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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Abweichend von <strong>der</strong> Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 3 Nr. 1<br />

UmwStG a. F., <strong>des</strong>sen Gewinn ohne zeitliche Begrenzung als in einem BgA entstanden gilt,<br />

entsteht <strong>der</strong> Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf <strong>der</strong> sperrfristbehafteten Anteile nur innerhalb<br />

<strong>der</strong> siebenjährigen Sperrfrist in einem BgA. Da § 22 Abs. 4 UmwStG auf „Fälle <strong>des</strong> Absatzes<br />

1“, also auf Anteilsveräußerungen innerhalb <strong>der</strong> siebenjährigen Sperrfrist, verweist, ist<br />

ein Veräußerungsgewinn nach Ablauf <strong>der</strong> Sperrfrist dem vermögensverwaltenden Bereich <strong>der</strong><br />

Trägerkörperschaft zuzuordnen.<br />

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) Satz 1 EStG zählt <strong>der</strong> Gewinn nach § 22 Abs. 4 UmwStG<br />

zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Diese unterliegen nach § 43 Abs. 1 Nr. 7c EStG <strong>der</strong><br />

Kapitalertragsteuer (vgl. dazu Tz. 22.5.4).<br />

8.10.3 Beteiligung an einer <strong>Personen</strong>gesellschaft als BgA<br />

Die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (z.B. KG,<br />

OHG) ist als ein BgA zu beurteilen (R 6 Abs. 2 KStR 2004). Dabei kommt es we<strong>der</strong> auf den<br />

Umfang <strong>der</strong> Tätigkeit noch auf die Höhe <strong>der</strong> Beteiligung <strong>der</strong> jPdöR an <strong>der</strong> Mitunternehmerschaft<br />

an. Eine an<strong>der</strong>e Beurteilung kann sich jedoch ergeben, wenn sich zwei jPdöR zur Ausübung<br />

hoheitlicher Tätigkeiten zu einer <strong>Personen</strong>gesellschaft (z.B. zu einer GbR) zusammenschließen<br />

(vgl. R 6 Abs. 2 KStR 2004).<br />

Die Beteiligung einer Gemeinde an einer OHG, KG o<strong>der</strong> BGB-Gesellschaft kann jedoch zu<br />

kommunalrechtlichen Problemen führen, denn § 108 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW gestattet nur solche<br />

Beteiligungen, welche die Haftung <strong>der</strong> Gemeinde auf einen bestimmten Geldbetrag begrenzen.<br />

Diese Haftungsbegrenzung auf einen bestimmten Geldbetrag ist bei <strong>Personen</strong>gesellschaften<br />

jedoch als Kommanditist in einer KG möglich. Insofern werden sich die Beteiligungsengagements<br />

<strong>der</strong> Gemeinden eher auf Kapitalgesellschaften beschränken.<br />

Die Wahl <strong>der</strong> <strong>Rechts</strong>form einer <strong>Personen</strong>gesellschaft überlagert nicht die für BgA geltenden<br />

Zusammenfassungsgrundsätze gem. § 4 Abs. 6 KStG. Unterhält die <strong>Personen</strong>gesellschaft<br />

mehrere verschiedene (mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene) selbständige Tätigkeitsbereiche,<br />

ist R 6 Abs. 2 Satz 2 KStR 2004 auf jede von <strong>der</strong> <strong>Personen</strong>gesellschaft ausgeübte Tätigkeit<br />

geson<strong>der</strong>t anzuwenden. Ob diese verschiedenen BgA zusammengefasst werden können,<br />

beurteilt sich nachfolgend nach § 4 Abs. 6 KStG.<br />

Zu beachten ist, dass eine steuerliche Mitunternehmerschaft nur insoweit vorliegt, wie die<br />

<strong>Personen</strong>gesellschaft Tätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt.<br />

Beschränkt sich die Tätigkeit <strong>der</strong> <strong>Personen</strong>gesellschaft auf ein Dauerverlustgeschäft, ist keine<br />

Mitunternehmerschaft gegeben; R 6 Abs. 2 Satz 2 KStR 2004 ist nicht anwendbar. Gleichwohl<br />

wird durch die <strong>der</strong> jPdöR aus <strong>der</strong> Beteiligung zuzurechnende anteilige Tätigkeit unter<br />

den Voraussetzungen <strong>des</strong> § 4 KStG ein BgA nach allgemeinen Grundsätzen begründet, da<br />

hierfür die Einnahmeerzielungsabsicht ausreicht. 5<br />

Verschiedene, voneinan<strong>der</strong> abgrenzbare selbständige Tätigkeitsbereiche einer <strong>Personen</strong>gesellschaft<br />

sind nach <strong>der</strong> <strong>Rechts</strong>prechung <strong>des</strong> BFH vom 25.06.1996, BStBl I 1997 S. 202, für die<br />

Frage <strong>der</strong> Gewinnerzielungsabsicht jeweils geson<strong>der</strong>t zu beurteilen. Ertrag und Aufwand aus<br />

einer abgrenzbaren, ohne Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Tätigkeit sind aus den gewerblichen<br />

Einkünften <strong>der</strong> <strong>Personen</strong>gesellschaft auszuscheiden, mithin nicht in die einheitli-<br />

5 Vgl. Rz. 60 und 61 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 12.11.2009m BStBl I 2009 S. 1303)<br />

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