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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

che, dass <strong>der</strong> Jahresumsatz 30.678 Euro nachhaltig übersteigt, ist ein wichtiger Anhaltspunkt<br />

dafür, dass sich eine Tätigkeit wirtschaftlich aus <strong>der</strong> Gesamtbetätigung einer jPdöR heraushebt,<br />

vgl. R 6 Abs. 5 KStR 2004.<br />

Erzielt <strong>der</strong> BgA Kin<strong>der</strong>garten / Kin<strong>der</strong>tagesstätte dauerhaft Verluste, können diese unter die<br />

bildungspolitischen Gründe i.S.d. § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG fallen.<br />

Soweit Kin<strong>der</strong>gärten, Kin<strong>der</strong>horte und Kin<strong>der</strong>tagesstätten von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften<br />

geführt werden, sind keine BgA anzunehmen. Bei diesen Einrichtungen<br />

steht regelmäßig eine pastorale Aufgabe im Vor<strong>der</strong>grund, die private Unternehmer sowie<br />

Städte und Gemeinden nicht in gleicher Weise wahrnehmen können.<br />

Konzessionsabgaben<br />

Die Erzielung von Konzessionsabgaben, die Elektrizitätswerke und ähnliche Versorgungsbetriebe<br />

an die Gemeinden und sonstige Gebietskörperschaften für die Verlegung ihrer Leitungen<br />

in öffentliche Wege und die Gewährung <strong>des</strong> ausschließlichen Versorgungsrechts im Gebiet<br />

<strong>der</strong> jPdöR bezahlen, begründet keinen BgA, RFH vom 20.09.1938 – I 303/38, RStBl<br />

1938 S. 1184.<br />

Kommunale Datenverarbeitung<br />

Die Bereitstellung einer EDV-Anlage durch eine jPdöR an eine an<strong>der</strong>e jPdöR gegen Kostenerstattung<br />

ist als hoheitliche Tätigkeit (Amtshilfe) zu beurteilen, wenn die EDV-Anlage im<br />

hoheitlichen Bereich genutzt wird, vgl. Verfügung vom 07.11.1984 - S 2706 – 15 – St 13 – 31<br />

Krematorien<br />

Nach <strong>der</strong> Verabschiedung <strong>des</strong> Bestattungsgesetzes NRW (BestG NRW) vom 17.06.2003 sind<br />

ab dem 01. September 2003 die Städte und Gemeinden als Friedhofsträger berechtigt, die Errichtung<br />

und den Betrieb von Krematorien mit Zustimmung <strong>der</strong> Genehmigungsbehörde wi<strong>der</strong>ruflich<br />

einem Übernehmer zu übertragen.<br />

Mit Urteil vom 29.10.2008, BStBl II 2009 S. 1022, hat <strong>der</strong> BFH die Verwaltungsauffassung<br />

bestätigt und entschieden, dass <strong>der</strong> Betrieb eines Krematoriums durch eine jPdöR einen BgA<br />

begründet. In seiner Urteilsbegründung führt er aus, dass bei wirtschaftlichen Betätigungen,<br />

die lan<strong>des</strong>rechtlich <strong>der</strong> öffentlichen Hand vorbehalten seien und lediglich im Wege <strong>der</strong> Beleihung<br />

einem privaten Unternehmer übertragen werden können, nur dann ein Hoheitsbetrieb<br />

anzunehmen sei, wenn eine Wettbewerbsbeeinträchtigung insgesamt ausgeschlossen werden<br />

könne.<br />

Sofern zwischen einem beliehenen privaten Unternehmer und <strong>der</strong> öffentlichen Hand Wettbewerb<br />

herrsche, weil <strong>der</strong> Leistungsempfänger zur Inanspruchnahme <strong>der</strong> Leistung nicht verpflichtet<br />

sei, son<strong>der</strong>n zwischen dem Beliehenen und <strong>der</strong> jPdöR wählen könne und öffentliche<br />

und private Unternehmen ihre Preise frei gestalten können, begründe die Tätigkeit bei <strong>der</strong><br />

jPdöR einen BgA.<br />

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