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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Selbst wenn ein Wettbewerb zwischen Beliehenem und jPdöR zu verneinen sei, führe die<br />

Tätigkeit unter den Voraussetzungen <strong>des</strong> § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG zur Annahme eines BgA,<br />

wenn eine Wettbewerbsbeeinträchtigung steuerpflichtiger Unternehmen in an<strong>der</strong>en Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong>n<br />

o<strong>der</strong> EU-Mitgliedstaaen, z.B. durch einen örtlich nicht eingegrenzten Markt, nicht<br />

ausgeschlossen werden kann. Es liege somit unter diesen Voraussetzungen regelmäßig selbst<br />

dann ein BgA vor, wenn innerhalb eines Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong> eine Aufgabe nur durch jPdöR wahrgenommen<br />

werde.<br />

Die Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong> könnten zwar im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz entscheiden,<br />

welche Aufgaben sie <strong>der</strong> öffentlichen Hand vorbehielten. Die ertragsteuer- und umsatzsteuerlichen<br />

Folgen einer Betätigung <strong>der</strong> öffentlichen Hand seien jedoch <strong>der</strong> Regelungskompetenz<br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> entzogen und richteten sich nach Bun<strong>des</strong>recht.<br />

Die Frage, ob <strong>der</strong> Betrieb eines Krematoriums durch Städte und Gemeinden zu einem BgA<br />

führt, richtet sich somit nicht – wie bisher angenommen – ausschließlich nach den Bestimmungen<br />

<strong>der</strong> einzelnen Län<strong>der</strong>, son<strong>der</strong>n im Wesentlichen nach <strong>der</strong> Frage eines – auch län<strong>der</strong>und<br />

bun<strong>des</strong>übergreifenden - bestehenden Wettbewerbs.<br />

Nach einem Beschluss <strong>der</strong> USt-Referatsleiter <strong>der</strong> obersten Finanzbehörden <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und<br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> sind Krematorien <strong>der</strong> öffentlichen Hand, sofern sie nicht in <strong>der</strong> Vergangenheit als<br />

BgA qualifiziert worden sind, ab dem 01.01.2005 zwingend als solche zu behandeln. Ihre<br />

Leistungen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz von zurzeit 19%.<br />

In <strong>der</strong> steuerlichen Gewinnermittlung sind die Erträge und Aufwendungen <strong>des</strong> BgA „Krematorium“<br />

zu erfassen. Soweit die Stadt Aufgaben <strong>des</strong> Bestattungswesens wahrnimmt, ist sie<br />

hoheitlich tätig (vgl. H 10 (Friedhofsverwaltung) KStH 2008).<br />

Dem Betrieb <strong>des</strong> Krematoriums sind die Leistungen zuzuordnen, die unmittelbar mit <strong>der</strong> Einäscherung<br />

zusammenhängen. Dies betrifft im Wesentlichen die Einnahmen für die Einäscherung<br />

(einschließlich <strong>der</strong> Aschekapsel) sowie für den (erstmaligen) Urnenversand. Der durch<br />

eine Umbettung bedingte Urnenversand gehört zum Hoheitsbetrieb „Bestattungswesen“.<br />

Weitere Leistungen sind regelmäßig dem Hoheitsbetrieb „Bestattungswesen“ zuzuordnen.<br />

Dies betrifft z.B. die Aufbahrung <strong>des</strong> Verstorbenen, die Kühlung <strong>des</strong> Leichnams bis zur Einäscherung,<br />

die Bereitstellung <strong>der</strong> Trauerhalle und die Überlassung <strong>der</strong> Urnengrabstätte auf<br />

dem Friedhof. Aufwendungen, die sowohl den Hoheitsbetrieb als auch das Krematorium betreffen<br />

(z.B. Kosten <strong>der</strong> allgemeinen Verwaltung), sind im angemessenen Umfang als Betriebsausgaben<br />

zu berücksichtigen.<br />

Lebensmitteluntersuchungsanstalten<br />

Anstalten zur Lebensmitteluntersuchung sind Hoheitsbetriebe (R 9 Abs. 1 KStR 2004).<br />

Märkte<br />

Unterhält eine Gebietskörperschaft eine Marktverwaltung, die Wochenmärkte und Jahrmärkte<br />

veranstaltet und durch Verpachtung von Standplätzen Einnahmen erzielt, ist die Marktverwaltung<br />

ein BgA, wenn sich die Marktverwaltung wirtschaftlich aus <strong>der</strong> Gesamtbetätigung <strong>der</strong><br />

Gebietskörperschaft heraushebt. Die Durchführung von Marktveranstaltungen ist nicht als<br />

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