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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

sind. Damit sind in diesem Zusammenhang entstehende Vorsteuern abzugsfähig – auch soweit<br />

sie auf Kosten enfallen, die mit <strong>der</strong> Entsorgung sog. Fehlwürfe zusammenhängen.<br />

Eine Differenzierung ist allerdings hinsichtlich <strong>der</strong> sog. Papier-, Pappe-, Kartonagen (PPK)-<br />

Fraktionen vorzunehmen.<br />

Nur soweit Einwegverpackungen in die Papiertonnen gelangen, ist sog. DSD-Abfall anzunehmen.<br />

Sonstige in den Papiertonnen zu sammelnde Druckerzeugnisse (z.B. Zeitschriften<br />

o<strong>der</strong> Tageszeitungen) sind weiterhin als dem hoheitlichen Bereich zuzurechnen<strong>der</strong> Hausmüll<br />

zu beurteilen.<br />

Nach einer zwischen <strong>der</strong> DSD GmbH und den kommunalen Spitzenverbänden getroffenen<br />

Vereinbarung ist davon auszugehen, dass sich die gesamte Altpapierfraktion zu 75% aus<br />

Druckerzeugnissen (z.B. Zeitungen, Zeitschriften, Schreibpapier usw.) und zu 25% aus Einwegverpackungen<br />

aus Papier, Pappe und Karton zusammensetzt. Diese Vereinbarung ist nicht<br />

mehr aktuell. Bislang konnte zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und <strong>der</strong> DSD<br />

GmbH jedoch noch keine neue Vereinbarung getroffen werden, zumal mittlerweile auch<br />

Konkurrenzunternehmen zur DSD GmbH existieren. Es kann jedoch für Zwecke <strong>der</strong> <strong>Besteuerung</strong><br />

weiter von <strong>der</strong> bisherigen Aufteilung ausgegangen werden, sofern die Kommunen keinen<br />

an<strong>der</strong>en Maßstab nachweisen.<br />

Hinsichtlich eines begehrten Vorsteuerabzuges ist zu beachten, dass bezogen auf den Anteil<br />

<strong>der</strong> entsorgten Druckerzeugnisse (75%-Anteil) Vorsteuern nicht zum Abzug zugelassen werden<br />

können, weil etwaige mit Umsatzsteuer belastete Leistungen nicht an den unternehmerischen,<br />

son<strong>der</strong>n an den hoheitlichen Bereich <strong>der</strong> jPdöR erbracht werden.<br />

Mit Urteil vom 03.04.2012, BFH/NV 2012 S.1334, hat <strong>der</strong> BFH – an<strong>der</strong>s als die Vorinstanz<br />

(Urteil <strong>des</strong> FG Berlin Brandenburg vom 16.02.2011, EFG 2011 S. 1356) - die Verwaltungsmeinung<br />

(R 10 Abs. 6 Satz 6 und 7 KStR 2004) bestätigt und auch die entgeltliche Abfallberatung<br />

gem. § 6 <strong>der</strong> VerpackV als wirtschaftliche Tätigkeit beurteilt.<br />

Abgrenzung zum Versorgungsbetrieb<br />

Der BgA „Duales System“ ist kein Entsorgungsbetrieb, <strong>der</strong> im steuerlichen Sinne als „Versorgungsbetrieb“<br />

angesehen o<strong>der</strong> diesem gleichgestellt werden könnte, vgl. Urteil <strong>des</strong> FG<br />

Münster vom 16.03.2001, a.a.O., sowie BFH-Urteil vom 08.11.1989, BStBl II 1990 S. 242.<br />

Ein Entsorgungsbetrieb, <strong>der</strong> die Grundbedürfnisse <strong>der</strong> Bevölkerung nach einer ordnungsgemäßen<br />

Müllentsorgung befriedigt, ist nur dann anzunehmen, wenn er gegenüber <strong>der</strong> Bevölkerung<br />

nach außen hin als <strong>der</strong> eigentliche Leistungsanbieter auftritt und intern über die Organisationsgewalt<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Müllentsorgung verfügt. Die bloße Unterstützung eines privaten<br />

Entsorgungssystems (DSD) genügt nicht. Folglich können die Aufgaben, die Kommunen<br />

für die DSD GmbH wahrnehmen, nicht dem sog. Querverbund zugeordnet werden.<br />

Zusammenfassung<br />

Beseitigung von Abfällen jPdöR hoheitliche Tätigkeit<br />

Verwertung von Gewerbemüll jPdöR BgA<br />

Entsorgung von DSD-Müll jPdöR BgA<br />

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