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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

§ 34 Abs. 6 Satz 10 KStG für den Veranlagungszeitraum 2009 (vgl. Verfügung <strong>der</strong> OFDen<br />

Rheinland und Münster vom 22.01.2010 – S 2706 – 1015 – St 131 (Rhld) und S 2706 – 136 –<br />

St 13 – 33 (MS)).<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung wird auf Abschnitt 2.11 Abs. 18 und<br />

Abschnitt 10.7 Abs. 1 Satz 4 UStAE verwiesen.<br />

Die unmittelbar mit dem Betrieb <strong>der</strong> Schwimmbä<strong>der</strong> verbundenen Umsätze unterliegen gemäß<br />

§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG dem ermäßigten Steuersatz. Ebenfalls begünstigt sind Umsätze<br />

aus Heilbä<strong>der</strong>n z.B. Saunen. Bezüglich <strong>der</strong> Umsätze von Fitnessstudios mit angeschlossener<br />

Sauna o<strong>der</strong> Schwimmbad wird auf das BMF-Schreiben vom 20.03.2007, BStBl I 2007 S. 307,<br />

verwiesen.<br />

Die Vermietung von Leerräumen eines Bä<strong>der</strong>betriebes zum Betrieb einer Gaststätte o<strong>der</strong> eines<br />

Kiosks ist grundsätzlich dem Bereich <strong>der</strong> Vermögensverwaltung <strong>der</strong> jPdöR zuzuordnen. Es ist<br />

jedoch zulässig, die verpachteten Räume dem gewillkürten Betriebsvermögen <strong>des</strong> BgA „Bä<strong>der</strong>betrieb“<br />

zuzuordnen, wenn hierdurch die Attraktivität <strong>des</strong> Ba<strong>des</strong> erhöht werden kann. In<br />

diesem Falle ist ein einheitlicher BgA anzunehmen.<br />

Strafvollzugsanstalten<br />

Strafanstalten o<strong>der</strong> Untersuchungshaftanstalten dienen dem Vollzug einer Freiheitsstrafe o<strong>der</strong><br />

Untersuchungshaft, also <strong>der</strong> Ausübung öffentlicher Gewalt durch einen gesetzlich zugelassenen,<br />

richterlich angeordneten Eingriff in die Freiheit einer Person.<br />

Die Beschäftigung <strong>der</strong> Straf- bzw. Untersuchungsgefangenen während <strong>des</strong> Strafvollzuges<br />

bzw. <strong>der</strong> Untersuchungshaft in eigenen Arbeits- bzw. Unternehmerbetrieben ist als bloße<br />

Ausgestaltung <strong>des</strong> Eingriffs <strong>der</strong> Freiheitsentziehung zu beurteilen.<br />

Die Beschäftigung <strong>der</strong> Gefangenen stellt somit eine hoheitliche Tätigkeit dar, H 10 (Arbeitsbetriebe<br />

von Straf- und Untersuchungshaftanstalten) KStH 2008.<br />

Sie würde theoretisch nur dann zur Annahme eines BgA führen, wenn die Straf- bzw. Untersuchungshaftanstalt<br />

eine Beschäftigung wählen würde, die durch die legitimen Ziele <strong>des</strong><br />

Strafvollzugs nicht mehr gedeckt, son<strong>der</strong>n allein durch wirtschaftliche Interessen bestimmt<br />

wäre, BFH-Urteil vom 14.10.1964, BStBl III 1965 S. 95.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Überlassung von Straf- bzw. Untersuchungsgefangenen an privatrechtliche<br />

Unternehmer, siehe unter Personalgestellung!<br />

Studiengebühren<br />

Die Einnahmen aus Studiengebühren sind per Gesetz für Lehre und Studium, also den klassischen<br />

Hoheitsbereich <strong>der</strong> Hochschule, bestimmt. Daher kann es sich nicht um Einnahmen<br />

eines BgA handeln.<br />

Bei kostenpflichtigen Weiterbildungsstudiengängen, die nicht mit einem staatlich anerkannten<br />

Abschluss enden, ist jedoch grundsätzlich ein BgA gegeben. Dieser kann gegebenenfalls bei<br />

Vorliegen <strong>der</strong> übrigen Voraussetzungen (insbeson<strong>der</strong>e einer Satzung) als gemeinnützig anerkannt<br />

und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von <strong>der</strong> KSt befreit werden.<br />

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