Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...
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Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts 9 ABC der Begriffsdefinitionen 9.1 Anstalten des öffentlichen Rechts Rechtlich selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit konnten aufgrund der bis zum 15.06.1999 geltenden GO NRW nur aufgrund eines speziellen Gesetzes gebildet werden. Die bisherige Ausnahme bildeten die Sparkassen, die bereits gem. § 107 Abs. 4 GO NRW i.V.m. § 2 SpkG NRW in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet werden konnten. Der im Rahmen der Änderung der GO NRW vom 15.06.1999 eingefügte § 114a GO NRW erweitert das Angebot an Rechtsformen des öffentlichen Rechts für die Betätigungen der Kommunen. Die Gemeinde darf danach Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts errichten oder bestehende Eigen- und Regiebetriebe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts umwandeln. Wie die Organisation in einer privaten Rechtsform bietet die Rechtsform der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts eine größere Selbständigkeit als der Regie- und Eigenbetrieb. Der Anstalt bleiben aber folgende Vorteile des öffentlichen Rechts erhalten: Für die Anstalt bleibt Landesrecht maßgebend. Den Kommunen kann aufgrund Landesrechts eine wirkungsvollere Möglichkeit zur Steuerung ihrer Unternehmen und Einrichtungen gegeben werden. Zugunsten der Anstalt kann ein Anschluss- und Benutzungszwang festgelegt werden. Die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts kann hoheitlich tätig werden; ihr kann die Befugnis zur Erhebung von Kommunalabgaben übertragen werden. Die steuerliche Behandlung entspricht der von Eigenbetrieben bzw. eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen. Insbesondere gibt es daher – anders als z.B. bei der GmbH – keine Steuerpflicht kraft Rechtsform. Von Bedeutung ist dies z.B. für die Bereiche der privaten Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung. Die Anstalten des öffentlichen Rechts können demnach sowohl hoheitliche als auch wirtschaftliche Tätigkeiten übernehmen. Organe dieser Anstalten sind Vorstand, Verwaltungsrat, Beirat und Gewährträgerversammlung. Die als jPdöR zu beurteilende Anstalt des öffentlichen Rechts ist nach der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG nur dann unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie einen BgA unterhält. Soweit die Aufgabenerledigung der Anstalt des öffentlichen Rechts im Rahmen eines Hoheitsbetriebes erfolgt, ist keine Körperschaftsteuerpflicht gegeben. Zivilrechtlich ermöglichen § 1 Abs. 1 i.V.m. § 168 ff. oder § 174 ff. Umwandlungsgesetz zwar nicht die Ausgliederung eines Unternehmens, das von einer Gebietskörperschaft oder von einem Zusammenschluss von Gebietskörperschaften, der nicht Gebietskörperschaft ist, betrieben wird, auf eine AöR. § 1 Abs. 2 Umwandlungsgesetz erlaubt jedoch dann eine Umwandlung, wenn sie durch ein anderes Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich zu- - 38 -
Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelassen ist. Von dieser Möglichkeit macht § 114a Abs. 1 Alt. 2 GO NRW Gebrauch. Danach kann die Gemeinde bestehende Regie- und Eigenbetriebe sowie eigenbetriebsähnliche Einrichtungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in rechtsfähige AöR umwandeln. Die Rechtsverhältnisse der AöR, insbesondere die Höhe des Stammkapitals, sind durch eine Satzung zu regeln, vgl. § 114a Abs. 2 Satz 2 GO NRW. Steuerlich stellt sich die Frage, ob die Umwandlung eines als Regie- oder Eigenbetrieb oder eines als eigenbetriebsähnliche Einrichtung geführten BgA auf eine AöR auch steuerneutral möglich ist. Nach der Rechtsprechung des BFH vom 12.01.2011, BFH/NV 2011, 1194, kann an der bisherigen Auffassung, dass bei einer am Einzelfall orientierten Betrachtung eine analoge Anwendung der Vorschriften des UmwStG zugelassen werden könne, wenn sichergestellt sei, dass eine Besteuerung der stillen Reserven auf Dauer gewährleistet sei und mit der Gestaltung auch keine sonstigen steuerlichen Vorteile erreicht würden, die sich ohne diese Gestaltung nicht eröffnen würde, nicht mehr festgehalten werden. In dem Urteil hat der BFH zur Verlustfortführung im Falle der Umwandlung eines kommunalen BgA in eine AöR zum 01.01.2005 entschieden, dass für eine derartige Umwandlung gem. § 113a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung die Vorschriften des Zweiten bis Siebten Teils des UmwStG 2002 nicht anwendbar seien. Der Vorgang sei keine Verschmelzung gem. § 2 UmwG, da zum einen weder Gebietskörperschaften, noch AöR verschmelzungsfähige Rechtsträger gem. § 3 UmwG seien, und zum anderen auch nicht das Vermögen der Stadt als Ganzes übertragen wurde. Überdies fehle es auch an der gem. § 2 UmwG vorgesehenen Gewährung von Mitgliedschaftsrechten, da die AöR nicht mitgliedschaftlich organisiert sei. nicht als Spaltung im Sinne von § 123 UmwG anzusehen, da die Spaltung sowohl in Form der Aufspaltung als auch der Abspaltung die Gewährung von Mitgliedschaftsrechten voraussetze und die AöR überdies nicht gem. § 124 UmwG an einer Spaltung beteiligt sein könne. auch kein Formwechsel, da § 301 Abs. 1 UmwG nur den Formwechsel von einer Körperschaft oder Anstalt öffentlichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft erfasse, der Wechsel in eine AöR aber nicht geregelt sei. Ebenso wenig regele der Achte bis Zehnte Teil des UmwStG 2002 die Umwandlung bestehender Eigenbetriebe einer Gemeinde in eine rechtsfähige AöR. Denn es existierten keine Mitgliedschaftsrechte an der AöR, die im Zuge der Übertragung des Betriebsvermögens des BgA auf die Stadt übergegangen sein könnten. Der Vorgang sei am ehesten mit einer Ausgliederung – wenn auch ohne Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten – vergleichbar, eine entsprechende Anwendung des § 20 UmwStG führe jedoch ohnehin nicht zum Übergang der Verlustabzugsberechtigung auf die AöR. Deshalb erübrigte sich aus Sicht des BFH eine abschließende Entscheidung zu einer entsprechenden Anwendung des § 20 UmwStG auf den Sachverhalt. - 39 -
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Oberfinanzdirektion NRW<br />
Arbeitshilfe:<br />
<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />
gelassen ist.<br />
Von dieser Möglichkeit macht § 114a Abs. 1 Alt. 2 GO NRW Gebrauch. Danach kann die<br />
Gemeinde bestehende Regie- und Eigenbetriebe sowie eigenbetriebsähnliche Einrichtungen<br />
im Wege <strong>der</strong> Gesamtrechtsnachfolge in rechtsfähige AöR umwandeln. Die <strong>Rechts</strong>verhältnisse<br />
<strong>der</strong> AöR, insbeson<strong>der</strong>e die Höhe <strong>des</strong> Stammkapitals, sind durch eine Satzung zu regeln, vgl. §<br />
114a Abs. 2 Satz 2 GO NRW.<br />
Steuerlich stellt sich die Frage, ob die Umwandlung eines als Regie- o<strong>der</strong> Eigenbetrieb o<strong>der</strong><br />
eines als eigenbetriebsähnliche Einrichtung geführten BgA auf eine AöR auch steuerneutral<br />
möglich ist.<br />
Nach <strong>der</strong> <strong>Rechts</strong>prechung <strong>des</strong> BFH vom 12.01.2011, BFH/NV 2011, 1194, kann an <strong>der</strong> bisherigen<br />
Auffassung, dass bei einer am Einzelfall orientierten Betrachtung eine analoge Anwendung<br />
<strong>der</strong> Vorschriften <strong>des</strong> UmwStG zugelassen werden könne, wenn sichergestellt sei, dass<br />
eine <strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> stillen Reserven auf Dauer gewährleistet sei und mit <strong>der</strong> Gestaltung<br />
auch keine sonstigen steuerlichen Vorteile erreicht würden, die sich ohne diese Gestaltung<br />
nicht eröffnen würde, nicht mehr festgehalten werden. In dem Urteil hat <strong>der</strong> BFH zur Verlustfortführung<br />
im Falle <strong>der</strong> Umwandlung eines kommunalen BgA in eine AöR zum 01.01.2005<br />
entschieden, dass für eine <strong>der</strong>artige Umwandlung gem. § 113a Abs. 1 Satz 1 <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>sächsischen<br />
Gemeindeordnung die Vorschriften <strong>des</strong> Zweiten bis Siebten Teils <strong>des</strong> UmwStG 2002<br />
nicht anwendbar seien. Der Vorgang sei<br />
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keine Verschmelzung gem. § 2 UmwG, da zum einen we<strong>der</strong> Gebietskörperschaften, noch<br />
AöR verschmelzungsfähige <strong>Rechts</strong>träger gem. § 3 UmwG seien, und zum an<strong>der</strong>en auch<br />
nicht das Vermögen <strong>der</strong> Stadt als Ganzes übertragen wurde. Überdies fehle es auch an <strong>der</strong><br />
gem. § 2 UmwG vorgesehenen Gewährung von Mitgliedschaftsrechten, da die AöR nicht<br />
mitgliedschaftlich organisiert sei.<br />
nicht als Spaltung im Sinne von § 123 UmwG anzusehen, da die Spaltung sowohl in Form<br />
<strong>der</strong> Aufspaltung als auch <strong>der</strong> Abspaltung die Gewährung von Mitgliedschaftsrechten voraussetze<br />
und die AöR überdies nicht gem. § 124 UmwG an einer Spaltung beteiligt sein<br />
könne.<br />
auch kein Formwechsel, da § 301 Abs. 1 UmwG nur den Formwechsel von einer Körperschaft<br />
o<strong>der</strong> Anstalt öffentlichen <strong>Rechts</strong> in eine Kapitalgesellschaft erfasse, <strong>der</strong> Wechsel in<br />
eine AöR aber nicht geregelt sei.<br />
Ebenso wenig regele <strong>der</strong> Achte bis Zehnte Teil <strong>des</strong> UmwStG 2002 die Umwandlung bestehen<strong>der</strong><br />
Eigenbetriebe einer Gemeinde in eine rechtsfähige AöR. Denn es existierten keine<br />
Mitgliedschaftsrechte an <strong>der</strong> AöR, die im Zuge <strong>der</strong> Übertragung <strong>des</strong> Betriebsvermögens <strong>des</strong><br />
BgA auf die Stadt übergegangen sein könnten.<br />
Der Vorgang sei am ehesten mit einer Ausglie<strong>der</strong>ung – wenn auch ohne Gewährung von Anteilen<br />
o<strong>der</strong> Mitgliedschaftsrechten – vergleichbar, eine entsprechende Anwendung <strong>des</strong><br />
§ 20 UmwStG führe jedoch ohnehin nicht zum Übergang <strong>der</strong> Verlustabzugsberechtigung auf<br />
die AöR. Deshalb erübrigte sich aus Sicht <strong>des</strong> BFH eine abschließende Entscheidung zu einer<br />
entsprechenden Anwendung <strong>des</strong> § 20 UmwStG auf den Sachverhalt.<br />
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