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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

30.2). Um einen Regiebetrieb als BgA beurteilen zu können, müssen u. a. die Kriterien “Einrichtung”<br />

und “wirtschaftlich hervorgehoben” erfüllt sein.<br />

Als Regiebetriebe werden häufig Betriebe wie die <strong>der</strong> Abwasserbeseitigung, <strong>der</strong> Stadtreinigungsdienste,<br />

<strong>des</strong> Friedhofswesens und <strong>des</strong> Rettungsdienstes angetroffen.<br />

9.5 Eigengesellschaften/Beteiligungsgesellschaften<br />

Als Eigengesellschaften sind organisatorisch und haushaltsmäßig verselbständigte Einrichtungen<br />

<strong>der</strong> Gemeinden zu verstehen, die als wirtschaftliche Unternehmen in privatrechtlicher<br />

<strong>Rechts</strong>form eine eigene <strong>Rechts</strong>persönlichkeit besitzen (z.B. als GmbH o<strong>der</strong> AG). Sämtliche<br />

Anteile gehören <strong>der</strong> jeweiligen Gemeinde. Sie sind finanzwirtschaftlich im Haushaltsplan<br />

geson<strong>der</strong>t auszuweisen. Solche Eigengesellschaften sind grundsätzlich selbständige Unternehmer.<br />

Sie können jedoch nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften über die Organschaft<br />

unselbständig sein, und zwar auch gegenüber <strong>der</strong> jPdöR.<br />

Werden nicht alle Anteile an einer Kapitalgesellschaft gehalten, wird dies als Beteiligungsgesellschaft<br />

bezeichnet. Das Halten <strong>der</strong> Anteile an <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft durch die jPdöR stellt<br />

in <strong>der</strong> Regel keinen BgA im Sinne <strong>des</strong> § 4 KStG dar. Demnach sind hieraus resultierende Dividendeneinnahmen<br />

sowie entsprechende Veräußerungsgewinne dem nicht steuerpflichtigen<br />

Bereich <strong>der</strong> Vermögensverwaltung zuzuordnen.<br />

Soweit jedoch sog. einbringungsgeborene Anteile veräußert werden, gilt <strong>der</strong> Veräußerungsgewinn<br />

als in einem BgA entstanden (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG a.F., vgl. Tz. 8.10.1). Zur<br />

Veräußerung sperrfristbehafteter Anteile vgl. Tz. 8.10.2.<br />

9.6 Handwerksinnungen<br />

Selbständige Handwerker <strong>des</strong> gleichen Handwerks o<strong>der</strong> solcher Handwerke, die sich fachlich<br />

o<strong>der</strong> wirtschaftlich nahe stehen, können zur För<strong>der</strong>ung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen<br />

innerhalb eines bestimmten Bezirks zu einer Handwerksinnung zusammentreten. Für<br />

je<strong>des</strong> Handwerk kann in demselben Bezirk nur eine Handwerksinnung gebildet werden; sie ist<br />

allein berechtigt, die Bezeichnung Innung in Verbindung mit dem Handwerk zu führen, für<br />

das sie errichtet ist, § 52 Abs. 1 <strong>des</strong> Gesetzes zur Ordnung <strong>des</strong> Handwerks (HwO).<br />

Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong>. Sie wird mit <strong>der</strong> Genehmigung<br />

<strong>der</strong> Satzung rechtsfähig, § 53 HwO.<br />

Die Hauptaufgabe <strong>der</strong> Handwerksinnungen besteht darin, die gemeinsamen gewerblichen<br />

Interessen ihrer Mitglie<strong>der</strong> zu för<strong>der</strong>n. Insbeson<strong>der</strong>e hat sie<br />

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den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen,<br />

ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen anzustreben,<br />

die Lehrlingsausbildung zu regeln und zu überwachen,<br />

Gesellenprüfungen abzunehmen,<br />

das handwerkliche Können <strong>der</strong> Meister und Gesellen zu för<strong>der</strong>n,<br />

bei <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> Berufsschulen mitzuwirken,<br />

über Angelegenheiten <strong>der</strong> in ihr vertretenen Handwerke den Behörden Gutachten und<br />

Auskünfte zu erstatten.<br />

Weitere Aufgaben ergeben sich aus § 54 HwO.<br />

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