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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Dennoch ist die Hochschule auch in diesem Bereich verpflichtet, ihren Steuererklärungspflichten<br />

nachzukommen. Die Hochschule ist mit allen vorhandenen BgA mit dem Grundkennbuchstaben<br />

K und FEA aufzunehmen.<br />

Wird die Auftragsforschung in einer Eigengesellschaft ausgeübt und ist die Steuerbefreiungsvorschrift<br />

<strong>des</strong> § 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG nicht anwendbar, führt die dauerdefizitäre Auftragsforschung<br />

– mangels Anwendbarkeit von § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG – zu den <strong>Rechts</strong>folgen <strong>der</strong><br />

vGA – incl. Kapitalertragsteuerpflicht gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz<br />

1 Nr. 1 EStG.<br />

Umsatzsteuerlich ergeben sich aus <strong>der</strong> Umsetzung <strong>des</strong> EUGH-Urteils 9 vom 20.06.2002<br />

durch das StÄndG 2003 vom 15.12.2003 in nationales Recht folgende Konsequenzen. Danach<br />

wurde die erst mit Wirkung ab dem 01.01.1997 in das Gesetz eingefügte Umsatzsteuerbefreiung<br />

gem. § 4 Nr. 21 a UStG für Einnahmen aus Auftragsforschungstätigkeiten an Hochschulen<br />

durch das StÄndG 2003 (BStBl I 2003 S. 710) bereits mit Wirkung zum 01.01.2004 aufgehoben.<br />

In Verträgen müssen daher - verbunden mit dem Vorteil <strong>des</strong> Vorsteuerabzuges – die Entgelte<br />

mit Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Der Umsatzsteuersatz beträgt, entgegen dem für gemeinnützige<br />

Körperschaften geltenden ermäßigten Steuersatz von 7% (vgl. § 68 Nr. 9 AO<br />

i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG), weiterhin 19% (bis 31.12.2006 16%).<br />

Die Auftragsforschung einer jPdöR kann nicht die Voraussetzungen eines Zweckbetriebes<br />

nach § 68 Nr. 9 AO erfüllen. Danach sind Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, <strong>der</strong>en<br />

Träger sich überwiegend aus Zuwendungen <strong>der</strong> öffentlichen Hand o<strong>der</strong> Dritter o<strong>der</strong> aus<br />

<strong>der</strong> Vermögensverwaltung finanziert, Zweckbetrieb. Träger <strong>der</strong> Wissenschafts- und Forschungseinrichtung<br />

i.S.d. § 68 Nr. 9 AO ist <strong>der</strong> BgA selbst und nicht die jPdöR, die Träger<br />

<strong>des</strong> BgA ist. Für die Frage, ob sich <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Wissenschafts- und Forschungseinrichtung,<br />

nämlich <strong>der</strong> BgA, überwiegend aus den in § 68 Nr. 9 AO genannten unschädlichen Einnahmen<br />

finanziert, kann daher nicht auf die Gesamteinnahmen <strong>der</strong> jPdöR als Träger <strong>des</strong> BgA,<br />

son<strong>der</strong>n nur auf den BgA selbst abgestellt werden.<br />

Bei <strong>der</strong> Auftragsforschung einer jPdöR kann die Zweckbetriebseigenschaft <strong>des</strong> § 68 Nr. 9 AO<br />

demzufolge niemals erfüllt sein, da <strong>der</strong> BgA „Auftragsforschung“ ausschließlich in <strong>der</strong> entgeltlichen<br />

Forschung besteht. Die Zuwendungen Dritter und <strong>der</strong> öffentlichen Hand werden im<br />

hoheitlichen Bereich vereinnahmt. Der BgA „Auftragsforschung“ kann demnach keine Zuwendungen<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Hand o<strong>der</strong> Dritter o<strong>der</strong> Vermögensverwaltungserlöse erzielen, da<br />

diese per Definition außerhalb <strong>des</strong> BgA anfallen. Eine Anwendung <strong>der</strong> Zweckbetriebsvorschrift<br />

scheidet somit aus.<br />

9 Der EuGH hat in seinem Urteil vom 20.06.2002 – <strong>Rechts</strong>sache C – 287/00 entschieden, dass die Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 <strong>der</strong> 6. EG-Richtlinie verstoßen hat, indem sie die gegen<br />

Entgelt ausgeübte Forschungstätigkeit staatlicher Hochschulen gemäß § 4 Nr. 21a UStG von <strong>der</strong> Mehrwertsteuer<br />

befreit. Der <strong>Rechts</strong>streit betraf ausschließlich die Frage, ob die entgeltlichen Forschungstätigkeiten staatlicher<br />

Hochschulen Dienstleistungen darstellen, die im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe i <strong>der</strong> 6.<br />

EG-Richtlinie mit dem Hochschulunterricht eng verbunden sind und als solche nach dieser Bestimmung von <strong>der</strong><br />

Mehrwertsteuer zu befreien sind. Nach Auffassung <strong>des</strong> EuGH ist die entgeltliche Durchführung von Forschungsvorhaben<br />

durch staatliche Hochschulen nicht als eine mit dem Hochschulunterricht eng verbundene<br />

Tätigkeit im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe i <strong>der</strong> 6. EG-Richtlinie anzusehen.<br />

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