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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Beispiel:<br />

Der Haushaltsplan 2011 enthält:<br />

den Haushaltsansatz für 2011<br />

den Haushaltsansatz für 2010<br />

das Rechnungsergebnis für 2009<br />

10.2.1 Kommunale Unternehmen und kommunaler Haushalt<br />

Soweit wirtschaftliche Unternehmen organisatorisch selbständig sind, finden ihre Aktivitäten<br />

im Haushaltsplan nur in Form von Zahlungen zwischen Unternehmen und Gemeinde, z.B.<br />

Gewinnabführungen o<strong>der</strong> Verlustabdeckungen (bedeutsam für die ab 2001 erweiterte beschränkte<br />

Körperschaft- und Kapitalertragsteuerpflicht, siehe Kapitalertragsteuer nach<br />

§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG – Tz. 22) ihren Nie<strong>der</strong>schlag. Allerdings enthält <strong>der</strong><br />

Haushaltsplan nicht die Wirtschaftspläne aller kommunalen Unternehmen bzw. <strong>der</strong> Unternehmen,<br />

an denen die Gemeinde beteiligt ist. So fehlen in <strong>der</strong> Regel die Wirtschaftspläne <strong>der</strong><br />

Unternehmen, an denen die Gemeinde nur eine Min<strong>der</strong>heitsbeteiligung hält. Hier bieten die<br />

Beteiligungsberichte, die inzwischen alle Gemeinden vorhalten dürften, einen umfassen<strong>der</strong>en<br />

Überblick.<br />

Darüber hinaus werden viele wirtschaftliche Betätigungen in <strong>der</strong> ursprünglichen Organisationsform,<br />

dem Regiebetrieb wahrgenommen. In diesem Fall wird die wirtschaftliche Betätigung<br />

innerhalb <strong>der</strong> Kommunalverwaltung wahrgenommen, eine eigenständige Organisationsform<br />

wird nicht geschaffen. Einnahmen und Ausgaben werden im Haushaltsplan aufgeführt.<br />

Als Beispiele können ein im „Einzelplan 5 = Sport“ betreutes Freibad bzw. die im<br />

„Einzelplan 7 = Öffentliche Einrichtung“ geführten Marktveranstaltungen genannt werden.<br />

Solche Regiebetriebe werden im Steuerverfahren als BgA bezeichnet und als selbständige<br />

Steuersubjekte geführt. Sofern die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 KStG<br />

erfüllt sind, unterliegen ihre Einnahmen <strong>der</strong> Umsatzsteuer (§ 2 Abs. 3 UStG) und erzielte<br />

Gewinne <strong>der</strong> Körperschaftsteuer.<br />

10.2.2 Kameralistik<br />

Bisher folgte das kommunale Rechnungswesen dem kameralistischen Prinzip. D.h. es basierte<br />

auf tatsächlichen Zahlungen. Damit unterschied sich die Kameralistik ganz wesentlich von<br />

<strong>der</strong> kaufmännischen Buchführung; in <strong>der</strong> Kameralistik gab es keine betriebswirtschaftliche<br />

Ermittlung von Aufwand und Ertrag; daher wurden, abgesehen von bestimmten Einrichtungen,<br />

Abschreibungen nicht veranschlagt. Ebenso fehlte es an einem <strong>der</strong> Bilanz vergleichbaren<br />

Vermögensnachweis. Das kommunale Haushaltsrecht wies vermögenswirksame Zahlungen<br />

dem Vermögenshaushaltsplan und nicht vermögenswirksame Zahlungen dem Verwaltungshaushaltsplan<br />

zu.<br />

Vermögenswirksame Zahlungen sind Zahlungen, die aus dem Erwerb und <strong>der</strong> Liquidierung<br />

von Vermögensgegenständen sowie aus Verschuldung resultieren.<br />

Als nicht vermögenswirksame Zahlungen werden Zahlungen eingestuft, die aus Verbrauchsausgaben<br />

resultieren, z. B.: Ausgaben, die für den eigenen laufenden Betrieb o<strong>der</strong> für endgültige,<br />

verlorene Zuweisungen an Dritte bestimmt sind.<br />

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