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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

BStBl II S. 813, und vom 14.04.1983, BStBl II S. 491, sowie vom 21.06.2001, BStBl II 2003<br />

S. 810.<br />

Blumenverkäufe und Grabpflegeleistungen sind wirtschaftliche, vom Hoheitsbetrieb abgrenzbare<br />

Tätigkeiten, vgl. BFH-Urteil vom 14.04.1983, BStBl II 1983 S. 491. Für bestimmte<br />

Blumenlieferungen kann <strong>der</strong> ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. <strong>der</strong><br />

Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG zur Anwendung kommen.<br />

Gastwirtschaft<br />

Die Verpachtung einer Gastwirtschaft mit Inventar ist die Verpachtung eines BgA und damit<br />

nach § 4 Abs. 4 KStG ein BgA. Vergleiche BFH-Urteil vom 25.10.1989, BStBl II 1989 S.<br />

868, BFH-Urteil vom 11.07.1990, BStBl II S. 1100. Der EuGH hat diese Auffassung als<br />

grundsätzlich im Einklang mit <strong>der</strong> 6. EG-RL (ab 01.01.2007 MwStSystRL) angesehen<br />

(EuGH-Urteil vom 06.02.1997, UR 1997 S. 261).<br />

Mehrere Gaststättenverpachtungen können zu einem Verpachtungsbetrieb zusammengefasst<br />

werden.<br />

Grundstücksverkäufe<br />

Grundstücksverkäufe <strong>der</strong> Gemeinden sind dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen, soweit die<br />

Gemeinden im Rahmen <strong>der</strong> von ihnen durchzuführenden Boden- und Siedlungspolitik tätig<br />

sind, Verfügung vom 27.11.1980, S 2706 - 45 - St 13 – 33 und FG Düsseldorf vom<br />

09.03.2010, EFG 2010 S. 1443. Der Boden- und Siedlungspolitik sind solche Grundstücksanund<br />

-verkäufe zuzuordnen, die:<br />

eine geordnete städtebauliche Entwicklung und<br />

eine sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten,<br />

<strong>der</strong> Durchführung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen,<br />

<strong>der</strong> Durchführung <strong>des</strong> Umlegungs- (§§ 45 ff. BBauG) und <strong>des</strong> Enteignungsverfahrens (§§<br />

85 ff. BBauG) sowie<br />

<strong>der</strong> Bereitstellung und Beschaffung von Bauland dienen.<br />

Lediglich in den seltenen Fällen, in denen sich die Gemeinde außerhalb <strong>der</strong> sog. Boden- und<br />

Siedlungspolitik wie ein „privater Grundstücksspekulant“ verhält, ist ein BgA anzunehmen.<br />

Dies ist auch <strong>der</strong> Fall, wenn die Gemeinden sonstige Leistungen (z.B. Werkleistungen) selbst<br />

erbringen.<br />

Hat sich eine Gemeinde im Rahmen <strong>der</strong> ihr obliegenden Boden- und Siedlungspolitik mit<br />

einer Kapitalgesellschaft zu einer Gesellschaft bürgerlichen <strong>Rechts</strong> (GbR), <strong>der</strong>en Gesellschaftszweck<br />

<strong>der</strong> Erwerb von Grundstücksflächen, <strong>der</strong>en Erschließung, die damit im Zusammenhang<br />

stehende Finanzierung und <strong>der</strong> anschließende Verkauf von Grundstücken ist, zusammengeschlossen,<br />

so begründet die Beteiligung <strong>der</strong> Gemeinde an <strong>der</strong> GbR auch in den Fällen<br />

einen BgA, in denen die Tätigkeit, würde sie von <strong>der</strong> jPdöR alleine ausgeübt, als hoheitlich<br />

zu beurteilen wäre (vgl. R 6 Abs. 2 Satz 2 - 4 KStR 2004).<br />

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