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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Im hoheitlichen Bereich kann die jPdöR Umsatzsteuerschuldner und Umsatzsteuervergütungsberechtigte<br />

sein. Auch JPdöR, die nicht Unternehmer sind o<strong>der</strong> die einen Gegenstand<br />

nicht für ihr Unternehmen erwerben, unterliegen unter den weiteren Voraussetzungen <strong>des</strong><br />

§ 1 a UStG <strong>der</strong> Erwerbsbesteuerung; auf § 1 a Abs. 3 UStG wird hingewiesen. JPdöR haben<br />

die Regelungen <strong>des</strong> § 13b UStG zu beachten. Bei Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen <strong>des</strong> § 4 a<br />

UStG haben die jPdöR einen Steuervergütungsanspruch. Auf die Abschnitte 4a.1 – 4a.5<br />

UStAE wird hingewiesen.<br />

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