere Angst<br />
versetzt werden.<br />
2. die Betreuung der Tiere durch den Verantwortlichen, sowie eine<br />
ausreichende Anzahl weiterer geeigneter Betreuungsperson(en)<br />
erfolgt.<br />
3. die Käfige und Volieren den Bestimmungen der Tierschutz-<br />
Veranstaltungsverordnung entsprechen.<br />
4. alle Käfige während der gesamten Veranstaltung mit geeignetem<br />
Material eingestreut und soweit erforderlich, mit geeigneten<br />
Trinkgefäßen und Futternäpfen ausgestattet sind.<br />
5. den Tieren, soweit erforderlich, ausreichend Futter und Wasser zur<br />
Verfügung steht.<br />
6. der Gesundheitszustand aller Tiere mindestens zweimal täglich<br />
überprüft wird. Es dürfen nur offensichtlich gesunde, unverletzte, gut<br />
genährte und in ihrem Verhalten nicht gestörte Tiere angeboten<br />
werden. Offensichtlich erkrankte und verletzte Tiere sind<br />
unverzüglich aus der Veranstaltungsörtlichkeit zu entfernen,<br />
entsprechend zu versorgen und an einem getrennten, für Besucher<br />
nicht zugänglichen Ort, unterzubringen.<br />
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 15b<br />
Telefon: (02742) 9005/15578; Telefax (02742) 9005/8915578<br />
E-Mail post.tso@noel.gv.at – Internet http://www.noe.gv.at/tso<br />
Sprechstunden nach Vereinbarung
7. Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder<br />
plötzlicher Lärm ist zu vermeiden.<br />
8. In den Räumlichkeiten, in welchen die Tiere gehalten werden, ist das<br />
Rauchen verboten. Diesbezügliche Hinweise sind gut sichtbar<br />
anzubringen.<br />
9. Gemäß § 25 Tierschutzgesetz dürfen Wildtiere, die – etwa im Hinblick<br />
auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten –<br />
besondere Ansprüche an die Haltung stellen, bei Erfüllung der<br />
vorgeschriebenen Vorraussetzung nur aufgrund einer binnen 2<br />
Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der<br />
Behörde gehalten werden. Kopien dieser Anzeige sind dem zu<br />
führenden Register beizulegen.<br />
10. Die Käfige müssen so aufgestellt werden, dass die Tiere vor Zugluft<br />
geschützt sind.<br />
11. Es dürfen nur Tiere eingebracht werden, die nicht innerhalb der<br />
letzten vier Tage an einer gleichartigen Veranstaltung<br />
(Tierausstellung, Tierschau, Tiermarkt, Tierbörse) teilgenommen<br />
haben.<br />
12. Es dürfen nur offensichtlich gesunde, unverletzte, gut genährte und<br />
in ihrem Verhalten nicht gestörte Tiere in die Veranstaltungsräume<br />
eingebracht werden.<br />
13. Die vorgeschriebenen Rückzugsmöglichkeiten müssen nach drei<br />
Seiten und nach oben geschlossen sein und den Tieren die<br />
Möglichkeit bieten, sich dem Sichtfeld der Besucher entziehen zu<br />
können.<br />
14. Die Mitnahme von Tieren (ausgenommen Hunde bei<br />
Hundeausstellungen) in die Veranstaltungsräumlichkeiten ist<br />
verboten. Ebenso das Beklopfen sowie Schütteln der Käfige und<br />
Behälter. Entsprechende Hinweise sind anzubringen.<br />
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 15b<br />
Telefon: (02742) 9005/15578; Telefax (02742) 9005/8915578<br />
E-Mail post.tso@noel.gv.at – Internet http://www.noe.gv.at/tso<br />
Sprechstunden nach Vereinbarung
15. Ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten dürfen Tiere an<br />
Minderjährige, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht<br />
abgegeben werden.<br />
16. Die Räume, in denen die Veranstaltung stattfindet, müssen<br />
entsprechend gut belüftbar und zu reinigen sein.<br />
17. Tiere sind so unterzubringen, dass sie nicht entweichen können.<br />
18. Die Unterkünfte, das sind alle Arten von Behältnissen, in welchen<br />
Tiere untergebracht sind oder zur Schau gestellt werden (z.B. Käfige,<br />
Volieren, Boxen, Terrarien, Aquarien) und sonstige für die<br />
Ausstellung verwendete Gegenstände (z.B. Stellagen oder<br />
wiederverwendbare Käfigeinrichtungen) müssen leicht zu reinigen<br />
und zu desinfizieren sein.<br />
19. Hochträchtige Säugetiere, die voraussichtlich während oder kurz nach<br />
der Veranstaltung gebären werden oder die in einem Zeitraum von<br />
sieben Tagen vor der Veranstaltung geboren haben, dürfen nicht an<br />
Veranstaltungen teilnehmen. Jungtiere, die noch gesäugt werden<br />
dürfen nur mit ihrem Muttertier ausgestellt werden. Ohne Muttertier<br />
dürfen Jungtiere erst dann ausgestellt werden, wenn sie schon zur<br />
selbständigen Futter- und Wasseraufnahme fähig sind.<br />
20. Der Veranstalter hat ein Register zu führen, welches die Wohn- und<br />
Bestandsadressen der Aussteller sowie die Art und Anzahl der<br />
angemeldeten Tiere zu enthalten hat.<br />
Nur für Vögel: Das Register hat auch die Züchternummern der<br />
Aussteller sowie Angaben über die angemeldeten Vögel mit<br />
Bewertungsergebnissen und Ringnummern zu enthalten.<br />
Das Register ist auf Verlangen den Organen der Behörde vorzulegen.<br />
21. Die Anlieferungszeiten sind vom Veranstalter festzulegen und der<br />
Behörde rechtzeitig bekannt zu geben; die Auslieferung der Tiere hat<br />
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 15b<br />
Telefon: (02742) 9005/15578; Telefax (02742) 9005/8915578<br />
E-Mail post.tso@noel.gv.at – Internet http://www.noe.gv.at/tso<br />
Sprechstunden nach Vereinbarung
spätestens am Nachmittag des letzten Veranstaltungstages zu<br />
erfolgen.<br />
22. Wildfänge mit Ausnahme von Fischen dürfen weder ausgestellt noch<br />
zum Kauf oder Tausch angeboten werden, soweit dadurch nicht<br />
geltenden bereits vor dem 1. Jänner 2005 erlassenen<br />
landesgesetzlichen Regelungen widersprochen wird.<br />
23. In den Veranstaltungsräumen oder in erreichbarer Nähe müssen<br />
jederzeit nutzbare Wasserentnahmestellen für Kalt- und Warmwasser<br />
sowie Handwaschgelegenheiten in ausreichender Zahl zur Verfügung<br />
stehen.<br />
24. Die Veranstaltungsräume dürfen bis spätestens 20.00 Uhr künstlich<br />
beleuchtet werden. Eine Ausnahme ist nur am Anlieferungstag<br />
zulässig. In jedem Fall ist den Tieren täglich eine ununterbrochene<br />
Ruhepause von mindestens 8 Stunden zu gewähren.<br />
25. Es ist verboten, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu<br />
erwerben, weiterzugeben oder auszustellen.<br />
Stand: 15. 3. 2011<br />
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 15b<br />
Telefon: (02742) 9005/15578; Telefax (02742) 9005/8915578<br />
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