Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts 9.10 Landesbetriebe/Sondervermögen Im Zuge der Modernisierung der Landesverwaltung ist ein Prozess zur Umwandlung von Behörden in Landesbetriebe in Gang gesetzt worden. Darüber hinaus wurde ein Sondervermögen Bau- und Liegenschaftsbetrieb (BLB) gegründet. Zum 01.01.2001 wurden neben dem Landesbetrieb Straßenbau NRW das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW, das Landesvermessungsamt NRW, der Geologische Dienst NRW und der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen als Landesbetriebe errichtet. Zum 01.01.2005 wurde der Landesbetrieb Wald und Holz NRW gegründet. Im Zuge einer Verwaltungsreform in NRW wurde das Landesvermessungsamt am 01.01.2008 organisatorisch in die Bezirksregierung Köln als Abteilung 7 – Geobasis NRW eingegliedert. Am 01.01.2009 wurde das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW mit den gemeinsamen Gebietsrechenzentren (GGRZ) Hagen, Köln und Münster zusammengelegt und nennt sich seit dem Landesbetrieb Information und Technik NRW. Landesbetriebe sind rechtlich unselbständige, organisatorisch abgesonderte Teile der Landesverwaltung, deren Tätigkeit erwerbswirtschaftlich oder zumindest auf Kostendeckung ausgerichtet ist. Sie können auch hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, § 14 a Landesorganisationsgesetz (LOG). Landesbetriebe haben grds. einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der dem Haushaltsplan des Landes als Anlage beizufügen ist, § 26 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung (LHO). Sondervermögen haben, im Gegensatz zu den Landesbetrieben, lediglich Übersichten über ihre Einnahmen und Ausgaben dem Haushaltsplan beizufügen, § 26 Abs. 2 LHO. Landesbetriebe sind mit den kommunalen Eigenbetrieben und Sondervermögen mit den kommunalen Regiebetrieben vergleichbar. Die Steuerpflicht für Landesbetriebe bzw. Sondervermögen greift nur, wenn sie nicht überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen, § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG. Neben den oben genannten Landesbetrieben existiert eine Vielzahl weiterer Landesbetriebe. Der Landesbetrieb stellt eine besondere Organisationsform in der öffentlichen Verwaltung dar. Er ist charakterisiert durch die Erfüllung folgender Kriterien: Er bietet öffentliche Dienstleistungen an, für die es einen Markt gibt. Er ist erwerbswirtschaftlich ausgerichtet oder strebt zumindest Kostendeckung an. Er wird betriebswirtschaftlich geführt (Basis: kaufmännische Buchführung, Kosten- und Leistungsrechnung). Es wird ein Wirtschaftsplan erstellt. Er kann hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Er kann in Konkurrenz zu privaten Unternehmen treten. 9.11 Mehrmütterorganschaft Da die Wirkungen der Mehrmütterorganschaft ab dem VZ 2003 entfallen sind, befinden sich Ausführungen dazu letztmalig in der 4. Auflage der Arbeitshilfe. - 46 -

Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts 9.12 Querverbund Die jPdöR erfüllen mit ihren Einrichtungen neben den rein hoheitlichen Aufgaben, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind (z.B. Abfall- und Abwasserbeseitigung) auch Aufgaben, die der öffentlichen Daseinsvorsorge dienen (z.B. Betriebe zur Versorgung der Bevölkerung mit Gas, Wasser, Strom und Wärme oder Betriebe, die dem öffentlichen Verkehr dienen). Soweit Betriebe Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge erfüllen, dienen sie zwar öffentlichen Zwecken; sie gehören jedoch nicht mehr zur hoheitlichen Tätigkeit, sondern sind der fiskalischen Verwaltung zuzurechnen und unterliegen mit ihren Gewinnen der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Diesen Betrieben hat der Gesetzgeber durch Schaffung eines Ausnahmetatbestandes einen erheblichen steuerlichen Vorteil eingeräumt, dessen Bedeutung durch Einführung des Halbeinkünfteverfahrens zwar geringer, aber nicht unerheblich geworden ist. So ist es den Verkehrs-, Versorgungs-, Hafen- und Flughafenbetrieben gestattet, eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten vorzunehmen, um dadurch eine Reduzierung der körperschaftund gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage zu erreichen. Dieser Vorteil wird auch als steuerliche Quersubventionierung bezeichnet. Als Querverbundunternehmen werden also Unternehmen bezeichnet, die Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge betreiben und deren Ergebnisse steuerlich verrechnet werden können. Typisch für eine steuerliche Quersubventionierung ist der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV). Folgende Querverbundregelungen sind möglich: direkter Querverbund: Verlust und Gewinn bringende Tätigkeiten werden in einem Steuersubjekt zusammengefasst. indirekter Querverbund: Verlust und Gewinn bringende Tätigkeiten werden in verschiedenen Steuersubjekten zusammengefasst (Holding, Organschaft). Der steuerliche Querverbund ist immer wieder Gegenstand von Diskussionen in der Fachliteratur. Insbesondere wird vorgetragen, der steuerliche Querverbund benachteilige private Unternehmer. Deutlich wird diese Diskussion im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs. So seien private Busunternehmen nicht in der Lage, die gleiche Verkehrsversorgungsleistung zu den gleichen Konditionen zu erbringen wie öffentliche Verkehrsunternehmen, weil private Unternehmen nicht die gleichen Verlustverrechnungsmöglichkeiten wie die jPdöR nutzen können. Insoweit bestehe keine Wettbewerbsneutralität. Mit Urteil vom 22.08.2007, BStBl II 2007 S. 961, hat der BFH seine Segeljacht- Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 04.12.1996, I R 54/95) fortgeführt und entschieden, dass mangels außerbetrieblicher Sphäre einer Kapitalgesellschaft die Übernahme einer dauerdefizitären Tätigkeit durch eine Eigengesellschaft einer jPdöR ohne Verlustausgleich durch die Gesellschafterin zu einer vGA führt. Da bei uneingeschränkter Anwendung des BFH- Urteils ein steuerlich wirksamer Querverbund durch die Annahme einer vGA in Höhe der Verluste aus einer dauerdefizitären Tätigkeit ausgeschlossen gewesen wäre, hatte die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 07.12.2007, BStBl I 2007 S. 905, die Anwendung der Urteilsgrundsätze im Hinblick auf eine zukünftige gesetzliche Regelung eingeschränkt, um den „Status quo“ beim steuerlichen Querverbund zu erhalten (vgl. im Einzelnen Tz. 15.1 und Verfügung der OFDen Rheinland und Münster vom 21.08.2008 – S 2742 – 1013 – St 134 (Rhld) und S 2742 – 196 – St 13 – 33 (MS). - 47 -

Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

9.12 Querverbund<br />

Die jPdöR erfüllen mit ihren Einrichtungen neben den rein hoheitlichen Aufgaben, zu denen<br />

sie gesetzlich verpflichtet sind (z.B. Abfall- und Abwasserbeseitigung) auch Aufgaben, die<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Daseinsvorsorge dienen (z.B. Betriebe zur Versorgung <strong>der</strong> Bevölkerung mit<br />

Gas, Wasser, Strom und Wärme o<strong>der</strong> Betriebe, die dem öffentlichen Verkehr dienen). Soweit<br />

Betriebe Aufgaben <strong>der</strong> öffentlichen Daseinsvorsorge erfüllen, dienen sie zwar öffentlichen<br />

Zwecken; sie gehören jedoch nicht mehr zur hoheitlichen Tätigkeit, son<strong>der</strong>n sind <strong>der</strong> fiskalischen<br />

Verwaltung zuzurechnen und unterliegen mit ihren Gewinnen <strong>der</strong> Körperschaft- und<br />

Gewerbesteuer. Diesen Betrieben hat <strong>der</strong> Gesetzgeber durch Schaffung eines Ausnahmetatbestan<strong>des</strong><br />

einen erheblichen steuerlichen Vorteil eingeräumt, <strong>des</strong>sen Bedeutung durch Einführung<br />

<strong>des</strong> Halbeinkünfteverfahrens zwar geringer, aber nicht unerheblich geworden ist. So ist<br />

es den Verkehrs-, Versorgungs-, Hafen- und Flughafenbetrieben gestattet, eine Verrechnung<br />

von Gewinnen und Verlusten vorzunehmen, um dadurch eine Reduzierung <strong>der</strong> körperschaftund<br />

gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage zu erreichen. Dieser Vorteil wird auch als<br />

steuerliche Quersubventionierung bezeichnet. Als Querverbundunternehmen werden also Unternehmen<br />

bezeichnet, die Aufgaben <strong>der</strong> öffentlichen Daseinsvorsorge betreiben und <strong>der</strong>en<br />

Ergebnisse steuerlich verrechnet werden können. Typisch für eine steuerliche Quersubventionierung<br />

ist <strong>der</strong> öffentliche <strong>Personen</strong>nahverkehr (ÖPNV).<br />

Folgende Querverbundregelungen sind möglich:<br />

direkter Querverbund:<br />

Verlust und Gewinn bringende Tätigkeiten werden in einem Steuersubjekt<br />

zusammengefasst.<br />

indirekter Querverbund: Verlust und Gewinn bringende Tätigkeiten werden in verschiedenen<br />

Steuersubjekten zusammengefasst (Holding, Organschaft).<br />

Der steuerliche Querverbund ist immer wie<strong>der</strong> Gegenstand von Diskussionen in <strong>der</strong> Fachliteratur.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e wird vorgetragen, <strong>der</strong> steuerliche Querverbund benachteilige private Unternehmer.<br />

Deutlich wird diese Diskussion im Bereich <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Personen</strong>nahverkehrs.<br />

So seien private Busunternehmen nicht in <strong>der</strong> Lage, die gleiche Verkehrsversorgungsleistung<br />

zu den gleichen Konditionen zu erbringen wie öffentliche Verkehrsunternehmen, weil private<br />

Unternehmen nicht die gleichen Verlustverrechnungsmöglichkeiten wie die jPdöR nutzen<br />

können. Insoweit bestehe keine Wettbewerbsneutralität.<br />

Mit Urteil vom 22.08.2007, BStBl II 2007 S. 961, hat <strong>der</strong> BFH seine Segeljacht-<br />

<strong>Rechts</strong>prechung (vgl. BFH-Urteil vom 04.12.1996, I R 54/95) fortgeführt und entschieden,<br />

dass mangels außerbetrieblicher Sphäre einer Kapitalgesellschaft die Übernahme einer dauerdefizitären<br />

Tätigkeit durch eine Eigengesellschaft einer jPdöR ohne Verlustausgleich durch<br />

die Gesellschafterin zu einer vGA führt. Da bei uneingeschränkter Anwendung <strong>des</strong> BFH-<br />

Urteils ein steuerlich wirksamer Querverbund durch die Annahme einer vGA in Höhe <strong>der</strong><br />

Verluste aus einer dauerdefizitären Tätigkeit ausgeschlossen gewesen wäre, hatte die Finanzverwaltung<br />

mit BMF-Schreiben vom 07.12.2007, BStBl I 2007 S. 905, die Anwendung <strong>der</strong><br />

Urteilsgrundsätze im Hinblick auf eine zukünftige gesetzliche Regelung eingeschränkt, um<br />

den „Status quo“ beim steuerlichen Querverbund zu erhalten (vgl. im Einzelnen Tz. 15.1 und<br />

Verfügung <strong>der</strong> OFDen Rheinland und Münster vom 21.08.2008 – S 2742 – 1013 – St 134<br />

(Rhld) und S 2742 – 196 – St 13 – 33 (MS).<br />

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