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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

die Geschäftsführung ausübt, vgl. BFH-Urteil vom 30.06.1971, BStBl II 1971 S. 753, zur sog.<br />

direkten o<strong>der</strong> indirekten Leitungsfunktion. Nicht ausreichend hierfür ist die bloße Möglichkeit<br />

<strong>der</strong> Einflussnahme, die Mehrheitsbeteiligung als solche o<strong>der</strong> die bloße Überwachung <strong>der</strong> Geschäftsführung.<br />

Die aktuelle <strong>Rechts</strong>prechung <strong>des</strong> EuGH und <strong>des</strong> BFH zur umsatzsteuerlichen Behandlung<br />

vermögensverwalten<strong>der</strong> Aktivitäten <strong>der</strong> jPdöR ist in Tz. 26.1 dargestellt.<br />

8.10.1 Son<strong>der</strong>fall: Veräußerung einbringungsgeborener Anteile<br />

Veräußert eine jPdöR einbringungsgeborene Anteile i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG a.F.,<br />

fingiert § 21 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG a.F. für die Veräußerung einen BgA 3 (zur zeitlichen Anwendung<br />

siehe § 27 Abs. 2 UmwStG).<br />

Ein Gewinn aus <strong>der</strong> Veräußerung <strong>der</strong> Beteiligung ist, weil für den fiktiven BgA die allgemeinen<br />

Einkommensermittlungsvorschriften gelten, nach § 8b Abs. 2 KStG grds. steuerfrei, es sei<br />

denn, zwischen <strong>der</strong> Veräußerung und <strong>der</strong> Einbringung liegt ein Zeitraum von weniger als sieben<br />

Jahren (§ 8b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 KStG a.F.).<br />

Zu beachten bleibt, dass <strong>der</strong> Gewinn i.S.d. § 21 Abs. 3 UmwStG a. F. – unabhängig von seiner<br />

körperschaftsteuerlichen Beurteilung – gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG einer<br />

15%igen Kapitalertragsteuer (bei Veräußerung vor dem 01.01.2009 einer 10%igen Kapitalertragsteuer,<br />

vgl. § 43a Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F.) unterliegt (vgl. §§ 43 Abs. 1 Nr. 7c, § 43a Abs.<br />

1 Nr. 2 EStG, siehe auch Tz. 22.5.3).<br />

8.10.2 Son<strong>der</strong>fall: Veräußerung sperrfristbehafteter Anteile<br />

Bei Einbringungsvorgängen mit einem Wertansatz unterhalb <strong>des</strong> gemeinen Wertes, die bereits<br />

unter <strong>der</strong> Geltung <strong>des</strong> UmwStG in <strong>der</strong> Fassung <strong>des</strong> SEStEG (siehe § 27 Abs. 1 UmwStG) erfolgen,<br />

entstehen sog. sperrfristbehaftete Anteile. Die Veräußerung solcher Anteile innerhalb<br />

<strong>der</strong> Sperrfrist von sieben Jahren nach <strong>der</strong> Einbringung löst die rückwirkende <strong>Besteuerung</strong> <strong>des</strong><br />

sog. Einbringungsgewinns I im Sinne <strong>des</strong> § 22 Abs. 1 UmwStG aus. Der Einbringungsgewinn<br />

I wird auf den Zeitpunkt <strong>der</strong> Einbringung ermittelt und rückwirkend im Veranlagungszeitraum<br />

<strong>der</strong> Einbringung nach den allgemeinen Grundsätzen besteuert. Der Einbringungsgewinn<br />

I min<strong>der</strong>t sich jedoch jeweils um 1/7 für je<strong>des</strong> seit dem Einbringungsstichtag abgelaufene<br />

Zeitjahr. Daneben ist im Veranlagungszeitraum <strong>der</strong> Veräußerung ein Veräußerungsgewinn zu<br />

besteuern, <strong>der</strong> nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei ist und als in einem BgA entstanden gilt (§ 22<br />

Abs. 4 Nr. 1 UmwStG; siehe auch Tz. 22.34 – 22.37 UmwStE vom 11.11.2011, BStBl. I<br />

2011, 1314). 4<br />

3 Nicht nur die Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen, son<strong>der</strong>n auch die im § 21 Abs. 2 UmwStG<br />

genannten Fälle lösen die <strong>Rechts</strong>folge <strong>des</strong> § 21 Abs. 1 UmwStG und somit die Annahme eines Kapitalertrages<br />

i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 letzter Halbsatz EStG aus.<br />

4 Auch das UmwStG in <strong>der</strong> Fassung <strong>des</strong> SEStEG sieht in § 22 Abs. 1 UmwStG bestimmte Ersatztatbestände vor,<br />

die zu einer Realisierung <strong>des</strong> Einbringungsgewinnes I führen und einem Verkauf <strong>der</strong> Anteile gleichgestellt werden<br />

(vgl. Tz. 22.21 – 22.26 UmwStE v. 11.11.2011). In diesen Fällen ist analog zur alten Regelung ebenfalls die<br />

Voraussetzung für die Anwendung <strong>des</strong> § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 letzter Halbsatz EStG in <strong>der</strong> Fassung<br />

<strong>des</strong> SEStEG erfüllt.<br />

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