20.01.2015 Aufrufe

Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Ab VZ 2009 (vgl. § 34 Abs. 6 Satz 9 KStG) sind <strong>des</strong>halb die einzelnen Tätigkeiten einer solchen<br />

GmbH, die mehrere Tätigkeiten ausübt, von denen mind. eine ein gem. § 8 Abs. 7 Satz 2<br />

KStG begünstigtes Dauerverlustgeschäft darstellt, gem. § 8 Abs. 9 KStG verschiedenen Sparten<br />

zuzuordnen, wenn auch die Tatbestände <strong>des</strong> § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG (Mehrheit <strong>der</strong><br />

Stimmrechte bei <strong>der</strong> jPdöR, ausschließliche Verlusttragung durch diese) erfüllt sind.<br />

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen bilden die Verluste aus dem Bereich <strong>des</strong> Schulschwimmens<br />

gem. § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 KStG und die Verluste <strong>des</strong> öffentlichen Badeverkehrs<br />

gem. § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 KStG jeweils eine geson<strong>der</strong>te Sparte. Eine Korrektur <strong>der</strong><br />

Verluste durch den Ansatz einer vGA scheidet ab VZ 2009 aus (vgl. Tz. 15.2). Die spartengetrennte<br />

Ermittlung <strong>des</strong> Gesamtbetrags <strong>der</strong> Einkünfte steht <strong>der</strong> "Einheit" <strong>der</strong> Gewinnermittlung<br />

für die Eigengesellschaft nicht entgegen. Alle Wirtschaftsgüter, die dem Badebetrieb zuzurechnen<br />

sind, stellen Betriebsvermögen <strong>der</strong> Eigengesellschaft dar. Die hierauf entfallenden<br />

jährlichen AfA-Beträge sind sachgerecht (zu möglichen Aufteilungsschlüsseln vgl. oben) auf<br />

die Sparte "Schulschwimmen" und die Sparte "öffentliches Bad" aufzuteilen (vgl. Tz. 15.2.3).<br />

Für Veranlagungszeiträume vor 2009 gilt Folgen<strong>des</strong>:<br />

Soweit die jPdöR keine kostendeckende Ausgleichszahlung für das Schulschwimmen geleistet<br />

hat, ist in den Fällen, in denen die GmbH neben dem dauerdefizitären Bad z.B. noch eine<br />

gewinnträchtige Versorgungstätigkeit unterhalten hat, in Höhe <strong>des</strong> auf das Schulschwimmen<br />

entfallenden Verlustes (z.B. nutzerabhängiger o<strong>der</strong> zeitabhängiger Schlüssel als möglicher<br />

Aufteilungsmaßstab) grds. eine vGA an die Trägerkörperschaft anzunehmen. Da die GmbH<br />

für die Trägerkörperschaft einen Verlust aus einer hoheitlichen Tätigkeit übernommen hat,<br />

was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter ohne Ausgleichszahlung nicht getan<br />

hätte (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 10.07.1996, BStBl II 1997 S. 230), ist bei <strong>der</strong> Bemessung<br />

<strong>der</strong> vGA nicht auf den Fremdvergleichsmaßstab abzustellen. Soweit auch zwischen <strong>der</strong><br />

Tätigkeit „öffentlicher Badeverkehr“ und <strong>der</strong> Tätigkeit „Versorgung“ die Zusammenfassungsvoraussetzungen<br />

mangels Vorliegen einer technisch-wirtschaftlichen Verflechtung nicht<br />

erfüllt wurden, erhöht sich die vGA entsprechend um den Verlust, <strong>der</strong> auf den öffentlichen<br />

Badeverkehr entfällt.<br />

§ 8 Abs. 7 KStG Satz 1 Nr. 2 KStG, <strong>der</strong> grds. rückwirkend auch auf Veranlagungszeiträume<br />

vor 2009 anwendbar ist, hin<strong>der</strong>t den Ansatz einer vGA nicht (vgl. im Einzelnen Tz. 13.5).<br />

Auf Antrag <strong>der</strong> Steuerpflichtigen kann in den o. g. Fällen <strong>der</strong> unzulässigen Zusammenfassung<br />

von Gewinntätigkeiten und begünstigten Dauerverlusttätigkeiten in einer Eigengesellschaft<br />

einer jPdöR o<strong>der</strong> durch vergleichbare Gestaltungen (z. B. Organschaft) allerdings auch bereits<br />

in Veranlagungszeiträumen vor 2009 "allein" auf die Ergebnisverrechnung verzichtet werden<br />

und vom Ansatz <strong>der</strong> vGA abgesehen werden. Die Verluste aus den Dauerverlusttätigkeiten<br />

erhöhen dann zwar nicht als vGA das Einkommen <strong>der</strong> Gesellschaft und es ist auch kein Zufluss<br />

<strong>der</strong> vGA bei <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> Person <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong> als Anteilseignerin anzunehmen.<br />

Eine Verrechnung <strong>der</strong> Verluste mit den Ergebnissen <strong>der</strong> Gewinntätigkeit(en) findet<br />

gleichwohl nicht statt.<br />

Die Ergebnisse aus den Gewinntätigkeiten unterliegen <strong>der</strong> Körperschaftsteuer.<br />

Die Verluste aus den Dauerverlusttätigkeiten sind gem. § 10d Abs. 4 EStG geson<strong>der</strong>t festzustellen<br />

und finden Eingang in den Verlust-Anfangsbestand <strong>der</strong> entsprechenden Sparte(n) gem.<br />

- 94 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!