Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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20.01.2015 Aufrufe

Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts 12 Erläuterungen zu einzelnen BgA Abfallentsorgung Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben gem. § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG die in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle aus privaten Haushaltungen zu verwerten oder zu beseitigen und aus anderen Herkunftsbereichen (z.B. Industrie- und Gewerbemüll) zu beseitigen, soweit nicht Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten übertragen worden sind. In NRW sind die Städte und Gemeinden für das Einsammeln und Befördern und die Kreise für die Endbeseitigung der Abfälle zuständig, vgl. § 5 Landesabfallgesetz. Abfälle aus privaten Haushalten Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind sowohl für die Verwertung als auch für die Beseitigung der Abfälle aus privaten Haushaltungen zuständig. Die Abfallverwertung und -entsorgung ist, soweit es sich um Abfälle aus privaten Haushaltungen handelt, grds. eine hoheitliche Tätigkeit, vgl. R 10 Abs. 6 Satz 1 KStR 2004 (Ausnahme: Abfälle, die unter die Verpackungsverordnung fallen, vgl. R 10 Abs. 6 Satz 6 KStR 2004). Das getrennte Einsammeln wieder verwertbarer Abfälle (z.B. in sog. Bio-Tonnen) und die entgeltliche Veräußerung dieser Abfälle oder der aus den Abfällen gewonnenen Stoffe oder Energie durch die entsorgungspflichtige Körperschaft sind steuerlich ebenfalls grds. als hoheitliche Tätigkeit anzusehen, vgl. R 10 Abs. 6 Satz 5 KStR 2004. Sie umfasst auch das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen und die dazu erforderlichen Maßnahmen. Deshalb ist die entgeltliche Abgabe der Abfälle selbst oder der aus den Abfällen gewonnenen Stoffe oder Energie steuerlich dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen und als hoheitliches Hilfsgeschäft anzusehen, vgl. R 10 Abs. 6 Satz 5 KStR 2004. Eine wirtschaftliche Tätigkeit, die unter den Voraussetzungen der R 6 Abs. 2-5 KStR 2004 zur Annahme eines BgA führt, liegt allerdings dann vor, wenn die veräußerten Stoffe nicht überwiegend aus Abfällen gewonnen werden oder die veräußerte Energie nicht überwiegend aus diesen gewonnen wird, vgl. R 10 Abs. 6 Satz 3 KStR 2004. Hinweis: Beachte nachstehende Erläuterungen zu Abfällen, die unter die Verpackungsverordnung fallen, sog. DSD – und/oder Wertstoffe-Müll. Abfälle aus Industrie- bzw. Gewerbebetrieben Bei den industriellen bzw. gewerblichen Abfällen ist zwischen Abfällen „zur Beseitigung“ und Abfällen „zur Verwertung“ zu unterscheiden. - 70 -

Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Abfälle „zur Beseitigung“ Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts Die Abfallentsorgungspflicht der jPdöR nach dem bis zum 31.05.2012 geltenden KrW/AbfG erstreckte sich auch auf die Beseitigung der Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen. Die Tätigkeit musste daher grds. auch dem hoheitlichen Bereich zugerechnet werden. Allerdings konnten auch privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Entsorgung nach §§ 16, 17 oder 18 KrW-/AbfG a.F. übertragen werden, vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG a.F. Nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 11.12.2009, BStBl I 2009 S. 1597, liegt eine der jPdöR vorbehaltene Tätigkeit dann nicht mehr vor, wenn die jPdöR die Aufgabe auch auf einen privaten Dritten übertragen kann. Demzufolge stellt auch die Beseitigung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, die unter den Voraussetzungen des § 4 KStG, R 6 Abs. 2-5 KStR 2004 einen BgA begründet. Durch die Neuregelungen des KrWG ab dem 01.06.2012 hat sich dies jedoch grundlegend geändert. Nach § 20 Abs. 1 KrWG ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger verpflichtet, Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen zu beseitigen. Die jPdöR hat nicht mehr die Möglichkeit, diese ihr zugewiesene Aufgabe der Beseitigung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen auf private Dritte zu übertragen. Folglich begründet dies nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 11.12.2009, BStBl. I 2009, 1597 keinen BgA. Ein solcher würde nach I.1. Buchstabe b des vorgenannten BMF- Schreibens nur entstehen, wenn der Abfallbesitzer bei der Inanspruchnahme der jPdöR keinem Benutzungszwang unterliegen würde, was nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG jedoch der Fall ist. Denn soll der Abfall beseitigt werden, so muss der Abfallbesitzer diesen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen. Für die Aufgabe „Entsorgung von Abfall zur Beseitigung“ besteht insoweit ein Benutzungszwang und damit eine hoheitliche Tätigkeit.. Abfälle zur Verwertung Die Verwertung von „Gewerbemüll“ ist den jPdöR durch das KrW-/AbfG a.F. und das KrWG n.F. nicht gesetzlich zugewiesen. Soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger freiwillig die Verwertung von Gewerbemüll übernehmen, ist in jedem Fall eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen. In der Praxis dürfte eine Unterscheidung, ob es sich bei der Entsorgung von Abfall aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen um Beseitigung (= hoheitlich) oder Verwertung (= BgA) handelt, nur anhand der Umstände des Einzelfalls möglich sein. In der Regel dürfte davon auszugehen sein, dass der Abfallbesitzer sich vorrangig für eine Verwertung entscheidet, weil der Verwertungserlös des Entsorgers für den Reststoff zu geringeren Entsorgungsentgelten führt. Eine Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Beseitigung erfolgt dann erst nachrangig. Weitere Indizien können sich aus den jeweils abgeschlossenen Entsorgungsvereinbarungen ergeben. - 71 -

Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

12 Erläuterungen zu einzelnen BgA<br />

Abfallentsorgung<br />

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben gem. § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG die in ihrem<br />

Gebiet angefallenen Abfälle<br />

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aus privaten Haushaltungen zu verwerten o<strong>der</strong> zu beseitigen und<br />

aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen (z.B. Industrie- und Gewerbemüll) zu beseitigen, soweit<br />

nicht Dritten o<strong>der</strong> privaten Entsorgungsträgern Pflichten übertragen worden sind.<br />

In NRW sind die Städte und Gemeinden für das Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n und die Kreise<br />

für die Endbeseitigung <strong>der</strong> Abfälle zuständig, vgl. § 5 Lan<strong>des</strong>abfallgesetz.<br />

Abfälle aus privaten Haushalten<br />

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind sowohl für die Verwertung als auch für die<br />

Beseitigung <strong>der</strong> Abfälle aus privaten Haushaltungen zuständig.<br />

Die Abfallverwertung und -entsorgung ist, soweit es sich um Abfälle aus privaten Haushaltungen<br />

handelt, grds. eine hoheitliche Tätigkeit, vgl. R 10 Abs. 6 Satz 1 KStR 2004 (Ausnahme:<br />

Abfälle, die unter die Verpackungsverordnung fallen, vgl. R 10 Abs. 6 Satz 6 KStR<br />

2004).<br />

Das getrennte Einsammeln wie<strong>der</strong> verwertbarer Abfälle (z.B. in sog. Bio-Tonnen) und die<br />

entgeltliche Veräußerung dieser Abfälle o<strong>der</strong> <strong>der</strong> aus den Abfällen gewonnenen Stoffe o<strong>der</strong><br />

Energie durch die entsorgungspflichtige Körperschaft sind steuerlich ebenfalls grds. als hoheitliche<br />

Tätigkeit anzusehen, vgl. R 10 Abs. 6 Satz 5 KStR 2004. Sie umfasst auch das Gewinnen<br />

von Stoffen o<strong>der</strong> Energie aus Abfällen und die dazu erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen. Deshalb<br />

ist die entgeltliche Abgabe <strong>der</strong> Abfälle selbst o<strong>der</strong> <strong>der</strong> aus den Abfällen gewonnenen<br />

Stoffe o<strong>der</strong> Energie steuerlich dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen und als hoheitliches<br />

Hilfsgeschäft anzusehen, vgl. R 10 Abs. 6 Satz 5 KStR 2004. Eine wirtschaftliche Tätigkeit,<br />

die unter den Voraussetzungen <strong>der</strong> R 6 Abs. 2-5 KStR 2004 zur Annahme eines BgA führt,<br />

liegt allerdings dann vor, wenn die veräußerten Stoffe nicht überwiegend aus Abfällen gewonnen<br />

werden o<strong>der</strong> die veräußerte Energie nicht überwiegend aus diesen gewonnen wird,<br />

vgl. R 10 Abs. 6 Satz 3 KStR 2004.<br />

Hinweis:<br />

Beachte nachstehende Erläuterungen zu Abfällen, die unter die Verpackungsverordnung fallen,<br />

sog. DSD – und/o<strong>der</strong> Wertstoffe-Müll.<br />

Abfälle aus Industrie- bzw. Gewerbebetrieben<br />

Bei den industriellen bzw. gewerblichen Abfällen ist zwischen Abfällen „zur Beseitigung“<br />

und Abfällen „zur Verwertung“ zu unterscheiden.<br />

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