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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Der vom Bun<strong>des</strong>rat eingebrachte Gesetzesentwurf zur steuerlichen Gleichbehandlung <strong>der</strong><br />

Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Forschungseinrichtungen (Hochschulforschungsför<strong>der</strong>ungsgesetz<br />

– HFFördG; BT-Drs. 16/5726), <strong>der</strong> eine entsprechende Ergänzung <strong>des</strong> § 68 Nr.<br />

9 AO vorsah, wurde vom Bun<strong>des</strong>tag abgelehnt (BT-Drs. 16/11104). Damit bleibt es dabei,<br />

dass die Auftragsforschung jPdöR nicht die Voraussetzung eines Zweckbetriebs nach § 68 Nr.<br />

9 AO erfüllen kann (vgl. FG Münster vom 10.04.2014, 5 K 2409/10 U, EFG 2014, 1521).<br />

Beurteilungseinheit „Einrichtung“ für die Annahme eines BgA „Auftragsforschung“<br />

Entscheidungserheblich für die Frage, ob die Tätigkeit <strong>der</strong> Auftragsforschung einen BgA (§ 1<br />

Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 KStG) begründet, ist dabei, auf welche organisatorische Einheit <strong>der</strong><br />

Hochschule die in R 6 Abs. 5 KStR 2004 festgelegte Umsatzgrenze von 30.678 Euro anzuwenden<br />

ist, bei <strong>der</strong>en Überschreiten eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit von einigem<br />

Gewicht (R 6 Abs. 5 Satz 2 KStR 2004) vorliegt.<br />

Nach § 25 i.V.m. § 26 Abs. 1 HG NRW glie<strong>der</strong>t sich die Hochschule in Fachbereiche als organisatorische<br />

Grundeinheiten, sofern nicht nach § 29 HG NRW wissenschaftliche Einrichtungen<br />

o<strong>der</strong> Institute begründet werden.<br />

Als Folge dieser dezentralen Organisation <strong>der</strong> Hochschulen bildet je<strong>der</strong> Fachbereich mit seiner<br />

Auftragsforschung einen BgA, sofern <strong>des</strong>sen Einnahmen aus <strong>der</strong> Auftragsforschung nachhaltig<br />

die Umsatzgrenze von 30.678 € übersteigen. Wurden Institute eingerichtet, ist die Umsatzgrenze<br />

auf die Einnahmen aus <strong>der</strong> Auftragsforschung <strong>des</strong> jeweiligen Instituts anzuwenden.<br />

Eine Anwendung <strong>der</strong> Umsatzgrenze auf die Einnahmen aus <strong>der</strong> Auftragsforschung <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Professorin / <strong>des</strong> jeweiligen Professors kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht,<br />

wenn dem Forschenden die Möglichkeit zur rechtlich selbständigen Verwaltung <strong>der</strong> Drittmittel<br />

gemäß § 71 Abs. 4 Satz 4 HG NRW eingeräumt wurde, und dieser die Drittmittel auch<br />

tatsächlich selbständig verwaltet.<br />

Die tatsächliche selbständige Verwaltung <strong>der</strong> Forschungsaufträge setzt daher voraus, dass <strong>der</strong><br />

Forschende für alle wesentlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Forschungsauftrag<br />

entscheidungsbefugt ist, diese Tätigkeiten auch selbst ausübt und sie nicht durch die Hochschulverwaltung<br />

ausüben lässt (z.B. die Anschaffung von Material und Gerätschaften, die<br />

Einstellung von Personal für Zwecke <strong>des</strong> Forschungsauftrages, die Verwaltung / Bezahlung<br />

aller Sach- und Personalkosten, die mit dem Forschungsauftrag zusammen hängen). Eine<br />

selbständige Verwaltung <strong>der</strong> Drittmittel setzt ferner voraus, dass <strong>der</strong> jeweilige Forschende<br />

entwe<strong>der</strong> ein eigenes Bankkonto zur Zahlungsabwicklung <strong>des</strong> Forschungsauftrages eröffnet<br />

o<strong>der</strong> eine Einzelverfügungsberechtigung über das betroffene Bankkonto <strong>der</strong> Hochschule besitzt,<br />

auf dem seine Drittmittelzahlungen eingehen und von dem die Kosten bezahlt werden.<br />

Der Forschende muss die Überweisungen / Abhebungen von diesem Bankkonto selbst durchführen<br />

o<strong>der</strong> durch Mitarbeiter seines Lehrstuhls durchführen lassen. Da die Auftragsforschung<br />

eine Tätigkeit <strong>der</strong> Hochschule ist und keine (private) Tätigkeit <strong>des</strong> Forschenden, muss das<br />

Bankkonto auf den Namen <strong>der</strong> Hochschule lauten und die buchhalterische Erfassung <strong>der</strong><br />

Drittmittel durch die Hochschulverwaltung muss sichergestellt sein. Soweit diese Voraussetzungen<br />

erfüllt werden, ist die Umsatzgrenze aus R 6 Abs. 5 Satz 2 KStR 2004 bezogen auf<br />

den jeweiligen Forschenden anzuwenden (vgl. Verfügung <strong>der</strong> OFDen Rheinland und Münster<br />

vom 28.09.2009 – S 2706 – 1032 – St 134 (Rhld) und S 2706 – 73 – St 13 – 33 (MS)).<br />

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