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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

dient. Wird die Tätigkeit vorrangig ausgeübt, um Einnahmen zu erzielen, und dienen vorhandene<br />

Zwangs- o<strong>der</strong> Monopolrechte vorrangig auch dazu, die jPdöR vor Konkurrenz zu schützen<br />

und ihr die Einnahmen aus <strong>der</strong> Tätigkeit zu sichern, dient die Tätigkeit nicht mehr überwiegend<br />

<strong>der</strong> Ausübung öffentlicher Gewalt. An<strong>der</strong>s ist es, wenn die Erzielung von Einnahmen<br />

nur ein Nebenzweck <strong>der</strong> Tätigkeit ist (vgl. BFH vom 23.10.1996, BStBl II 1997 S. 139).<br />

Nach ständiger BFH-<strong>Rechts</strong>prechung und Richtlinienregelung (R 9 Abs. 1 KStR 2004) sind<br />

unter Ausübung öffentlich-rechtlicher Gewalt Tätigkeiten zu verstehen, die<br />

<br />

<br />

<strong>der</strong> jPdöR eigentümlich und vorbehalten sind,<br />

aus <strong>der</strong> Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen, vgl. BFH vom<br />

21.11.1967, BStBl II 1968 S. 218.<br />

Ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Hoheitsbetriebes ist, dass <strong>der</strong> Leistungsempfänger<br />

auf Grund gesetzlicher o<strong>der</strong> behördlicher Anordnung zur Annahme <strong>der</strong> Leistung verpflichtet<br />

ist (z.B. Schlachthöfe in Gemeinden mit Schlachtzwang, Anstalten zur Straßenreinigung).<br />

Eine Ausübung öffentlicher Gewalt ist allerdings insoweit ausgeschlossen, als sich die Körperschaft<br />

durch ihre Einrichtungen in den allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr einschaltet<br />

und eine Tätigkeit ausübt, die sich ihrem Inhalt nach von <strong>der</strong> Tätigkeit eines privaten gewerblichen<br />

Unternehmens nicht wesentlich unterscheidet. Dann bewegt sich auch die jPdöR in<br />

Bereichen <strong>der</strong> unternehmerischen Berufs- und Gewerbeausübung, in denen private Unternehmen<br />

durch den Wettbewerb mit (grundsätzlich nicht steuerpflichtigen) Körperschaften <strong>des</strong><br />

öffentlichen <strong>Rechts</strong> ihrerseits nicht benachteiligt werden dürfen (vgl. BFH vom 25.01.2005,<br />

BStBl II 2005 S. 501 m.w.N.).<br />

Beachte:<br />

Dass die gesetzliche Zuweisung von Pflichtaufgaben kein Entscheidungskriterium für die<br />

Annahme eines Hoheitsbetriebes ist, hat <strong>der</strong> BFH auch bereits mit Urteilen vom 30.06.1988,<br />

BStBl II 1988 S. 218, vom 21.09.1989, BStBl II 1989 S. 95, vom 29.10.2008, BStBl II 2009<br />

S. 1022, und zuletzt vom 03.02.2010, BStBl II 2010 S. 502 deutlich gemacht. Entscheidend<br />

sei, ob eine (ggf. gesetzlich zugewiesene) Aufgabe durch Einschaltung in den allgemeinen<br />

wirtschaftlichen Verkehr verwirklicht werde, sog. Wettbewerbs- bzw. Konkurrenztätigkeit. Es<br />

sei dann unerheblich, ob die Einnahmen, die die jPdöR durch die Tätigkeit erzielt, in Form<br />

öffentlich-rechtlicher Gebühren o<strong>der</strong> eines Beitrages erhoben werden, vgl. BFH-Urteil vom<br />

23.10.1996, BStBl II 1997 S. 139. Eine Wettbewerbsbeeinträchtigung <strong>der</strong> privaten Wirtschaft<br />

müsse im konkreten Einzelfall nicht tatsächlich vorliegen. Ausreichend sei vielmehr, dass<br />

dieselbe Tätigkeit auch von privaten Unternehmern wahrgenommen werden könne, <strong>der</strong> BgA<br />

mithin in einem potentiellen Wettbewerb zur Privatwirtschaft stehe.<br />

Die Prüfung <strong>der</strong> (potentiellen) Wettbewerbssituation ist nach <strong>der</strong> <strong>Rechts</strong>prechung <strong>des</strong> BFH<br />

vom 29.10.2008, BStBl II 2009 S. 1022, nicht auf das einzelne Bun<strong>des</strong>land beschränkt.<br />

In dem Urteilsfall ging es um die Frage, ob <strong>der</strong> Betrieb eines Krematoriums durch eine jPdöR<br />

zur Annahme eines BgA führt o<strong>der</strong> ob es sich um einen Hoheitsbetrieb <strong>der</strong> Trägerkörperschaft<br />

handelt.<br />

Nach Auffassung <strong>des</strong> BFH führt eine Tätigkeit selbst dann zur Annahme eines BgA, wenn<br />

diese durch lan<strong>des</strong>rechtliche Vorschriften in einem einzelnen Bun<strong>des</strong>land ausschließlich <strong>der</strong><br />

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