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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Parkhäuser<br />

Mit <strong>der</strong> Unterhaltung von Parkhäusern außerhalb öffentlicher Straßen begründet die Kommune<br />

einen BgA, vgl. BFH-Urteil vom 08.11.1989, BStBl II S. 242, und R 10 Abs. 4 Satz 1<br />

KStR 2004. Der Betrieb eines Parkhauses ist auch dann eine wirtschaftliche Tätigkeit, wenn<br />

sich die jPdöR auf Grund einer Benutzungssatzung <strong>der</strong> Handlungsform <strong>des</strong> öffentlichen<br />

<strong>Rechts</strong> bedient (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.1992, BStBl II 1993 S. 380, sowie R 10 Abs. 4<br />

Satz 2 KStR 2004).<br />

Mit Urteil vom 16.12.2010, EFG 2011 S. 676, hat das FG Köln für Zwecke <strong>der</strong> Umsatzsteuer<br />

entschieden, dass eine Kommune auch mit dem Betrieb einer Tiefgarage hoheitlich tätig werden<br />

könne. In dem Urteilsfall hatte die Klägerin die kostenpflichtige Parkraumüberlassung als<br />

Maßnahme zur Regelung <strong>des</strong> ruhenden Verkehrs im Rahmen <strong>der</strong> StVO <strong>der</strong>gestalt vorgenommen,<br />

dass sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten das gebührenpflichtige Parken<br />

durch straßenverkehrsrechtliche Anordnung verfügt und dies bei den streitgegenständlichen<br />

Parkflächen durch das Aufstellen <strong>der</strong> nach <strong>der</strong> StVO vorgesehenen Beschil<strong>der</strong>ung bekannt<br />

gemacht habe.<br />

Eine Wettbewerbsverzerrung liege nicht vor, da die Parkflächen nur zeitweise gebührepflichtig<br />

überlassen würden.<br />

Mit Urteil vom 01.12.2011, BFH/NV 2012 S. 534, hat <strong>der</strong> BFH die Entscheidung <strong>der</strong> Vorinstanz<br />

aufgehoben und die Klage <strong>der</strong> betroffenen Kommune abgewiesen. Auch wenn die<br />

Kommune auf öffentlich rechtlicher Basis gehandelt habe, so stehe sie jedoch mit dem Betrieb<br />

<strong>des</strong> Parkhauses im Wettbewerb zu privaten Parkhausbetreibern. Die Behandlung als<br />

Nichtunternehmer würde insoweit zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen. Ohne dass<br />

die straßenrechtliche Einordnung für die umsatzsteuerliche Beurteilung maßgeblich sei, sei<br />

zwischen eigenen Parkplatzflächen mit selbständiger Bedeutung und unselbständigen Parkflächen<br />

als Teil <strong>der</strong> öffentlichen Straße zu unterscheiden.<br />

Die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ist steuerpflichtig gemäß<br />

§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG.<br />

Parkplätze, bewachte und Parkraumbewirtschaftung<br />

Die Unterhaltung von bewachten Parkplätzen ist eine wirtschaftliche Tätigkeit. Vergleiche<br />

BFH-Urteil vom 22.09.1976, BStBl II S. 793, sowie H 10 (Parkraumbewirtschaftung) KStH<br />

2008. Dies gilt auch dann, wenn die motorisierten Besucher aus tatsächlichen Gründen wie<br />

Umleitungen o<strong>der</strong> Straßensperrungen gezwungen sind, den Parkplatz zu benutzen.<br />

Die Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer eines öffentlichen Arbeitgebers kann u. U.<br />

zur Annahme eines BgA führen, vgl. R 10 Abs. 4 Satz 3 KStR 2004.<br />

Die Abgrenzung <strong>der</strong> Vermögensverwaltung von einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne <strong>des</strong><br />

§ 4 KStG ist nach den Grundsätzen <strong>des</strong> Einkommensteuerrechts vorzunehmen. Danach nimmt<br />

die Überlassung von Stellplätzen dann einen gewerblichen Charakter an, wenn beson<strong>der</strong>e<br />

Umstände hinzukommen. Solche Umstände können nach <strong>der</strong> <strong>Rechts</strong>prechung (BFH-Urteil<br />

vom 21.08.1990, BStBl II 1991 S. 126, darin bestehen, dass die Verwaltung <strong>des</strong> Grundbesit-<br />

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