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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Die <strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> Handwerksinnungen richtet sich nach den für jPdöR maßgeblichen Vorschriften,<br />

§§ 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. 4 KStG. Danach sind Handwerksinnungen nur mit ihren<br />

BgA steuerpflichtig. Als BgA können beispielsweise in Betracht kommen: Vermittlungen von<br />

Anschriften, von Versicherungsverträgen o<strong>der</strong> von Kunden, Verkauf von Speisen und Getränken,<br />

Einrichtung von Homepages, Personalgestellungen, Übernahme von Verwaltungsaufgaben,<br />

Verkauf von Feinstaubplaketten durch KFZ-Innungen etc. Das Angebot von Bildungsmaßnahmen<br />

auf dem Gebiet <strong>der</strong> Fort- und Weiterbildung, die auch von Dritten angeboten<br />

werden können, ist als wirtschaftliche Tätigkeit zu behandeln, die bei Vorliegen <strong>der</strong> weiteren<br />

Voraussetzungen <strong>des</strong> § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG einen Betrieb gewerblicher Art begründet<br />

(vgl. Verfügung <strong>der</strong> OFDen Rheinland und Münster vom 15.07.2010, S 2706 – 1035 – St<br />

134 (Rhld) und S 2706 – 70 – St 13 – 33(MS)).<br />

9.7 Handwerkskammern<br />

Handwerkskammern sind Körperschaften <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong>, § 90 HwO. Die Hauptaufgabe<br />

<strong>der</strong> Handwerkskammern besteht darin, die Interessen <strong>des</strong> Handwerks zu vertreten. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

haben sie<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

für einen gerechten Ausgleich <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen<br />

zu sorgen,<br />

Behörden in <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und durch<br />

Erstattung von Gutachten zu unterstützen,<br />

die Handwerksrolle zu führen,<br />

die Berufsausbildung zu regeln,<br />

die Fortbildung <strong>der</strong> Meister und Gesellen in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden<br />

zu för<strong>der</strong>n.<br />

Weitere Aufgaben ergeben sich aus § 91 HwO.<br />

Die <strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> Handwerkskammern richtet sich nach den für jPdöR maßgeblichen Vorschriften,<br />

§§ 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. 4 KStG. Danach sind Handwerkskammern nur mit ihren<br />

BgA steuerpflichtig.<br />

Soweit die Handwerkskammern beispielsweise im Rahmen <strong>der</strong> ihnen obliegenden Aufsichtspflichten<br />

tätig werden, sind diese Aufgaben dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen.<br />

Als BgA können in Betracht kommen: z.B. Vermittlungen von Anschriften, von Versicherungsverträgen<br />

o<strong>der</strong> von Kunden, Buchstellen <strong>der</strong> Handwerkskammern, Verkauf von Speisen<br />

und Getränken, Einrichtung von Homepages, Personalgestellungen, Übernahme von Verwaltungsaufgaben<br />

etc. Das Angebot von Bildungsmaßnahmen auf dem Gebiet <strong>der</strong> Fort- und Weiterbildung,<br />

die auch von Dritten angeboten werden können, ist als wirtschaftliche Tätigkeit zu<br />

behandeln, die bei Vorliegen <strong>der</strong> weiteren Voraussetzungen <strong>des</strong> § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG<br />

einen Betrieb gewerblicher Art begründet (vgl. Verfügung <strong>der</strong> OFDen Rheinland und Münster<br />

vom 15.07.2010, S 2706 – 1035 – St 134 (Rhld) und S 2706 – 70 – St 13 – 33 (MS)).<br />

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