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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

9.13.2 Privatunternehmerische Tätigkeit<br />

Von einer privatunternehmerischen Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn eine jPdöR für eine<br />

an<strong>der</strong>e jPdöR tätig wird und dabei Leistungen erbringt, die nicht in „Ausübung öffentlicher<br />

Gewalt“ erfolgen. Übernimmt z.B. die städtische Hochbauverwaltung gegenüber einem steuerpflichtigen<br />

BgA einer an<strong>der</strong>en jPdöR die Planung und Überwachung <strong>der</strong> Ausführung von<br />

Sanierungsarbeiten, so handelt es sich bei diesen Leistungen um eine wirtschaftliche Tätigkeit,<br />

die unter den Voraussetzungen <strong>des</strong> R 6 KStR 2004 einen BgA begründet.<br />

Leistungen, die ausschließlich innerhalb <strong>der</strong> jeweiligen jPdöR erbracht werden begründen<br />

keinen BgA, vgl. „Selbstversorgungsbetriebe“, vgl. Tz. 8.6.<br />

9.14 US-Leasinggeschäfte (US-Cross-Bor<strong>der</strong>-Leasing)<br />

Die Ausführungen zum US-Cross-Bor<strong>der</strong>-Leasing befinden sich letztmalig in <strong>der</strong> sechsten<br />

Auflage <strong>der</strong> Arbeitshilfe (Stand 01.08.2009).<br />

9.15 Verkehrsbetrieb<br />

Verkehrsbetriebe i.S.v. H 7 (Nicht gleichartige Betriebe gewerblicher Art) KStH 2008 sind<br />

Unternehmen, die sich im Eigentum <strong>der</strong> öffentlichen Hand befinden. Die Betätigung erfolgt<br />

unter <strong>der</strong> Auflage <strong>der</strong> Betriebspflicht, <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungspflicht und <strong>des</strong> Tarifzwangs. Diese<br />

Voraussetzungen sind beim Betrieb von öffentlichen Eisenbahnen, beim Straßenbahn- und<br />

Omnibusverkehr und beim Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen als erfüllt anzusehen. Als Verkehrsbetriebe<br />

sind auch Verbundgesellschaften anzusehen, die im Wege <strong>der</strong> Geschäftsbesorgung<br />

für ihre Gesellschafter (Verbundverkehrsunternehmen) aus Rationalisierungsgründen<br />

zentrale Aufgaben, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Verkehrsplanung und <strong>der</strong> Tarifgestaltung wahrnehmen.<br />

Auch wenn die Verbundgesellschaft selbst nicht unmittelbar <strong>Personen</strong> o<strong>der</strong> Güter beför<strong>der</strong>t,<br />

nimmt sie ausschließlich Aufgaben von Verkehrsbetrieben wahr, vgl. Erlasse <strong>der</strong> obersten<br />

Finanzbehörden <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> vom 20.04.1993, BStBl I 1993 S. 401.<br />

9.16 Zweckverband<br />

Der Zweckverband ist eine Körperschaft <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong> mit eigener <strong>Rechts</strong>persönlichkeit.<br />

Ein solcher wird häufig als Zusammenschluss mehrerer Gebietskörperschaften zur<br />

Führung gemeinsamer wirtschaftlicher Unternehmen gegründet. So sind Zweckverbände für<br />

die Wasserversorgung o<strong>der</strong> die Abfallbeseitigung anzutreffen.<br />

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