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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

9.8 Hilfsgeschäfte<br />

Die Einnahmen aus <strong>der</strong> Veräußerung von materiellen o<strong>der</strong> immateriellen Wirtschaftsgütern<br />

aus dem hoheitlichen Bereich einer jPdöR werden, unabhängig davon, ob diese verbraucht<br />

o<strong>der</strong> nicht verbraucht sind, vollständig dem nicht steuerpflichtigen hoheitlichen Bereich zugeordnet,<br />

R 9 Abs. 2 KStR 2004.<br />

Auch <strong>der</strong> Ankauf und die Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen vor Ablauf <strong>der</strong> wirtschaftlichen<br />

Nutzungsdauer ist <strong>der</strong> nicht steuerpflichtigen hoheitlichen Tätigkeit zuzuordnen. Die<br />

Anzahl <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Beschaffungsstelle vorgenommenen An- und Verkäufe ist dabei unbeachtlich.<br />

9.9 Konzessionsabgaben<br />

Nach <strong>der</strong> Legaldefinition <strong>des</strong> § 1 Abs. 2 Konzessionsabgabeverordnung (KAV) sind Konzessionsabgaben<br />

die Gegenleistung <strong>des</strong> Versorgungsunternehmens für die Übertragung <strong>des</strong> ausschließlichen<br />

<strong>Rechts</strong> zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet<br />

sowie die zeitgleiche Einräumung <strong>des</strong> ebenfalls ausschließlichen <strong>Rechts</strong> zur Nutzung<br />

gemeindlicher Straßen und Wege für Versorgungszwecke.<br />

Die <strong>Rechts</strong>grundlage, um Konzessionsabgaben für Strom und Gas zu erheben, ist die KAV<br />

vom 09.01.1992, BGBl. I 1992 S. 12, ber. 407, für Wasser die Konzessionsabgabenanordnung<br />

(KAE) vom 04.03.1941, RAnz 57, 120.<br />

Konzessionsabgaben sind entgegen ihrer Bezeichnung keine (kommunalen) Abgaben, son<strong>der</strong>n<br />

gem. § 305 BGB bürgerlich-rechtliche Verträge eigener Art. Vertragspartner sind die<br />

Gemeinden und das Versorgungsunternehmen.<br />

Hinweis:<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Konzessionsabgabe für Wasser gab es seit 1941 einen Stopp für Erhöhungen<br />

beziehungsweise Neueinführungen. Das Verbot für die Neueinführung von Konzessionsabgaben<br />

wurde im Jahr 1991 durch den BGH aufgehoben. Nicht eindeutig geklärt ist die Frage, ob<br />

mit dieser Entscheidung gleichzeitig auch das Verbot <strong>der</strong> Erhöhung von Konzessionsabgaben<br />

aufgehoben wurde. In <strong>der</strong> Literatur wird die Auffassung vertreten, dass seitdem auch Erhöhungen<br />

wie<strong>der</strong> zulässig seien.<br />

Die Frage ist steuerlich von Bedeutung, weil Konzessionsabgaben dann vGA darstellen, wenn<br />

sie überhöht sind. Sollte zivilrechtlich eine Konzessionsabgabenerhöhung nicht möglich sein,<br />

so wäre <strong>der</strong> erhöhte Teil steuerlich als vGA zu werten.<br />

Nach Rücksprache mit <strong>der</strong> Kommunalaufsicht <strong>der</strong> Bezirksregierung Münster wird eine Erhöhung<br />

von Konzessionsabgaben für Wasser <strong>der</strong>zeit für zulässig erachtet. Sollten Sachverhalte<br />

auftreten, bei denen eine Erhöhung <strong>der</strong> Konzessionsabgabe für Wasser vorgenommen wurde<br />

und die Höchstbeträge lt. KAE überschritten werden, so bitten wir um Rücksprache.<br />

(vgl. auch Tz. 19.3)<br />

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