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Merkblatt Kleintierausstellung

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<strong>Merkblatt</strong> <strong>Kleintierausstellung</strong><br />

Der Bewilligungsinhaber bzw. namhaft gemachte Verantwortliche muss<br />

während der gesamten Dauer der Veranstaltung für die Behörde erreichbar<br />

sein.<br />

Die verantwortliche Person hat sicher zu stellen, dass<br />

1. die Ausstellung der Tiere so erfolgt, dass diesen keine Schmerzen,<br />

Leiden oder Schäden zugefügt und sie nicht in schwere Angst<br />

versetzt werden.<br />

2. die Betreuung der Tiere durch den Verantwortlichen, sowie eine<br />

ausreichende Anzahl weiterer geeigneter Betreuungsperson(en)<br />

erfolgt.<br />

3. die Käfige und Volieren den Bestimmungen der Tierschutz-<br />

Veranstaltungsverordnung entsprechen.<br />

4. alle Käfige während der gesamten Veranstaltung mit geeignetem<br />

Material eingestreut und soweit erforderlich, mit geeigneten<br />

Trinkgefäßen und Futternäpfen ausgestattet sind.<br />

5. den Tieren, soweit erforderlich, ausreichend Futter und Wasser zur<br />

Verfügung steht.<br />

6. der Gesundheitszustand aller Tiere mindestens zweimal täglich<br />

überprüft wird. Es dürfen nur offensichtlich gesunde, unverletzte, gut<br />

genährte und in ihrem Verhalten nicht gestörte Tiere angeboten<br />

werden. Offensichtlich erkrankte und verletzte Tiere sind<br />

unverzüglich aus der Veranstaltungsörtlichkeit zu entfernen,<br />

entsprechend zu versorgen und an einem getrennten, für Besucher<br />

nicht zugänglichen Ort, unterzubringen.<br />

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 15b<br />

Telefon: (02742) 9005/15578; Telefax (02742) 9005/8915578<br />

E-Mail post.tso@noel.gv.at – Internet http://www.noe.gv.at/tso<br />

Sprechstunden nach Vereinbarung


7. Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder<br />

plötzlicher Lärm ist zu vermeiden.<br />

8. In den Räumlichkeiten, in welchen die Tiere gehalten werden, ist das<br />

Rauchen verboten. Diesbezügliche Hinweise sind gut sichtbar<br />

anzubringen.<br />

9. Gemäß § 25 Tierschutzgesetz dürfen Wildtiere, die – etwa im Hinblick<br />

auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten –<br />

besondere Ansprüche an die Haltung stellen, bei Erfüllung der<br />

vorgeschriebenen Vorraussetzung nur aufgrund einer binnen 2<br />

Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der<br />

Behörde gehalten werden. Kopien dieser Anzeige sind dem zu<br />

führenden Register beizulegen.<br />

10. Die Käfige müssen so aufgestellt werden, dass die Tiere vor Zugluft<br />

geschützt sind.<br />

11. Es dürfen nur Tiere eingebracht werden, die nicht innerhalb der<br />

letzten vier Tage an einer gleichartigen Veranstaltung<br />

(Tierausstellung, Tierschau, Tiermarkt, Tierbörse) teilgenommen<br />

haben.<br />

12. Es dürfen nur offensichtlich gesunde, unverletzte, gut genährte und<br />

in ihrem Verhalten nicht gestörte Tiere in die Veranstaltungsräume<br />

eingebracht werden.<br />

13. Die vorgeschriebenen Rückzugsmöglichkeiten müssen nach drei<br />

Seiten und nach oben geschlossen sein und den Tieren die<br />

Möglichkeit bieten, sich dem Sichtfeld der Besucher entziehen zu<br />

können.<br />

14. Die Mitnahme von Tieren (ausgenommen Hunde bei<br />

Hundeausstellungen) in die Veranstaltungsräumlichkeiten ist<br />

verboten. Ebenso das Beklopfen sowie Schütteln der Käfige und<br />

Behälter. Entsprechende Hinweise sind anzubringen.<br />

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 15b<br />

Telefon: (02742) 9005/15578; Telefax (02742) 9005/8915578<br />

E-Mail post.tso@noel.gv.at – Internet http://www.noe.gv.at/tso<br />

Sprechstunden nach Vereinbarung


15. Ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten dürfen Tiere an<br />

Minderjährige, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht<br />

abgegeben werden.<br />

16. Die Räume, in denen die Veranstaltung stattfindet, müssen<br />

entsprechend gut belüftbar und zu reinigen sein.<br />

17. Tiere sind so unterzubringen, dass sie nicht entweichen können.<br />

18. Die Unterkünfte, das sind alle Arten von Behältnissen, in welchen<br />

Tiere untergebracht sind oder zur Schau gestellt werden (z.B. Käfige,<br />

Volieren, Boxen, Terrarien, Aquarien) und sonstige für die<br />

Ausstellung verwendete Gegenstände (z.B. Stellagen oder<br />

wiederverwendbare Käfigeinrichtungen) müssen leicht zu reinigen<br />

und zu desinfizieren sein.<br />

19. Hochträchtige Säugetiere, die voraussichtlich während oder kurz nach<br />

der Veranstaltung gebären werden oder die in einem Zeitraum von<br />

sieben Tagen vor der Veranstaltung geboren haben, dürfen nicht an<br />

Veranstaltungen teilnehmen. Jungtiere, die noch gesäugt werden<br />

dürfen nur mit ihrem Muttertier ausgestellt werden. Ohne Muttertier<br />

dürfen Jungtiere erst dann ausgestellt werden, wenn sie schon zur<br />

selbständigen Futter- und Wasseraufnahme fähig sind.<br />

20. Der Veranstalter hat ein Register zu führen, welches die Wohn- und<br />

Bestandsadressen der Aussteller sowie die Art und Anzahl der<br />

angemeldeten Tiere zu enthalten hat.<br />

Nur für Vögel: Das Register hat auch die Züchternummern der<br />

Aussteller sowie Angaben über die angemeldeten Vögel mit<br />

Bewertungsergebnissen und Ringnummern zu enthalten.<br />

Das Register ist auf Verlangen den Organen der Behörde vorzulegen.<br />

21. Die Anlieferungszeiten sind vom Veranstalter festzulegen und der<br />

Behörde rechtzeitig bekannt zu geben; die Auslieferung der Tiere hat<br />

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 15b<br />

Telefon: (02742) 9005/15578; Telefax (02742) 9005/8915578<br />

E-Mail post.tso@noel.gv.at – Internet http://www.noe.gv.at/tso<br />

Sprechstunden nach Vereinbarung


spätestens am Nachmittag des letzten Veranstaltungstages zu<br />

erfolgen.<br />

22. Wildfänge mit Ausnahme von Fischen dürfen weder ausgestellt noch<br />

zum Kauf oder Tausch angeboten werden, soweit dadurch nicht<br />

geltenden bereits vor dem 1. Jänner 2005 erlassenen<br />

landesgesetzlichen Regelungen widersprochen wird.<br />

23. In den Veranstaltungsräumen oder in erreichbarer Nähe müssen<br />

jederzeit nutzbare Wasserentnahmestellen für Kalt- und Warmwasser<br />

sowie Handwaschgelegenheiten in ausreichender Zahl zur Verfügung<br />

stehen.<br />

24. Die Veranstaltungsräume dürfen bis spätestens 20.00 Uhr künstlich<br />

beleuchtet werden. Eine Ausnahme ist nur am Anlieferungstag<br />

zulässig. In jedem Fall ist den Tieren täglich eine ununterbrochene<br />

Ruhepause von mindestens 8 Stunden zu gewähren.<br />

25. Es ist verboten, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu<br />

erwerben, weiterzugeben oder auszustellen.<br />

Stand: 15. 3. 2011<br />

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 15b<br />

Telefon: (02742) 9005/15578; Telefax (02742) 9005/8915578<br />

E-Mail post.tso@noel.gv.at – Internet http://www.noe.gv.at/tso<br />

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