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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Blutalkoholuntersuchungen<br />

Blutalkoholuntersuchungen im Auftrag von Strafverfolgungsbehörden stellen keine Ausübung<br />

hoheitlicher Gewalt dar. Vergleiche BFH-Urteil vom 21.09.1989, BStBl II 1990 S. 95,<br />

und vom 14.03.1990, BStBl II 1990 S. 866. Sie sind daher als BgA anzusehen.<br />

Campingplatz<br />

Die Unterhaltung eines Zelt- o<strong>der</strong> Campingplatzes durch eine Körperschaft <strong>des</strong> öffentlichen<br />

<strong>Rechts</strong> ist ein BgA. Die Verpachtung eines Campingplatzes ist ebenso eine wirtschaftliche<br />

Tätigkeit, wenn nicht nur ein Grundstück, son<strong>der</strong>n ein mit den notwendigen Einrichtungen<br />

versehener Campingplatz überlassen wird. Vergleiche BFH-Urteil v. 07.05.1969, BStBl II S.<br />

443, H 8 (Inventar) KStH 2008.<br />

Grundsätzlich ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken steuerbefreit gemäß § 4<br />

Nr. 12 Buchst. a UStG. Nicht befreit ist in<strong>des</strong>sen nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG die kurzfristige<br />

Vermietung auf Campingplätzen. Eine kurzfristige Vermietung liegt vor, wenn die tatsächliche<br />

Gebrauchsüberlassung nicht min<strong>des</strong>tens sechs Monate beträgt (Abschnitt 4.12.3 Abs. 2<br />

UStAE).<br />

Feinstaubplakettenverkauf<br />

Nach § 4 <strong>der</strong> 35. Verordnung zur Durchführung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>-Immissionsschutzgesetzes<br />

(35.BImSchV) vom 10.10.2006 (BGBl. I S. 2218), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch die Verordnung<br />

vom 05.12.2007 (BGBl. I S. 2793) sind die Kfz-Zulassungsstellen neben den zur Durchführung<br />

<strong>der</strong> Abgasuntersuchung berechtigten Stellen (Prüforganisationen wie TÜV, DEKRA<br />

sowie zugelassene Kfz-Werkstätten) Ausgabestellen für die Plaketten. Daneben kann das<br />

Land weitere Stellen zulassen.<br />

Eine <strong>der</strong> öffentlichen Hand eigentümlich und vorbehaltene Aufgabe – und damit ein hoheitliches<br />

Handeln <strong>der</strong> Zulassungsstellen – ist hierbei nicht gegeben, da die Dienstleistung <strong>der</strong> befugten<br />

Institutionen lediglich in <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Fahrzeugdokumente zur Feststellung <strong>der</strong> Berechtigung<br />

zum Führen einer und welcher Plakette, <strong>der</strong> Zuordnung auf das jeweilige Fahrzeug<br />

(Eintragung <strong>des</strong> Kfz-Kennzeichens) sowie in <strong>der</strong> Ausgabe <strong>der</strong> Plakette besteht.<br />

Forschungstätigkeit<br />

Bei <strong>der</strong> steuerlichen Beurteilung <strong>der</strong> staatlichen Hochschulen ist grundsätzlich zu ermitteln,<br />

ob und inwieweit diese hoheitlich tätig sind bzw. einen BgA unterhalten, § 1 Abs. 1 Nr. 6<br />

i.V.m. § 4 KStG.<br />

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