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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

Abfälle „zur Beseitigung“<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Die Abfallentsorgungspflicht <strong>der</strong> jPdöR nach dem bis zum 31.05.2012 geltenden KrW/AbfG<br />

erstreckte sich auch auf die Beseitigung <strong>der</strong> Abfälle aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen. Die<br />

Tätigkeit musste daher grds. auch dem hoheitlichen Bereich zugerechnet werden.<br />

Allerdings konnten auch privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Entsorgung nach §§ 16,<br />

17 o<strong>der</strong> 18 KrW-/AbfG a.F. übertragen werden, vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG a.F.<br />

Nach den Grundsätzen <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 11.12.2009, BStBl I 2009 S. 1597, liegt<br />

eine <strong>der</strong> jPdöR vorbehaltene Tätigkeit dann nicht mehr vor, wenn die jPdöR die Aufgabe auch<br />

auf einen privaten Dritten übertragen kann. Demzufolge stellt auch die Beseitigung von Abfällen<br />

aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen durch öffentlich-rechtliche<br />

Entsorgungsträger eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, die unter den Voraussetzungen <strong>des</strong><br />

§ 4 KStG, R 6 Abs. 2-5 KStR 2004 einen BgA begründet.<br />

Durch die Neuregelungen <strong>des</strong> KrWG ab dem 01.06.2012 hat sich dies jedoch grundlegend<br />

geän<strong>der</strong>t.<br />

Nach § 20 Abs. 1 KrWG ist <strong>der</strong> öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger verpflichtet, Abfälle<br />

zur Beseitigung aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen zu beseitigen.<br />

Die jPdöR hat nicht mehr die Möglichkeit, diese ihr zugewiesene Aufgabe <strong>der</strong> Beseitigung<br />

von Abfällen aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen auf private Dritte zu übertragen. Folglich begründet<br />

dies nach den Grundsätzen <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 11.12.2009, BStBl. I 2009,<br />

1597 keinen BgA. Ein solcher würde nach I.1. Buchstabe b <strong>des</strong> vorgenannten BMF-<br />

Schreibens nur entstehen, wenn <strong>der</strong> Abfallbesitzer bei <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> jPdöR keinem<br />

Benutzungszwang unterliegen würde, was nach dem Wortlaut <strong>des</strong> § 17 Abs. 1 Satz 2<br />

KrWG jedoch <strong>der</strong> Fall ist. Denn soll <strong>der</strong> Abfall beseitigt werden, so muss <strong>der</strong> Abfallbesitzer<br />

diesen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen. Für die Aufgabe „Entsorgung<br />

von Abfall zur Beseitigung“ besteht insoweit ein Benutzungszwang und damit eine hoheitliche<br />

Tätigkeit..<br />

Abfälle zur Verwertung<br />

Die Verwertung von „Gewerbemüll“ ist den jPdöR durch das KrW-/AbfG a.F. und das<br />

KrWG n.F. nicht gesetzlich zugewiesen. Soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger<br />

freiwillig die Verwertung von Gewerbemüll übernehmen, ist in jedem Fall eine gewerbliche<br />

Tätigkeit anzunehmen.<br />

In <strong>der</strong> Praxis dürfte eine Unterscheidung, ob es sich bei <strong>der</strong> Entsorgung von Abfall aus an<strong>der</strong>en<br />

Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen um Beseitigung (= hoheitlich) o<strong>der</strong> Verwertung<br />

(= BgA) handelt, nur anhand <strong>der</strong> Umstände <strong>des</strong> Einzelfalls möglich sein. In <strong>der</strong> Regel<br />

dürfte davon auszugehen sein, dass <strong>der</strong> Abfallbesitzer sich vorrangig für eine Verwertung<br />

entscheidet, weil <strong>der</strong> Verwertungserlös <strong>des</strong> Entsorgers für den Reststoff zu geringeren Entsorgungsentgelten<br />

führt. Eine Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger<br />

zur Beseitigung erfolgt dann erst nachrangig. Weitere Indizien können sich aus den jeweils<br />

abgeschlossenen Entsorgungsvereinbarungen ergeben.<br />

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