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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Personalüberlassung durch eine Kapitalgesellschaft:<br />

Soweit im Zuge <strong>der</strong> Einführung von Hartz IV mit Dienstherrenbefugnissen ausgestattete Kapitalgesellschaften<br />

Personal an die Arbeitsgemeinschaften überlassen, sind diese nach den<br />

allgemein für Kapitalgesellschaften geltenden Grundsätzen zu besteuern, R 6 Abs. 7 KStR<br />

2004.<br />

Der Umstand, dass die Kapitalgesellschaften Dienstherrenbefugnisse besitzen, rechtfertigt<br />

nicht die Annahme, sie insoweit als „Quasi jPdöR“ anzusehen.<br />

Mit Urteil vom 20.12.2007 (2BvR 2433/04; 2 BvR 2434/04) hat das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

entschieden, dass die in § 44b SGB II geregelte Pflicht <strong>der</strong> Kreise zur Aufgabenübertragung<br />

<strong>der</strong> Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) auf<br />

die Arbeitsgemeinschaften und die einheitliche Aufgabenwahrnehmung von kommunalen<br />

Trägern und <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit in den Arbeitsgemeinschaften die Gemeindeverbände<br />

in ihrem Anspruch auf eigenverantwortliche Aufgabenerledigung verletzt und gegen<br />

die Kompetenzordnung <strong>des</strong> Grundgesetzes verstößt.<br />

Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 31.12.2010, bleibt die Norm jedoch<br />

anwendbar.<br />

Im Jahr 2010 wurden die Jobcenter in Gestalt <strong>der</strong> gemeinsamen Einrichtungen und als Optionskommunen<br />

im Grundgesetz (Art. 91e GG) und im § 44b SGB II verankert.<br />

Hochschulen<br />

Soweit eine Hochschule bzw. Universität ihr Personal entgeltlich <strong>der</strong> Hochschul- bzw. Universitätsklinik<br />

zur Verfügung stellt, ist für die Frage, ob hierdurch ein BgA „Personalgestellung“<br />

begründet wird, zu unterscheiden, ob wissenschaftliches bzw. nichtwissenschaftliches<br />

Personal überlassen wird.<br />

Bei <strong>der</strong> Überlassung <strong>des</strong> wissenschaftlichen Personals ist zu unterscheiden, ob die Tätigkeiten<br />

in <strong>der</strong> Klinik <strong>der</strong> Forschung und Lehre (als hoheitliche Tätigkeit zu qualifizieren) o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Versorgung <strong>der</strong> Erkrankten (als nicht hoheitliche Tätigkeit zu qualifizieren) dienen.<br />

Soweit eine Abgrenzung möglich ist, sind die verschiedenen Tätigkeiten getrennt zu beurteilen.<br />

Soweit eine Abgrenzung nicht möglich ist und die Tätigkeiten im Klinikum sowohl <strong>der</strong> Forschung<br />

und Lehre als auch <strong>der</strong> Versorgung <strong>der</strong> Kranken dienen und die überwiegende<br />

Zweckbestimmung im Bereich <strong>der</strong> Forschung und Lehre liegen, ist eine hoheitliche Zweckbestimmung<br />

gem. R 6 Abs. 3 KStR 2004 anzunehmen.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Überlassung <strong>des</strong> <strong>der</strong> Krankenversorgung dienenden wissenschaftlichen Personals<br />

und <strong>der</strong> Überlassung <strong>des</strong> nicht wissenschaftlichen Personals gelten die allgemeinen<br />

Grundsätze <strong>der</strong> Personalgestellung.<br />

Weitere Hinweise zur Hochschulproblematik ergeben sich unter den Begriffen „Forschungstätigkeit“,<br />

„Hörsaalvermietung“ bzw. „Studiengebühren“.<br />

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