Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...
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Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts vorhandenen Verträge an. In Einzelfällen besitzen Hochschulen, z.B. für Ressortforschungsaufträge, ein Zugriffsrecht auf die jeweiligen Kapitel im Haushalt des die Mittel zusagenden Ministeriums. In diesen Fällen werden die zugesagten Gelder direkt auf den Konten des jeweiligen Ministeriums abgerechnet, so dass auf den Konten der Hochschule keine Geldbewegungen feststellbar sind. Nach dem Wegfall des § 4 Nr. 21 a UStG unterliegen auch die beim jeweiligen Ministerium abgerufenen Gelder der Umsatzsteuer. Forstbehörden Die Forstverwaltungen bzw. –behörden können neben der kostenfreien Betreuung der Waldbesitzer auch forstliche Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen. Diese Dienstleistungen werden nach § 11 Abs. 2 Landesforstgesetz NRW (LFoG) als „tätige Mithilfe“ bezeichnet. Sie bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 LFoG in der vertraglichen Übernahme von Aufgaben der Planung und Überwachung des Betriebsvollzuges (technische Betriebsleitung) und des forstlichen Betriebsvollzuges (Beförsterung) sowie der Erstellung eines Betriebsplanes oder Betriebsgutachtens (Forsteinrichtung). Es stellt sich daher die Frage, ob die Forstverwaltungen bzw. –behörden mit diesen Dienstleistungen einen BgA begründen oder hoheitlich tätig sind. Die im Rahmen der „tätigen Mithilfe“ entgeltlich erbrachten Leistungen der Forstverwaltungen bzw. –behörden sind diesen nicht eigentümlich und vorbehalten und somit nicht Ausfluss der hoheitlichen Tätigkeit; sie stellen vielmehr eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, die sich inhaltlich nicht von der Tätigkeit eines privaten gewerblichen oder freiberuflichen Unternehmers unterscheidet. Bereits das Erfordernis einer vertraglichen Dienstleistungsvereinbarung zwischen dem Waldbesitzer und der Forstverwaltung bzw. –behörde spricht gegen eine hoheitliche Tätigkeit. Soweit die Tätigkeit im Rahmen einer Einrichtung (R 6 Abs. 2 KStR 2004) von einigem Gewicht (R 6 Abs. 4 KStR 2004) ausgeübt wird, besteht ein BgA. Zum 01.01.2005 wurde ein Landesbetrieb Wald und Holz geschaffen, der die einzelnen Forstämter aufgenommen hat. Auf Ebene des Landesbetriebes Wald und Holz ist nunmehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen BgA erfüllt sind. Die Voraussetzungen sind nicht auf das einzelne Forstamt herunterzubrechen. Friedhofsgärtnerei (Blumenverkäufe, Grabpflegeleistungen) Eine städtische Gärtnerei ist grundsätzlich ein BgA, während der Friedhof als Einrichtung des Bestattungswesens zum Hoheitsbereich der Gemeinde gehört. Die Pflege privater Grabstätten durch städtische Gärtnereien oder durch Kirchengemeinden (Dauergrabpflegeverträge, Legate) und die Umrahmung privater Trauerfeiern (z.B. Ausschmücken der Friedhofskapelle, Gestellung des Organisten) gegen Entgelt durch eine jPdöR stellt auch dann einen BgA dar, wenn die Tätigkeit mit dem Personal und den sächlichen Mitteln der hoheitlichen Friedhofsverwaltung erledigt wird, vgl. BFH-Urteile vom 26.05.1977, - 80 -
Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts BStBl II S. 813, und vom 14.04.1983, BStBl II S. 491, sowie vom 21.06.2001, BStBl II 2003 S. 810. Blumenverkäufe und Grabpflegeleistungen sind wirtschaftliche, vom Hoheitsbetrieb abgrenzbare Tätigkeiten, vgl. BFH-Urteil vom 14.04.1983, BStBl II 1983 S. 491. Für bestimmte Blumenlieferungen kann der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG zur Anwendung kommen. Gastwirtschaft Die Verpachtung einer Gastwirtschaft mit Inventar ist die Verpachtung eines BgA und damit nach § 4 Abs. 4 KStG ein BgA. Vergleiche BFH-Urteil vom 25.10.1989, BStBl II 1989 S. 868, BFH-Urteil vom 11.07.1990, BStBl II S. 1100. Der EuGH hat diese Auffassung als grundsätzlich im Einklang mit der 6. EG-RL (ab 01.01.2007 MwStSystRL) angesehen (EuGH-Urteil vom 06.02.1997, UR 1997 S. 261). Mehrere Gaststättenverpachtungen können zu einem Verpachtungsbetrieb zusammengefasst werden. Grundstücksverkäufe Grundstücksverkäufe der Gemeinden sind dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen, soweit die Gemeinden im Rahmen der von ihnen durchzuführenden Boden- und Siedlungspolitik tätig sind, Verfügung vom 27.11.1980, S 2706 - 45 - St 13 – 33 und FG Düsseldorf vom 09.03.2010, EFG 2010 S. 1443. Der Boden- und Siedlungspolitik sind solche Grundstücksanund -verkäufe zuzuordnen, die: eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten, der Durchführung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, der Durchführung des Umlegungs- (§§ 45 ff. BBauG) und des Enteignungsverfahrens (§§ 85 ff. BBauG) sowie der Bereitstellung und Beschaffung von Bauland dienen. Lediglich in den seltenen Fällen, in denen sich die Gemeinde außerhalb der sog. Boden- und Siedlungspolitik wie ein „privater Grundstücksspekulant“ verhält, ist ein BgA anzunehmen. Dies ist auch der Fall, wenn die Gemeinden sonstige Leistungen (z.B. Werkleistungen) selbst erbringen. Hat sich eine Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Boden- und Siedlungspolitik mit einer Kapitalgesellschaft zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschaftszweck der Erwerb von Grundstücksflächen, deren Erschließung, die damit im Zusammenhang stehende Finanzierung und der anschließende Verkauf von Grundstücken ist, zusammengeschlossen, so begründet die Beteiligung der Gemeinde an der GbR auch in den Fällen einen BgA, in denen die Tätigkeit, würde sie von der jPdöR alleine ausgeübt, als hoheitlich zu beurteilen wäre (vgl. R 6 Abs. 2 Satz 2 - 4 KStR 2004). - 81 -
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Oberfinanzdirektion NRW<br />
Arbeitshilfe:<br />
<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />
vorhandenen Verträge an.<br />
In Einzelfällen besitzen Hochschulen, z.B. für Ressortforschungsaufträge, ein Zugriffsrecht<br />
auf die jeweiligen Kapitel im Haushalt <strong>des</strong> die Mittel zusagenden Ministeriums. In diesen<br />
Fällen werden die zugesagten Gel<strong>der</strong> direkt auf den Konten <strong>des</strong> jeweiligen Ministeriums abgerechnet,<br />
so dass auf den Konten <strong>der</strong> Hochschule keine Geldbewegungen feststellbar sind.<br />
Nach dem Wegfall <strong>des</strong> § 4 Nr. 21 a UStG unterliegen auch die beim jeweiligen Ministerium<br />
abgerufenen Gel<strong>der</strong> <strong>der</strong> Umsatzsteuer.<br />
Forstbehörden<br />
Die Forstverwaltungen bzw. –behörden können neben <strong>der</strong> kostenfreien Betreuung <strong>der</strong> Waldbesitzer<br />
auch forstliche Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen. Diese Dienstleistungen<br />
werden nach § 11 Abs. 2 Lan<strong>des</strong>forstgesetz NRW (LFoG) als „tätige Mithilfe“ bezeichnet.<br />
Sie bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 LFoG in <strong>der</strong> vertraglichen Übernahme von Aufgaben<br />
<strong>der</strong> Planung und Überwachung <strong>des</strong> Betriebsvollzuges (technische Betriebsleitung) und <strong>des</strong><br />
forstlichen Betriebsvollzuges (Beförsterung) sowie <strong>der</strong> Erstellung eines Betriebsplanes o<strong>der</strong><br />
Betriebsgutachtens (Forsteinrichtung).<br />
Es stellt sich daher die Frage, ob die Forstverwaltungen bzw. –behörden mit diesen Dienstleistungen<br />
einen BgA begründen o<strong>der</strong> hoheitlich tätig sind.<br />
Die im Rahmen <strong>der</strong> „tätigen Mithilfe“ entgeltlich erbrachten Leistungen <strong>der</strong> Forstverwaltungen<br />
bzw. –behörden sind diesen nicht eigentümlich und vorbehalten und somit nicht Ausfluss<br />
<strong>der</strong> hoheitlichen Tätigkeit; sie stellen vielmehr eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, die sich inhaltlich<br />
nicht von <strong>der</strong> Tätigkeit eines privaten gewerblichen o<strong>der</strong> freiberuflichen Unternehmers<br />
unterscheidet.<br />
Bereits das Erfor<strong>der</strong>nis einer vertraglichen Dienstleistungsvereinbarung zwischen dem Waldbesitzer<br />
und <strong>der</strong> Forstverwaltung bzw. –behörde spricht gegen eine hoheitliche Tätigkeit.<br />
Soweit die Tätigkeit im Rahmen einer Einrichtung (R 6 Abs. 2 KStR 2004) von einigem Gewicht<br />
(R 6 Abs. 4 KStR 2004) ausgeübt wird, besteht ein BgA.<br />
Zum 01.01.2005 wurde ein Lan<strong>des</strong>betrieb Wald und Holz geschaffen, <strong>der</strong> die einzelnen Forstämter<br />
aufgenommen hat. Auf Ebene <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>betriebes Wald und Holz ist nunmehr zu prüfen,<br />
ob die Voraussetzungen für einen BgA erfüllt sind. Die Voraussetzungen sind nicht auf<br />
das einzelne Forstamt herunterzubrechen.<br />
Friedhofsgärtnerei (Blumenverkäufe, Grabpflegeleistungen)<br />
Eine städtische Gärtnerei ist grundsätzlich ein BgA, während <strong>der</strong> Friedhof als Einrichtung <strong>des</strong><br />
Bestattungswesens zum Hoheitsbereich <strong>der</strong> Gemeinde gehört.<br />
Die Pflege privater Grabstätten durch städtische Gärtnereien o<strong>der</strong> durch Kirchengemeinden<br />
(Dauergrabpflegeverträge, Legate) und die Umrahmung privater Trauerfeiern (z.B. Ausschmücken<br />
<strong>der</strong> Friedhofskapelle, Gestellung <strong>des</strong> Organisten) gegen Entgelt durch eine jPdöR<br />
stellt auch dann einen BgA dar, wenn die Tätigkeit mit dem Personal und den sächlichen Mitteln<br />
<strong>der</strong> hoheitlichen Friedhofsverwaltung erledigt wird, vgl. BFH-Urteile vom 26.05.1977,<br />
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