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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

8.8 Abgrenzung BgA zu <strong>der</strong> dem kirchlichen Verkündigungsauftrag<br />

dienenden Tätigkeit<br />

Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften sind als jPdöR gem. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG nur<br />

dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie einen BgA unterhalten.<br />

Die nach § 4 Abs. 5 KStG vorzunehmende Abgrenzung zwischen BgA und Hoheitsbetrieben<br />

hat in <strong>der</strong> Weise zu erfolgen, dass <strong>der</strong> Tatbestand „Betriebe, die überwiegend <strong>der</strong> Ausübung<br />

öffentlicher Gewalt dienen“ hier als „Betriebe, die überwiegend <strong>der</strong> Erfüllung <strong>des</strong> Auftrages<br />

<strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft dienen“ zu verstehen ist.<br />

Hierunter sind nach allgemeiner Auffassung solche Tätigkeiten zu verstehen, die nach dem<br />

kirchlichen Selbstverständnis dazu dienen, den Verkündigungsauftrag <strong>der</strong> Kirche wahrzunehmen,<br />

z.B. Besinnungstage, Seminare, Exerzitien etc.. Entscheidend ist also die charakteristische<br />

kirchliche Form <strong>der</strong> Veranstaltung. Dabei ist dem kirchlichen Selbstverständnis eine<br />

weit reichende Bedeutung beizumessen.<br />

<br />

<br />

Einrichtungen <strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften (z.B. Alten- und Pflegeheime,<br />

Krankenhäuser, Mahlzeitendienste o<strong>der</strong> Sozialstationen) haben ihre historischen<br />

Wurzeln in <strong>der</strong> Antwort <strong>der</strong> Kirchen auf Notsituationen von Menschen. Bei diesen Einrichtungen,<br />

die als eine Form <strong>der</strong> tätigen Nächstenliebe Ausdruck <strong>des</strong> kirchlichen Verkündigungsauftrages<br />

sind, werden regelmäßig keine BgA angenommen. Sie unterliegen<br />

damit nicht gem. § 4 KStG <strong>der</strong> <strong>Besteuerung</strong>.<br />

Die Grenze zur Steuerpflicht wird allerdings dann überschritten, wenn die Einrichtungen<br />

mit ihren Angeboten und Leistungen den Bezug zum kirchlichen Verkündigungscharakter<br />

verlieren und in Wettbewerb mit privaten Wirtschaftsunternehmen treten, z.B. Altklei<strong>der</strong>verwertung,<br />

Basare, Cafes, Erholungs- und Ferienheime, Kantinenbetriebe, Kegelbahnen,<br />

Kioske, Krankenhausapotheken, Krankenhauswäschereien, Personalverpflegung, Reiseveranstaltungen,<br />

verpachtete BgA etc. In diesen Fällen sind BgA anzunehmen, die gem.<br />

§ 4 KStG <strong>der</strong> <strong>Besteuerung</strong> unterliegen.<br />

Die einkommensteuerlichen Grundsätze <strong>des</strong> gewerblichen Grundstückshandels sind uneingeschränkt<br />

auch auf die Kirchengemeinden zu übertragen.<br />

Die steuerliche Auswirkung ist allerdings als eher gering einzuschätzen, da die betroffenen<br />

Grundstücke bei Begründung <strong>des</strong> BgA „Gewerblicher Grundstückshandel“ mit dem Teilwert<br />

in diesen einzulegen sind, so dass regelmäßig wohl keine bzw. keine nennenswerten stillen<br />

Reserven bis zum Verkauf <strong>der</strong> Grundstücke entstehen dürften.<br />

Wir bitten um Rücksprache vor abschließen<strong>der</strong> Entscheidung in entsprechenden Einzelfällen.<br />

Kirchengemeinden betreiben vielfach Photovoltaikanlagen. Um in den Genuss <strong>des</strong> Vorsteuerabzugs<br />

für die Anlagen zu kommen, beantragen die Gemeinden die Behandlung <strong>der</strong> Anlagen<br />

als BgA, auch wenn die erzielten Umsätze die Grenze <strong>der</strong> wirtschaftlichen Bedeutsamkeit für<br />

die Annahme eines BgA (30.678 €-Grenze, vgl. R 6 Abs. 5 Satz 1 KStR 2004) nicht überschreiten.<br />

Nach einer Entscheidung <strong>der</strong> Körperschaftsteuerreferatsleiter <strong>der</strong> obersten Finanzbehörden<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> kann dem Antrag <strong>der</strong> Gemeinden wegen <strong>der</strong> vorliegenden<br />

Wettbewerbssituation zu privaten Betreibern von Photovoltaikanlagen uneingeschränkt<br />

gefolgt werden. Die Wettbewerbsrelevanz <strong>der</strong> Tätigkeit ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass<br />

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