20.01.2015 Aufrufe

Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Der Zusammenschluss einer jPdöR mit einer Kapitalgesellschaft führt insoweit zum Wegfall<br />

<strong>der</strong> „Hoheitlichkeit“ bei <strong>der</strong> jPdöR.<br />

Hartz IV Arbeitsgemeinschaften<br />

Die Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit, die kreisfreien Städte und die Kreise sind eigenständige Träger<br />

11 von Verpflichtungen zur Erbringung <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitssuchende und <strong>Personen</strong>,<br />

die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 6 SGB II). Die Tätigkeiten sind<br />

hoheitlicher Natur. Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen setzen die Träger i.d.R. ihr eigenes<br />

Personal ein.<br />

Nach den sog. Hartz IV-Reformen gründen i.d.R. die kreisfreien Städte und Kreise mit <strong>der</strong><br />

Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit als weiterem Träger von Leistungen <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitssuchende<br />

Arbeitsgemeinschaften zur einheitlichen Leistungserbringung. Die Arbeitsgemeinschaften<br />

werden damit zum Träger <strong>der</strong> Verpflichtung. Sie erbringen als Beliehene originär<br />

hoheitliche Leistungen. Weil die Arbeitsgemeinschaften noch über kein eigenes Personal<br />

verfügen, überlassen die kreisfreien Städte und Kreise bzw. die Agenturen für Arbeit ihr eigenes<br />

Personal gegen Kostenersatz den Arbeitsgemeinschaften.<br />

Nach einem Beschluss <strong>der</strong> Körperschaftsteuerreferenten <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> sind die<br />

Einnahmen aus <strong>der</strong> Personalüberlassung in Abhängigkeit von <strong>der</strong> jeweiligen <strong>Rechts</strong>form wie<br />

folgt zu entscheiden:<br />

Personalüberlassung an eine Kapitalgesellschaft:<br />

Soweit Personal an eine in <strong>der</strong> <strong>Rechts</strong>form einer Kapitalgesellschaft organisierte Arbeitsgemeinschaft<br />

überlassen wird, ist kein BgA anzunehmen.<br />

Personalüberlassung an eine BGB-Gesellschaft:<br />

Ist die ARGE in <strong>der</strong> <strong>Rechts</strong>form einer BGB-Gesellschaft organisiert, führt die Beteiligung <strong>der</strong><br />

Träger <strong>der</strong> Grundsicherung an <strong>der</strong> BGB-Gesellschaft nicht zu einem BgA. Die Tätigkeiten <strong>der</strong><br />

BGB-Gesellschaft sind den Gesellschaftern (= Träger <strong>der</strong> Grundsicherung) unmittelbar zuzurechnen.<br />

Sie stellen bei ihnen eine hoheitliche Tätigkeit dar, so dass es einer isolierten Beurteilung<br />

einer Personalüberlassung an die Gesellschaft nicht bedarf.<br />

11 Träger <strong>der</strong> Grundsicherung (Sozialhilfe) für nicht erwerbsfähige <strong>Personen</strong>, die nicht mit einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft<br />

leben, sind weiterhin die Städte und Gemeinden (SGB XII).<br />

- 82 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!