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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

sonals insgesamt als BgA zu beurteilen. Eine Aufteilung in die Überlassung von Altpersonal<br />

und neu eingestelltem Personal kommt nicht in Betracht, auch wenn hierfür beson<strong>der</strong>e Gründe<br />

vorgetragen werden.<br />

Die Überlassung von Straf- bzw. Untersuchungsgefangenen gegen Kostenerstattung an privatrechtliche<br />

Unternehmer führt nicht zur Annahme eines körperschaftsteuerlichen BgA´s „Personalgestellung“,<br />

weil begrifflich von einer Personalgestellung nur dann ausgegangen wird,<br />

wenn die überlassenen <strong>Personen</strong> Arbeitnehmer <strong>des</strong> Gestellenden sind. Die Straf- bzw. Untersuchungsgefangenen<br />

stehen jedoch nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Staat (vgl. Entscheidung<br />

<strong>des</strong> Kammergerichts in NJW 1953 S. 957), son<strong>der</strong>n sie werden – sei es auf ihr Verlangen,<br />

sei es auf Anordnung <strong>der</strong> Strafanstalt – nur im Rahmen <strong>des</strong> hoheitlichen Gewaltenverhältnisses<br />

tätig<br />

Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt in den folgenden Fällen nicht vor:<br />

<br />

<br />

Personalgestellung aus dem Hoheitsbereich an eigene BgA<br />

Personalgestellung aus dem Hoheitsbereich an den Hoheitsbereich einer an<strong>der</strong>en jPdöR<br />

(Amtshilfe)<br />

Wegen <strong>der</strong> umsatzsteuerrechtlichen Behandlung vgl. Abschnitt 2.11 Abs. 15 UStAE (Fallkatalog)<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Personalgestellung zwischen Hochschulen bzw. Universitäten und den Hochschul-<br />

bzw. Universitätskliniken siehe unter dem Begriff „Hochschule“.<br />

Hinweise zur umsatzsteuerlichen Behandlung einer unentgeltlichen Personalgestellung ergeben<br />

sich aus dem BFH-Urteil vom 06.12.2007, BStBl II 2009 S. 493, sowie aus dem BMF-<br />

Schreiben vom 30.01.2003, BStBl I 2003 S. 154.<br />

Photovoltaikanlage<br />

JPdöR (insbeson<strong>der</strong>e Kirchengemeinden) betreiben vielfach Photovoltaikanlagen. Um in den<br />

Genuss <strong>des</strong> Vorsteuerabzugs für die Anlagen zu kommen, beantragen die jPdöR die Behandlung<br />

<strong>der</strong> Anlagen als BgA, auch wenn die erzielten Umsätze die Grenze <strong>der</strong> wirtschaftlichen<br />

Bedeutsamkeit für die Annahme eines BgA (30.678 €-Grenze, vgl. R 6 Abs. 5 Satz 1 KStR<br />

2004) nicht überschreiten. Nach einer Entscheidung <strong>der</strong> Körperschaftsteuerreferatsleiter <strong>der</strong><br />

obersten Finanzbehörden <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> kann dem Antrag <strong>der</strong> jPdöR wegen <strong>der</strong><br />

vorliegenden Wettbewerbssituation zu privaten Betreibern von Photovoltaikanlagen uneingeschränkt<br />

gefolgt werden. Die Wettbewerbsrelevanz <strong>der</strong> Tätigkeit ist nicht dadurch ausgeschlossen,<br />

dass <strong>der</strong> Betrieb nach Maßgabe <strong>des</strong> EEG geför<strong>der</strong>t wird, d. h. <strong>der</strong> Betreiber das<br />

Recht auf Einspeisung <strong>der</strong> gewonnenen Energie in Netze zu garantierten Preisen hat. Die Entscheidung,<br />

den Betrieb <strong>der</strong> Photovoltaikanlage als BgA auch unterhalb <strong>der</strong> Umsatzgrenze von<br />

30.678 € ansehen zu wollen, bindet die jPdöR allerdings auch für die Folgejahre, sofern sich<br />

die Verhältnisse nicht wesentlich än<strong>der</strong>n.<br />

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage begründet einen Versorgungsbetrieb gem. § 4 Abs. 3<br />

KStG 12 .<br />

12 vgl. Rz. 14 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 12.11.2009 (BStBl I 2009 S. 1303)<br />

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