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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

genommen werde.<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Die Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong> könnten zwar im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz entscheiden,<br />

welche Aufgaben sie <strong>der</strong> öffentlichen Hand vorbehielten. Die ertragsteuer- und umsatzsteuerlichen<br />

Folgen einer Betätigung <strong>der</strong> öffentlichen Hand seien jedoch <strong>der</strong> Regelungskompetenz<br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> entzogen und richteten sich nach Bun<strong>des</strong>recht.<br />

Mit Schreiben vom 11.12.2009, BStBl I 2009 S. 1597, hat das BMF in Folge <strong>des</strong> BFH-Urteils<br />

vom 29.10.2008, a.a.O., in Ergänzung <strong>der</strong> Ausführungen in R 9 KStR 2004 und H 9 KStH<br />

2008 Kriterien zur Abgrenzung hoheitlicher von wirtschaftlicher Tätigkeit einer jPdöR aufgestellt<br />

(vgl. Tz. 8.7.1, Prüfschema hoheitliche Tätigkeit). An<strong>der</strong>s als <strong>der</strong> BFH misst die Finanzverwaltung<br />

einem möglichen Wettbewerb zwischen <strong>der</strong> jPdöR und einem beliehenen Privaten<br />

keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu (vgl. I. 2. b) <strong>des</strong> BMF-Schreibens). Soweit ein<br />

öffentlich-rechtlicher Benutzungszwang besteht, so dass die Leistung nur von <strong>der</strong> jPdöR und<br />

dem Beliehenen erbracht werden kann, liegt bei <strong>der</strong> jPdöR demzufolge auch dann eine hoheitliche<br />

Tätigkeit vor, wenn <strong>der</strong> Leistungsempfänger zwischen <strong>der</strong> jPdöR und dem Beliehenen<br />

wählen kann und die jPdöR und <strong>der</strong> Beliehene ihre Preise frei gestalten können.<br />

Zu den umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong> Pflichtaufgabe im Wege<br />

<strong>der</strong> Beleihung wird auf die Information <strong>der</strong> OFD Münster für Umsatzsteuer-<br />

Hauptsachgebietsleiter/-innen 01/99 vom 13.01.1999 hingewiesen (vgl. auch BMF-Schreiben<br />

vom 10.12.2003, BStBl I 2003 S. 785, sog. „Einschalterlass“).<br />

9.3 Betriebsvermögen<br />

9.3.1 Notwendiges Betriebsvermögen<br />

Die Wirtschaftsgüter, die für die Betriebsführung <strong>des</strong> BgA erfor<strong>der</strong>lich sind, bilden <strong>des</strong>sen<br />

notwendiges Betriebsvermögen. Soweit die Wirtschaftsgüter dem Hoheitsbereich zuzurechnen<br />

waren und nicht untrennbar mit dem Hoheitsvermögen <strong>der</strong> jeweiligen Kommune verbunden<br />

bleiben (z.B. öffentliche Straßenflächen o<strong>der</strong> öffentliche Toilettenanlagen, vgl. BFH vom<br />

17.05.2000, BStBl II 2001 S. 558, und vom 07.11.2007, BStBl II 2009 S. 248), gelten sie als<br />

in das Betriebsvermögen <strong>des</strong> BgA eingelegt, vgl.BFH-Urteil vom 01.07.1987, BStBl II 1987<br />

S. 865. Die Bewertung <strong>der</strong> Einlage erfolgt mit dem Teilwert, § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG.Werden<br />

Wirtschaftsgüter sowohl hoheitlich, als auch für Zwecke <strong>des</strong> BgA genutzt, besteht jedoch ein<br />

Wahlrecht, die überwiegend für Zwecke <strong>des</strong> BgA genutzten Wirtschaftsgüter nicht dem Betriebsvermögen<br />

zuzordnen und entgeltlich an den BgA zu überlassen, sofern diese Wirtschaftsgüter<br />

nicht zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen zählen (vgl. BFH-Urteil<br />

vom 14.03.1984, BStBl. II 1984 S. 496, zur Betriebsaufspaltung siehe auch Tz. 19.2)<br />

Beispiel Wasserwerkurteil (BFH vom 14.03.1984, BStBl II 1984 S. 496): Das Gebäude ist<br />

notwendiges Betriebsvermögen <strong>des</strong> BgA, <strong>der</strong> Wertverzehr min<strong>der</strong>t das Ergebnis <strong>des</strong> BgA,<br />

eine Mietvereinbarung über dieses betriebsnotwendige Wirtschaftsgut ist steuerlich nicht zu<br />

berücksichtigen.<br />

Beispiel Blockheizkraftwerk-Urteil (BFH vom 27.06.2001, BStBl II 2001 S. 773): Ein<br />

Blockheizkraftwerk (BHKW) kann auch dann zum notwendigen Betriebsvermögen eines<br />

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