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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Einnahmen aus Auftrags- bzw. Ressortforschungstätigkeiten sind hinsichtlich <strong>der</strong> umsatzsteuerlichen<br />

Ergebnisse zu überwachen.<br />

Tätigkeiten ohne Forschungsbezug<br />

Tätigkeiten ohne Forschungsbezug, beispielsweise routinemäßige Untersuchungen, Beratungen<br />

und Begutachtungen, die auf <strong>der</strong> Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse<br />

beruhen, sind von <strong>der</strong> Körperschaft- und Gewerbesteuerbefreiung ausgeschlossen, vgl. § 5<br />

Abs. 1 Nr. 23 KStG, § 3 S. 1 Nr. 30 GewStG. Mit ihnen begründet die Hochschule, soweit die<br />

Voraussetzungen <strong>der</strong> R 6 KStR erfüllt sind, regelmäßig einen BgA. Erfahrungen haben gezeigt,<br />

dass gerade in diesem Bereich positive Ergebnisse erwirtschaftet werden können, die<br />

sowohl aus umsatz- als auch aus ertragsteuerlicher Sicht einen Aufgriff erfor<strong>der</strong>lich machen.<br />

Abgrenzung zwischen Tätigkeiten mit und ohne Forschungsbezug<br />

Die Abgrenzung zwischen den nach § 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG und § 3 Satz 1 Nr. 30 GewStG<br />

ertragsteuerfreien Einkünften aus Forschungstätigkeiten und den ertragsteuerpflichtigen Einkünften,<br />

<strong>der</strong>en Tätigkeiten unter Anwendung gesicherter Erkenntnisse erfolgen, gestaltet sich<br />

regelmäßig sehr schwierig. In einigen Hochschulen werden daher von den jeweiligen Professoren<br />

entsprechende Expertisen gefertigt, aus denen hervorgeht, ob das erzielte Ergebnis auf<br />

einer Forschungstätigkeit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anwendung gesicherter Erkenntnisse beruht. Diesen Angaben<br />

ist i.d.R. zu folgen.<br />

Die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Durchführung so genannter „Klinischer Studien“ erzielten<br />

Gewinne sind den nach § 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG und § 3 Satz 1 Nr. 30 GewStG ertragsteuerfreien<br />

Forschungstätigkeiten zuzuordnen.<br />

Unter den Begriff <strong>der</strong> „Klinischen Studie“ fallen die Forschungsaufträge, vor <strong>der</strong>en Aufnahme<br />

grundsätzlich das Votum <strong>der</strong> Ethik-Kommission eingeholt werden muss. Die Auftragsforschung<br />

ist von einem wissenschaftlichen Charakter geprägt, selbst wenn in diesem Rahmen<br />

nur Daten ermittelt werden. Eine klinische Studie ist nach § 22 Abs. 3 AMG nicht erfor<strong>der</strong>lich,<br />

wenn die beizubringenden Erkenntnisse bereits aus Bekanntem abgeleitet werden können.<br />

Im Umkehrschluss kann <strong>des</strong>halb regelmäßig davon ausgegangen werden, dass in den<br />

Fällen, in denen eine (kostenintensive) klinische Studie durchgeführt wird, eine begünstigte<br />

Forschungstätigkeit gegeben ist. 10<br />

Nicht zur Auftragsforschung zählt dagegen die Anwendungsbeobachtung. Anwendungsbeobachtungen<br />

sind Beobachtungsstudien, bei denen Erkenntnisse bei <strong>der</strong> Anwendung verkehrsfähiger<br />

Arzneimittel gesammelt werden. Sie unterliegen nicht dem Votum <strong>der</strong> Ethik-<br />

Kommission. Ihr Ziel ist lediglich die Beobachtung von Behandlungsmaßnahmen in <strong>der</strong> routinemäßigen<br />

Anwendung durch den Arzt am Menschen.<br />

Sonstige Hinweise<br />

Um überprüfen zu können, ob tatsächlich sämtliche Einkünfte aus Forschungsaufträgen und<br />

Verträgen über routinemäßige Untersuchungen, Beratungen und Begutachtungen steuerlich<br />

erfasst sind, bieten sich stichprobenartige Überprüfungen <strong>der</strong> in den jeweiligen Justiziariaten<br />

10 Beschluss <strong>der</strong> Körperschaftsteuer-Referenten auf Bund-Län<strong>der</strong>-Ebene, KSt/GewSt V/04 TOP I/8<br />

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