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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

Schülerfirmen<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Öffentliche Schulen werden körperschaftsteuerrechtlich prinzipiell dem hoheitlichen Bereich<br />

zugeordnet. Allerdings können auch wirtschaftliche Tätigkeitsfel<strong>der</strong> im eigentlich hoheitlichen<br />

Aktionsradius einer öffentlichen Schule bestehen. Als Schülerfirmen werden solche<br />

Gruppen von Schülern verstanden, die sich unter dem Dach einer Schule durch Vermarktung<br />

von Produkten und Dienstleistungen aktiv am Markt betätigen.<br />

Die Schülerfirmen sind beim Vorliegen <strong>der</strong> in § 4 KStG genannten Voraussetzungen als steuerpflichtiger<br />

BgA zu beurteilen.<br />

Erzielt z.B. ein Schülerunternehmen nachhaltig einen steuerbaren Umsatz von mehr als<br />

30.678 € im Jahr, muss grundsätzlich von einem steuerpflichtigen BgA ausgegangen werden.<br />

In diesen Fällen wird unterstellt, dass die Herstellung und Veräußerung von Waren o<strong>der</strong> die<br />

entgeltlichen Dienstleistungen den Umfang überschreiten, <strong>der</strong> zur Erfüllung <strong>der</strong> beruflichen<br />

Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen notwendig ist. Eine Beurteilung als gemeinnütziger<br />

BgA ist beim Überschreiten <strong>der</strong> Wertgrenzen nicht möglich.<br />

Für einen solchen BgA fällt allerdings nur dann Körperschaftsteuer an, wenn das Einkommen<br />

den Freibetrag von 5.000 € pro Jahr (vgl. § 24 KStG) übersteigt.<br />

Schwimmbä<strong>der</strong>/öffentlicher Badebetrieb<br />

Wird ein gemeindliches Schwimmbad sowohl für das Schulschwimmen als auch für den öffentlichen<br />

Badebetrieb (Je<strong>der</strong>mannschwimmen) genutzt, so ist unabhängig davon, welche<br />

Nutzung überwiegt, die Nutzung für den öffentlichen Badebetrieb grundsätzlich als selbständige<br />

wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen. Die wirtschaftliche Tätigkeit ist unter den in R 6<br />

Abs. 5 KStR 2004 genannten Voraussetzungen ein BgA.<br />

Der BgA besteht ausschließlich in <strong>der</strong> Nutzung für den öffentlichen Badebetrieb. Die Nutzung<br />

für hoheitliche Zwecke <strong>des</strong> Schulschwimmens ist nicht dem BgA zuzurechnen. Dabei spielt<br />

es keine Rolle, ob öffentliche Schulen das Bad nutzen, die in Trägerschaft <strong>der</strong> jPdöR stehen,<br />

<strong>der</strong> das Bad gehört, o<strong>der</strong> in Trägerschaft an<strong>der</strong>er jPdöR stehen. Im letzteren Fall liegen hoheitliche<br />

Beistandsleistungen vor.<br />

Es sind also nicht alle durch den Betrieb <strong>des</strong> Schwimmba<strong>des</strong> veranlassten Aufwendungen als<br />

Betriebsausgabe <strong>des</strong> BgA anzuerkennen. Es hat vielmehr eine sachgerechte Aufteilung <strong>der</strong><br />

Kosten auf den hoheitlichen Bereich und den Bereich <strong>des</strong> BgA zu erfolgen (z.B. nutzerabhängiger<br />

o<strong>der</strong> zeitabhängiger Schlüssel). Dies gilt aus Vereinfachungsgründen auch für Abschreibungsbeträge.<br />

Beträgt die Nutzung für den öffentlichen Badebetrieb mehr als 50%, ist<br />

das Grundstück / Gebäude zwar vollumfänglich dem BgA zuzuordnen. Der auf das Schulschwimmen<br />

entfallende Abschreibungsaufwand ist jedoch außerhalb <strong>der</strong> Gewinnermittlung<br />

steuerlich wie<strong>der</strong> zu neutralisieren.<br />

Der Hoheitsbetrieb „Schulschwimmen“ darf nicht mit dem BgA „öffentlicher Badebetrieb“<br />

o<strong>der</strong> mit einem gewinnträchtigen Versorgungsbetrieb zusammengefasst werden.<br />

Betreibt die jPdöR den Badebetrieb in privatrechtlicher <strong>Rechts</strong>form (z.B. in Form einer<br />

GmbH), darf sich aufgrund <strong>des</strong> Grundsatzes <strong>der</strong> <strong>Rechts</strong>formneutralität kein an<strong>der</strong>es Ergebnis<br />

ergeben. Die Zusammenfassung einer Tätigkeit, die grundsätzlich einen BgA begründet, mit<br />

einer Tätigkeit, die einen Hoheitsbetrieb darstellt, in einer GmbH ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen<br />

(R 7 Abs. 2 Satz 2 KStR 2004 i.V.m. H 7 „Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher<br />

Art“ KStH 2008).<br />

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