Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts Durch das JStG 2009 (BGBl. I 2008 S. 2794) wurde der steuerliche Querverbund als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung nunmehr gesetzlich festgeschrieben (vgl. Tz. 14 und 15). 9.13 Tätigkeiten zwischen jPdöR 9.13.1 Amtshilfe/Beistandsleistungen Amtshilfe bzw. Beistandsleistungen sind dann gegeben, wenn eine jPdöR für eine andere jPdöR tätig wird, für sie also Aufgaben in “Ausübung öffentlicher Gewalt" erfüllt. Eine ihrem Charakter nach privatunternehmerische Tätigkeit wird allerdings nicht dadurch zur Ausübung öffentlicher Gewalt, dass diese Tätigkeit als Amtshilfe einer anderen Behörde ausgeübt wird (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.1990, BStBl II 1990 S. 866, zu Blutalkoholuntersuchungen). Eine ihrem Charakter nach hoheitliche Tätigkeit bleibt auch dann hoheitlich, wenn sie im Wege der Amtshilfe für eine andere jPdöR erledigt wird. Besorgt z.B. eine jPdöR für eine andere jPdöR die Abwasserbeseitigung, so steht bereits der hoheitliche Charakter der Abwasserbeseitigung der Annahme eines BgA entgegen. Soweit eine jPdöR im Wege der Amtshilfe bzw. im Rahmen von Beistandsleistungen ihrem Charakter nach nicht hoheitliche Tätigkeiten ausführt (z.B. Büroarbeiten, Datenverarbeitung etc.), die final dem hoheitlichen Bereich einer anderen jPdöR dienen, so begründet diese Hilfstätigkeit bei der ausführenden jPdöR keinen BgA. Andererseits bedeutet dies, dass mit Hilfstätigkeiten, die ihrem Charakter nach nicht hoheitliche Tätigkeiten darstellen und die final einem BgA bzw. dem vermögensverwaltenden Bereich einer anderen jPdöR dienen, bei der ausführenden jPdöR ein BgA begründet wird. Der Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages hat die Bundesregierung aufgefordert, bei nicht hoheitlichen Tätigkeiten einer jPdöR, die final dem hoheitlichen Bereich einer anderen jPdöR dienen, auf die Annahme eines BgA hinzuwirken. Bis zu einer anders lautenden Entscheidung ist hinsichtlich der Hilfstätigkeiten, die ihrem Charakter nach nicht hoheitliche Tätigkeiten darstellen und die final dem hoheitlichen Bereich einer anderen jPdöR dienen, an der für die öffentliche Hand günstigeren Lösung festzuhalten und zunächst kein BgA anzunehmen. Mit Urteil vom 10.11.2011, V R 41/10, BFH/NV 2012 S. 670, hat der BFH für Zwecke der Umsatzsteuer entschieden, dass entgeltlich zwischen jPdöR erbrachte Beistandsleistungen steuerbar und bei Fehlen besonderer Befreiungstatbestände steuerpflichtig seien. Das Urteil widerspricht der derzeitigen Verwaltungsauffassung (vgl. dazu auch Tz. 26.1) und wurde daher bislang noch nicht im BStBl veröffentlicht. Im Übrigen erlaubt das Urteil keine Rückschlüsse auf die ertragsteuerliche Beurteilung von Beistandsleistungen. - 48 -

Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts 9.13.2 Privatunternehmerische Tätigkeit Von einer privatunternehmerischen Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn eine jPdöR für eine andere jPdöR tätig wird und dabei Leistungen erbringt, die nicht in „Ausübung öffentlicher Gewalt“ erfolgen. Übernimmt z.B. die städtische Hochbauverwaltung gegenüber einem steuerpflichtigen BgA einer anderen jPdöR die Planung und Überwachung der Ausführung von Sanierungsarbeiten, so handelt es sich bei diesen Leistungen um eine wirtschaftliche Tätigkeit, die unter den Voraussetzungen des R 6 KStR 2004 einen BgA begründet. Leistungen, die ausschließlich innerhalb der jeweiligen jPdöR erbracht werden begründen keinen BgA, vgl. „Selbstversorgungsbetriebe“, vgl. Tz. 8.6. 9.14 US-Leasinggeschäfte (US-Cross-Border-Leasing) Die Ausführungen zum US-Cross-Border-Leasing befinden sich letztmalig in der sechsten Auflage der Arbeitshilfe (Stand 01.08.2009). 9.15 Verkehrsbetrieb Verkehrsbetriebe i.S.v. H 7 (Nicht gleichartige Betriebe gewerblicher Art) KStH 2008 sind Unternehmen, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden. Die Betätigung erfolgt unter der Auflage der Betriebspflicht, der Beförderungspflicht und des Tarifzwangs. Diese Voraussetzungen sind beim Betrieb von öffentlichen Eisenbahnen, beim Straßenbahn- und Omnibusverkehr und beim Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen als erfüllt anzusehen. Als Verkehrsbetriebe sind auch Verbundgesellschaften anzusehen, die im Wege der Geschäftsbesorgung für ihre Gesellschafter (Verbundverkehrsunternehmen) aus Rationalisierungsgründen zentrale Aufgaben, insbesondere der Verkehrsplanung und der Tarifgestaltung wahrnehmen. Auch wenn die Verbundgesellschaft selbst nicht unmittelbar Personen oder Güter befördert, nimmt sie ausschließlich Aufgaben von Verkehrsbetrieben wahr, vgl. Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20.04.1993, BStBl I 1993 S. 401. 9.16 Zweckverband Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ein solcher wird häufig als Zusammenschluss mehrerer Gebietskörperschaften zur Führung gemeinsamer wirtschaftlicher Unternehmen gegründet. So sind Zweckverbände für die Wasserversorgung oder die Abfallbeseitigung anzutreffen. - 49 -

Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Durch das JStG 2009 (BGBl. I 2008 S. 2794) wurde <strong>der</strong> steuerliche Querverbund als Reaktion<br />

auf die BFH-<strong>Rechts</strong>prechung nunmehr gesetzlich festgeschrieben (vgl. Tz. 14 und 15).<br />

9.13 Tätigkeiten zwischen jPdöR<br />

9.13.1 Amtshilfe/Beistandsleistungen<br />

Amtshilfe bzw. Beistandsleistungen sind dann gegeben, wenn eine jPdöR für eine an<strong>der</strong>e<br />

jPdöR tätig wird, für sie also Aufgaben in “Ausübung öffentlicher Gewalt" erfüllt. Eine<br />

ihrem Charakter nach privatunternehmerische Tätigkeit wird allerdings nicht dadurch zur<br />

Ausübung öffentlicher Gewalt, dass diese Tätigkeit als Amtshilfe einer an<strong>der</strong>en Behörde ausgeübt<br />

wird (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.1990, BStBl II 1990 S. 866, zu Blutalkoholuntersuchungen).<br />

Eine ihrem Charakter nach hoheitliche Tätigkeit bleibt auch dann hoheitlich, wenn sie im<br />

Wege <strong>der</strong> Amtshilfe für eine an<strong>der</strong>e jPdöR erledigt wird. Besorgt z.B. eine jPdöR für eine<br />

an<strong>der</strong>e jPdöR die Abwasserbeseitigung, so steht bereits <strong>der</strong> hoheitliche Charakter <strong>der</strong> Abwasserbeseitigung<br />

<strong>der</strong> Annahme eines BgA entgegen.<br />

Soweit eine jPdöR im Wege <strong>der</strong> Amtshilfe bzw. im Rahmen von Beistandsleistungen ihrem<br />

Charakter nach nicht hoheitliche Tätigkeiten ausführt (z.B. Büroarbeiten, Datenverarbeitung<br />

etc.), die final dem hoheitlichen Bereich einer an<strong>der</strong>en jPdöR dienen, so begründet diese<br />

Hilfstätigkeit bei <strong>der</strong> ausführenden jPdöR keinen BgA.<br />

An<strong>der</strong>erseits bedeutet dies, dass mit Hilfstätigkeiten, die ihrem Charakter nach nicht hoheitliche<br />

Tätigkeiten darstellen und die final einem BgA bzw. dem vermögensverwaltenden Bereich<br />

einer an<strong>der</strong>en jPdöR dienen, bei <strong>der</strong> ausführenden jPdöR ein BgA begründet wird.<br />

Der Rechnungsprüfungsausschuss <strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages hat die Bun<strong>des</strong>regierung aufgefor<strong>der</strong>t,<br />

bei nicht hoheitlichen Tätigkeiten einer jPdöR, die final dem hoheitlichen Bereich<br />

einer an<strong>der</strong>en jPdöR dienen, auf die Annahme eines BgA hinzuwirken.<br />

Bis zu einer an<strong>der</strong>s lautenden Entscheidung ist hinsichtlich <strong>der</strong> Hilfstätigkeiten, die ihrem<br />

Charakter nach nicht hoheitliche Tätigkeiten darstellen und die final dem hoheitlichen Bereich<br />

einer an<strong>der</strong>en jPdöR dienen, an <strong>der</strong> für die öffentliche Hand günstigeren Lösung festzuhalten<br />

und zunächst kein BgA anzunehmen.<br />

Mit Urteil vom 10.11.2011, V R 41/10, BFH/NV 2012 S. 670, hat <strong>der</strong> BFH für Zwecke <strong>der</strong><br />

Umsatzsteuer entschieden, dass entgeltlich zwischen jPdöR erbrachte Beistandsleistungen<br />

steuerbar und bei Fehlen beson<strong>der</strong>er Befreiungstatbestände steuerpflichtig seien. Das Urteil<br />

wi<strong>der</strong>spricht <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Verwaltungsauffassung (vgl. dazu auch Tz. 26.1) und wurde daher<br />

bislang noch nicht im BStBl veröffentlicht. Im Übrigen erlaubt das Urteil keine Rückschlüsse<br />

auf die ertragsteuerliche Beurteilung von Beistandsleistungen.<br />

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