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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

öffentlichen Hand vorbehalten sei, lediglich im Wege <strong>der</strong> Beleihung auf einen privaten Dritten<br />

übertragen werden könne und auch kein Wettbewerb zwischen privatem (beliehenem)<br />

Unternehmen und <strong>der</strong> öffentlichen Hand in diesem Bun<strong>des</strong>land bestehe, aber eine Wettbewerbsbeeinträchtigung<br />

steuerpflichtiger Unternehmen in an<strong>der</strong>en Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> EU-<br />

Mitgliedstaaen, z.B. durch einen örtlich nicht eingegrenzten Markt, nicht ausgeschlossen werden<br />

kann. Es liege somit unter diesen Voraussetzungen regelmäßig selbst dann ein BgA vor,<br />

wenn innerhalb eines Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong> eine Aufgabe nur durch jPdöR wahrgenommen werde.<br />

Die Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong> könnten zwar im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz entscheiden,<br />

welche Aufgaben sie <strong>der</strong> öffentlichen Hand vorbehalten. Die ertragsteuer- und umsatzsteuerlichen<br />

Folgen einer Betätigung <strong>der</strong> öffentlichen Hand seien jedoch <strong>der</strong> Regelungskompetenz<br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> entzogen und richteten sich nach Bun<strong>des</strong>recht.<br />

Die Beurteilung, ob ein Hoheitsbetrieb vorliegt, richtet sich somit nicht ausschließlich nach<br />

den Bestimmungen <strong>der</strong> einzelnen Län<strong>der</strong>, son<strong>der</strong>n im Wesentlichen nach <strong>der</strong> Frage eines -<br />

auch län<strong>der</strong>- und bun<strong>des</strong>übergreifenden - bestehenden Wettbewerbs.<br />

Mit Schreiben vom 11.12.2009, BStBl I 2009 S. 1597, hat das BMF in Folge <strong>des</strong> Krematorium-Urteils<br />

in Ergänzung <strong>der</strong> Ausführungen in R 9 KStR 2004 und H 9 KStH 2008 Kriterien<br />

zur Abgrenzung hoheitlicher von wirtschaftlicher Tätigkeit einer jPdöR aufgestellt (vgl.<br />

Tz. 8.7.1, Prüfschema hoheitliche Tätigkeit).<br />

Beispiele hoheitlicher Tätigkeit:<br />

Friedhofsverwaltung, Entsorgung von Hausmüll<br />

Grundstücksverkäufe <strong>der</strong> Gemeinden sind dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen, soweit die<br />

Gemeinden im Rahmen <strong>der</strong> von ihnen durchzuführenden Boden- und Siedlungspolitik tätig<br />

sind, Erlass <strong>des</strong> Finanzministeriums NRW vom 18.11.1980 S 2706 – 56 – V B 4, KSt-Kartei<br />

NW, § 4 KStG Karte 12, Verfügung <strong>der</strong> OFD Münster vom 27.11.1980 - S 2706 - 45 - St 13 –<br />

33 und FG Düsseldorf vom 09.03.2010 (EFG 2010 S. 1443, siehe ABC <strong>der</strong> hoheitlichen Tätigkeiten).<br />

Hinweis:<br />

In umsatzsteuerlichen Fragen haben sowohl <strong>der</strong> EuGH als auch <strong>der</strong> BFH in <strong>der</strong> Vergangenheit<br />

vermehrt vorrangig auf die so genannte Son<strong>der</strong>rechtsregelung abgestellt. Eine Tätigkeit sei<br />

dann als Ausübung öffentlicher Gewalt anzusehen, wenn sie im Rahmen einer öffentlichrechtlichen<br />

Son<strong>der</strong>regelung erfolge. Maßgeblich dafür seien die im nationalen Recht vorgesehenen<br />

Ausübungsmodalitäten, wobei das Gebrauchmachen hoheitlicher Befugnisse für eine<br />

einer öffentlich-rechtlichen Son<strong>der</strong>regelung unterliegende Tätigkeit spreche (EuGH vom<br />

14.12.2000, Az.: C-446/98, UR 2001 S. 108).<br />

Mit Urteil vom 15.04.2010, BFH/NV 2010, 1574, hat <strong>der</strong> BFH klargestellt, dass für die Definition<br />

<strong>des</strong> Begriffs <strong>der</strong> „öffentlichen Gewalt“ daneben ebenfalls <strong>der</strong> Wettbewerbsgesichtspunkt<br />

als Differenzierungskriterium zu berücksichtigen ist 2 .<br />

2 vgl. Baldauf in DStZ 2010, S. 35 ff.<br />

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