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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

<br />

zwischen den vereinnahmten Pachtentgelten und den gewährten Zuschüssen eine rechtliche<br />

und tatsächliche Verknüpfung besteht.<br />

Das Vorliegen einer rechtlichen und tatsächlichen Verknüpfung ist dabei anhand <strong>der</strong> Umstände<br />

<strong>des</strong> jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden (vgl. Verfügung <strong>der</strong> OFDen Rheinland und<br />

Münster vom 27.04.2011 – S 2706 – 1033 – St 133 (Rhld.) und S 2706 – 40 – St 13 – 33<br />

(MS)).<br />

Die Verpachtung eines Betriebes, <strong>des</strong>sen Führung größeres Inventar erfor<strong>der</strong>t, ist nur dann<br />

steuerpflichtig, wenn Inventarstücke vom Verpächter beschafft und dem Pächter zur Nutzung<br />

überlassen sind. Das gilt auch, wenn das mitverpachtete Inventar nicht vollständig ist, jedoch<br />

die Führung eines bescheidenen Betriebes gestattet, H 8 (Inventar) KStH 2008. Dies trifft man<br />

häufig bei z.B. Ratskellern u. a. gastronomischen Betrieben, bei Campingplätzen, Saunen,<br />

Massage- u. ä. Einrichtungen in städtischen Bä<strong>der</strong>n und bei Stadthallen usw. an.<br />

Das Inventar gilt auch dann als „beschafft“ im Sinne dieser Regelung, wenn lediglich ein<br />

symbolischer Kaufpreis (z.B.: 1 €) entrichtet wurde. Der Vorgang <strong>des</strong> Beschaffens setzt im<br />

Wesentlichen den Erwerb <strong>des</strong> Eigentums am Inventar voraus.<br />

Bei einer Verpachtung ohne Inventar wird i.d.R. Vermögensverwaltung angenommen.<br />

Auch ein Verpachtungsbetrieb muss sich wirtschaftlich aus <strong>der</strong> Gesamtbetätigung <strong>der</strong> Gemeinde<br />

herausheben. In diesen Fällen ist darauf abzustellen, ob die Einrichtung beim Verpächter<br />

einen BgA darstellen würde. Nach <strong>der</strong> <strong>Rechts</strong>prechung <strong>des</strong> BFH ist dabei auf den<br />

Umsatz <strong>des</strong> Pächters abzustellen; danach gilt ebenfalls die Grenze von 30.678 € aus R 6 Abs.<br />

5 Satz 7 KStR 2004.<br />

Verwertung von Forschungsergebnissen<br />

Hinweis auf den Begriff „Forschungstätigkeit“ in dieser Tz..<br />

Volkshochschulen<br />

VHS sind in <strong>der</strong> Regel im Rahmen <strong>des</strong> nicht steuerrelevanten Hoheitsbereichs tätig. In NRW<br />

gilt seit dem 01.01.1975 das Weiterbildungsgesetz (WbG) vom 31.07.1974 (GV.NRW 1974<br />

S. 769). Durch dieses Gesetz werden den Städten, Kreisen und Gemeinden die Errichtung und<br />

Unterhaltung <strong>der</strong> Weiterbildungseinrichtungen zur Pflichtaufgabe gemacht. Mit <strong>der</strong> Erfüllung<br />

<strong>der</strong> ihr auferlegten Pflichten übt die VHS hoheitliche Tätigkeiten aus (z.B. hinsichtlich <strong>des</strong><br />

Nachholens von Schulabschlüssen). Insoweit ist die Annahme eines BgA ausgeschlossen, § 4<br />

Abs. 5 Satz 1 KStG. Nur soweit sie darüber hinaus nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeiten zur<br />

Erzielung von Einnahmen ausübt, sind möglicherweise bei <strong>der</strong> VHS die Voraussetzungen für<br />

die Annahme eines BgA i.S.d. § 4 Abs. 1 KStG erfüllt. Tätigkeiten in diesem Sinne sind dann<br />

anzunehmen, wenn bei Veranstaltungen <strong>der</strong> VHS nicht die in § 3 WbG genannten Aufgaben<br />

im Vor<strong>der</strong>grund stehen. Dies ist z.B. <strong>der</strong> Fall, wenn z.B. Reisen in erster Linie <strong>der</strong> Freizeitgestaltung<br />

und dem touristischen Interesse <strong>der</strong> Teilnehmer dienen. Eine wirtschaftliche Tätigkeit<br />

ist auch bei sog. In-House-Seminaren gegeben. Bietet eine VHS spezielle Angebote für Firmen<br />

an, so tritt sie zum einen in direkten Wettbewerb mit steuerpflichtigen Konkurrenzanbie-<br />

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