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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

Mensabetriebe<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Die Mensa- und Cafeteria-Betriebe <strong>der</strong> als rechtsfähige Anstalten <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong> zu<br />

beurteilenden Studentenwerke im Land NRW bilden einen BgA. Das Studentenwerk ist insoweit<br />

von <strong>der</strong> Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, wenn <strong>der</strong> Betrieb nach seiner Satzung<br />

und nach <strong>der</strong> tatsächlichen Geschäftsführung als Zweckbetrieb ausschließlich und unmittelbar<br />

gemeinnützigen Zwecken dient (§§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, 3 Abs. 1 Nr. 6 GewStG). Die<br />

Zweckbetriebseigenschaft <strong>des</strong> Mensa- und Cafeteria-Betriebs richtet sich nach § 66 AO. Dabei<br />

sind Studenten als wirtschaftlich hilfsbedürftig im Sinne <strong>des</strong> § 53 AO anzusehen. Auf sie<br />

entfallen in aller Regel zwei Drittel <strong>der</strong> Leistungen <strong>des</strong> Betriebs, siehe auch KSt-Kartei NW §<br />

5 KStG Karte H 61.<br />

Wegen <strong>der</strong> umsatzsteuerrechtlichen Behandlung vgl. Abschnitt 4.18.1 Abs. 9 UStAE.<br />

Musikschulen<br />

Musikschulen stellen einen BgA dar (vgl. BFH-Beschluss vom 25.07.2002, I B 52/02).<br />

Naturschutzbehörden – Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

Unternehmen, die Landschaften in ihrer natürlichen Beschaffenheit maßgeblich und nachhaltig<br />

verän<strong>der</strong>n, sind naturschutzrechtlich dazu verpflichtet, entsprechende Ausgleichs- o<strong>der</strong><br />

Ersatzmaßnahmen vorzunehmen, § 15 Abs. 2 Bun<strong>des</strong>naturschutzgesetz (BNatSchG). Nach<br />

§ 15 Abs. 6 BNatSchG und 5 Abs. 1 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) hat <strong>der</strong> Verursacher<br />

ein Ersatzgeld an die kreisfreie Stadt o<strong>der</strong> Kommune zu entrichten, wenn die Ausgleichso<strong>der</strong><br />

Ersatzmaßnahmen nicht o<strong>der</strong> nicht ihrem Zweck entsprechend durchgeführt werden<br />

können. Dieses Ersatzgeld ist zweckgebunden für Maßnahmen <strong>des</strong> Naturschutzes und <strong>der</strong><br />

Landschaftspflege zu verwenden. Maßnahmen, die aus <strong>der</strong>artigen Ersatzgel<strong>der</strong>n gezahlt werden,<br />

werden im Rahmen <strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen Aufgabe <strong>der</strong> Naturschutzbehörden wahrgenommen<br />

und sind damit hoheitliche Tätigkeiten.<br />

Sollte die Naturschutzbehörde im Einzelfall auf Grund vertraglicher Vereinbarung eine Ausgleichs-<br />

o<strong>der</strong> Ersatzmaßnahme für den Verursacher gegen Entgelt durchführen, handelt es<br />

sich dabei nicht um eine hoheitliche Maßnahme und bei dem Entgelt nicht um Ersatzgeld im<br />

Sinne <strong>des</strong> § 5 Abs. 1 LG NRW. Die Tätigkeit begründet bei Vorliegen <strong>der</strong> übrigen Voraussetzungen<br />

<strong>des</strong> § 4 KStG einen BgA.<br />

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