Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts Parkhäuser Mit der Unterhaltung von Parkhäusern außerhalb öffentlicher Straßen begründet die Kommune einen BgA, vgl. BFH-Urteil vom 08.11.1989, BStBl II S. 242, und R 10 Abs. 4 Satz 1 KStR 2004. Der Betrieb eines Parkhauses ist auch dann eine wirtschaftliche Tätigkeit, wenn sich die jPdöR auf Grund einer Benutzungssatzung der Handlungsform des öffentlichen Rechts bedient (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.1992, BStBl II 1993 S. 380, sowie R 10 Abs. 4 Satz 2 KStR 2004). Mit Urteil vom 16.12.2010, EFG 2011 S. 676, hat das FG Köln für Zwecke der Umsatzsteuer entschieden, dass eine Kommune auch mit dem Betrieb einer Tiefgarage hoheitlich tätig werden könne. In dem Urteilsfall hatte die Klägerin die kostenpflichtige Parkraumüberlassung als Maßnahme zur Regelung des ruhenden Verkehrs im Rahmen der StVO dergestalt vorgenommen, dass sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten das gebührenpflichtige Parken durch straßenverkehrsrechtliche Anordnung verfügt und dies bei den streitgegenständlichen Parkflächen durch das Aufstellen der nach der StVO vorgesehenen Beschilderung bekannt gemacht habe. Eine Wettbewerbsverzerrung liege nicht vor, da die Parkflächen nur zeitweise gebührepflichtig überlassen würden. Mit Urteil vom 01.12.2011, BFH/NV 2012 S. 534, hat der BFH die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Klage der betroffenen Kommune abgewiesen. Auch wenn die Kommune auf öffentlich rechtlicher Basis gehandelt habe, so stehe sie jedoch mit dem Betrieb des Parkhauses im Wettbewerb zu privaten Parkhausbetreibern. Die Behandlung als Nichtunternehmer würde insoweit zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen. Ohne dass die straßenrechtliche Einordnung für die umsatzsteuerliche Beurteilung maßgeblich sei, sei zwischen eigenen Parkplatzflächen mit selbständiger Bedeutung und unselbständigen Parkflächen als Teil der öffentlichen Straße zu unterscheiden. Die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ist steuerpflichtig gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG. Parkplätze, bewachte und Parkraumbewirtschaftung Die Unterhaltung von bewachten Parkplätzen ist eine wirtschaftliche Tätigkeit. Vergleiche BFH-Urteil vom 22.09.1976, BStBl II S. 793, sowie H 10 (Parkraumbewirtschaftung) KStH 2008. Dies gilt auch dann, wenn die motorisierten Besucher aus tatsächlichen Gründen wie Umleitungen oder Straßensperrungen gezwungen sind, den Parkplatz zu benutzen. Die Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer eines öffentlichen Arbeitgebers kann u. U. zur Annahme eines BgA führen, vgl. R 10 Abs. 4 Satz 3 KStR 2004. Die Abgrenzung der Vermögensverwaltung von einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 4 KStG ist nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts vorzunehmen. Danach nimmt die Überlassung von Stellplätzen dann einen gewerblichen Charakter an, wenn besondere Umstände hinzukommen. Solche Umstände können nach der Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 21.08.1990, BStBl II 1991 S. 126, darin bestehen, dass die Verwaltung des Grundbesit- - 90 -

Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts zes infolge des ständigen und schnellen Wechsels der Mieter eine Tätigkeit erfordert, die über das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß hinausgeht, oder darin, dass der Vermietende zugleich Leistungen erbringt, die eine bloße Vermietungstätigkeit überschreiten (z.B. die Bewachung der abgestellten Fahrzeuge). Ein gewerblicher Charakter dürfte in den Fällen der entgeltlichen Parkraumüberlassung an Bedienstete i.d.R. zu verneinen sein, weil die Parkplatzüberlassung im Allgemeinen ohne feste Zuordnung an einzelne Fahrzeughalter und ohne weitere Leistungen erfolgt. Die Verwaltung erfordert lediglich einen für die Annahme einer Vermögensverwaltung üblichen Aufwand. Parkuhren, Parkscheinautomaten Der Betrieb von Parkuhren oder von Parkscheinautomaten durch jPdöR ist als Ausübung öffentlicher Gewalt anzusehen, soweit er im Rahmen der Straßenverkehrsordnung durchgeführt wird, vgl. BFH-Urteil vom 27.02.2003, BStBl II 2004 S. 431. Dieser Auffassung hat sich die Finanzverwaltung in R 10 Abs. 4 Satz 1 KStR 2004 angeschlossen. Danach handelt eine Gemeinde, die aufgrund der Straßenverkehrsordnung Parkplätze durch Aufstellung von Parkscheinautomaten gegen Parkgebühren überlässt, nicht als Unternehmer. Die kostenpflichtige Parkraumüberlassung als Maßnahme zur Regelung des ruhenden Verkehrs im Rahmen der Straßenverkehrsordnung erfolgt immer dann, wenn die zuständige Straßenverkehrsbehörde das gebührenpflichtige Parken durch straßenverkehrsrechtliche Anordnungen verfügt und dies durch das Aufstellen der nach der StVO vorgesehenen Beschilderung bekannt gemacht hat. Personalgestellung Die Gestellung von Personal durch eine jPdöR gegen Erstattung der Kosten ist in den folgenden Fällen eine wirtschaftliche Tätigkeit, die unter den in R 6 KStR 2004 genannten Voraussetzungen zur Annahme eines BgA führt: Personalgestellung aus dem Hoheitsbereich an einen BgA einer anderen jPdöR Personalgestellung aus dem Hoheitsbereich an privatrechtliche Unternehmer, auch an eine Eigengesellschaft Eine entgeltliche Personalgestellung durch die öffentliche Hand an privatrechtliche Unternehmen führt dann nicht zur Annahme eines BgA, wenn sie eine Folge organisatorisch bedingter äußerer Zwänge (Wechsel der Rechtsform, Unkündbarkeit) ist, die Beschäftigung gegen Kostenerstattung im Interesse der betroffenen Bediensteten zur Sicherstellung deren erworbener Rechte aus dem Dienstverhältnis mit einer jPdöR erfolgt, die Personalgestellung auf den zum Zeitpunkt der Umwandlung vorhandenen Personalbestand begrenzt ist und die Gestellung nicht das äußere Bild eines Gewerbebetriebes annimmt. Eine Beschäftigung gegen Kostenerstattung ist dann ohne steuerliche Bedeutung, wenn damit nicht ein nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ausgerichtetes Streben nach Gewinn im Vordergrund steht. Eine pauschale Ermittlung zukünftiger Pensionskosten steht dem nicht entgegen. Wird auch Personal überlassen, das erst nach dem Zeitpunkt der organisatorischen Änderungen (z.B. Ausgliederung oder Änderung der Rechtsform) neu eingestellt worden ist, ist die Gestellung des Per- - 91 -

Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

zes infolge <strong>des</strong> ständigen und schnellen Wechsels <strong>der</strong> Mieter eine Tätigkeit erfor<strong>der</strong>t, die über<br />

das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß hinausgeht, o<strong>der</strong> darin, dass <strong>der</strong> Vermietende<br />

zugleich Leistungen erbringt, die eine bloße Vermietungstätigkeit überschreiten (z.B. die Bewachung<br />

<strong>der</strong> abgestellten Fahrzeuge).<br />

Ein gewerblicher Charakter dürfte in den Fällen <strong>der</strong> entgeltlichen Parkraumüberlassung an<br />

Bedienstete i.d.R. zu verneinen sein, weil die Parkplatzüberlassung im Allgemeinen ohne feste<br />

Zuordnung an einzelne Fahrzeughalter und ohne weitere Leistungen erfolgt. Die Verwaltung<br />

erfor<strong>der</strong>t lediglich einen für die Annahme einer Vermögensverwaltung üblichen Aufwand.<br />

Parkuhren, Parkscheinautomaten<br />

Der Betrieb von Parkuhren o<strong>der</strong> von Parkscheinautomaten durch jPdöR ist als Ausübung öffentlicher<br />

Gewalt anzusehen, soweit er im Rahmen <strong>der</strong> Straßenverkehrsordnung durchgeführt<br />

wird, vgl. BFH-Urteil vom 27.02.2003, BStBl II 2004 S. 431. Dieser Auffassung hat sich die<br />

Finanzverwaltung in R 10 Abs. 4 Satz 1 KStR 2004 angeschlossen. Danach handelt eine Gemeinde,<br />

die aufgrund <strong>der</strong> Straßenverkehrsordnung Parkplätze durch Aufstellung von Parkscheinautomaten<br />

gegen Parkgebühren überlässt, nicht als Unternehmer.<br />

Die kostenpflichtige Parkraumüberlassung als Maßnahme zur Regelung <strong>des</strong> ruhenden Verkehrs<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Straßenverkehrsordnung erfolgt immer dann, wenn die zuständige Straßenverkehrsbehörde<br />

das gebührenpflichtige Parken durch straßenverkehrsrechtliche Anordnungen<br />

verfügt und dies durch das Aufstellen <strong>der</strong> nach <strong>der</strong> StVO vorgesehenen Beschil<strong>der</strong>ung<br />

bekannt gemacht hat.<br />

Personalgestellung<br />

Die Gestellung von Personal durch eine jPdöR gegen Erstattung <strong>der</strong> Kosten ist in den folgenden<br />

Fällen eine wirtschaftliche Tätigkeit, die unter den in R 6 KStR 2004 genannten Voraussetzungen<br />

zur Annahme eines BgA führt:<br />

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Personalgestellung aus dem Hoheitsbereich an einen BgA einer an<strong>der</strong>en jPdöR<br />

Personalgestellung aus dem Hoheitsbereich an privatrechtliche Unternehmer, auch an eine<br />

Eigengesellschaft<br />

Eine entgeltliche Personalgestellung durch die öffentliche Hand an privatrechtliche Unternehmen<br />

führt dann nicht zur Annahme eines BgA, wenn sie eine Folge organisatorisch bedingter<br />

äußerer Zwänge (Wechsel <strong>der</strong> <strong>Rechts</strong>form, Unkündbarkeit) ist, die Beschäftigung<br />

gegen Kostenerstattung im Interesse <strong>der</strong> betroffenen Bediensteten zur Sicherstellung <strong>der</strong>en<br />

erworbener Rechte aus dem Dienstverhältnis mit einer jPdöR erfolgt, die Personalgestellung<br />

auf den zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Umwandlung vorhandenen Personalbestand begrenzt ist und die<br />

Gestellung nicht das äußere Bild eines Gewerbebetriebes annimmt. Eine Beschäftigung gegen<br />

Kostenerstattung ist dann ohne steuerliche Bedeutung, wenn damit nicht ein nach betriebswirtschaftlichen<br />

Grundsätzen ausgerichtetes Streben nach Gewinn im Vor<strong>der</strong>grund steht. Eine<br />

pauschale Ermittlung zukünftiger Pensionskosten steht dem nicht entgegen. Wird auch Personal<br />

überlassen, das erst nach dem Zeitpunkt <strong>der</strong> organisatorischen Än<strong>der</strong>ungen (z.B. Ausglie<strong>der</strong>ung<br />

o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Rechts</strong>form) neu eingestellt worden ist, ist die Gestellung <strong>des</strong> Per-<br />

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