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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Grundlagen-/ Eigenforschung<br />

Die Forschungstätigkeit einer Hochschule besitzt, soweit Grundlagen-/Eigenforschung betrieben<br />

wird, hoheitlichen Charakter, weil sie <strong>der</strong> Hochschule eigentümlich und vorbehalten ist<br />

und die Ergebnisse erkennbar <strong>der</strong> Allgemeinheit zugute kommen.<br />

Verwertung <strong>der</strong> Forschungsergebnisse<br />

Um die finanzielle Situation <strong>der</strong> Hochschulen zu verbessern, können nach <strong>der</strong> Novellierung<br />

<strong>des</strong> § 42 Arbeitnehmererfindungsgesetzes die Hochschulen seit dem 07.02.2002 die Erfindungen<br />

aller ihrer Beschäftigten schutzrechtlich sichern und wirtschaftlich verwerten. Dafür<br />

wird <strong>der</strong> Erfin<strong>der</strong> mit 30% an den Bruttoeinnahmen aus <strong>der</strong> kommerziellen Verwertung beteiligt.<br />

Geschieht die Verwertung in <strong>der</strong> Form, dass entsprechende Patente o<strong>der</strong> Lizenzen einem Dritten<br />

gegen Entgelt überlassen werden, so sind die Einnahmen hieraus dem nicht steuerpflichtigen<br />

vermögensverwaltenden Bereich <strong>der</strong> Hochschule zuzurechnen. Ist die Patent- bzw. Lizenzüberlassung<br />

mit weiteren Tätigkeiten verbunden, so ist, soweit die Voraussetzungen <strong>der</strong><br />

R 6 Abs. 2-5 KStR 2004 erfüllt sind, ein BgA anzunehmen.<br />

Auftrags- o<strong>der</strong> Ressortforschung<br />

Erhält die Hochschule im Rahmen einer Auftrags- o<strong>der</strong> Ressortforschung Zahlungen von<br />

Dritten (Privatpersonen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> öffentlichen Hand), wobei <strong>der</strong> Dritte sich Exklusivrechte in<br />

irgendeiner Form für die Verwertung <strong>des</strong> Forschungsergebnisses einräumen lässt, sind diese<br />

Einnahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen, die unter den Voraussetzungen <strong>der</strong><br />

R 6 Abs. 2-5 KStR 2004 zur Annahme eines BgA führt, vgl. KSt-Kartei NW § 4 KStG Karte<br />

22. Überprüfungen haben ergeben, dass – nach Berücksichtigung <strong>der</strong> von den Hochschulen<br />

i.d.R. nicht kalkulierten und nicht in Rechnung gestellten Personal- und Sachmittelkosten – in<br />

diesem Bereich regelmäßig keine o<strong>der</strong> nur geringe Gewinne erzielt werden.<br />

Ertragsteuerlich hat <strong>der</strong> Gesetzgeber durch Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a) bb) sowie Artikel 3a<br />

Nr. 1 Buchstabe c) Steuerän<strong>der</strong>ungsgesetz 2003 (StÄndG) öffentlich-rechtliche Wissenschafts-<br />

und Forschungseinrichtungen, hierzu zählen die Hochschulen, die Auftragsforschung<br />

betreiben, von <strong>der</strong> Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG und<br />

§ 3 Satz 1 Nr. 30 GewStG). Die Steuerbefreiung ist auch in Veranlagungszeiträumen vor<br />

2003 anzuwenden, vgl. § 34 Abs. 3a KStG.<br />

Die Steuerbefreiung erfasst auch mögliche vGA aus Anlass <strong>der</strong> Auftragsforschung (Auftragsforschung<br />

ist kein gem. § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG begünstigtes Dauerverlustgeschäft, da es sich<br />

hierbei nicht um eine auf Bildungsvermittlung abzielende Bildungstätigkeit handelt). Diese<br />

lösen keine Kapitalertragsteuerpflicht gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG aus, da diese<br />

Vorschrift auf den steuerbefreiten Teil eines BgA „Auftragsforschung“ nicht anwendbar ist<br />

(vgl. dazu Vfg. <strong>der</strong> OFDen Rheinland und Münster vom 18.08.2010, S 2720 – 1000 – St 131<br />

(Rhld) und S 2706 – 73 – St 13 – 33 (Ms).<br />

Aus ertragsteuerlicher Sicht muss daher dem Bereich <strong>der</strong> Auftragsforschung – in <strong>der</strong> Form<br />

eines BgA - z. Zt. nur hinsichtlich <strong>der</strong> Abgrenzung zwischen steuerbefreiten Forschungstätigkeiten<br />

und Tätigkeiten ohne Forschungsbezug beson<strong>der</strong>e Bedeutung beigemessen werden(s.u.<br />

„Abgrenzung zwischen Tätigkeiten mit und ohne Forschungsbezug“).<br />

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