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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Werbung<br />

Die Frage, ob durch Werbeeinnahmen ein BgA begründet wird, kann in Anlehnung an die zu<br />

gemeinnützigen Sportvereinen getroffenen Aussagen im Anwendungserlass zur AO zu § 67a,<br />

Rz. 9 entschieden werden.<br />

Die entgeltliche Übertragung <strong>des</strong> <strong>Rechts</strong> zur Nutzung von Werbeflächen (z.B. an Fahrzeugen<br />

<strong>des</strong> städt. Fuhrparks) begründet keinen BgA, wenn die Leistung <strong>der</strong> Kommune sich auf die<br />

Duldung <strong>der</strong> angebrachten Werbung beschränkt. Die Einnahmen sind in diesem Falle dem<br />

vermögensverwaltenden Bereich <strong>der</strong> Kommune zuzuordnen.<br />

An<strong>der</strong>s ist <strong>der</strong> Fall dann zu entscheiden, wenn neben <strong>der</strong> Duldung <strong>der</strong> Werbung weitere Leistungen<br />

hinzutreten (z.B. das werbewirksame Abstellen <strong>der</strong> Fahrzeuge o<strong>der</strong> Kontaktvermittlung<br />

zwischen potentiellen Werbeträgern und den Werbeunternehmen, z.B. durch eine Verlinkung<br />

auf die Webseiten <strong>des</strong> Werbeunternehmens, vgl. R 10 Abs. 8 KStR 2004). In diesen<br />

Fällen wird ein BgA angenommen, soweit im Übrigen die Voraussetzungen aus R 6<br />

KStR 2004 erfüllt sind.<br />

Ob durch eine Werbetätigkeit ein geson<strong>der</strong>ter BgA „Werbung“ entsteht, o<strong>der</strong> ob die Tätigkeit<br />

nach <strong>der</strong> Verkehrsanschauung als Einheit mit einer an<strong>der</strong>en wirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen<br />

sein kann, richtet sich nach den Umständen <strong>des</strong> Einzelfalles.<br />

Die Gewinnermittlung hat nach den allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen. Eine pauschale<br />

Gewinnermittlung in analoger Anwendung <strong>des</strong> § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO kommt nach einer aktuellen<br />

Entscheidung <strong>der</strong> Körperschaftsteuerreferatsleiter <strong>der</strong> obersten Finanzbehörden <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong> und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> nicht in Betracht. Allenfalls ist ein pauschaler Betriebsausgabenabzug<br />

i. H. v. 25% gerechtfertigt (vgl. Verfügung <strong>der</strong> OFDen Rheinland und Münster vom<br />

02.01.2012 – S 2706 – 1037 – St 134 (Rhld) und S 2706 – 54 – St 13 – 33 (MS)).<br />

Zusatzversicherung<br />

Die Vermittlung von privaten Zusatzversicherungen durch gesetzliche Krankenkassen ist nach<br />

§ 194 Abs. 1a SGB V seit dem 01. Januar 2004 gestattet. Diese Vermittlungstätigkeit <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Krankenversicherungsunternehmen führt bei diesen zu einem BgA, vgl. BFH-<br />

Urteil vom 03.02.2010, BStBl II 2010 S. 502. Die Vermittlungsleistungen können umsatzsteuerlich<br />

jedoch als Leistungen eines Handelsmaklers angesehen werden, die nach § 4 Nr. 11<br />

UStG steuerfrei sind.<br />

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